Beschluss vom Landgericht Bochum - 7 T 280/23
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 14.11.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26.10.2023 dahingehend abgeändert, dass die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung einschließlich Aufwendungen und Auslagen auf 504,14 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 11.04.2023 zum Sachverständigen bestellt.
4Mit Gutachtenanforderung vom 26.04.2023 wurde ihm die Akte übersandt mit der Maßgabe, das Gutachten bis zum 26.06.2023 zu erstellen und dem Gericht mitzuteilen, falls der Betrag von 2.000,00 € zur Gutachtenerstellung überschritten werde. Die Akte ging am 05.05.2023 bei dem Sachverständigen ein. Mit Schreiben vom 15.05.2023 bat er um Fristverlängerung bis mindestens Anfang November 2023 und wies ferner darauf hin, dass der Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 € nicht ausreichend sei. Er empfahl daher, einen weiteren Vorschuss in Höhe von 500,00 € anzufordern.
5Dieses Schreiben wurde den Parteien mit Verfügung vom 19.05.2023 zur Stellungnahme übersandt. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 beantragte der Klägervertreter, den Sachverständigen zu entbinden und einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, da ein Abwarten zur Gutachtenerstellung bis November 2023 unzumutbar sei. Von diesem Schriftsatz wurde der Gegenpartei eine Abschrift übermittelt. Der Sachverständige erhielt keine Abschrift und wurde auch nicht auf sonstige Weise von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.
6Mit Verfügung vom 05.06.2023 wurde die IHK um Benennung eines geeigneten Sachverständigen gebeten. Auch hiervon erhielt der Sachverständige keine Kenntnis. Er setzte seine Arbeit am 07.06.2023 fort. Nach Erhalt eines Vorschlags der IHK mit Schreiben vom 13.06.2023 und Stellungnahmemöglichkeit der Parteien wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 05.07.2023 entpflichtet und ein neuer Sachverständiger bestellt. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 05.07.2023 eine Abschrift dieses Beschlusses.
7Er stellte dem Gericht für seine Tätigkeiten in dem Zeitraum vom 15.05.2023 bis zu seiner Entpflichtung einen Betrag in Höhe von 596,37 € in Rechnung. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
8Gesamtaufwand (siehe Rechnungsanlage) 3,0 h à 155,00 € 465,00 €
991 Ausdrucke aus der Gerichtsakte, davon 50 Seiten à 0,50 € 25,00 €
10Arbeitskopien 41 Seiten à 0,15 € 6,15 €
11Telefon und Porto 5,00 €
12Summe netto 501,15 €
13MwSt. 19,00 % 95,22 €
14Rechnungsbetrag inkl. MwSt. 596,37€
15Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Festsetzungsantrag des Sachverständigen mit Beschluss vom 26.10.2023 (13 C 66/22), der dem Beschwerdeführer am 31.10.2023 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Für die Prüfung der zeitlichen Auslastung bestehe kein Honoraranspruch. Dem Sachverständigen hätte bei der Bitte um Verlängerung der Frist um mehr als das Dreifache der ursprünglich gesetzten Frist bewusst sein müssen, dass seitens des Gerichts Zweifel an seiner Bestätigung bestehen. Er hätte daher eine Stellungnahme abwarten müssen, bis er Unterlagen anfordere und Schreiben verfasse.
16Der Sachverständige hat hiergegen mit Schriftsatz vom 14.11.2023, eingegangen bei Gericht am 18.11.2023, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Recklinghausen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 21.11.2023 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
17Der Sachverständige meint, ihm stehe für seinen bis zur Entpflichtung erfolgten Aufwand eine Vergütung zu. Das Gericht hätte ihm unmittelbar nach Übersendung der Auftragsbestätigung vom 15.05.2023 mitteilen können, dass ein Austausch beabsichtigt sei. Da rund zwei Monate nach Auftragsbestätigung keine Reaktion des Gerichts erfolgt sei, habe er dies – wie es der regelmäßigen Praxis entspreche – als stillschweigende Zustimmung interpretiert und die Bearbeitung fortgesetzt. Auch die beantragte Frist von ca. 6 Monaten sei nicht unüblich und werde regelmäßig von den Gerichten akzeptiert.
18Auf Anforderung der Kammer hat der Sachverständige am 12.03.3024 eine datumsgenaue Aufstellung über seinen zeitlichen Aufwand eingereicht (s. Bl. 96 d. e-Akte).
19II.
201. Die nicht fristgebundene Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26.10.2023 ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 €, da der Sachverständige die Zahlung von 596,37 € begehrt. Mit der Zurückweisung seines Festsetzungsantrages ist er in Höhe dieses Betrages beschwert. Die Beschwerde ist zudem nicht verwirkt. Der Sachverständige hat innerhalb von knapp drei Wochen nach Erhalt des angefochtenen Beschlusses (ZU vom 31.10.2023) Beschwerde eingelegt. Dies ist nicht unangemessen spät.
