Beschluss vom Landgericht Bonn - 50 Qs-857 Js 721/20-36/20

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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