Urteil vom Landgericht Bonn - 62 KLs 1/24
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 5 Fällen.
Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Hiervon gelten 6 Monate aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.573.764,83 Euro angeordnet. Die Vollstreckung unterbleibt in Höhe eines Teilbetrages von 11.000.000,00 Euro.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 25, 52, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c S. 1 StGB,
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO.
1
Gründe:
2Das Verfahren betrifft die Beteiligung des Angeklagten an sogenannten CumEx-Geschäften, die in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführt wurden.
3Der Angeklagte, ein im Bank- und Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt, hat gemeinsam mit dem gesondert Verurteilten Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. D. maßgeblich dazu beigetragen, dass die Y. Privatbank NA. in den Jahren 2007 bis 2011 CumEx-Transaktionen als Eigenhandelsgeschäfte durchführte. Hierbei erlangte die Bank die Auszahlung zuvor nicht entrichteter Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen, wovon der Angeklagte erheblich finanziell profitierte.
4Daneben war der Angeklagte, wiederum gemeinsam unter anderem mit Dr. D., Mitinitiator von vier Investmentfonds, die ebenfalls ausschließlich das Ziel hatten, Profit mittels CumEx-Transaktionen zu erwirtschaften. Der Angeklagte brachte in besonderem Maße bei der Auflegung der Fonds seine Fachkompetenz als Bank- und Kapitalmarktrechtler ein. Auch hierbei profitierte der Angeklagte finanziell in erheblicher Weise. Es handelte sich um die folgenden vier Investmentfonds:
5Mit der Fondsgesellschaft der NA. legte der Angeklagte für die Dividendensaison 2009 den TI. Fund und für die Dividendensaison 2010 den HX. Fund auf.
6Ferner legte der Angeklagte für die Dividendensaison 2009 den MS. Fund sowie für die Dividendensaison 2010 den OR. Fund mit anderen Fondsgesellschaften auf.
7Durch die Eigenhandelsgeschäfte der NA. sowie die Geschäfte der genannten Fonds wurde ein Steuerschaden von rund 427.000.000,00 Euro verursacht.
8Der Steuerschaden ist mittlerweile insbesondere durch die an den Geschäften beteiligten Banken ausgeglichen, auch wenn es sich teilweise um noch nicht rechtskräftige Rückzahlungen handelt; eine Ausnahme stellt der aus den Geschäften des MS. Fund resultierende Steuerschaden in Höhe von rund 60.000.000,00 Euro dar, insoweit sind noch keine Zahlungen erfolgt.
9Der Angeklagte profitierte in erheblichem Maße von den hier gegenständlichen Taten durch Zahlungen in Höhe von insgesamt 23.573.764,83 Euro. Hiervon hat der Angeklagte 11.000.000,00 Euro zurückgezahlt.
10Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde.
11A. Feststellungen
I. Feststellungen zur Person des Angeklagten
12Der Angeklagte ist N03 Jahre alt. Er und seine Frau leben ebenso wie die gemeinsame Tochter in der F..
13Der Angeklagte wurde als jüngstes von drei Kindern seiner Eltern in C., QU., geboren. Er wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater vertrieb erst als Angestellter, später als selbständiger Kaufmann BM., seine Mutter arbeitete zunächst bei den TS. und kümmerte sich nach deren Insolvenz ausschließlich um die Kindererziehung. Finanziell ging es der Familie in der Zeit gut.
14Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte 13 Jahre alt war. Der Angeklagte wuchs fortan bei seiner Mutter auf. Die finanzielle Situation der Eltern verschlechterte sich mit der Zeit.
15Die Eltern des Angeklagten sind seit einem bzw. zwei Jahren verstorben.
16Der Angeklagte besuchte das Fachgymnasium Wirtschaft in RH., wo er N05 sein Abitur erlangte. Bis N06 leistete er sodann seinen zwölfmonatigen Wehrdienst ab.
