Beschluss vom Landgericht Bonn - 38 T 1532/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 10.08.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.


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