Urteil vom Landgericht Bochum - I-2 O 123/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) 5.460,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2015 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Am 20.12.2013 gegen 14:30 Uhr kam es auf dem Parkplatzgelände des Gewerbegrundstücks I Straße ### zu einem Verkehrsunfall. An dem Verkehrsunfall beteiligt waren als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer der Kläger mit dem Pkw Mercedes Benz mit dem Kennzeichen ### sowie der Beklagte zu 1 mit dem Pkw Toyota Avensis mit dem amtlichen Kennzeichen ###, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Es kam auf dem Parkplatzgelände zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, durch den das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Auf den seitens des Klägers geltend gemachten Gesamtschaden von 20.433,60 EUR erstattete die Beklagte zu 2) auf Basis eines Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs im März 2014 einen Betrag i.H.v. 5.460,42 EUR. Den verbleibenden Schadensbetrag von 14.973,18 EUR macht der Kläger klageweise in diesem Rechtsstreit geltend. Die Beklagte zu 2 ist nach durchgeführter Beweisaufnahme der Auffassung, dass sie den Betrag von 5.460,42 EUR ohne Rechtsgrund dem Kläger erstattet habe und fordert diesen Betrag widerklagend vom Kläger zurück.
3Der Kläger behauptet, er habe zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw die Zufahrt zu den Parkplätzen des Gewerbegrundstücks I Str. ## befahren. Vom Parkplatzgelände habe sich der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrbahnhälfte genähert und sei in die Zufahrtsstraße hineingefahren. Dadurch sei es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen. Er, der Kläger, habe seinen Pkw noch vor der Einmündungslinie anhalten können. Der Beklagte zu 1 sei jedoch mit seinem Pkw gegen die Front des klägerischen Fahrzeugs gefahren, weil er ganz links an die Fahrbahnbegrenzung herangefahren sei. Der Beklagte zu 1 habe die Kurve geschnitten. Das habe entscheidend zum Unfall beigetragen.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.973,18 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.3.2014 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte zu 2 beantragt widerklagend,
9den Kläger zu verurteilen, an sie 5.460,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2015 zu zahlen.
10Der Kläger beantragt,
11die Widerklage abzuweisen.
12Die Beklagten treten dem Vortrag des Klägers in der Sache und im Recht entgegen. Der Kläger habe die Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagten zu 1 nicht beachtet und sei überdies zu schnell gefahren. Die Vorfahrtregeln der Straßenverkehrsordnung gälten jedenfalls entsprechend auch auf Parkplätzen. Auf dem Parkplatz habe eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/h geherrscht. Mit Rücksicht auf das erhebliche Verschulden des Klägers sei auch eine Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeugs nicht mehr zu berücksichtigen. Insoweit sei der vorprozessual erstattete Betrag von 5.460,42 EUR ohne Rechtsgrund gezahlt worden und gemäß § 812 BGB rückzuerstatten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Professor T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 29.1.2015 verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet; die Widerklage ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ausgleich eines Restschadens aus dem Verkehrsunfall vom 20.12.2013 i.H.v. 14.963,18 EUR. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften kommt es für die Ersatzpflicht der an einem Unfall beteiligten Fahrzeughalter darauf an, inwieweit das Unfallereignis überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Unfallereignis vom 20.12.2013 ganz überwiegend vom Kläger selbst verursacht worden. Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. T ist davon auszugehen, dass die vom klägerischen Fahrzeug Mercedes ausgehende Betriebsgefahr durch ein deutliches Verschulden des Klägers erhöht ist. Bereits aufgrund der unstreitig feststehenden Anstoßkonfiguration steht fest, dass der Kläger die Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagten zu 1 nicht beachtet hat. Zwar dürfte der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zu folgen sein, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, hier § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, auf Parkplatzgeländen nicht unmittelbar gelten. Jedoch folgt jedenfalls aus dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO, das auch auf Parkplatzgeländen Anwendung findet, dass sich die Verkehrsteilnehmer auf Parkplätzen jedenfalls entsprechend den wesentlichen Grundgedanken der Straßenverkehrsordnung verhalten müssen. Der Kläger hätte daher die entsprechend dem Grundgedanken des § 8 Absatz 1 S. 1 StVO geltende Vorfahrt des Beklagten zu 1 beachten müssen, um dem bevorrechtigten Beklagten zu 1 ein Abbiegen nach links in die vom Kläger befahrene Fahrgasse zu ermöglichen. Darüber hinaus steht durch das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. T fest, dass der Kläger auf dem Parkplatzgelände mit einer viel zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h gefahren ist. Dies war die entscheidende Ursache dafür, dass er trotz eingeleiteter Vollbremsung einen Zusammenstoß mit dem von rechts sich nähernden Fahrzeug des Beklagten zu 1 nicht mehr verhindern konnte. Demgegenüber lässt sich ein die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 gefahrenen PKW Toyota erhöhendes Verschulden des Beklagten zu 1 nach dem eingeholten Gutachten nicht feststellen. Namentlich hat sich durch das Gutachten die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, wonach der Beklagte zu 1 beim Abbiegen nach links in die vom Kläger gefahrene Fahrgasse die Kurve geschnitten haben soll. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Beklagte zu 1 zu schnell oder unaufmerksam gefahren sei. Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens kann nicht einmal sicher angenommen werden, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt der Kollision überhaupt noch fuhr. Allenfalls, so legt der Gutachter plausibel und nachvollziehbar dar, hatte das Fahrzeug des Beklagten zu 1 noch eine Restgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision von bis zu 2 oder 3 km/h. Überdies hatte der Beklagte zu 1 nach den oben näher ausgeführten Rechtsgrundsätzen der Straßenverkehrsordnung die Vorfahrt. Mit Rücksicht auf das erhebliche Verschulden des Klägers kommt nach Auffassung des Gerichts eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 nicht mehr in Betracht, so dass der Kläger in vollem Umfang für die durch den Unfall vom 20.12.2013 verursachten Schäden einzustehen hat. Dies führt dazu, dass der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet ist.
17Die Widerklage ist dagegen begründet. Die Beklagte zu 2 hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.460,42 EUR gemäß § 812 Absatz 1 S. 1 BGB. Nach dem oben Ausgeführten muss der Kläger in vollem Umfang für die durch den Unfall vom 20.12.2013 verursachten Schäden einstehen. Damit fehlte der Rechtsgrund für die seitens der Beklagten zu 2 geleistete Zahlung auf den geltend gemachten Unfallschaden des Klägers in Höhe von 5.460,42 EUR. Der widerklagend geltend gemachte Betrag in dieser Höhe ist daher vom Kläger gemäß § 812 Absatz 1 S. 1 BGB zurückzuerstatten. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesetz.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 3x
- § 8 Abs. 1 S. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Absatz 1 S. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)