Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 21/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Soweit in dem Schriftsatz vom 23.12.2003 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu erblicken sein sollte, wird der Beklagten zu 1.) insoweit Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt.


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