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JVEG § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 AR 22/20 KO
6. Mai 2022
L 5 AR 22/20 KO 6. Mai 2022
Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 SF 5/19 B (KR)
12. Oktober 2021
L 7 SF 5/19 B (KR) 12. Oktober 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 KO 7/18 (KR)
8. März 2021
L 7 KO 7/18 (KR) 8. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 W 38/20
15. Februar 2021
4 W 38/20 15. Februar 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 KO 1418/20
12. Mai 2020
L 10 KO 1418/20 12. Mai 2020
Beschluss vom Landgericht Memmingen - 2 HK OH 407/17
18. November 2019
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Beschluss vom Sozialgericht Dessau-Roßlau (23. Kammer) - S 23 U 68/16
5. Juni 2019
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2. Mai 2019
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