Beschluss vom Landgericht Bonn - 36 T 669/16

Tenor

Auf die Beschwerde vom 13.12.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  28.11.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.


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