Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 84/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.
3Die Klägerin erstellt Fertighäuser. Die Beklagten traten im Jahr 2010 an die Klägerin heran, da sie ein Grundstück mit einem nicht unterkellerten Wohnblockhaus der Klägerin bebauen wollten. Es schloss sich eine mehrmonatige Planungsphase an. Am 29.06.2012 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung eines Blockhauses zum Festpreis von brutto 160.714,00 €. Der Vertrag enthält den ausdrücklichen Zusatz „vorbehaltlich Finanzierung“. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. ###-### d.A. Bezug genommen. Auch hieran schlossen sich Verhandlungen und Planungen der Parteien über die Einzelheiten der vertraglichen Leistungen und der Gestaltung des Blockhauses an. Am 19.12.2012 reichten die Beklagten bei der T-Bank West einen Finanzierungsantrag über 294.446,00 € ein. Mit per Email vom 9.01.2013 übersandtem Schreiben berechnete die Klägerin – unter Bezugnahme auf Änderungen, die sich aufgrund der Bemusterung ergeben hatten – die aktuelle Auftragssumme mit brutto 205.772,00 € und übersandte einen neuen Vordruck für die Finanzierungsbestätigung. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Bitten geben Sie uns diesen Vordruck von Ihrer Bank unterzeichnet schnellstmöglich wieder zurück, damit wir mit der Fertigung Ihres Hauses beginnen können.“
4Anfang des Jahres 2013 unterzeichneten die Parteien die Fertigungszeichnungen, die Klägerin begann mit dem Fertigungsbeginn. Am 22.01.2013 baten die Beklagten die Klägerin um die Einplanung eines Dachstuhls mit Aufdachdämmung. Am 24.01.2013 fragte die Klägerin an, ob die Finanzierungsbestätigung vorliege. Hierauf baten die Beklagten die Klägerin unter Verweis auf die noch nicht vorliegende Finanzierungsbestätigung, die Arbeiten an ihrem Haus zunächst zurückzustellen. Am 25.01.2013 beantragten die Beklagten bei der T-Bank West eine Nachfinanzierung in Höhe von 64.277,00 €. Mit Schreiben vom 28.01.2013 teilte die Bank den Beklagten mit: „(…) am 25.01.2013 haben Sie eine Nachfinanzierung in Höhe von 64.288,00 € beantragt, die den bereits laufenden Finanzierungsantrag vom 19.12.2012 für das Bauvorhaben (…) auf insgesamt 358.723,00 € erhöht. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist eine Kreditvergabe zur Zeit leider nicht möglich.“
5Mit anwaltlichen Schreiben vom 30.01.2013 nahmen die Beklagten Abstand von dem Bauvorhaben und erklärten vorsorglich Rücktritt, Kündigung und Anfechtung des Vertrages.
6Die Klägerin behauptet, die Bank der Beklagten habe den ersten Finanzierungsantrag der Beklagten vom 19.12.2012 genehmigt oder hätte diesen genehmigt. Die Erteilung der Finanzierungszusage sei nur an der Nachtragsfinanzierung in Höhe von weiteren 64.277,00 € gescheitert. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der T-Bank West vom 28.01.2013. Diese Nachtragsfinanzierung sei aber allein auf nachträglich geäußerte Sonderwünsche der Beklagten zurückzuführen, die die Kosten für das Vorhaben in die Höhe getrieben hätten. Die Klägerin ist der Ansicht, durch diese Sonderwünsche hätten die Beklagten die Finanzierungszusage durch die Bank jedenfalls treuwidrig vereitelt.
7Im Übrigen behauptet sie, die Beklagten selbst hätten der Klägerin immer wieder zugesagt, dass die Finanzierung stehe; sie hätten im Hinblick darauf die Klägerin dazu gedrängt, mit der Fertigung des Hauses zu beginnen und ihr versichert, die (bereits erteilte) Finanzierungszusage so schnell als möglich einzureichen.
8Die Klägerin meint, ihr stehe aus § 649 BGB ein Anspruch auf Vergütung zu. Wegen der Ausführungen zur Höhe der Klageforderung wird auf die Klageschrift vom 13.03.2013 (Bl. ##-## d.A.) und den Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2013 (Bl. ### f. d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
9Mit der am 02.04.2013 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 98.563,05 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.921,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behaupten, der Klägerin gegenüber nie erklärt zu haben, die Finanzierungszusage der Bank liege vor. Diese sei tatsächlich nie, auch nicht auf den ersten Antrag hin, erteilt worden, was sich auch aus dem Schreiben der T-Bank vom 28.01.2013 (Bl. ## d.A.) ergebe. Die Beklagten hätten die Klägerin im Gegenteil noch in einem Gespräch vom 9.01.2013 darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsbestätigung der Bank noch nicht vorliege. Zu der „Kostenexplosion“ wäre es einzig und allein dadurch gekommen, dass erst nachträglich weiter anfallende Mehrkosten bekannt geworden seien. Hieran sei die Finanzierung schließlich gescheitert.
14Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I. Der Klägerin stehen keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten aus § 649 BGB auf Zahlung von 98.573,05 € zu.
18Denn zwischen den Parteien ist bereits kein Werkvertrag zustande gekommen, der Voraussetzung für einen Anspruch aus § 649 BGB wäre.
191. Eine Finanzierungszusage, die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages vom 29.06.2013 war (§ 158 Abs. 1BGB), liegt nicht vor.
