Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 261/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen den Parteien – jedenfalls vormals bestehender – Bausparvertrag trotz Kündigung durch die Beklagte fortbesteht.
3Am 23.05.2003 schlossen die Parteien einen Bausparvertrag nach Tarif D maxx der Beklagten über die Bausparsumme von 75.000,-€ (Bl. # d.A.). die Allgemeinen Bausparbedingungen (Bl. ## ff. d.A.) wurden einbezogen.
4Die Bausparbedingungen zu einem Vertrag von Mai 2003 sehen in § 3 Folgendes vor:
5Abs. 1: Das Bausparguthaben wird mit 2 % jährlich verzinst (Basiszins).
6Abs. 2: Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung eines Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich ….
7§ 12 der Bausparbedingungen lauten:
8Die Bausparkasse kann das Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlung kündigen
9a-d (z.B. Verzug mit fälligen Raten)
10Am 02.03.2009 teilte die Beklagte der Klägerin die Zuteilungsreife mit (Anlage B 4, Bl. ## d.A.).
11Am 23.04.2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag mit Frist von 3 Monaten (zum 03.08.2015) und mit der Begründung, bis 31.12.2014 seien 66.609,56 € angespart, außerdem habe Klägerin einen Bonuszinsanspruch über 10.780,91 €, mithin mehr als 75.000,-€. Der Zweck des Vertrages – Gewährung eines Bauspardarlehens - könne nicht mehr erfüllt werden. Die Beklagte teilte der Klägerin mit: „Guthaben, Basiszinsen und Bonus stehen ab sofort für Sie zum Abruf bereit“ (vgl. Schreiben Bl. # d.A.).
12Unter dem 30.04.2015 widersprach die Klägerin der Kündigung (Bl. # d.A.).
13Unter dem 08.05.2015 beharrte die Beklagte auf ihrem Standpunkt und teilte mit, dass der Bonus verloren gehe, wenn das theoretisch abrufbare Bauspardarlehen in Anspruch genommen würde, dass die Klägerin also rund 8.000,-€ Bauspardarlehen abrufen und verzinsen würde müssen, dabei 10.780,81 € verlieren würde.
14Unter dem 03.08.2015 (Bl. ## d.A.) versendete die Beklagte einen V-Scheck über 75.000,-€ und einen zweiten über 1.802,53 € (s. Kontoauszug zum Bausparvertragskonto Bl. ## d.A.).
15Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei unberechtigt, die Bausparsumme sei noch nicht erreicht, der Bonuszinsanspruch dürfte nicht dem Bausparguthaben hinzugerechnet werden, weil ein solcher Anspruch noch gar nicht entstanden sei, die Entstehung des Bonuszinses nicht zur Disposition der Beklagten stehe und eine Darlehensgewährung letztlich noch möglich sei. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Bonuszinsanspruchs nach § 3 Abs. 2 ABB seien noch nicht eingetreten, es fehle an der Annahme der Zuteilung des Vertrags sowie an einem Verzicht auf das Bauspardarlehen. Die Beklagte werte die Möglichkeit der Entstehung eines rückwirkend höheren Zinssatzes als bereits entstandenes Guthaben.
16Die Klägerin hält § 488 Abs. 3 BGB für nicht anwendbar, dies mit Blick auf § 12 der Bausparbedingungen.
17Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass der am 23.05.2003 zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag mit der Vertragsnummer ### ### # ## durch die Beklagte mittels des Kündigungsschreibens vom 23.04.2015 nicht wirksam gekündigt wurde und 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte H & N, C-Straße, ##### T, in Höhe von 2.085,95 € nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. Mai 2015 freizustellen.
18Die Klägerin beantragt – nach Hinweis des Gerichts - zuletzt,
191. festzustellen, dass der am 23.05.2003 zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag mit der Vertragsnummer ########## über den 03.08.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
202. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte H & N, C-Straße, ##### T, in Höhe von 2.085,95 € nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. Mai 2015 freizustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte ist der Ansicht, dass hier von einer Erreichung der Bausparsumme auszugehen sei und daher kein Darlehen mehr durch die Kündigung vereitelt werden, weil der Bonus zugesagt und gezahlt worden sei, mithin nicht fiktiv, sondern real gewesen sei.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2016 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet.
27I. Feststellungsantrag
28Der Antrag ist unbegründet. Denn die Beklagte war gemäß § 488 Abs. 3 BGB zur Kündigung berechtigt.
29Beim Bausparvertrag ist bezüglich der Bausparsumme die Bank Darlehensnehmerin, kommt es zur Auszahlung des Bauspardarlehens wechseln die Rollen.
