Beschluss vom Landgericht Bochum - 9 Qs-152 Js 120/24-35/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bochum wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem früheren Betroffenen K. nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000, Az.: 44 OWi (…), aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 836,81 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag vom 00.00.0000 zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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