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StPO § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

Strafprozeßordnung

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 und 8 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 46/25
23. Februar 2026
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 38/25
3. November 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 668/24
26. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 184/25
12. Juni 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 473 Gs 490/25
3. Juni 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 18/25
15. Mai 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 51/25
11. April 2025
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Urteil vom Landgericht Hagen - 71 KLs 12/24
10. April 2025
71 KLs 12/24 10. April 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StRR 659/24
3. März 2025
203 StRR 659/24 3. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 260/24, 7 Ws 58/25
27. Februar 2025
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