Beschluss vom Landgericht Bonn - 22 KLs 26/23
Tenor
b e s c h l o s s e n:
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte verstorben ist (§ 206a StPO).
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
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Ohne Gründe!
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