Urteil vom Landgericht Bonn - 11 O 7/15

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB für deren Vergütungsansprüche einschließlich zugehöriger Nebenkosten in Höhe von insgesamt 52.360,-- € aus den von der Klägerin für das Bauvorhaben „Hotel I, C“ auf der Grundlage des Werkliefervertrages vom 25.04.2012 (Anlage K 1) erbrachten Arbeiten zu leisten.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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