Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 22/23

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde vom 02.11.2021 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.10.2021 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten

aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.


1 2 3 4 5 6 7 8

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen