Beschluss vom Landgericht Bonn - 21 KLs-664 Js 23/14-18/18

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 - 50 Gs 769/14 -, wonach der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 € in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Q lediglich in Höhe von 41.000,00 € angeordnet wird; darüber hinausgehend wird der dingliche Arrest aufgehoben.

Der weitergehende Antrag des Angeklagten wird zurückgewiesen.


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