Beschluss vom Landgericht Bonn - 29 Qs 7/15
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführerin ist eine in I2 ansässige Schleppreederei, die u.a. im I2er Hafen Schleppdienste mit Hochsee-Notschleppern zur Hilfe für havarierte, manövrierunfähige Schiffe anbietet und durchführt. Als Folge des 2001 neu gefassten Notschleppkonzepts der Bundesrepublik Deutschland, nach welchem an der deutschen Nord- und Ostseeküste dauerhaft Hochsee-Notschlepper stationiert sein müssen, die stets einsatzbereit sind und havarierten Schiffen binnen zwei Stunden zur Hilfe kommen können, verfügte die Bundesrepublik Deutschland in der Folgezeit nicht über genügend eigene solcher Schlepper, um die konzeptbedingten, notwendig gewordenen Einsatzzeiten zu gewährleisten. Konsequenz war, dass zur Ergänzung der bundeseigenen Mehrzweckschiffe dauerhaft private Hochsee-Notschlepper gechartert werden mussten, deren Bau und Vergabe mittels unterschiedlicher Ausschreibungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden: „BMVBS“) durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang schlossen sich die Beschwerdeführerin, die V GmbH sowie weitere Unternehmen der Branche zur Bietergemeinschaft B Küstenschutz in I2 zusammen, die in der Folgezeit an den durchgeführten Ausschreibungen teilnahm.
4Vor diesem Hintergrund ermittelt das Bundeskartellamt im hiesigen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sowie weitere frühere und aktuelle Mitglieder der B Küstenschutz wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bzw. abgestimmter Verhaltensweisen betreffend den Bau und die Charter von Hochsee-Notschleppern für das BMVBS. Hierbei besteht der Verdacht, dass ab 2001 im Rahmen von Ausschreibungen des BMVBS für die Charter von Hochseenotschleppschiffen (2001) bzw. für den Neubau von Hochsee-Notschleppern (2005) sowie deren zehnjährige Charter (2007) jedenfalls zwischen den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und weiteren Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen kartellrechtswidrige Absprachen über vergemeinschaftete Angebote bzw. die Losaufteilung getroffen worden seien und/oder leitende Verantwortliche der Beschwerdeführerin als Aufsichtspflichtige zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen haben sollen. Hierbei sollen insbesondere Absprachen in folgenden Bereichen praktiziert worden sein:
5- 6
Abgabe eines gemeinsamen Angebotes bei der Verlängerung der Charter des Hochsee-Notschleppers „P“ (2001)
- 7
Abgabe des oder der Angebote bei der Ausschreibung von Neubauten für Hochsee-Notschlepper für die Nord- und Ostsee (2005)
- 8
Abgabe des oder der Angebote bei der Ausschreibung für die zehnjährige Charter der Hochsee-Notschlepper für die Nord- und Ostsee (2007)
Der Verdacht beruht u.a. auf Angaben aus dem Bonusantrag der V GmbH und deren verbundener Unternehmen nach der Bonusregelung des Bundeskartellamtes (gemäß der Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen vom 07.03.2006, hier Rz. 3) sowie weiteren Recherchen des Bundeskartellamtes.
10Die genannten Verhaltensweisen verstoßen gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB iVm Art. 101 AEUV bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 1 GWB, §§ 30, 130 OWiG, § 298 StGB.
11Auf Antrag des Bundeskartellamts vom 12.11.2014 ordnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 19.11.2014 (Az. 51 Gs 2091/14) die Durchsuchung der Geschäftsräume einschließlich sämtlicher Nebenräume der Beschwerdeführerin an. Zugleich wurde darin auch die Durchsuchung der bei der Beschwerdeführerin für die Aufsichtspflicht, die Geschäftsführung, die Rechts- und Complianceabteilung, die Preisfestsetzung und Angebotserstellung, den Vertrieb, die Disposition und die Kalkulation verantwortlichen bzw. zuständigen Personen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände und von ihnen genutzten Kraftfahrzeuge angeordnet. In Vollzug dieses Beschlusses wurden am 26.11.2014 die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in I2 durchsucht.
12Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen betreffend die Beschwerdeführerin wurden durch die vollziehenden Beamten zahlreiche Unterlagen aufgefunden, die diese nach vorheriger Durchsicht als beweisrelevant für das hiesige Verfahren einstuften. Entsprechend wurden diese Asservate in dem Asservatenverzeichnis des Bundeskartellamtes vom 26.11.2014 (Bl. ### ff. d. A.) unter Ziff. Nr. 1 bis Nr. 35 dokumentiert. Da eine freiwillige Herausgabe der Asservate nicht erfolgte, ordneten die durchführenden Beamten gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO iVm § 46 OWiG wegen Gefahr in Verzug die förmliche Beschlagnahme der Unterlagen an. In der zugehörigen Durchsuchungsniederschrift vom 26.11.2014 war unter dem Feld „Gründe für die Anordnung der Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug“ ausgeführt (Bl. ### d. A.):
13„Die Vielzahl und Komplexität der beschlagnahmten Gegenstände machte eine telefonische Entscheidung des Ermittlungsrichters über die Anordnung der Beschlagnahme unmöglich. Wegen der Gefahr eines Beweismittelverlustes nach durchgeführter Durchsuchung konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht abgewartet werden.“
14Gegen die Beschlagnahmeanordnung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich Widerspruch erhoben. Nach Herausgabe der Unterlagen zu Ass. 11, 14 und 25 hat das Bundeskartellamt im Übrigen am 08.12.2014 die richterliche Bestätigung der getroffenen Beschlagnahmeanordnung beantragt, worauf das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 11.12.2014 (Az. 51 Gs 2259/14), gegen den sich die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren wendet, diese bestätigt hat. Hierin hat das Amtsgericht Bonn Ausführungen zur etwaigen potenziellen Beweisrelevanz sämtlicher, vom Antrag umfasster Unterlagen gemacht und bezüglich der Voraussetzungen für Gefahr im Verzug auf die Ausführungen des Bundeskartellamts in der Durchsuchungsniederschrift Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zunächst nicht zur Kenntnis gebracht.
15Nachdem sich Mitte April 2015 die Rechtsanwälte Dr. I und Dr. Q als Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bestellt hatten, haben diese unter dem 22.04.2015 – in Unkenntnis des ergangenen Beschlusses – zunächst die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme bei dem Amtsgericht Bonn beantragt. Im Zuge dessen hat das Bundeskartellamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin alsdann eine Abschrift des nunmehr angegriffenen Beschlusses unter dem 08.05.2015 zukommen lassen, woraufhin die Beschwerdeführerin den bisherigen Antrag nachträglich als Beschwerde umgedeutet wissen wollte.
16Schließlich haben die Verfahrensbevollmächtigten unter dem 26.05.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.2014 für die Beschwerdeführerin – auch unter Bezugnahme auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 22.04.2015 – Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die angefochtene Beschlagnahmebestätigung sei formell und materiell rechtswidrig. Dazu tragen sie im Wesentlichen vor, dass bei Anordnung der Beschlagnahme Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe und diese willkürlich angenommen worden sei. Deshalb sei eine telefonische Entscheidung des Ermittlungsrichters gesetzlich geboten gewesen. Die vermeintliche angeführte "Vielzahl und Komplexität" sei ohne weiteres beherrschbar gewesen, da die Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände überschaubar und deren Inhalt in absehbarer Zeit durchdringbar gewesen wäre. Zudem sei die angegriffene Entscheidung formell rechtswidrig, da sie schwere Verfahrensfehler zulasten der Beschwerdeführerin aufweise. So sei weder eine vorherige Anhörung erfolgt, noch sei der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin förmlich bekannt gegeben worden. Darüber hinaus seien die vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht hinreichend konkret beschrieben und damit der Tatvorwurf nicht hinreichend bestimmt. Auch werde in dem angefochtenen Beschluss keine ausreichende Begründung der potenziellen Beweisbedeutung der einzelnen Asservate dargelegt. Zuletzt seien die vorgeworfenen Taten teilweise verjährt.
17Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 hat das Bundeskartellamt zu den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin umfassend Ausführungen gemacht.
18Unter dem 24.06.2015 hat das Amtsgericht Bonn der Beschwerde nicht abgeholfen, der Beschwerdeführerin eine Abschrift des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 18.06.2015 zur Stellungnahme übersandt und die Beschwerde sodann der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
19II.
20Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn die Beschlagnahmeanordnung des Bundeskartellamts gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG bestätigt.
221.
