Urteil vom Landgericht Bochum - 3 O 352/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.739,17 Euro sowie über diesen Betrag hinaus laufend ab Oktober 2025 für jeden Monat weitere 500,74 Euro Ruhegeld zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die dem Kläger seit dem 01.07.2022 ausgezahlte Rente des W nicht auf das Ruhegeld des Klägers bei der Beklagten angerechnet wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über eine Erhöhung der Ruhegeldbezüge des Klägers, sowie eine Anrechnung einer betrieblichen Altersvorsorge auf das Ruhegeld.
3Der Kläger ist ehemaliges Vorstandsmitglied der Beklagten. Die Parteien schlossen am 19.03.1997 einen Vorstandsdienstvertrag (im Folgenden: Dienstvertrag). Seit seiner Verrentung am 01.07.2018 erhält der Kläger gemäß diesem Dienstvertrag ein monatliches Ruhegeld. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ruhegeldes folgt aus § 13 des Dienstvertrages. Das monatlich zu zahlende Ruhegeld beträgt bei Eintritt des Leistungsfalls ab 01.01.2012 gemäß § 13 Abs. 2 lit. a) 55 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge. Der ruhegeldfähige Bezug beträgt gem. § 13 Abs. 2 lit. c) S. 1 monatlich ein Zwölftel des bei Eintritt des Ruhegeldfalles vertraglich zustehenden Jahresgrundbetrags gemäß § 6 Abs. 2 und der allgemeinen Zulage gemäß § 6 Abs. 3. Letztere beträgt dabei 15 vom Hundert des Jahresgrundbetrags.
4§ 13 Abs. 2 lit. c) S. 2 des Dienstvertrags lautet:
5„Bei linearen Änderungen der Vergütung der T-Angestellten ändert sich der ruhegeldfähige Bezug entsprechend (§ 6 Abs. 6 UAbs. 1).“
6§ 6 Abs. 6 UAbs. 1 des Dienstvertrags lautet:
7„Bei linearen Änderungen der Vergütungen der T-Angestellten ändert sich der Grundbetrag nach Abs. 2 entsprechend. Grundlage für den Umfang der Änderung ist jeweils der Vomhundertsatz der Erhöhung oder Ermäßigung, der sich hinsichtlich der monatlichen Vergütung eines verheirateten, kinderlosen Angestellten in der Endstufe der für T-Angestellte nach der jeweils geltenden Vergütungsordnung in Betracht kommenden höchsten Vergütungsgruppe (z. Z. I BAT) ergibt.“
8Die in § 6 Abs. 6 UAbs. 1 S. 2 des Dienstvertrags erwähnte Vergleichsgruppe bezieht sich auf einen T-Angestellten, der in TVÖD-S Entgeltgruppe 15, Stufe 6, eingruppiert ist (im Folgenden: Vergleichsgruppe).
9Zum 01.03.2024 trat infolge der Tarifanpassung im öffentlichen Dienst eine Änderung der Vergütung der T-Angestellten in Kraft, wonach die Vergütung zunächst um 200,00 Euro angehoben und das Ergebnis sodann mit dem Faktor 1,055 multipliziert wurde. Vor dieser Tarifvereinbarung betrug das Tabellenentgelt aus der Vergleichsgruppe monatlich 7.144,27 Euro. Das Grundgehalt des Klägers zum Zeitpunkt der Tarifverhandlungen betrug jährlich 324.506,73 Euro, was einem monatlichen Ruhegeldbezug in Höhe von 17.104,21 Euro entsprach. Die Beklagte berechnete eine monatliche Erhöhung des Ruhegeldbezugs des Klägers ab 01.03.2024 auf 18.178,40.
10Zum 01.04.2025 trat eine weitere Änderung der Vergütung der T-Angestellten in Kraft. Danach wurde die Vergütung um 3 % angehoben. Die Beklagte berechnete eine monatliche Erhöhung des Ruhegeldbezugs des Klägers ab 01.04.2025 auf monatlich 18.723,75 Euro.
