Beschluss vom Landgericht Bonn - 1 O 222/14

Tenor

wird dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. I, Notar in der Bundesstadt C, vom 06.06.2014, UR-Nr. ## für 2014 $, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehra) für Edelsteinkombinationen zur ''B-Wasserbelebung'' mit den Aussagen ''Zur      Anregung...'', ''... der Abwehrkräfte'', ''... der Gewichtsreduzierung'', ''... der Nachtruhe'', ''...      des Nervensystems'', ''... der Regenerierungskräfte'' und/oder ''... der Vitalität'' und/oderb) für ''B2 Juwel'' Edelstein-Anhänger mit der Aussage ''zur Beeinflussung von      Gesundheit und Wohlbefinden'' und/oder  c) für das Produkt ''G-Gittertapes'' mit den Aussagen ''für einen verbesserten     Bewegungsradius'', ''deutlich spürbare Schmerzlinderung'', '' bei Gelenkschmerzen'', ''     bei ... Muskelverspannung'', '' bei ... Energieblockaden'', ''bei ... Kopfschmerzen''     und/oder ''Bei der Anwendung ist eine genaue Lokalisierung des schmerzenden     Punktes entscheidend. Je genauer das G-Gittertape auf die betroffene Stelle     aufgebracht wird, desto besser kann es seine Wirkung entfalten'' und /oderd) für das Gerät ''T-Stimulator'' mit den Aussagen ''erhöhte Freisetzung von Endorphinen, dem sog. Glückshormon, das auf natürliche Weise auch gegen Kopfschmerzen hilft'' und/oder ''Verbesserung der Konzentration und des Denkvermögens''zu werben,

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.


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