Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 70/06
Tenor
Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt T als Prozessbevollmächtigtem der unbekannten Erben des Antragsgegners wird die Kostenrechnung vom 6. September 2006
a u f g e h o b e n .
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung im Verfahren LG Bonn – 5 T 70/06 - hat Erfolg. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und begründet. Der Erinnerungsführer ist zu Unrecht als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 34 GKG) behandelt worden.
3Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn hat zur Erinnerung wie folgt Stellung genommen:
4"Wie sich eindeutig aus dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.08.2006, Bl. 114 ff. d. A., ergibt, ist Rechtsanwalt T persönlich Beschwerdeführer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In der Begründung des Beschlusses wird unter II. wie folgt ausgeführt: "Die nach § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und steht dem Beschwerdeführer ein eigenes Beschwerderecht zu, da ihm auch ein selbständiges, eigenes Antragsrecht eingeräumt ist." Er ist ohne Zweifel Beschwerdeführer und somit Antragsteller des Beschwerdeverfahrens.
5Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Beschwerdeverfahrens ist nicht ergangen. Ob ein Hauptverfahren anhängig gemacht wurde und dort zwischenzeitlich eine Kostenentscheidung ergangen ist, ist aus dem vorliegenden Beweissicherungsverfahren nicht erkennbar, im übrigen ist hierzu auch nichts vorgetragen. Kostenschuldner des Beschwerdeverfahrens ist daher der Antragsteller des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 GKG, mithin vorliegend Rechtsanwalt T ."
6Daran ist richtig, dass in dem Beschluss der Kammer vom 29. August 2006 der Erinnerungsführer als Beschwerdeführer aufgeführt worden ist und auch in den Gründen der getroffenen Entscheidung stets von der sofortigen Beschwerde des Erinnerungsführers gesprochen wird. Indes sollte damit lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 ZPO lediglich von dem Prozessbevollmächtigten gestellt werden kann, nicht jedoch von der von ihm vertretenen Partei. Beispielsweise kann eine Partei, welche ihre Prozessfähigkeit verloren hat (vgl. § 241 ZPO), einen Aussetzungsantrag nicht stellen. Daraus dass das Recht zur Stellung eines Aussetzungsantrages allein dem Prozessbevollmächtigten zusteht kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Prozessbevollmächtigte den Antrag und – bei Ablehnung seines Antrages – eine sofortige Beschwerde (vgl. § 252 ZPO) für sich und auf eigene Kosten einlegt. Seine Stellung ist vielmehr vergleichbar etwa derjenigen eines Strafverteidigers. Auch dieser handelt bei der Rechtsmitteleinlegung in eigenem Namen und kraft seiner Stellung als Beistand des Beschuldigten auf Grund eigenen Rechts, ohne dass er einer weiteren Vollmacht bedarf (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 297 Rdnr. 3 m.w.N.). Dennoch treffen die kostenrechtlichen Folgen nicht ihn persönlich, sondern den Angeklagten (Meyer-Goßner, StPO. 47. Auflage, § 473 Rdnr. 8). Nicht anders ist es im vorliegenden Fall.
7Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
8Nach § 66 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Mit der vorliegenden Erinnerung wird eine Kostenrechnung über eine Verfahrensgebühr von 50 € angegriffen; dies liegt unter dem Beschwerdewert. Mangels grundsätzlicher Bedeutung wird die Beschwerde auch nicht zugelassen.
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Referenzen
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- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung 2x
- § 22 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten 1x
- ZPO § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit 1x
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- § 66 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)