Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 67/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von zur Immobilienfinanzierung gewährten Verbraucherdarlehen, die Darlehensbeträge sind durch eine Grundschuld über 295.000,-€ grundpfandrechtlich gesichert.
3Die Kläger erhielten einen „Darlehensantrag“ mit Druckdatum 20.09.2011 über Annuitätendarlehen von insgesamt 295.000,-€ zur Hauptdarlehensnummer ##########. Unter Ziffer 1. ist ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 85.000,-€, geführt im Unterkonto Nr. ###, mit einem bis zum 30.09.2031 geltenden Zinssatz von nominal 3,52 % genannt. Die Auszahlung sollte im Jahre 2011 erfolgen.
4Unter Ziffer 2. sind „Finanzierungsmittel zur vorgezogenen Anschlussfinanzierung“ von 210.000,-€ genannt. Auf dem Unterkonto ### wurde ein Annuitätendarlehen zu einem Zinssatz von 4,16 % (nominal und mit Forward-Aufschlag) gewährt. Die Zinsfestschreibung endet am 30.09.2031. Die Auszahlung war nicht vor dem 30.09.2013 vereinbart.
5Der „Darlehensantrag“ enthielt auf der Seite 9 von 19 eine „Widerrufsinformation“. Die Kläger erhielten in dem Antrag (Seiten 14-19 von 19) die „Finanzierungsbedingungen“. Auch erhielten sie zu den beiden Darlehensbeträgen auf den Unterkontonummern ### und ### ein „Europäisches Standardisiertes Merkblatt“. Wegen der Einzelheiten des Antrages, der Merkblätter und der Widerrufsbelehrung wird auf Anlage K 1 bis 3 zur Klageschrift verwiesen.
6Die Kläger unterzeichneten den Antrag wohl am 20.09.2011 und übermittelten ihn der Beklagten. Diese teilte ihnen die Annahme des Antrages mit.
7Die Darlehenssummen wurden in der Folgezeit wie vereinbart an die Kläger ausgezahlt.
8Vertragsanbahnung und Vertragsschluss erfolgten ausschließlich mit den Mitteln der Fernkommunikation.
9Mit Schreiben vom 03.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
10Bis zum 31.05.2016 hatten die Kläger an Tins- und Tilgung 26.174,05 € für das Darlehen über 85.000,-€ und 34.520,27 € für das Darlehen über 210.000,-€ an die Beklagte entrichtet. In der Folgezeit forderten die Kläger die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die gewährte Grundschuld unter Fristsetzung Zug um Zug gegen Zahlung der noch ihrer Berechnung noch offenen Forderung. Eine tatsächliche Zahlung erfolgte nicht.
11Seit dem Widerruf leisten die Kläger Zins- und Tilgungsleistungen nur unter Vorbehalt.
12Die Kläger halten die Belehrung für unwirksam; sie meinen, sämtliche Pflichtangaben hätten genannt werden müssen. Die Beklagte habe aber auch unzutreffende Angaben gemacht, was näher ausgeführt ist.
13Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte schulde ihnen auch Schadensersatz, weil sie nicht auf den Widerruf eingegangen und eine Rückabwicklung verweigert habe. Sie behaupten, bereits Darlehenszusagen anderer Institute gehabt zu haben. Im Rahmen der Rückabwicklung dürfe die Beklagte beim Darlehensbetrag von 210.000,-€ nicht den Vertragszins zugrunde legen, denn im September/Oktober 2011 habe der übliche Marktzins für Darlehen mit einer Zinsfestschreibung über 10 Jahre bei 3,75 bzw. 3,65 % p.a. gelegen.
