Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 W 5/12
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 24.10.2011, AZ 34 O 50/11 KfH, wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Das Landgericht Stuttgart hat im Urteil vom 24.10.2011 den Streitwert für die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB mit dem vollen Wert der zu sichernden Forderung angesetzt. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
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Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. den §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Nach § 648a Abs. 1 BGB kann ein Unternehmer Sicherheit für seine künftig fällig werdende Vergütung einschließlich Nebenforderungen verlangen. Streitgegenstand einer Klage nach § 648a BGB ist damit die Sicherstellung einer Forderung. Der Streitwert für eine Klage auf Sicherstellung einer Forderung wird gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 S. 1 2. HS ZPO durch den Betrag der Forderung bestimmt (vgl. Schneider / Herget - Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl. RN 4972; vgl. zur Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB Schneider / Herget a.a.O. RN 1505). Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 6 Satz 1 ZPO verbleibt für die von der Beklagten gewünschte Festsetzung mit einem Bruchteil des Werts der zu sichernden Forderung kein Raum.
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Eine Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung für einstweilige Verfügungsverfahren ist nicht möglich, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Sicherung gewährt, bis in der Hauptsache entschieden ist. Hier lag jedoch eine Hauptsacheklage nach § 648a BGB vor, die den Anspruch der Klägerin auf Sicherung endgültig entschieden hat.