Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 381/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Euskirchen zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen Wegfalls der Wirkung des Mahnbescheides nach § 701 ZPO (analog) zurückgewiesen werden darf.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, etwa im Beschwerdeverfahren angefallene Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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