14Die Kläger beantragen,
151. festzustellen, dass ihre primären Leistungspflichten aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 20.09.2011 über 85.000,-€ (Kontonummer ##########) und über 210.000,- € (Kontonummer ##########) zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 3,52 % p.a. bzw. 4,16 % p.a. und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 21.06.2016 erloschen sind;
162.a) festzustellen, dass sie aus den unter 1. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich des Antrags zu 3. nur noch die Zahlung eines Betrags i.H.v. 265.565,37 € (hilfsweise 267.965,45 €) schulden;
17b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 2.a):
18aa) die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.503,61 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 328.068,98 € (hilfsweise 330.469,06 €) und
19bb) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung von 328.068,98 € (hilfsweise 330.469,06 €) im Verzug befindet;
203. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtliche Zahlungen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Eingang der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die sie zwischen dem 21.06.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. genannten Darlehensverträge geleistet haben;
214. a) die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist) sie so zu stellen, als hätten sie einen neuen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme i.H.v. 275.000,- € zu einem Sollzinssatz i.H.v. 1,48 % p.a. und einer 15-jährigen Zinsbindung sowie einer monatlichen Rate i.H.v. 1.700,- € und dem Auszahlungszeitpunkt 30.11.2016 geschlossen;
22b) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), sie so zu stellen, als hätten sie einen neuen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme i.H.v. 270.000,- € zu einem Sollzinssatz i.H.v. 1,04 % p.a. und einer 15-jährigen Zinsbindung sowie einer monatlichen Rate i.H.v. 1.622,25 € und dem Auszahlungszeitpunkt 30.11.2016 geschlossen;
23c) hilfs-hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entstehen wird, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der im Grundbuch von X, Blatt #####, eingetragenen Grundschuld i.H.v. 295.000,- € in dem Zeitraum vom 22.07.2016 bis zum 05.08.2016 (hilfsweise: In dem Zeitraum vom 19.09.2016 bis zum 29.09.2016) nicht erfüllt hat.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte verteidigt ihre Belehrung, sie tritt der Berechnung der Kläger entgegen und wendet Verwirkung und Rechtsmissbrauch ein.
27Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.08.2017 (Bl. ### d. A.) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unbegründet und zwar mit den Haupt- und den Hilfsanträgen.
30Alle Klageanträge setzen voraus, dass die Kläger am 03.06.2016 noch zum Widerruf ihrer am 20.09.2011 geleisteten Unterschriften zur Erlangung von Darlehensmitteln von insgesamt 295.000,-€ berechtigt waren. Dies ist aber nicht der Fall, das Widerrufsrecht der Kläger ist vielmehr im Jahre 2011 erloschen.
31Die Parteien sind bereits uneins darüber, ob sie durch einen Darlehensvertrag oder zwei Darlehensverträge, erfasst in einer Urkunde, miteinander verbunden sind. Für letzteres spricht, dass die Beklagte zu den Darlehen auf den Unterkonten ### und ### zwei Europäische Standardisierte Merkblätter erteilt hat. Insofern ist nachfolgend von Darlehensverträgen die Rede.
32Auf die geschlossenen Darlehensverträge sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Vorschriften für Immobilien-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar.
33Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die erteilte Widerrufsbelehrung vollständig dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung entspricht.
34Die Beklagte war berechtigt, zu den Darlehen über 85.000,-€ und 210.000,-€ nur eine Belehrung zu erteilen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.08.2017 – XI ZR 318/16 – m.w.N.).
35Art. 247 § 6 Abs. 2 in Satz 3 EGBGB führt aus: Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. In Satz 5 heißt es: Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von den Muster abweichen.
36Damit ist mit dem Rang eines Gesetzes geregelt, dass die Belehrung ordnungsgemäß und wirksam ist. Der Bundesgerichtshof hat sich zu Belehrungen, die dem Muster der Anlage 6 - wenn auch zu früheren Geltungszeiträumen - entsprachen, bereits mehrfach geäußert (vgl nur BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16; Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15). Der Senat hat dabei und in weiteren Entscheidungen zum Widerrufsrecht erklärt: Eine Bank muss nicht deutlicher oder unmissverständlicher belehren als es der Gesetzgeber vorgegeben hat. Insofern überzeugt es auch nicht, wenn die Kläger Kritik an der Formulierung des Musters üben. Die Beklagte ist insoweit nicht der richtige Ansprechpartner.
37Soweit die Kläger Kritik an der äußeren Gestaltung äußern, ist diese nicht nachvollziehbar. Die Widerrufsinformation der Beklagten enthält die Umrandung wie im Muster, sie ist auf der Seite 9 gesondert aufgeführt.
38Die Beklagte hat den Klägern auch die bei Immobiliendarlehensverträgen nach Art. 247 § 9 EGBBG a. F. notwendigen Informationen erteilt.