30Das Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB hätte nur verneint werden können, wenn die Parteien eine anderweitige Regelung getroffen haben.
31Das ist aber nicht der Fall. § 12 der Bedingungen, auf die sich die Klägerin stützt, betrifft die Kündigung des Bauspardarlehens. Hier ist aber kein Darlehen von der Beklagten gewährt worden.
32Die Kündigung wäre desweiteren als ausgeschlossen anzusehen wenn die Beklagte so den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages vereiteln würde. Das ist aber nicht der Fall. Denn der Zweck des Vertrages, eine Summe anzusparen, um ein zinsgünstiges Darlehen für wohnungswirtschaftliche Verwendungen bis zur Bausparsumme zu bekommen- war vorliegend bereits erreicht. Die Klägerin argumentiert, der Bonus dürfte nicht mitgerechnet werden, weil sie nicht auf das Darlehen verzichtet habe. Die Beklagte habe ohne Rücksprache mit ihr den Verzicht auf die Zuteilung angenommen. Die Beklagte habe damit die Fortsetzung des Vertrages unmöglich gemacht. Insoweit ist mit dem Landgericht Hannover etwa in dem von der Beklagten zur Akte gereichten Urteil vom 12.11.2015 – Az. 3 O 89/15 - aber auszuführen, dass eine Bausparkasse nicht mit so großer wirtschaftlicher Unvernunft rechnen muss. Denn bei einer Zuteilung des Darlehens hätte die Klägerin den Bonus verloren und hätte das Darlehen mit 5 % bedienen müssen. Im Übrigen behauptet auch die Klägerin nicht konkret, dass sie noch am Darlehen interessiert war. Der Zweck des Bausparvertrags war mithin bereits zum Zeitpunkt der Kündigung erreicht. Richtig ist zwar, dass die Bonuszinsregelung in § 3 Abs. 2 der Bedingungen im Prinzip voraussetzt, dass der Bausparer bei Annahme der Zuteilung auf das Bauspardarlehen verzichtet. Die Klägerin kann aber vorliegend diese fehlende Annahme bzw. den fehlenden Verzicht der Beklagten nicht mit Erfolg dahingehend entgegenhalten, dass der Beklagten die Kündigung nach der allgemeinen Regelung in § 488 Abs. 3 BGB versagt gewesen wäre. Dieses allgemein bestehende und hier auch nicht durch die Bedingungen ausgeschlossenen Kündigungsrecht erfährt nur durch den Zweck des Bausparens und dessen Schutz bedingte Einschränkung, dass dieser Zweck nicht vereitelt werden darf. Allerdings ist der Bausparer in einer Konstellation wie derjenigen der Klägerin nicht mehr im Hinblick auf die Zwecke des Bausparvertrags schutzwürdig. Denn er hat die Möglichkeit, die Bausparsumme allein aufgrund der eigenen Ansparung und des Bonus vollständig (hier sogar überschreitend) in Anspruch zu nehmen. Damit ist der Zweck erfüllt. Dass ein Bausparer darüber hinaus, die angesichts der aktuellen Zinslage attraktiven Zinsen für sein angespartes Geld, erhalten möchte und deswegen ein Interesse an der Fortführung des Vertrags hat, unterfällt hingegen nicht dem Schutzzweck des Bausparens und stellt damit auch keinen Grund dar, der einer Kündigung durch die Bausparkasse als solcher entgegengehalten werden könnte: Auch das Oberlandesgericht Köln hat ebenso wie z.B. das Landgericht Hannover in der zitierten Entscheidung mit Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 104/14 - in einem Fall des "übersparten" Vertrages das Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB bejaht. Der Senat hat darauf verwiesen, dass hierdurch das Recht des Bausparers nicht beeinträchtigt wird, weil die Auszahlung eines Darlehens ausscheidet und eine Übersparung außerhalb des Zwecks des Bausparvertrages liege. Ein Bausparvertrag habe erkennbar nicht den Zweck, eine zinsgünstige Geldanlage zu gewähren, sondern sei die Erlangung eines Bauspardarlehens.
33Ob hier auch eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB möglich gewesen wäre, kann offen bleiben.
34II. Zahlungsantrag
35Folglich ist auch die Nebenforderung samt Zinsforderung unbegründet.
36III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
37Streitwert: bis 9.000 € (Das Rechtsschutzziel der Klägerin war darauf gerichtet, die Beklagte an dem Vertrag solange festzuhalten, bis sie insgesamt 75.000,-€ angespart hatte. Bei Klageeinreichung betrug das Guthaben bereits 66.609,56 €)
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 3 Abs. 2 ABB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 5x
- BGB § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers 1x
- 3 O 89/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 104/14 1x