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StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen

Strafgesetzbuch

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

Referenzen

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24. März 2026
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Urteil vom Landgericht Ravensburg (5. Strafkammer) - 5 NBs 35 Js 3283/25
4. Februar 2026
5 NBs 35 Js 3283/25 4. Februar 2026
Urteil vom Landgericht Ravensburg (5. Strafkammer) - 5 NBs 27 Js 1020/25
19. Januar 2026
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 ORs 24/25
25. November 2025
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18. November 2025
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