Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 175/04

Tenor

Die einstweilige Verfügung durch Beschluss der Kammer vom 29.10.2004 - 14 O 175/04 - wird zu Ziffern 1. a) und 1. c) (teilweise, soweit vom Widerspruch betroffen) bestätigt, sodass der durch dieses Urteil bestätigte Teil des Beschlusses wie folgt lautet:

1.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines bei jedem Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands, verboten,

im geschäftlichen Verkehr für ein Empfangsgerät für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T Receiver) mit den folgenden Werbeaussagen zu werben

a)

"Es soll noch Leute geben, die jeden Monat Kabelgebühr zahlen" und/oder "...ach ja: und vergessen Sie nicht, Ihren kostspieligen Kabelvertrag zu kündigen", ohne zugleich darauf hinzuweisen, daß mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen weniger Kanäle empfangen werden können, als mit einem Kabelanschluss, und/oder

c)

"Jetzt die Vorteile unseres DVB-T Paketes nutzen", soweit im gleichen Zusammenhang darauf hingewiesen wird, daß keine Zusatzkosten entstehen...,

insbesondere, wenn dies geschieht wie in der nachfolgenden Werbebroschüre:

---Die Werbebroschüre kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden---

Im Übrigen ist der Beschluss vom 29.10.2004 zu Ziffer 1. vom Widerspruch der Antragsgegnerin nicht betroffen; diese hat eine Abschlußerklärung abgegeben.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.


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