Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 102/89

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10.01.1989 – 7 C 457/88 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.823,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 36 % die Klägerin und zu 64 % der Beklagte.


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