Urteil vom Landgericht Bochum - I-1 O 68/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zur Darlehensverlängerung zwischen den Parteien, Darlehensnummer ### vom 29.05.2006 in Folge der Kündigung des Klägers vom 22.05.2014 am 30.05.2016 endet.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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