Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 32/16
Tenor
Die Entscheidung des Amtsgerichts Königswinter vom 17.12.2015 wird aufgehoben.
Auf die Erinnerungen der Gläubigerin sowie der Beteiligten zu 1 werden die von dem weiter Beteiligten zu 2 festgesetzten Kosten auf 49,55 € reduziert. Dieser Kostenanspruch richtet sich gegen die Gläubigerin, deren weitergehende Erinnerung zurückgewiesen wird.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid vom 14.10.2013 wegen eines Gesamtbetrages von 29,50 €. Unter dem 05.05.2015 beauftragte sie den Beteiligten zu 2 mit dem Bemerken „Amtshilfe/Vollstreckungsersuchen“ mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, namentlich einer möglichst gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO, Pfändungsmaßnahmen sowie einer gegebenenfalls ergänzenden Vermögensauskunft. Die Schuldnerin hatte bereits am 02.06.2014 ein Vermögensverzeichnis errichtet. Die dort angegebene Bankverbindung war jedoch nicht mehr existent, sodass die Gläubigerin insoweit weitere Erkenntnisse erhoffte.
4Der Gerichtsvollzieher unternahm am 19.06. sowie am 06.07.2015 Pfändungsversuche, die jedoch erfolglos blieben. Er traf die Schuldnerin am Wohnort nicht an. Mit Schreiben vom 16.07.2015 lud er sie zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.08.2015, wobei die Ladung per Post-Zustellungsurkunde am 18.07.2015 zuging. Zu dem Termin erschien die Schuldnerin nicht.
5Unter dem 24.08.2015 ordnete der Gerichtsvollzieher daraufhin die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Anordnung wurde ihr am 02.09. 2015 durch die Post zugestellt.
6Mit Schreiben vom 24.08.2015 stellte der Beteiligte zu 2 der Gläubigerin Kosten in einer Gesamthöhe von 56,60 € in Rechnung, wobei die Kammer hinsichtlich der Berechnung auf Bl. # d.A. Bezug nimmt. Hiergegen erinnerte die Gläubigerin unter dem 28.08.2015 mit der Begründung, sie genieße als Anstalt des öffentlichen Rechts Kostenfreiheit.
7Dieser Ansicht trat die Beteiligte zu 1 mit ausführlicher Begründung entgegen (Bl. ## ff. d.A.). Sie legte zudem ihrerseits Erinnerung gegen die Kostenrechnung insoweit ein, als diese auch Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung nebst Auslagenpauschale enthält.
8Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 17.12.2015 hat das Amtsgericht die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben und die Beschwerde zugelassen (Bl. ## f. d.A.). Es vertritt die Auffassung, die Gläubigerin genieße Kostenfreiheit. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin, bezüglich dessen Begründung die Kammer auf Bl. ## ff. d.A. Bezug nimmt. Die Gläubigerin hatte insoweit rechtliches Gehör.
9II.
10Die Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft und insgesamt zulässig. Sie hat in der Sache auch weitgehend Erfolg.
111. Entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung genießt die Gläubigerin vorliegend keine Kostenfreiheit.
12Nach § 2 Abs. 1 GvKostG sind unter anderem solche öffentlichen Körperschaften oder Anstalten – mit weiteren Einschränkungen – hinsichtlich der Kosten einer Zwangsvollstreckung befreit, die (nicht „soweit sie“) „nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes“ die Verwaltung ausführen. Diese Voraussetzungen liegen für die Gläubigerin nicht vor. Gemäß § 1 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (StWG) ist diese mit dem Recht auf Selbstverwaltung ausgestattet. Gemäß § 10 StWG richtet sich ihre Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen, die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des BAföG keine Anwendung. Die Gläubigerin übt damit in Bezug auf Leistungen nach dem BAföG zwar eine Auftragsverwaltung aus, ist im Übrigen aber nicht in die haushaltsrechtlichen Organisationsstrukturen des Bundes oder des Landes eingebunden.
13Damit ist den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 GvKostG nicht Genüge getan, da diese Ausnahmevorschrift nur solche Körperschaften oder Anstalten erfasst, die in ihrer Gesamtheit nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes verwaltet werden. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Bl. ## ff. d.A.) an, da nur diese Interpretation eine einfache und klare Feststellung hinsichtlich der Kostenfreiheit erlaubt.
14Auch nach § 122 Abs. 1 JustG NRW besteht für die Gläubigerin keine Kostenfreiheit, da die Studierendenwerke dort nicht als befreit aufgeführt sind.
152. Allerdings war die Kostenrechnung zu korrigieren. Dabei kann dahinstehen, ob der mit „Amtshilfe/Vollstreckungsersuchen“ überschriebene Auftrag in dieser Form überhaupt statthaft war, was angesichts der rechtlichen Unterschiede zwischen Amtshilfe und Vollstreckung nach den Regeln der ZPO zweifelhaft erscheint. Jedenfalls muss sich die Gläubigerin an ihrem Auftrag festhalten lassen.
16Zu beachten ist indes, dass die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers in Bezug auf die beantragte Vermögensauskunft gemäß § 5a Abs. 1 a.E. VwVG NRW vorliegend auf Maßnahmen im Sinne der §§ 802c – 802l ZPO begrenzt waren. Er war mithin in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt, von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO anzuordnen. Die insoweit angesetzten Kosten können mithin insgesamt keine Berücksichtigung finden, und zwar ungeachtet des ansonsten zu berücksichtigen Umstandes, dass es sich ohnehin um ein amtswegiges Verfahren handelt.
17Beanspruchen kann der Beteiligte zu 2 mithin an Gebühren 3,00 € für die Zustellung der Ladung betreffend die Vermögensauskunft, jeweils 15,00 € für die nichterledigte Pfändung bzw. die nicht erledigte Vermögensauskunft, das im Rahmen der versuchten Pfändungsversuche in Anfall geratene Wegegeld (6,50 €), die Auslagen für eine Zustellung, nämlich diejenige betreffend die Ladung (3,45 €) sowie die Auslagenpauschale, allerdings lediglich bezogen auf die tatsächlich berechtigten Gebühren. Da diese sich auf 33,00 € (3,00 € + 2 x 15,00 €) belaufen, beträgt die Auslagenpauschale 6,60 € nämlich 20 % von 33,00 €. In der Gesamtsumme belaufen sich die Kosten mithin auf 49,55 €.
183. Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.01.2011 (25 W 223/10) bereits obergerichtlich geklärt.
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Referenzen
- §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882c Eintragungsanordnung 1x
- GvKostG § 2 Kostenfreiheit 2x
- § 122 Abs. 1 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 1x
- 25 W 223/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 StWG 1x (nicht zugeordnet)