Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 147/14
Tenor
Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für die Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt,
es zu unterlassen,
ohne Zustimmung der Klägerin Briefkästen mit der Bezeichnung "Q" anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern diese Briefkästen nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 08.08.2012 schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der angebotenen und in den Verkehr gebrachten Briefkästen mit der Bezeichnung "Q", über die bezogenen Stückzahlen, über die Angebots- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne, über sämtliche gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschrift den jeweiligen Lieferpreisen und abgesetzten Stückzahlen, über den Zeitraum in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin seit dem 08.08.2012 durch den Vertrieb der Briefkästen mit der Bezeichnung "Q" durch die Beklagte entstanden ist und entstehen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist eine Warenhandelsgesellschaft. Die Beklagte vertreibt Briefkästen. Beide Parteien liefern Briefkästen an die Baumarktkette C.
3Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T, ist Inhaber der am 05.05.2012 beim Deutschen Patent und Markenamt angemeldeten und am 08.08.2012 für die Warenklassen 6, 19 und 20 eingetragenen Wortmarke „Q“ (Register-Nummer #).
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2014 (FN 7, Blatt 29 ff. der Akten), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.07.2014 auf, mitzuteilen, welche Berechtigung die Beklagte dafür habe, dass sie bei der Baumarktkette C1 sogenannte „C2“ anbiete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage FN 8, Blatt 33 ff. der Akten) teilte die Beklagte mit, dass sie zur Benutzung der Bezeichnung C2 11 (22 bzw. 44) berechtigt sei und die Anmeldung der Marke „Q“ durch den Geschäftsführer der Klägerin mit einer Behinderungsabsicht und damit bösgläubig erfolgt sei.
5Am 10.10.2014 stellte die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt den Antrag auf vollständige Löschung der für den Geschäftsführer der Klägerin eingetragenen Wortmarke „Q“. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf Anlage B2 (Blatt 123 ff. der Akten) verwiesen.
6Die Klägerin trägt vor:
7Sie vertreibe Newcomer-Produkte an alle großen Discounter wie # an große Baumärkte wie # und sonstige Abnehmer wie # und andere sowie Verbraucher. Sie vertreibe unter anderem exklusiv für sie hergestellte Briefkästen, und zwar neben den seit Jahren bekannten und von der Klägerin entwickelten Edelstahl-Solarbriefkästen mehrere Modellreihen hochwertiger Designbriefkästen und verwende für alle ihre Briefkastenmodelle die Bezeichnung „Q“. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dieser die ausschließliche Lizenz für die Wortmarke „Q“ eingeräumt und die Klägerin zur Durchsetzung der Rechte aus dieser Marke ermächtigt, unter anderem schriftlich mit Schreiben vom 20.06.2014 (Anlage FN 3, Blatt 25 der Akten). Die Klägerin habe Ende 2013 erstmals festgestellt, dass in den Baumärkten der Kette C1 Briefkästen der Beklagten verkauft würden, die ebenfalls das Zeichen „Q“ verwendeten. Die Briefkästen der Beklagten würden als „C2“-Briefkästen bezeichnet und mit einem Einleger verkauft, der das streitgegenständliche Zeichen „Q“ trage sowie einer weiteren Verwendung im Adressfenster. Die von der Beklagten vertriebenen Briefkästen seien von sehr einfacher Machart und erkennbar niedrigerer Qualität als die von der Klägerin vertriebenen „Q-Briefkästen“. Die Beklagte verstoße durch die unbefugte Verwendung des Kennzeichens „Q“ gegen § 14 Abs. 2 MarkenG. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Anmeldung der Marke keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte seit 2007 Briefkästen an die Baumarktkette C1 unter dem Begriff „Q“ veräußere. Das Unternehmen der Klägerin beschäftige nur 4 bis 6 Mitarbeiter. Am Wohnsitz des Markeninhabers und Geschäftssitz der Klägerin befinde sich keine Bauhausfiliale. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin privat einen C1-Baumarkt aufgesucht haben sollte, habe er jedenfalls nicht in der Abteilung für Briefkästen Nachschau gehalten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bereits im Jahre 2005 der Baumarktkette I-Briefkästen unter dem Begriff „Q“ angeboten. Er habe 1997 von dem Unternehmen # in Stapelfeld, das Inhaberin von etwa 80 unterschiedlichen „#-Marken“ wie zum Beispiel #, # sei, das Produkt # erworben und vertrieben. Der Geschäftsführer der Klägerin sei von der einprägsamen Endung „#“ überzeugt gewesen, so dass er sich 2005 den Namen „Q“ für Briefkästen überlegt habe. Im Mai 2012 habe er neben der Wortmarke „Q“ gleichzeitig die Wortmarken „#“, „#“, „#“ und „#“ angemeldet. Die Verkaufstätigkeit der Beklagten mit „Q-Briefkästen“ sei vernachlässigbar. Die identischen Briefkästen, die die Beklagte an Bauhaus unter „Q“ liefere, vertreibe sie unter einem gänzlich anderen Namen in anderen Baumärkten. Die Beklagte habe bewusst auf möglichen Markenschutz verzichtet, weil sie das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erst im Laufe des Rechtsstreits eingeleitet habe. Motiv des Anmeldens der Wortmarke durch den Geschäftsführer der Klägerin könne bereits deshalb niemals eine Verdrängungsabsicht sein, weil beide Parteien Briefkästen an die Baumarktkette C1 verkauften. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „C2“ + Zahlen und „Q“. Bei dem Zeichenzusatz der Beklagten handele es sich lediglich um eine Unternehmensbezeichnung, die für das konkrete Produkt eher nachrangig wahrgenommen werde.
