StPO § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

Strafprozeßordnung

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 10 K 3092/18
4. April 2019
10 K 3092/18 4. April 2019
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10
18. Dezember 2018
1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 18. Dezember 2018
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1239/15
7. August 2015
1 S 1239/15 7. August 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 214/12
25. September 2012
2 Ws 214/12 25. September 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Zivilsenat) - 1 U 39/11
23. Februar 2012
1 U 39/11 23. Februar 2012