Beschluss vom Landgericht Bonn - 30 T 39/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 29.05.2008 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 21.05.2008 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes € 1.000,- beträgt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.


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