Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 11/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.11.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.11.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in dem am 01.05.2001 eröffneten Insolvenzverfahren dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. In dem Beschluss hat es die Laufzeit der Abtretung mit sieben Jahren angegeben.
4Gegen diesen am 13.11.2003 verkündeten Beschluss hat der Schuldner mit undatiertem Schreiben (enthaltend eigene Faxkennung des Schuldners vom 27.11.03, 21:26 (Uhr) und versehen mit einem Eingangsstempel des Amtsgerichts vom 28.11.2003) sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.01.2004 nicht abgeholfen hat.
5Er macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Laufzeit mit sieben Jahren ab Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO a.F. bemessen. Es sei die Frist von sechs Jahren seit Insolvenzeröffnung nach derzeit geltendem Recht anzuwenden. Eine anderweitige Handhabung stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
6II.
7Die an sich statthafte und auch sonst zulässige -wobei davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeschrift per Fax entsprechend der Absendefaxkennung schon am 27.11.2003 eingegangen ist- sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
8Zu Recht hat das Amtsgericht die Laufzeit der Abtretung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 InsO a.F. mit sieben Jahren bemessen. Art. 103 a EGInsO schreibt ausdrücklich vor, dass auf vor dem 1.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Diese Vorschrift lässt eine Anwendung der nach derzeitigem Recht geltenden Laufzeit auf das hier vorliegende Insolvenzverfahren nicht zu. Auch wenn das -insbesondere in den Übergangsjahren- dazu führen kann, dass Insolvenzverfahren nach derzeitigem Recht früher abgeschlossen sein könnten als solche nach altem Recht, stellt das keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Dass Rechtsänderungen nur für die Zukunft eintreten und keine Rückwirkung auf schon laufende Verfahren haben, ist nichts Ungewöhnliches im deutschen Recht.
9Der Schuldner wird dadurch auch nicht unvertretbar belastet. So hat er den Insolvenzantrag unter Geltung alten Rechts gestellt und in der Abtretungserklärung vom 17.05.2001 (Bl. 241 d.A.) diese selbst für eine Zeit von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgegeben.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
11Gegenstandswert: bis 1.000,00 EUR
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Referenzen
- InsO § 287 Antrag des Schuldners 2x
- Art. 103 a EGInsO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x