17Im Anschluss nahm der Angeklagte das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität YP. auf. Im Laufe des Studiums wählte er den Schwerpunkt Wirtschaftsrecht. Sein erstes juristisches Staatsexamen legte der Angeklagte nach acht Semestern im Jahre N07 im sogenannten Freischuss mit der Note „gut“ ab. Nach seinem Examen promovierte der Angeklagte am dortigen Lehrstuhl für Bankrecht bei Prof. JJ. über „Zitat wurde entfernt“. Im Zuge seiner Promotion ergriff der Angeklagte auch die ihm gebotene Gelegenheit, für ein halbes Jahr an der XS. University seinen Forschungen nachzugehen.
18Prof. JJ. verfügte über gute Kontakte zu der US-amerikanischen Großkanzlei XE. & AJ. (nachfolgend: XE.). Hierdurch erhielt der Angeklagte noch als Promotionsstudent eine Stelle als Mitarbeiter in dieser Kanzlei und war hierdurch bereits sehr früh in seinem Berufsleben in große Finanztransaktionen involviert. Mit eigenen Worten beschrieb der Angeklagte dies dergestalt, dass er „in eine Art Raumschiff“ gesetzt worden sei.
19Nach seiner Promotionszeit begann der Angeklagte das Referendariat in E., welches er im Jahre 2001 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen erneut mit Prädikat abschloss.
20Noch im selben Jahr begann der Angeklagte eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei XE.. Tätig war er im GN. Büro der Kanzlei und arbeitete für Prof. SH., den er bereits aus seiner Lehrstuhlzeit kannte. Prof. SH. war dem Angeklagten in dieser Zeit ein Mentor. Thematisch war der Angeklagte mit dem Gesellschafts-, Bank- und zugehörigem Aufsichtsrecht befasst. Der Angeklagte war sehr ehrgeizig. Sein selbst gesetztes Ziel war es, in vier anstelle der regulär wenigstens acht Jahre Partner der Kanzlei zu werden.
21Die Anfangsjahre des Angeklagten waren zunächst stark durch dessen Einbindung in das „Tagesgeschäft“ einer Großkanzlei und dabei insbesondere den Transaktionsbereich geprägt. Ein Lichtblick war für den Angeklagten, dass es ihm bereits in diesem frühen Stadium seiner beruflichen Laufbahn gelang, ein erstes bankrechtliches Mandat selbst zu aquirieren. Es handelte sich um das der LR. Bank, welches der Angeklagte bei seinen späteren Kanzleiwechseln „mitnehmen“ sollte. Der Angeklagte wurde damit betraut, aus der bis dahin lediglich als Wertpapier-Handelsbank agierenden Bank eine Vollbank zu machen. Das Mandat erteilte der gesondert Verurteilte damalige Vorstand der LR. Bank VO.. Bei der Bearbeitung dieses Mandats konnte der Angeklagte nun seine eigentliche Expertise, das Bankrecht, ausspielen.
22Mit spezifisch steuerrechtlichen Themen war der Angeklagte zu dieser Zeit, schon aufgrund seiner anderweitigen Ausbildung und Ausrichtung, nicht befasst.
23Ab dem Jahr 2003 brachte der Angeklagte seine bankaufsichtsrechtliche Expertise in die Steuerabteilung der Kanzlei XE. ein. Diese wurde seinerzeit am GN. Standort von Dr. D., einem ehemaligen Regierungsdirektor der TW. Finanzverwaltung, geleitet. In dieser Zeit galt Dr. D. deutschlandweit als Koryphäe auf dem Gebiet des Steuerrechts.
