Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 24/87
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
1
I.
2Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einsetzung des Notvorstandes, die das Amtsgericht/Registergericht auf Antrag des Antragstellers vom 9. Dezember 1986 gemäß § 29 BGB angeordnet hat. Die Bestellung der im Rubrum aufgeführten Mitglieder des Notvorstandes erfolgte mit der Begründung, aufgrund der Rücktrittserklärungen und des Ausscheidens der Vorstandsmitglieder xxx und xxx fehlten die nach § 26 BGB bzw. nach § 11 der Vereinssatzung zur Gesamtvertretung und Beschlussfassung erforderlichen Vorstandsmitglieder, so dass der Verein handlungsunfähig sei. Zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung sei die Bestellung eines Notvorstandes erforderlich, und zwar bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, längstens bis zum 31.12.1987.
3Gemäß § 10 der Satzung werden die Vorstandsmitglieder für ihr Amt von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach § 11 ist der Vorstand beschlussfähig, wenn (mindestens) drei seiner Mitglieder versammelt sind.
4Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26. Januar 1987 gegen die Bestellung des Notvorstandes. Auf die dort dargelegten Gründe wird im einzelnen Bezug genommen. Die Rechtspflegerin und der zuständige Abteilungsrichter haben das Rechtsmittel als Erinnerung angesehen und nicht abgeholfen.
5II.
6Das eingelegte Rechtsmittel ist nach Vorliegen der Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts als Beschwerde anzusehen; diese ist zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 RpflG, §§ 19 Abs. 1, 20 FGG, Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 13. Auflage 1986, Rn. 294, 296).
7In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beschwerdegegners zu Recht den Notvorstand bestellt und die Eintragung der Mitglieder des Notvorstandes veranlaßt.
8Die Voraussetzungen der Notbestellung nach § 29 BGB lagen vor. Nach dieser Vorschrift hat das Registergericht bei Fehlen der für die Handlungsfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl des Vorstandes in dringenden Fällen auf Antrag eine Notbestellung vorzunehmen und nach seinem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zutreffen, d.h. hier die ihm geeignet erscheinenden, zur Amtsübernahme bereiten Personen als Notvorstände zu bestellen.
9Die Bestellung war danach geboten, weil ein handlungsfähiger Vorstand, der insbesondere die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung gewährleisten kann, nicht vorhanden war. Von den 7 Mitglieder des regulären, eingetragenen Vorstandes (§ 10 der Satzung) waren drei, nämlich die Vorstände xxx, xxx und xxx im Vereinsregister gelöscht worden.
10xxx war am 5. März 1986 verstorben; die beiden anderen Vorstandsmitglieder wurden auf Antrag des Beschwerdeführers im Register gelöscht.
11Die Handlungs- und Beschlußfähigkeit der vier weiterhin eingetragenen Vorstandsmitglieder war weder nach § 26 BGB noch nach § 11 der Vereinssatzung, wonach drei versammelte Mitglieder des Vorstandes als beschlußfähig gelten, gegeben. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers hierzu entsprechen zum Teil nicht der Wahrheit und sind unrichtig.
12Das Vorstandsmitglieder xxx ist (unbestritten) zurückgetreten. Auch xxx ist von seinem Amt zurückgetreten, der Rücktritt allerdings dem Registergericht nicht angemeldet worden. Der Rücktritt ist gemäß dem vom Beschwerdeführer selbst als Schriftführer des Vereins verfaßten und als richtig bestätigten Arbeitsbericht vom 4.10.1986 ausdrücklich vermerkt; es heißt in dem Bericht: "... September 1986 - Rücktritt Vorstandsmitglied xxx" (vgI. BI. 155 d. GA).
13Abgesehen davon war die Handlungsfähigkeit der verbliebenen Vorstandsmitglieder nicht gegeben. Herr xxx hat der Beschwerdeführer nach eben dem genannten Arbeitsbericht "ausgeschlossen". Umgekehrt existieren fünf schriftliche Erklärungen der (damaligen) Vorstandsmitglieder xxx, xxx und xxx vom 22. bzw. 26.3.1986, wonach auf der Grundlage des § 11 der Satzung der schriftliche (Mehrheits-) Beschluß gefaßt worden war, daß der Beschwerdeführer von allen Ämtern als 1. stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, und Chefredakteur des xxx entbunden wird (-BI. 111/119 d.GA).
14Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Maßnahmen/Beschlüsse Wirksamkeit erlangt haben. Desgleichen ist es unerheblich, ob der gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von den übrigen Vorstandsmitglieder erhobene Vorwurf des vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere der Vorwurf des undurchsichtigen Finanzgebarens, der Verhinderung der ordnungsgemäßen Kassenprüfung (siehe Bericht des Herrn xxx vom 26.11.1986 - BI. 113 d. GA) und der womöglichen Veruntreuung von Vereinsgeldern zutrifft. Jedenfalls begründeten diese Vorwürfe im Zusammenhang mit den erfolgten Rücktritten und Entsetzungen - wie dargelegt - Auseinandersetzungen in einem Ausmaß, daß die Handlungs- und Beschlußfähigkeit des Vorstandes ab dem Jahre 1986 zu keinem Zeitpunkt mehr gewährleistet war. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur eventuellen Neuwahl eines Vorstandes scheiterte aus diesen Gründen und weil ein vom Beschwerdeführer vorzulegendes Mitgliederverzeichnis nicht zur Verfügung gestellt wurde. Eine Kassenprüfung ist ebenfalls bislang nicht durchführbar gewesen.
