Beschluss vom Landgericht Bonn - 12 T 309/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 11.06.2013 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 2.500,00 € festgesetzt worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.


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