24Zu einem ersten Kontakt zum Steuerteam Dr. D.s kam es dadurch, dass dem Angeklagten in einem seitens des Steuerteams entworfenen Prospekt aufgefallen war, dass diese das Erfordernis einer Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) übersehen hatten. Eine solche Fragestellung war genau sein „Beritt“. Als dies zu Ohren Dr. D.s gelangte, zitierte dieser den jungen Kollegen zu sich mit den Worten „Wer ist der O.? Wo ist der O.?“. Der Angeklagte vermochte Dr. D. davon zu überzeugen, dass er eine gute und wichtige Ergänzung seiner Steuerabteilung in aufsichtsrechtlichen Fragen sei. In der Folge wurde der Angeklagte vermehrt in die Beratung von Mandanten der Steuerabteilung einbezogen. Der Angeklagte deckte hierbei insbesondere die bank- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen ab. Die Arbeit in bzw. mit der Steuerabteilung wies die folgende Besonderheit auf: Dr. D. hatte eine „Denkfabrik“, den sogenannten Think Tank aufgebaut, in welcher sich die Mitarbeiter der Steuerabteilung teils eigenkreativ, teils aufgrund von Mandaten zu steuerrechtlichen Fragen berieten und neue Steuer(spar)strukturen erarbeiteten (wobei diese Herangehensweise in Großkanzleien nicht unüblich war). Dabei kamen ihnen die exzellenten Kontakte Dr. D.s zur Finanzverwaltung und Verbänden zu Gute. Insbesondere war Dr. D. hierüber frühzeitig über geplante Änderungen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung informiert.
25In der Folgezeit verdichtete sich das Verhältnis des Angeklagten zu Dr. D.. Der 20 Jahre ältere Chef der Steuerabteilung förderte den Angeklagten und wurde mit der Zeit dessen Mentor. Infolgedessen war der Angeklagte bereits frühzeitig in die Pläne Dr. D.s, die Kanzlei zu wechseln, eingebunden und hiermit auch einverstanden. Dieser Wechsel erfolgte im Jahre 2004. Dr. D. sowie ein Großteil seiner Steuerabteilung und der Angeklagte wechselten zu der damaligen XS.er Großkanzlei JR. KC. (nachfolgend: JR.).
26Der Angeklagte wurde Ende 2004 Juniorpartner bei JR.. Wie von ihm ausbedungen –seine Ehefrau hatte eine Stelle bei einer Bank in DQ. angenommen – arbeitete der Angeklagte im DQ.er Büro von JR., allerdings in engem Kontakt zu Dr. D.. Die Arbeit des Think Tanks wurde bei JR. fortgesetzt. Der Angeklagte pendelte wöchentlich zu Dr. D. in das GN. Büro von JR.. Auch war er für Dr. D. „rund um die Uhr“, auch in Urlaubszeiten, erreichbar.
27Im Jahre 2008 kehrte der Angeklagte mit seiner Ehefrau nach GN zurück.
28Dr. D., er, sowie weitere Mitarbeiter von JR. verließen die Kanzlei im Jahre 2010. Dr. D. und der Angeklagte gründeten mit vier weiteren Mitarbeitern von JR. die Kanzlei D., O. & Kollegen GmbH (nachfolgend: „TG.“) mit Sitz in GN. An dieser waren Dr. D. und der Angeklagte zu je 25 % beteiligt. Die Kanzlei bot die Beratung im Bereich des Steuerrechts und der Steuergestaltung an. Parallel hierzu gründeten Dr. D. und der Angeklagte die Kanzlei WC. Legal Consult AG (nachfolgend nur: WC.) mit Sitz in KL, F., an welcher die beiden zu je 50 % beteiligt waren.
29Ende des Jahres 2012 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen in den Büroräumlichkeiten der Kanzlei TG. wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung (der sogenannten „ZQ.“). Dr. D. setzte sich im Zuge dessen in die F. ab. Der Angeklagte hielt zwar ständigen Kontakt zu Dr. D., war aber in der nun folgenden Zeit der maßgeblich (insbesondere auch für die Kanzleimitarbeiter) verantwortliche Partner. Sowohl TG. als auch WC. gingen im Jahre 2013 in die Liquidation. Der Angeklagte wechselte zur Kanzlei MU. QI. (nachfolgend: MU.). Er arbeitete vornehmlich vom VQ.er Standort der Kanzlei aus. Im September 2016 trennten sich die Kanzlei und der Angeklagte einvernehmlich; die Belastungen der Kanzlei waren wegen der gegen den Angeklagten laufenden Ermittlungen nicht mehr tragbar. Zu dieser Zeit gründete der Angeklagte die Kanzlei LD. AG mit Sitz in VQ. und einem Standort in QC.; sie ist spezialisiert auf zivilrechtliche und regulatorische Fragestellungen und grenzüberschreitende Beratung. Zudem erwarb der Angeklagte die F.sche Anwaltszulassung. Im Jahre 2018 gründete der Angeklagte die LD. EP. GmbH, welche unter anderem Selbstaktualisierungstrainings anbietet. Ferner gründete der Angeklagte die PR. Foundation, welche gemeinnützige Zwecke verfolgt.