212. Das Rechtsmittel hat in Höhe von 504,14 € Erfolg. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
22Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist in Höhe von 504,14 € gem. § 413 ZPO, § 8 Abs. 1 JVEG entstanden. Bereits aus der Verpflichtung zur Übernahme des Gutachtensauftrags gemäß § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die vom Sachverständigen in Erfüllung des Auftrags getätigten erforderlichen Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind.
23Sachverständige erhalten gemäß § 8 Abs.1 JVEG als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), Fahrtkostenersatz (§ 5), Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). Der Stundensatz nach Nr. 36.2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG ist unstreitig und auch zutreffend.
24Mit diesem Stundensatz zu vergüten sind hier abweichend von der Berechnung des Sachverständigen nicht 2,57 Stunden, sondern 2,28 Stunden, die gem. § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG auf 2,5 Stunden aufzurunden sind. Die Differenz ergibt sich daraus, dass von der Berechnung des Sachverständigen 17 Minuten abzuziehen waren, da diese auf Tätigkeiten entfielen, die zeitlich vor seiner Mitteilung an das Amtsgericht betreffend die Dauer der Gutachtenerstellung und des Kostenvorschusses lagen. Im Einzelnen handelte es sich um die Position „Eingang der Akte / Anlage des Verzeichnisses“ am 05.05.2023 und „Aktenanlage, Prüfung Akte bezüglich Vorschuss und Frist“ am 15.05.2023. Für die Prüfung der fachlichen Qualifikation und der zeitlichen Auslastung nach § 407a Abs. 1 ZPO entsteht – wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat – kein Vergütungsanspruch (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Binz, 5. Aufl. 2021, JVEG § 8 Rn. 18). Hätte das Amtsgericht den Sachverständigen unmittelbar auf seine Mitteilung entpflichtet, hätte ihm kein Vergütungsanspruch – auch nicht für die Aktenanlage – zugestanden.
25Für die ab dem 07.06.2023 (einschließlich) entstandenen Tätigkeiten kann der Sachverständige jedoch die beantragte Vergütung verlangen. Ein Fall des Wegfalls oder der Beschränkung des Vergütungsanspruchs gemäß § 8a JVEG ist vorliegend nicht gegeben. Der Sachverständige hat insbesondere nicht gegen seine Verpflichtung gem. § 407a Abs. 1 ZPO verstoßen. Vielmehr hat er dem Gericht unmittelbar mitgeteilt, dass er das Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erstatten kann. Daraufhin hat das Gericht es versäumt, den Sachverständigen von dem Entpflichtungsantrag des Klägervertreters vom 25.05.2023 in Kenntnis zu setzen. Auch den nachfolgenden Schriftverkehr hat das Gericht ihm weder zukommen lassen noch ihn anderweitig davon in Kenntnis gesetzt.
26Nachdem der Sachverständige nach seiner Mitteilung an das Gericht gem. § 407a ZPO rund drei Wochen und somit angemessene Zeit abgewartet hatte, durfte er seine Bearbeitung fortsetzen. Hätte das Gericht ihm – wovon er ausgehen durfte – den Entpflichtungsantrag in Abschrift übersandt, hätte er unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten jedenfalls am 07.06.2023 von diesem Kenntnis erlangt und seine Bearbeitung dann nicht fortgesetzt. Daher ist er ab diesem Zeitpunkt voll zu vergüten. Von dem Sachverständigen in dem hier vorliegenden Einzelfall zu verlangen, sich positiv bestätigen zu lassen, mit der Bearbeitung fortfahren zu dürfen, ist angesichts des Versäumnisses des Gerichts unbillig, zumal dem Sachverständigen zuzugeben ist, dass die Zustimmung oftmals stillschweigend erteilt wird.
27Für die Berechnung des festgesetzten Betrags wird auf die Rechnung des Sachverständigen vom 17.07.2023 Bezug genommen mit der Einschränkung, dass statt 3 Stunden wie dargelegt nur 2,5 Stunden zu vergüten sind. Die von dem Sachverständigen angesetzte Zeit erscheint nicht unangemessen hoch und ist insbesondere nach der Aufschlüsselung vom 12.03.2024 plausibel.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
29Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 JVEG nicht vorliegen. Die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, da mangels Zulassungsgrund die weitere Beschwerde nicht zugelassen wurde und ein sonstiges Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 4 Abs. 5 JVEG).
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Referenzen
- ZPO § 413 Sachverständigenvergütung 1x
- JVEG § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs 1x
- ZPO § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen 3x
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 3x
- JVEG § 8 Grundsatz der Vergütung 3x
- ZPO § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens 1x
- JVEG § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher 1x
- 13 C 66/22 1x (nicht zugeordnet)