20Die Klägerin hat – in sich widersprüchlich – sowohl einerseits vorgetragen, keine Kenntnis davon zu haben, ob die Finanzierungszusage erteilt wurde, andererseits das Vorliegen derselben aber behauptet. Gleichzeitig hat sie behauptet, die Finanzierungszusage „wäre erteilt worden“, hätte es nicht den Antrag auf Nachtragsfinanzierung gegeben.
21Den diesbezüglichen Beweisangeboten der Klägerin für die Behauptung, eine Finanzierungszusage sei auf den Antrag vom 19.12.2012 erteilt worden, musste das Gericht nicht nachgehen, da die Klägerin diese Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat. Eine „Behauptung ins Blaue hinein“ liegt darin, dass die Klägerin trotz Eingestehens, diesbezüglich keine eigene Kenntnis zu haben, behauptet, die Finanzierungszusage sei auf den Antrag vom 19.12.2012 erteilt worden. Für diese Behauptung hat die Klägerin keinerlei tatsächliche Anhaltpunkte vortragen können. Insoweit sie meint, ihre Behauptung ergebe sich aus dem Schreiben der T-Bank West vom 28.01.2013, trifft dies nicht zu. Denn aus diesem Schreiben ergibt sich gerade nicht, dass der Finanzierungsantrag vom 19.12.2012 bereits positiv beschieden worden wäre. Im Gegenteil nimmt die Bank hier lediglich Bezug auf „den bereits laufenden“ Finanzierungsantrag. Hieraus ergibt sich, dass bereits ein Finanzierungsantrag gestellt wurde und dieser „am Laufen“ ist, also gerade nicht, dass dieser bereits abschließend bearbeitet worden ist.
222. Der Vertrag ist auch nicht etwas dadurch zustande gekommen, dass die Beklagten den Eintritt der aufschiebenden Bedingung treuwidrig vereitelt hätten, § 162 Abs. 1 BGB.
23Für eine treuwidrige Vereitelung der Finanzierungszusage bestehen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn es so gewesen wäre, wie von der Klägerin behauptet, und die Beklagten hätten nach Erstellen des Vertrages vom 29.06.2012 Sonderwünsche für die Gestaltung des Hauses gehabt, ergibt sich hieraus noch keine treuwidrige Verhinderung der Finanzierungszusage. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Bank den ursprünglichen, auf eine geringere Summe gerichteten, Finanzierungsantrag vom 19.12.2012 überhaupt positiv beschieden hätte. Im Übrigen kann dem Besteller einer Werkleistung nicht vorgeworfen werden, im Rahmen der Verhandlung und Planung gewisse Wünsche zu äußern. Der Besteller ist nicht gehalten, das Vorhaben genau so zu planen, dass auch eine entsprechende Finanzierungszusage erteilt wird. Der Vorbehalt der Finanzierung dient gerade auch dazu, die Unsicherheiten abzufangen, die sich daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben ein bestimmtes Kostenvolumen übersteigt. Sie dient damit nicht nur einseitig dem Schutz des Unternehmers, mit seinem Vergütungsanspruch nach Werkerstellung auszufallen, sondern auch dem Besteller, sich nicht über das hinaus zu verpflichten, was er zu leisten imstande ist.
24Das Risiko, dass diese Finanzierungszusage auf Grundlage des vertraglich von der Beklagtenseite Gewünschten nicht erteilt würde, hat die Klägerin insoweit getragen, als sie mit der Erstellung der Planung in gewisser Weise in Vorleistung getreten ist. Dies war der Klägerin aber bei Abschluss des Vertrages bewusst.
25Soweit sie darüber hinaus Aufwendungen gemacht hat, die über die Planung hinaus und bereits in den Bereich der Fertigung gingen, hat sie diese – in Kenntnis des Fehlens der Finanzierungszusage – auf eigenes Risiko erbracht. Die Klägerin kann sich nicht darauf zurückziehen, sie sei von den Beklagten über das Vorliegen einer Zusage getäuscht worden. Denn die Klägerin hat selbst noch mit Email vom 9.01.2013 ausdrücklich darum gebeten, eine Finanzierungszusage auf Grundlage der Neukostenberechnung einzuholen, „damit (…) mit der Fertigung Ihres Hauses“ begonnen werden könne. Mit weiterer Email vom 24.01.2013 hat sie sich weiterhin ausdrücklich danach erkundigt, ob die Zusage bereits vorliege. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin – entgegen ihrem eigenen Vortrag – weder am 9.01.2013 noch am 24.01.2013 davon ausging, dass die Zusage bereits vorliegt.
26II. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch aus keinem anderen Rechtsgrund. Aus vorstehenden Erwägungen folgt insbesondere, dass den Beklagten auch keine vorvertragliche Pflichtverletzung vorwerfbar ist, die zu einer Haftung aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) führen könnte. Im Übrigen könnte die Klägerin hierüber auch nur den Vertrauensschaden ersetzt verlangen; mit der vorliegenden Klage begehrt sie aber Ersatz des positiven Interesses.
27III. Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Nebenansprüche.
28Weder der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2013 noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2013 gaben Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz ihren Tatsachenvortrag ergänzt, war dieser bereits nicht nachgelassen, da sich der in der mündlichen Verhandlung vom 2.07.2013 gewährte Schriftsatznachlass nur auf Stellungnahme zu einer eventuellen Klagerücknahme bezog. Aus dem wechselseitigen Vortrag ergibt sich keine von vorstehenden Gründen abweichende Entscheidung. Ein Wiedereröffnungsgrund liegt nicht vor.
29Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 98.563,05 € festgesetzt.
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