Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 196/05

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.900,00 € vorläufig vollstreckbar.


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