Beschluss vom Landgericht Bonn - 38 T 1532/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 10.08.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.


12345678910111213

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Bonn - 12 T 309/13
29. August 2013
12 T 309/13 29. August 2013

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