Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 107/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 03.06.2016 - Az. 5 C 49/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2017 protokollierten Hinweise Bezug genommen, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO.
6III.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
9IV.
10Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
11Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.436,43 EUR festgesetzt.
Zitiert von
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