23Unter Bezugnahme auf die im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung potenziell von Bedeutung sein können, bei Gewahrsam einer nicht freiwillig zur Herausgabe bereiten Person beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist zwar grundsätzlich dem Richter vorbehalten, bei Gefahr im Verzug kann sie aber auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden; § 98 Abs. 1 S. 1 StPO.
24Gefahr im Verzug ist hierbei ausnahmsweise allein dann anzunehmen, wenn eine richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass dadurch ein Beweismittelverlust drohen würde (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10 ua, Rz. 70; BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 98 Rz. 6; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 13). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Versuch, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, unterbleiben darf, weil bereits die damit verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles in Rechnung zu stellen. Die Ermittlungsbehörden haben hierbei insbesondere die Komplexität der im Rahmen der in Frage stehenden Anordnung zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen und den insoweit erforderlichen Zeitaufwand zu berücksichtigen. Daneben haben sie aber auch einzubeziehen, dass die Vorlage schriftlicher Unterlagen zur Herbeiführung einer richterlichen Eilentscheidung zumindest nicht ausnahmslos erforderlich ist (hierzu BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10 ua, Rz. 72). Eine Eilkompetenz in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein angerufener Richter ohne Aktenkenntnis nicht, auch nicht mündlich, zeitnah entscheiden könnte (BGH NStZ 2006, 114, 115; LG Bonn, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 27 Qs 21/10; Beschluss vom 12.10.2006, Az. 37 Qs 41/06; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 13). Die Inanspruchnahme einer solchen Eilkompetenz bedingt dann aber, dass die handelnden Ermittlungsbeamten vor oder jedenfalls unmittelbar nach der in Frage stehenden Maßnahme ihre für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten hinreichend dokumentieren (BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10 ua, Rz. 76 f.).
25Eine dann zu treffende Beschlagnahmeanordnung muss sich auf bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen, den Tatvorwurf und den Beschlagnahmezweck bezeichnen und – zur Klarstellung – aktenkundig gemacht werden (KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 2).
26Hiervon ausgehend begegnen die Anordnung der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbeamten des Bundeskartellamtes sowie deren Bestätigung durch das Amtsgericht Bonn keinen durchgreifenden Bedenken:
27a)
28Das Bundeskartellamt hat als zuständige Verfolgungsbehörde nach § 47 OWiG, § 48 Abs. 1 GWB in zulässiger Weise die nichtrichterliche Beschlagnahme der geschäftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin wegen Gefahr im Verzug angeordnet, da ein richterlicher Beschluss, der die Beschlagnahme angeordnet hätte, am Tag der Durchsuchung nicht zu erlangen gewesen wäre, ohne dass ein Beweismittelverlust gedroht hätte.
29Bei Einhaltung des für den Regelfall vorgeschriebenen Richtervorbehalts hätten dem zuständigen Ermittlungsrichter die asservierten Unterlagen zur eigenverantwortlichen Prüfung der Beweisrelevanz vorgelegt werden müssen, da aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Unterlagen eine telefonisch erteilte Beschlagnahmeanordnung – auch vor dem Hintergrund der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Fragestellungen – nicht möglich gewesen wäre. Bei den hier betroffenen Unterlagen handelte es sich um über dreißig Leitz-Ordner, deren Beweisbedeutung in einer telefonischen Erörterung nicht zeitnah möglich gewesen wäre. Der mit der daraus resultierenden Vorlage bei dem Ermittlungsrichter verbundene Zeitaufwand hätte einen Verlust der als Beweismittel im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kommenden geschäftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin hinreichend wahrscheinlich gemacht.
30Ob die seitens der die Durchsuchung durchführenden Ermittlungsbeamten angeführten formelartigen Begründungen betreffend den Umfang und die Komplexität der Unterlagen ohne Bezug zu den Besonderheiten des Einzelfalls dann aber den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten besonderen Begründungs- und Dokumentationspflichten gerecht werden können, ist fraglich, kann aber jedenfalls im hiesigen Fall dahingestellt bleiben. Denn selbst die irrtümliche Annahme von Gefahr im Verzug für sich genommen zöge nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Ein solches wird in der Regel nur dann überhaupt anzunehmen sein können, wenn die Voraussetzungen des Richtervorbehalts bewusst missachtet oder gleichgewichtig grob verkannt werden, mithin deren Verkennung willkürlich erscheint (KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 14; KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 105 Rz. 22). Eine derart massive Rechtsverletzung läge nach Auffassung der Kammer – eine Verletzung der hinreichenden Dokumentationspflichten unterstellt – in einer solchen jedenfalls im hiesigen Fall (noch) nicht begründet.
