Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 296/14
Tenor
Die Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.09.2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die von der Beschwerdeführerin erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
3Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr statthaft (BGH, NJW 2013, 385f.).
4Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kompensationslösung entschieden. Der Gedanke der Prävention wurde nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsanspruch eine Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 Abs. 3 GVG) voraussetzt (BT-Drucks. 17/3802, S. 16). Im Gesetzesentwurf ist ausgeführt: "Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in begründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten" (BT-Drucks. 17/3802, aaO). Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte. Einer außerordentlichen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (BGH a.a.O. m.w.N.).
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
6Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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