11Seit dem 01.07.2022 bezieht der Kläger vom W (im Folgenden: C) eine monatliche Rente in Höhe von 749,17 Euro als betriebliche Altersvorsorge u.a. aus einer früheren Tätigkeit des Klägers bei der D. Hiervon rechnet die Beklagte seither einen Betrag von monatlich 118,49 Euro auf das Ruhegeld des Klägers an.
12Der Dienstvertrag des Klägers sieht in § 13 Abs. 2 Buchst. d) die Möglichkeit vor, andere Rentenbezüge auf das Ruhegeld anzurechnen. Die Klausel lautet:
13„Auf das Ruhegeld werden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von Zusatzversorgungskassen und -einrichtungen aus eigenem Recht angerechnet; das gilt auch für kapitalisierte Leistungen. Von der Anrechnung ausgenommen sind Leistungen, die auf Zahlungen des Vorstandsmitgliedes beruhen; nicht ausgenommen sind Rentenminderungen im Wege des Versorgungsausgleichs.“
14Ein weiterer Anrechnungstatbestand ist in § 13 Abs. 2 Buchst. e) geregelt, der wie folgt lautet:
15„Einkommen, das das Vorstandsmitglied neben dem Ruhegeld aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttobezüge) und aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (Gewinn) bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, erzielt, Versorgungsbezüge aus früheren oder späteren Dienstverhältnissen sowie Renten und Versorgungsbezüge aus abgeleitetem Recht werden insoweit auf das Ruhegeld angerechnet, als sie zusammen mit diesem vor Anwendung von Buchst. d) die ruhegeldfähigen Bezüge übersteigen.“
16Der Kläger meint, sein Ruhegeldbezug sei entsprechend der in § 6 Abs. 6 UAbs. 1 des Dienstvertrags geregelten Erhöhungsmechanik zu berechnen und betrage seit der Tarifanpassung im März 2024 monatlich 18.549,52 Euro. Infolge der im April 2025 erfolgten Tarifanpassung sei der Ruhegeldbezug wiederum auf 19.106,00 Euro zu erhöhen gewesen. Die Anrechnungstatbestände aus § 13 Abs. 2 Buchst. d) und e) des Dienstvertrags seien auf seine vom BVV gezahlte Altersvorsorge nicht anzurechnen.
17Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.11.2024, der Beklagten zugestellt am 20.01.2025, Klage erhoben.
18Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
191. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Ruhegeldbezüge zum 01.03.2024 um 8,45 Prozent zu erhöhen.
202. die Beklagte zu verurteilen, ihm die seit dem 01.03.2024 entstandenen monatlichen Differenzbeträge in Höhe von 371,12 Euro zwischen der tatsächlich vorgenommenen Erhöhung der Ruhegeldbezüge und einer Erhöhung von 8,45 Prozent zu zahlen.
213. festzustellen, dass die ihm seit dem 01.07.2022 ausgezahlte Rente des W nicht auf sein Ruhegeld bei der Beklagten angerechnet wird.
224. die Beklagte zu verurteilen, ihm sämtliche seit dem 01.07.2022 aufgrund der Teilanrechnung der Rente des W auf das Ruhegeld einbehaltenen Beträge in Höhe von monatlich 118,49 Euro zu zahlen.
23Nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.09.2025 erteilten gerichtlichen Hinweis, dass die Feststellungsanträge auf Leistungsanträge umzustellen sein dürften, änderte der Kläger die Klageanträge mit Schriftsatz vom 25.09.2025, der Beklagten zugestellt am 16.10.2025, und beantragt nunmehr,
241. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.739,17 Euro sowie über diesen Betrag hinaus laufend ab Oktober 2025 für jeden Monat weitere 500,74 Euro zu zahlen.
252. festzustellen, dass die dem Kläger seit dem 01.07.2022 ausgezahlte Rente des W nicht auf das Ruhegeld des Klägers bei der Beklagten angerechnet wird.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte meint, die Erhöhung des Ruhegeldbezugs sei anhand derselben Berechnungsmethode zu berechnen, die gemäß der Tarifanpassung auch für die T-angestellten gelte. Sie meint weiter, dass die vom C an den Kläger gezahlte Altersvorsorge über § 13 Abs. 2 Buchst. d) des Dienstvertrags anteilig auf das Ruhegeld anzurechnen sei, da diese unter die Begriffe Zusatzversorgungskasse bzw. Zusatzversorgungseinrichtung aus eigenem Recht falle.
