Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 79/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.03.2015 (201 C 324/14) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen zu folgender Frage: Gehört zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung, die auf Grundlage eines geschätzten Wärmeverbrauchs erstellt worden ist, die Angabe,

1.)    dass der geschätzte Verbrauch des Mieters aus dem Verbrauch errechnet worden ist, der in einem Mehrparteien-Haus aus den erfassten Einzelverbrauchen von 8 bzw. 9 von 10 Wohneinheiten ermittelt und auf die Quadratmeterzahl der nicht erfassten Wohnung umgerechnet worden ist?

2.)    oder genügt für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung die alleinige Angabe, dass der Wärmeverbrauch „am Durchschnittsverbrauch der Liegenschaft“ geschätzt worden ist, ohne dass bereits aus der Abrechnung selbst ersichtlich wäre, wie der Gesamtverbrauch der Liegenschaft und der Einzelverbrauch der betroffenen Wohnung ermittelt worden ist?


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