8Die Klägerin hat, nachdem sie die Anträge zu 2) und 3) zunächst ohne zeitliche Befristung gestellt hat, hat die Anträge mit Schriftsatz vom 09.12.2014 auf den Zeitraum ab dem 08.08.2012 begrenzt und beantragt nunmehr,
9- 10
1. Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt,
es zu u n t e r l a s s e n,
12ohne Zustimmung der Klägerin Briefkästen mit er Bezeichnung „Q“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern diese Briefkästen nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 08.08.2012 schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der angebotenen und in den Verkehr gebrachten Briefkästen mit der Bezeichnung „Q“, über die bezogenen Stückzahlen, über die Angebots- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne, über sämtliche gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschrift, den jeweiligen Lieferpreisen und abgesetzten Stückzahlen, über den Zeitraum in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung.
3 Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin seit dem 08.08.2012 durch den Vertrieb der Briefkästen mit der Bezeichnung „Q“ durch die Beklagte entstanden ist und entstehen wird.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen,
18hilfsweise: den Rechtsstreit auszusetzen, bis über den Löschungsantrag gegen die Klagemarke # „Q“ rechtskräftig entschieden worden ist.
19Die Beklagte trägt vor: Es handele sich um einen ungewöhnlich dreisten Fall der böswilligen Markenanmeldung, unter anderem in Verdrängungsabsicht. Die Beklagte beliefere bereits seit dem Jahr 2007 die Bauhauskette mit Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“. Hiervon habe die Klägerin selbstverständlich Kenntnis gehabt, als die Marke im Mai 2012 angemeldet wurde. Die Markenanmeldung sei allein mit dem Zweck erfolgt, die Beklagte bei ihrem Abnehmer, der C1-Baumarktkette als Lieferant für Q-Briefkästen zu ersetzen. Die Klägerin vertreibe bisher keine Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“. Die Beklagte habe bereits in den Jahren 2002 bis 2007 Briefkästen an ein österreichisches Unternehmen unter der Bezeichnung „Q“ vertrieben. Auch in Deutschland seien in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2014 ca. 19.000 Stück „Q“-Briefkästen veräußert worden. Seit dem Jahr 2007 beliefere die Beklagte die Baumarktkette C1 kontinuierlich mit Briefkästen mit dem Zeichenbestandteil „Q“ und zwar seit dem Jahr 2008 ca. 45.000 Stück jährlich. Die Beklagte verfüge mit ihren Briefkästen einschließlich dem Produkt „Q“ über einen Marktanteil im Baumarktsektor von 50 bis 70 Prozent in Deutschland. Der Anteil der Briefkästen mit der Bezeichnung „Q“ im Sortiment der Baumarkkette C1 betrage über 50 Prozent. Die mit dem Markenbestandteil „Q“ gekennzeichneten Briefkästen würden von C1 seit 2007 kontinuierlich in ihrem zweimal jährlich erscheinenden Katalog beworben. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin oder einer der Außendienstmitarbeiter der Klägerin lange vor dem 05. Mai 2012 Kenntnis von den Briefkästen der Beklagten „Q“ gehabt habe. C1 habe die Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“ auch regelmäßig im Internet unter # beworben. Die Anmeldung der Klagemarke sei böswillig und somit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Anmeldung der Marke „Q“ sei allein mit dem Ziel erfolgt, die Beklagte in ihrem Vertriebsbeziehungen zur Baumarktkette C1 zu behindern, um so eigene Vertriebsrechte erzwingen zu können. Hauptgruppe der böswilligen Markenanmeldung sei die Vorbenutzung im Inland. Es sei nicht Voraussetzung, dass der Markenanmelder Kenntnis von der Vorbenutzung habe. Ein Kennenmüssen sei ausreichend. Dies sei im vorliegenden Fall der Fall. Die Klägerin habe Kenntnis gehabt. Jedenfalls habe sie die Benutzung des Bestandteils „Q“ durch die Beklagte kennen müssen. Es fehle an einer Verwechslungsgefahr. Die Beklagte verwende die Bezeichnung „C2“ sowie andere Ziffern. Diese Bezeichnung sei nicht verwechslungsfähig mit der Klagemarke „Q“. Der Beklagten stehe ein Vorbenutzungsrecht zu, das die geltend gemachten Ansprüche ausschließe. Die Aktivlegitimation der Klägerin und die Befreiung des Geschäftsführers gemäß § 181 BGB werde bestritten. Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen, bis über den Löschungsantrag entschieden sei. Die Klagemarke sei löschungsreif, dass sie entgegen § 8 Abs. 2 MarkenG eingetragen worden sei. Es fehle der Bezeichnung „Q“ an einer Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei die Marke „Q“ auch deshalb zu löschen, weil sie bösgläubig angemeldet worden sei.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist in vollem Umfang begründet, nachdem die Klägerin die Auskunftsansprüche und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit ab Eintragung der Marke begrenzt hat.
23Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 4, 14 MarkenG Unterlassung des Vertriebs von Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“ verlangen.
24Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. Der Markeninhaber, der Geschäftsführer der Klägerin, hat im Termin vom 20.05.2015 erklärt, dass er der Klägerin das Recht zur Nutzung der Marke und zur Geltendmachung aller damit verbundenen Ansprüche eingeräumt habe. Dies ergibt sich auch aus der mit der Klageschrift vorgelegten Lizenzvereinbarung vom 20.06.2014 (Anlage FN 3, Blatt 25 der Akten). Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 981 BGB befreit sei, ist das Gegenteil gerichtsbekannt, wie die Einsichtnahme der Kammer in das elektronische Handelsregister ergeben hat.
25Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klagemarke „Q“ mit den von der Beklagten verwendeten Kennzeichnungen „C2“, C2“, „C2“ verwechslungsfähig. Der Firmenbezeichnung „C3“ kommt in der zusammengesetzten Kennzeichnung kein besonderer Kennzeichenwert zu. Die Ziffernfolge #, # bzw. # wird ebenfalls nicht als unterscheidungskräftiges Kennzeichen wahrgenommen. Vielmehr ist in der zusammengesetzten Verwendung der Begriff „Q“ prägend.
26Denn die Beklagte vertreibt nur die Briefkästen, die sie an die Baumarktkette C1 veräußert, unter der Bezeichnung „C2“ – nicht jedoch alle übrigen Briefkästen.
27Soweit die Beklagte im Termin vom 20.05.2015 behauptet hat, dass sie nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland „Q-Briefkästen“ mit einer Stückzahl von ca. 19.000 im Zeitraum zwischen 2001 und 2014 verkauft habe, reicht dieser Vortrag ebenfalls nicht für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts aus, so dass die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags nicht aufgeklärt werden muss.
28Nach Auffassung der Kammer kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Marke bösgläubig angemeldet habe. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Anmeldung der Marke gewusst, dass die Beklagte an die Baumarktkette Bauhaus „Q“ Briefkästen veräußere, ist eine Pauschalbehauptung ins Blaue hinein. Auch der Argumentation der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe dies jedenfalls wissen müssen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie nur über insgesamt 4 bis 6 Mitarbeiter verfügt und größere Posten einzelner Waren an Discounter und große Abnehmer vertreibt. Angesichts der geringen Mitarbeiterzahl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer eine intensive Vor-Ort-Recherche durchführt. Auch der Umstand, dass die Firma C1 in ihren Katalogen Waren mit der Bezeichnung „Q“ anbietet, lässt nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen durch den Geschäftsführer der Klägerin schließen.
29Es besteht kein Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits, weil nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen ist, dass die Löschung der Klagemarke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. Die Voraussetzungen einer Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung sind – wie oben ausgeführt – nicht gegeben. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung fehlt es der Bezeichnung „Q“ nach Meinung des Gerichts auch nicht an einer Unterscheidungskraft.
30Der Auskunftsanspruch ist aus § 19 MarkenG und der Feststellungsantrag aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
32Soweit die Klägerin den Auskunfts- und Feststellungsantrag im Laufe des Rechtsstreits zeitlich eingegrenzt hat, fällt diese kostenmäßig nicht ins Gewicht.
33Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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