29Das Gericht hat nach der von den Parteivertretern im Termin vom 18.09.2025 erklärten Zustimmung mit Beschluss vom 10.10.2025 und Schriftsatzfrist bis zum 23.10.2025 das schriftliche Verfahren eingeleitet.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist zulässig und begründet.
32I.
33Die Klage ist zulässig.
34Die Klageänderung ist gem. § 263 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist. Die Klageänderung erfolgte auf den gerichtlichen Hinweis im Termin vom 18.09.2025 und entspricht dem aus der Klagebegründung ersichtlichen Rechtsschutzziel des Klägers.
35Hinsichtlich des Antrags zu 2 besteht ein Feststellungsinteresse. Zwar ist die Unterlassung der Anrechnung der Rente des W auf das durch die Beklagte zu zahlende Ruhegeld vorerst durch den Zahlungsantrag zu 1 abgedeckt. Die Zahlungspflicht allein würde die Beklagte allerdings nicht hindern, die Rente bei einer zukünftigen weiteren Erhöhung des Ruhegelds hinsichtlich des dann die aktuellen Ruhegeldbezüge überschießenden Betrags wieder in Abzug zu bringen. Die dauerhafte Unterlassung der Anrechnung der Rente auf das Ruhegeld ist nur durch eine bindende Feststellung zu erreichen.
36II.
37Die Klage ist begründet.
381.
39Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 11.739,17 Euro aus §§ 13 Abs. 2 lit a), c), 6 Abs. 6 UAbs. 1 des Dienstvertrags.
40Die Beklagte hat dem Kläger bis einschließlich September 2025 insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.739,17 Euro zu wenig bezahlt.
41a.
42Gemäß § 13 Abs. 2 lit c) S. 2 des Dienstvertrags ändert sich der ruhegeldfähige Bezug bei linearen Änderungen der Vergütungen der T-Angestellten entsprechend.
43Die Tariferhöhungen zum 01.03.2024 und zum 01.04.2025 fallen beide in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 lit c) S. 2 des Dienstvertrags. Der verwendete Begriff „linear“ ist nicht streng mathematisch als geradlinige Steigerung zu verstehen. Bei einer lebensnahen Betrachtung im Zusammenhang mit Lohnerhöhungstatbeständen, die nicht stets rein prozentual oder durch Addition eines festen Betrags berechnet werden, ist der Begriff „linear“ so auszulegen, dass damit Lohnerhöhungen gemeint sind, die für alle davon Betroffenen in gleicher Weise, d.h. nach derselben Formel erfolgen. Die Lohnerhöhungen zum 01.03.2024 und zum 01.04.2025 erfolgten jeweils anhand einer für alle Tarifgruppen zugleich geltenden, einheitlichen Formel. Die Lohnanpassung zum 01.03.2024 wurde durch Addition eines festen Betrags von 200,00 Euro zum jeweiligen Grundgehalt und anschließender Multiplikation der Summe mit dem Faktor 1,055 berechnet. Die Lohnanpassung zum 01.04.2025 wurde durch Multiplikation des jeweiligen Grundgehalts mit dem Faktor 1,03 berechnet.
44Gem. § 6 Abs. 6 UAbs. 1 S. 2 des Dienstvertrags ist Grundlage für den Umfang der Änderung des klägerischen Ruhegeldbezugs jeweils der Vomhundertsatz der Erhöhung oder Ermäßigung, der sich hinsichtlich der monatlichen Vergütung eines Angestellten aus der Vergleichsgruppe ergibt. Mithin ist die prozentuale Erhöhung des Grundgehalts der Vergleichsgruppe nach Anwendung der Erhöhungsformel zu berechnen und auf das Ruhegeld des Klägers anzuwenden.