15Die Einsetzung eines Notvorstandes auf Antrag des Beteiligten xxx war daher geboten. Die Voraussetzung des § 29 BGB sind nach zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und im Schrifttum nicht nur bei Fehlen der gesetzlichen/satzungsmäßigen Mitgliederzahl des Vorstandes gegeben, sondern auch dann zu bejahen, wenn z.B. durch Amtsniederlegung, grundsätzliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Geschäftsführung und wegen grundlegender Zerwürfnisse keine Handlungsfähigkeit des Vorstandes mehr vorliegt; auch wenn unklar oder streitig ist, ob noch erforderliche Vorstandsmitglieder fehlen, kann das Registergericht die notwendigen Ermittlungen anstellen und einen Notvorstand bestellen, wobei zu beachten ist, daß es sich bei der Notbestellung um ein summarisches Prüfungsverfahren handelt (vgl. Sauter/Schweyer, a.a.O., Rdnr. 293 ff m. Nachw. der Rspr.; Staudinger-Coing, BGB Komm., 12. Aufl. 1980, § 29 BGB Rn. 7; Münchner Kommentar/Reuter zum BGB, 2. Aufl. 1984, § 29 Rn. 7 ff; RGRK zum BGB/Steffen, 12. Aufl. 1982, § 29 Rn. 2).
16Die Handlungsunfähigkeit des Vorstandes war danach zu bejahen, weil aufgrund der Rücktrittserklärungen, Amtsniederlegungen und (wechselseitigen) Amtsenthebungen kein einziges Vorstandsmitglied mehr vorhanden war, das unangefochten bzw. zur Wahrnehmung der notwendigen Geschäftsführungsmaßnahmen fähig oder bereit war.
172.
18Die angeordnete Notbestellung durch das Amtsgericht war auch im übrigen rechtmäßig und dringend geboten. Die Einwände des Beschwerdeführers hiergegen sind ebenfalls unerheblich.
19Die eingesetzten Notvorstände sind persönlich und fachlich qualifiziert und haben ihre Bereitschaft zur Übernahme der Ämter schriftlich dargelegt. Zu Recht hat das Amtsgericht/Registergericht als Notvorstände drei Personen eingesetzt. Dies entspricht der notwendigen Mindestmitgliederzahl nach § 11 der Satzung (vgl. hierzu Sauter/Schweyer, a.a.O., Rdnr. 297, 299; BayOblG NJW 1981, 995). Die Bestimmung von drei Personen war hier deswegen geboten, weil die formell im Register noch eingetragenen Vorstandsmitglieder, darunter der Beschwerdeführer und -gegner aufgrund der dargelegten wechselseitigen "Amtsenthebungen" nicht mehr als handlungsfähige, die Geschäftsführung hinreichend zuverlässig wahrnehmende Vorstände angesehen werden konnten. Die angeordnete Notbestellung,. die als Ermessensentscheidung in einem summarischen Prüfungsverfahren zu erfolgen hat, war daher die richtige und angemessene Maßnahme auf die eingetretene Situation. Die Eilbedürftigkeit ergab sich im Hinblick auf die notwendige Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung und wegen der im Raum stehenden gravierenden Vorwürfe der Veruntreuung von Vereinsgeldern in einer erheblichen Größenordnung (über 11.000,-- DM) gegen den Beschwerdeführer.
20b)
21Unerheblich ist der Einwand des Beschwerdeführers, Herr Ministerialrat a.D. xxx sei aufgrund seines Alters (geb. ##.##.#### und weil er zum Kassenprüfer gewählt worden sei, als Notvorstand ungeeignet. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst neben seinem Amt als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Schriftführer seiner zeit auch die Kassenprüfung übertragen bekommen hatte, bezieht sich die Bestellung des Notvorstandes nicht speziell auf eine Kassenprüfung. Die Notbestellung erfolgte zweckgerichtet zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung; um dort einen neuen Vorstand zu wählen. Unerheblich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, (-dem im übrigen rechtliches Gehör gewährt worden ist), der zum Notvorstand bestellte xxx habe niemals den xxx angehört und sei nicht einmal Vereinsmitglied. Abgesehen davon, daß dies keine notwendige Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Notvorstandes ist, gehörte Herr xxx nach eigener unwidersprochener Erklärung bereits als Gründungsmitglied von 1954-1958 dem Verein und Vorstand an. Der zuletzt gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihn und den Beschwerdegegner xxx ebenfalls zu Notvorstandsmitgliedern des Vereins zu bestellen, ist ebenfalls unbegründet. Die erforderliche Mindest-Mitgliederzahl des Vorstandes nach § 11 der Satzung hat das Amtsgericht/Registergericht in seinem Beschluß zutreffend bestimmt. Das Gericht hat hierbei das "Gebot der Satzungstreue" beachtet. Abgesehen davon, daß in der Beschwerdeinstanz über den fraglichen Antrag des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu entscheiden ist, darf das Bestellungsrecht des Registergerichts im Wege des § 29 BGB nicht weiter ausgedehnt werden, als es nach Art und Dringlichkeit des geltend gemachten Bedürfnisses erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1976, 126 = Rpfl 1976, 357; Sauter-Schweyer, a.a.O., Rdnr. 299 m.weit.Nachw. des Meinungsstandes). Die Beschränkung der Notbestellung auf die drei genannten Notvorstände begegnet auch aus diesem Gesichtspunkt heraus keinen Bedenken.
22Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5
24KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten
25war nicht veranlaßt, weil am Beschwerdeverfahren nicht mehrere
26Personen im Sinne des § 13a FGG beteiligt waren.
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