31Insoweit sei darauf hingewiesen, dass eine solche Verletzung jedenfalls anzunehmen sein könnte, wenn Erkenntnisse vorlägen, dass die hier praktizierte Vorgehensweise pauschal und unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls in allen Verfahren ohne dezidierte Prüfung im Einzelfall angewendet würde. Hiervon geht die Kammer derzeit nicht aus. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die betroffenen Unternehmen sollte in zukünftigen Verfahren höchstvorsorglich den gesteigerten Begründungs- und Dokumentationspflichten dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die ausführenden Ermittlungsbeamten eine einzelfallbezogene Begründung in den Ermittlungsakten festgehalten wird, die u.a. jedenfalls Angaben zu folgenden Aspekten enthält:
32- 33
Anzahl und Umfang der Aktenordner
- 34
Bis zum Zeitpunkt des Beschlagnahmebeschluss bereits in personeller und zeitlicher Hinsicht zur Auswertung erbrachter Aufwand
- 35
Zu erwartender notwendiger weiterer Aufwand
- 36
Komplexität des Inhalts der Unterlagen
b)
38Die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung ist formell nicht zu beanstanden:
39Zum Einen kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vor seiner Entscheidung über die Bestätigung der Beschlagnahme der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Antragsschrift des Bundeskartellamtes vom 08.12.2014 hätte gewähren müssen. Ein hierin liegender etwaiger Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
40Zum Anderen führt die verzögerte Bekanntmachung des angegriffenen Beschlusses nach § 35 StPO nicht zur Unwirksamkeit desselben. Durch die Bekanntmachung soll dem durch die in Frage stehende Entscheidung Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sein weiteres strafprozessuales Vorgehen, insbesondere auch die Einlegung von Rechtsbehelfen, auszuloten. Da die hiesige Beschwerde nicht fristgebunden war, hat jedenfalls die verzögerte Bekanntmachung im Mai 2015 der Beschwerdeführerin ebendiese Möglichkeit eröffnet, ohne dass dieser dadurch Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten wurden. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin bei Anordnung der Beschlagnahme noch während der andauernden Durchsuchung in ihren Geschäftsräumen von dieser Kenntnis erlangt. Da ausweislich der Durchsuchungsniederschrift eine Belehrung nach § 98 Abs. 2 S. 5 StPO seitens der Ermittlungsbeamten vorgenommen wurde, war der Beschwerdeführerin auch bekannt, dass sie selbst jederzeit gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die richterliche Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung hätte beantragen können. Hiervon hat die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von über vier Monaten keinen Gebrauch gemacht.
41c)
42Die angefochtene Entscheidung enthält auch hinreichende Angaben zu dem konkreten Tatvorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin, aus denen sich aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ein Anfangsverdacht begründet.
43Das Amtsgericht Bonn hat in seinem Beschluss ausgeführt, welche konkreten, kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin jeweils vorgeworfen wird. Insoweit ist die in dem Ermittlungsverfahren aufzuklärende Ordnungswidrigkeit hinreichend genau umschrieben und der Hintergrund der Beschlagnahme für die Beschwerdeführerin ausreichend erkennbar. Eine darüber hinaus gehende Individualisierung war in Anbetracht des frühen Stadiums der Ermittlungen nicht geboten. Dies umso mehr auch deshalb, weil die Beschlagnahmeanordnung im Rahmen der Durchsuchung erfolgte, deren rechtliche Grundlage in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.11.2014 (Az. 51 Gs 2091/14) lag, auf den in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen wurde. In dem dortigen Beschluss wurde der Tatverdacht in Ansehung des Stadiums der Ermittlungen umfassend umschrieben.
44Ebenso liegt ein Anfangsverdacht im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO vor. Hierfür ist nämlich bereits eine Tatsachengrundlage ausreichend, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; eine genaue Tatkonkretisierung muss sich hieraus noch nicht ergeben (BVerfG NStZ-RR 1994, 143, 143 f.). Grenze sind allein bloße, nicht belegbare Vermutungen. Für die Kammer ergibt sich davon ausgehend auf der Grundlage der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, die der Beschwerdeführerin allesamt bekannt sind, nachvollziehbar eine solche hinreichende Tatsachengrundlage.