45Am Ende von § 13 Abs. 2 lit. c) S. 2 des Dienstvertrags wird in Klammern auf „§ 6 Abs. 6 Unterabs. 1“ des Dienstvertrags Bezug genommen. Die Regelung des „§ 6 Abs. 6 Unterabs. 1“ ist damit auch auf Erhöhungen des Ruhegelds anzuwenden. Das Argument der Beklagten, bei dem Klammerzusatz handele es sich bloß um einen redaktionellen Hinweis und nicht um eine inhaltliche Regelung der Anpassung des Ruhegelds überzeugt nicht. Wird in einem Vertragstext eine Verweisung auf eine andere Vertragsklausel aufgenommen, ist dies aus Sicht eines objektiven Empfängers so zu verstehen, dass dem eine inhaltsbestimmende Bedeutung zukommen soll. Auch das teleologische Argument der Beklagten, dass der Ruhegeldempfänger so gestellt werden soll wie die Angestellten, aber auch nicht besser, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Ruhegeldempfänger auch im Ruhestand weiter von demselben Erhöhungsmechanismus profitieren soll wie vor dem Eintritt in den Ruhestand. Das Argument, es würde so keine den Angestellten „entsprechende“ Erhöhung erreicht, greift ebenfalls nicht durch. Auch in § 6 Abs. 6 UAbs. 1 S. 1 steht, dass der Grundbetrag „entsprechend“ erhöht wird. Auch hier ist über den Folgesatz eine andere Berechnungsformel mit Blick auf die Erhöhung gegenüber den Angestellten zu Grunde zu legen.
46Das Tabellenentgelt aus der Vergleichsgruppe betrug vor der Tariferhöhung zum 01.03.2024 monatlich 7.144,27 Euro und ab dem 01.03.2024 nach Anwendung der Erhöhungsformel ein Entgelt in Höhe von 7.748,20 Euro. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung des Entgelts um 8,45 %. Das monatliche Ruhegeld des Klägers war daher zum 01.03.2024 von 17.104,21 Euro um 1.445,31 Euro auf monatlich 18.549,52 Euro zu erhöhen. Die Beklagte nahm zum 01.03.2024 eine Erhöhung auf lediglich 18.178,40 Euro vor. Das Ruhegeld in Höhe von 18.549,52 Euro war zum 01.04.2025 weiter um 3 % auf 19.106,00 Euro zu erhöhen. Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld ab 01.04.2025 lediglich auf monatlich 18.723,75 Euro. Dies ergibt für die Monate März 2024 bis März 2025 einen noch geschuldeten Differenzbetrag in Höhe von 4.824,56 Euro. Für die Monate April 2025 bis September 2025 ergibt sich ein noch offener Differenzbetrag in Höhe von 2.293,50 Euro.
47b.
48Auf das an den Kläger ausgezahlte Ruhegeld war kein Betrag in Höhe von 118,49 Euro monatlich seit 01.07.2022 anzurechnen. Die an den Kläger vom C ausgezahlte Altersvorsorge fällt nach Würdigung der Kammer unter keinen der vertraglich festgelegten Anrechnungstatbestände.
49Der Anrechnungstatbestand des § 13 Abs. 2 Buchst. e) des Dienstvertrags greift erst dann, wenn die ausgezahlte Rente zusammen mit dem Ruhegeld die ruhegeldfähigen Bezüge überschreitet. Der monatliche ruhegeldfähige Bezug betrug für den Kläger ausgehend von einem Grundgehalt von jährlich 324.506,73 Euro zuzüglich der allgemeinen Zulage von 15 % 31.098,56 Euro. Das vom Kläger bezogene monatliche Ruhegeld zusammen mit der vom C ausgezahlten monatlichen Rente in Höhe von 749,17 Euro übersteigt diesen Betrag nicht.
50Die vom C ausgezahlte Rente fällt auch nicht unter den Anrechnungstatbestand des § 13 Abs. 2 Buchst. d) des Dienstvertrags. Es handelt sich dabei nicht um eine Leistung einer Zusatzversorgungskasse oder -einrichtung aus eigenem Recht im Sinne der Klausel. Es handelt sich bei der Bezeichnung der Zusatzversorgungskasse oder -einrichtung dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen.
51Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Wortlaut sei sehr weit gefasst und umfasse jegliche Geldbezüge, überzeugt dies nicht. Der Wortlaut ist u.a. mit Blick auf den Wortlaut im folgenden Buchstaben e) auszulegen, welcher sich – insofern weiter gefasst als Buchstabe d) – auf Versorgungsbezüge aus früheren oder späteren Dienstverhältnissen bezieht. Hätten von Buchstabe d) jegliche der Altersvorsorge dienenden Leistungen erfasst seien sollen, wäre dies entsprechend weit formuliert worden. Auch lässt der Wortlaut keinen Schluss darauf zu, dass entscheidendes Kriterium für den Anrechnungstatbestand eine Vergleichbarkeit der Leistungen mit den Leistungen der deutschen Rentenversicherung sein sollte. In diesem Falle wären andere Formulierungen – zum Beispiel „vergleichbare Leistungen“ statt „Zusatzversorgungskassen und -einrichtungen“ – gewählt worden.
52Sofern die Beklagte meint, der Anrechnungstatbestand des Buchstaben d) erfordere einen eigenen Rechtsanspruch, ist dies evident. Darin kann nicht das entscheidende Kriterium für die Auslegung des Anrechnungstatbestands gesehen werden.
53Bei dem von der Beklagten als teleologische Erwägung vorgebrachten Einwand, dass mit der Anrechnungsvorschrift sichergestellt werden sollte, dass das Ruhegeld nur in der Höhe gezahlt werden sollte, in der der Ruhegeldempfänger nicht durch eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Leistung aus einer Zusatzversorgungskasse oder -einrichtung aus eigenem Recht abgesichert ist, handelt es sich um einen Zirkelschluss.
54Für die Auslegung der Begriffe Zusatzversorgungskasse und -einrichtung aus eigenem Recht ist letztlich der Wortteil „Zusatz“ und die Systematik der Regelung entscheidend. Die Begriffe Zusatzversorgungskasse und -einrichtung werden vertraglich im Zusammenhang mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Durch den Wortteil „Zusatz“ wird klargestellt, dass das konkrete Ziel der Versorgungsleistungen auf die Supplementierung der gesetzlichen Rente gerichtet sein muss und nicht lediglich auf (irgend)eine Leistung zur Altersvorsorge. Letzteres wird auch durch eine Relation zu Buchstabe e) unterstrichen, welcher insofern undifferenziert auf Versorgungsbezüge abstellt. Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei Angestellten der Beklagten stets um Beschäftigte im öffentlichen Dienst handelt, für die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anzuwenden sind. Der Anrechnungstatbestand sollte sich vor diesem Hintergrund lediglich auf die für die Angestellten im öffentlichen Dienst zusätzlich zur gesetzlichen Rente gewährte, betriebliche Altersvorsorge beziehen. Die vom C gewährte Altersvorsorge wurde hingegen für eine frühere Tätigkeit bei der D und damit nicht für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewährt.
55Die Beklagte hat vom Ruhegeld seit 01.07.2022 monatlich einen Betrag in Höhe von 118,49 Euro einbehalten. Dies macht für den Zeitraum Juli 2022 bis September 2025 einen noch offenen Betrag in Höhe von 4.621,11 Euro aus.
562.
57Der Kläger hat aus denselben Gründen Anspruch auf laufende monatliche Zahlung in Höhe von 500,74 Euro ab Oktober 2025 gegen die Beklagte aus §§ 13 Abs. 2 lit a), c), 6 Abs. 6 UAbs. 1 des Dienstvertrags. Das monatliche Ruhegeld beträgt seit dem 01.04.2025 19.106,00 Euro. Die Beklagte berechnet stattdessen ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 18.723,75 Euro. Weiter rechnet die Beklagte monatlich zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 118,49 Euro an. Dies ergibt monatlich eine Differenz in Höhe von 500,74 Euro zwischen dem geschuldeten Ruhegeld und dem tatsächlich ausgezahlten Ruhegeld.
583.
59Der Kläger hat gegen die Beklagte den Anspruch auf Feststellung, da die vom BVV gezahlte monatliche Rente aus den unter II.1.b) erläuterten Gründen nicht auf das Ruhegeld anzurechnen ist.
604.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
625.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
646.
65Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.
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