Beschluss vom Landgericht Bonn - 1 O 463/15

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 18.12.2015 gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausfertigung der vor dem Notariat N in T durch den Notar a.D. Dr. K als amtlich bestellten Vertreter des Notarassessors Dr. C als Notariatsverwalter des Notars N am 18.09.2015 unter der Urkundennummer ###/#### V beglaubigte Veräußerungsvollmacht herauszugeben.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.


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