39Die Kläger rügen zu Unrecht, die Beklagte habe die Darlehensart nicht benannt. Sie hat zu beiden Darlehen die Angabe „Annuitätendarlehen“ gemacht und auch jeweils in einer Anmerkung erklärt, was sich hinter dem Begriff verbirgt.
40Entgegen der Darstellung der Kläger hat die Beklagte in dem Darlehensantrag auch die Vertragslaufzeit mitgeteilt: Darlehen über 85.000,-€: 20 Jahre und 0 Monate; Darlehen über 210.000,-€: 27 Jahre und 2 Monate. Zu dem Zeitpunkt wären bei den angegebenen Tilgungszinssätzen die Darlehen getilgt, insofern wäre eine Angabe „unbefristet“, wie sie die Kläger fordern, falsch gewesen.
41Die Kläger beanstanden, dass die Beklagte bei dem Zinsbetrag, den sie mit 32,58 € für beide Darlehensbeträge pro Tag angibt, eine Berechnung auf der Basis von 365 Tagen vorgenommen hat. Dies entspricht aber dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16. Die Zugrundelegung der Errechnung auf der Basis von 30 Tagen/Monat = 360 Tage (und nicht 365 Tage) ist eine in Deutschland bankübliche Methode.
42Die Kläger vermissen die Angabe von Soll-Zinssätzen und Kündigungsmöglichkeiten. Die Kläger schuldeten während der Zinsbindung den vereinbarten Zinssatz, wären sie in Verzug geraten, wäre der Verzugszins erhoben worden. Bei Immobiliendarlehen mit Zinsfestschreibung kommen in dieser Zeit keine sich verändernden Sollzinssätze in Betracht.
43Angaben zur Kündigung durch die Beklagte sind in den Finanzierungsbedingungen, die Bestandteil des Darlehensantrages waren, enthalten. Da eine Zinsfestschreibungszeit vereinbart war, waren Angaben darüber hinaus zu einem vorzeitigen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht aufzuführen.
44Die Kritik der Kläger am jeweils angegebenen Effektivzinssatz überzeugt ebenfalls nicht, selbst wenn man annähme, dass die Parteien einen Vertrag über insgesamt 295.000,-€ geschlossen hätten. Die Kläger berufen sich auf die Anlage zu § 6 Preisangabenverordnung in der Fassung vom 24.07.2010 und hier auf Abs. 2 Buchstaben a. und b.. Die Regelungen sind aber hier nicht einschlägig. Die Kläger konnten als Kreditnehmer nicht bestimmen, zu welchen Zeitpunkt sie den Kredit in Anspruch nahmen, es waren für beide Darlehen feste Auszahlungszeiträume vorgesehen. Es gab auch keine verschiedenen Arten der Auszahlung mit unterschiedlichen Kosten oder Zinssätzen. Die genannten Regelungen betreffen andere Kreditarten als Annuitätendarlehen mit festen Auszahlungszeiträumen und Zinssätzen.
45Im Hinblick darauf, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Gesetz entspricht, sind Ausführungen zu den von den Klägern für sich in Anspruch genommenen Folgen eines wirksamen Widerrufs entbehrlich.
46Nur so viel: Es überzeugt nicht, wenn die Kläger für das Forwarddarlehen über den Betrag von 210.000,-€ den Vertragszins als überhöht beanstanden, weil er über dem im September 2011 üblichen Marktzins liege. Die Kläger übersehen, dass sie einen Forwardaufschlag akzeptiert haben, der Betrag sollte erst im Jahre 2013 zur Auszahlung kommen. Es kommt hinzu, dass die Abweichung unter einem Prozentpunkt liegt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2017 – XI ZR 365/16).
47Die Kläger haben die Beklagte auch nicht wirksam in Annahmeverzug gesetzt, weil sie ihr die geschuldete Leistung nicht tatsächlich angeboten haben.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
49Streitwert: 70.000,-€
50(Antrag zu 1 - 3: 60.694,32 €;
51Antrag zu 4: 6.000,- € (§ 3 ZPO).
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- § 6 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 in Satz 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 318/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 6/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 170/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 434/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 741/16 1x
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