45Der Annahme eines Anfangsverdachts steht auch das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht entgegen. Gemäß § 81 Abs. 8 S. 2 GWB tritt für die Verfolgung der hier in Raum stehenden Ordnungswidrigkeiten die Verjährung nach fünf Jahren ein. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. Für Submissionsabsprachen gilt dabei der Grundsatz, dass die Tat erst durch den letzten Teilakt, der die kartellrechtswidrige Absprache umsetzt, verjährt. Kommt es als Folge der Submissionsabsprachen zu einer Auftragserteilung, tritt eine Beendigung in diesem Sinne erst dann ein, wenn der aufgrund der kartellrechtswidrigen Absprache erteilte Auftrag durchgeführt und die Schlussrechnung gelegt wurde. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Bieter, die sich an der Absprache beteiligt haben, unabhängig davon, ob sie den Auftrag erhalten haben (nur BGH NJW 2004, 1539, 1541 mwN; KK-OWiG/Graf, OWiG, 4. Aufl., § 31 Rz. 23). Davon ausgehend ist jedenfalls der Tatvorwurf der Absprachen in 2007, bei der eine zehnjährige Charter Gegenstand war, nicht verjährt. Die 2001 ausgeschriebene Charter der Hochseenotschleppschiffe wurde erst Ende 2010 beendet. Ebenso wurden die 2005 ausgeschriebenen, neu gebauten Notschlepper erst Ende 2010 ausgeliefert. Hinsichtlich dieser möglichen Tatzeiträume ist Verjährung nicht eingetreten, zumal die Durchsuchung wie auch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bonn für alle Tatvorwürfe eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG bedingten.
46d)
47Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung sei deshalb rechtswidrig, weil die von der Beschlagnahme betroffenen Unterlagen vor dem Hintergrund des im Beschluss angeführten Tatvorwurfs keine Beweisbedeutung hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen.
48Unterlagen und Dokumente können im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO dann beschlagnahmt werden, wenn ihnen potenzielle Beweisbedeutung in dem Sinne zukommt, dass für sie die Möglichkeit besteht, zu Untersuchungszwecken verwendet werden zu können (BVerfG NJW 1995, 2839, 2840; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 94 Rz. 6). Diese ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann (LG Bonn, Beschluss vom 16.03.2005, Az. 37 Qs 08/05; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 94 Rz. 7).
49Vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Tatvorwürfe hat das Amtsgericht Bonn in diesem Sinne zutreffend eine potenzielle Beweisbedeutung der hier in Frage stehenden Unterlagen angenommen. Ausweislich der in dem angefochtenen Beschluss zu jedem einzelnen Asservat angeführten Beschreibungen der Inhalte lassen diese eine Verbindung zu den Tatvorwürfen erkennen, die zumindest die notwendige, aber auch ausreichende potenzielle Beweisrelevanz im hiesigen Verfahren im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung zu begründen vermögen. Dies gilt umso mehr auch deshalb, dass die Ermittlungsbeamten – nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – gezielt alle Unterlagen mitgenommen haben, die in Verbindung zur systemrelevanten B Küstenschutz im vorgeworfenen Tatzeitraum stehen.
50e)
51Die Anordnung der Beschlagnahme sowie deren Bestätigung waren auch verhältnismäßig.
52In Ansehung der für Kartellordnungswidrigkeiten regelmäßig angedrohten hohen Geldbußen zulasten der Betroffenen und der Konzentrierung der Beweismittel auf enge Bezüge zu dem hiesigen Ermittlungsverfahren wies die Beschlagnahmeanordnung jeweils ein entsprechend maßvolles Eingriffsniveau zulasten der Beschwerdeführerin auf und stand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten und der Stärke des Tatverdachts, der zumindest auch auf den Angaben eines systembeteiligten Unternehmens fußt. Zur hinreichenden Bewertung der Verdachtslage für eine Be- oder Entlastung der Beschwerdeführerin im Rahmen der laufenden Ermittlungen war die erfolgte Beschlagnahme essenziell. Insbesondere haben die Ermittlungsbeamten hier maßvoll nur Unterlagen beschlagnahmt, die einen Hinweis auf die von der Bonusantragstellerin referenzierte B Küstenschutz im Tatzeitraum erkennen ließen.
532.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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