Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 126/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.04.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.04.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in dem am 03.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. In dem Beschluss hat es die Laufzeit der Abtretung mit sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens angegeben.
4Gegen diesen dem Schuldner am 26.04.2004 durch Aufgabe zur Post zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 28.04.2004, bei dem Amtsgericht eingegangen am 03.05.2004, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 05.05.2004 nicht abgeholfen hat.
5Er macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Laufzeit mit sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO n.F. bemessen. Es sei eine Frist von fünf Jahren seit Insolvenzeröffnung anzuwenden, weil er schon vor dem 01.01.1997 insolvent gewesen sei.
6II.
7Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
8Zu Recht hat das Amtsgericht die Laufzeit der Abtretung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 InsO n.F. mit sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bemessen.
9Allerdings regelt Art. 107 EGInsO für Fälle, in denen der Schuldner schon vor dem 01.01.1997 insolvent war, eine Laufzeit von fünf Jahren. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf die Fassung des § 287 Abs. 2 InsO, die bis zum 30.11.2001 gegolten hat und wonach die Laufzeit der Abtretung sieben Jahre seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens betragen hat. Diese 7-Jahres-Frist wurde durch Art. 107 EGInsO auf fünf Jahre verkürzt als Zeitausgleich für diejenigen Schuldner, die schon vor dem 01.01.1997 insolvent waren und wegen der Verzögerung des Inkrafttretens der Reform des Insolvenzgesetzes den Antrag nicht schon seit dem 01.01.1997 stellen konnten.
10Mit der Änderung des § 287 Abs. 2 InsO zum 01.12.2001 ist eine Laufzeit von sechs Jahren eingeführt worden, die zudem ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bemessen ist. Zugleich ist durch den neu eingefügten Art. 103 a EGInsO geregelt worden, dass in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, noch das alte Recht (und damit auch Art. 107 EGInsO) anzuwenden ist. Da das hier vorliegende Insolvenzverfahren am 03.12.2001 eröffnet worden ist, gilt das seit dem 01.12.2001 geltende Recht mit der Folge, dass für den Schuldner eine Laufzeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und nicht die Frist, die nach altem Recht auf den Schuldner anzuwenden gewesen wäre (fünf Jahre, aber nicht schon ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst ab dessen Aufhebung).
11Soweit der Schuldner meinen sollte, der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung lediglich übersehen, auch Art. 107 EGInsO anzupassen, trifft das nicht zu. Art. 107 EGInsO sollte lediglich solche Nachteile ausgleichen, die durch die verzögerte Inkraftsetzung der damaligen Gesetzesreform -statt schon zum 01.01.1997 erst zum 01.01.1999- entstanden waren. Wer erst weitere Jahre später -trotz vor dem 01.01.1997 schon bestehender Insolvenz- den Antrag stellte, war daran nicht durch die Verzögerung des Inkrafttretens der Gesetzesreform gehindert, sondern hat dies aus anderen Gründen nicht getan, die nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der damaligen Reform standen (vgl. dazu näher LG Köln, Beschluss vom 31.10.2002, 19 T 124/02 mit weiteren Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien -veröffentlicht unter http://www.nrwe.de-)
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
13Gegenstandswert: bis 1.000,00 EUR
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Referenzen
- InsO § 287 Antrag des Schuldners 4x
- Art. 107 EGInsO 5x (nicht zugeordnet)
- Art. 103 a EGInsO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Köln - 19 T 124/02 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x