30Der Angeklagte wird von den Finanzbehörden (durch Haftungsbescheide) und anderen an CumEx-Geschäften Beteiligten (auf dem Zivilrechtsweg) unter anderem wegen der hier in Rede stehenden Geschäfte in Höhe von über 1.000.000.000,00 Euro in Anspruch genommen. Der Angeklagte hat aus CumEx-Geschäften, einschließlich der hier verfahrensgegenständlichen, über komplexe Gesellschaftsstrukturen einen Betrag von zumindest rund 50.000.000,00 Euro vereinnahmt.
31Der Angeklagte erzielt aus seiner Kanzleitätigkeit ein Jahresbruttoeinkommen von 150.000,00 Euro.
32Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
SP.. Allgemeine Feststellungen, Vortat und Rahmengeschehen
1. CumEx-Geschäfte im Allgemeinen (Dividendenbesteuerung, CumEx-Leerverkaufsgeschäfte, Kurssicherungsinstrumente, Profitverteilung über Dividendenlevel)
a. Steuerliche Behandlung von Dividenden 2006 bis 2011
33Dividenden sind kapitalertragsteuerpflichtig. Die Steuer wird durch Abzug vom Kapitalertrag (der Dividende) erhoben. Die Kapitalertragsteuer betrug bis einschließlich 2008 20 %, seither 25 %, zusätzlich waren im hier relevanten Zeitraum 5,5 % des Steuerbetrages als Solidaritätszuschlag zu entrichten.
34Diese Steuer wurde grundsätzlich von den dividendenausschüttenden Gesellschaften einbehalten und an ihr Betriebsstättenfinanzamt abgeführt; die dividendenberechtigten Aktionäre vereinnahmten lediglich die Nettodividende. Zusätzlich erhielten sie von ihrer Depotbank allerdings eine Steuerbescheinigung für die seitens der Aktiengesellschaften einbehaltenen und abgeführten Steuer. Waren Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds dividendenberechtigt, konnten diese durch Vorlage der Steuerbescheinigung beim Finanzamt erreichen, dass ihnen die Dividende im Ergebnis brutto zufloss. Dies geschah dergestalt, dass die Finanzbehörden die seitens der Aktiengesellschaften einbehaltene Steuer aufgrund der vorgelegten Steuererklärung erstatteten. Denn Kapitalgesellschaften und Investmentfonds genossen Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen.
b. CumEx-Geschäfte im Allgemeinen (Inhaberverkauf): Generierung einer Steuerbescheinigung
35Der Terminus des CumEx-Geschäfts beschreibt einen Geschehensablauf, der darauf beruht, dass Aktien an jedem Arbeitstag gehandelt werden, d.h. auch an den Arbeitstagen rund um den Hauptversammlungstag einer Aktiengesellschaft.
36Am Tag der Hauptversammlung beschließt die Aktiengesellschaft die Dividendenausschüttung, die auch an diesem Tag erfolgt (die meisten börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften halten ihre Hauptversammlung im Zeitraum von März bis Mai ab, so dass die „Dividendensaison“ diesem Zeitraum entspricht).
37Einigen sich Verkäufer und Käufer kurz vor diesem Datum oder am Tag der Hauptversammlung über einen Aktienkauf, dann ist der Verkäufer verpflichtet, die Aktie mit (cum) