BGB § 981 Empfang des Versteigerungserlöses

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichs behörden und Reichs anstalten an den Reichs fiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.

(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.

(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2205/14
19. Februar 2016
11 K 2205/14 19. Februar 2016
Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 147/14
20. Mai 2015
13 O 147/14 20. Mai 2015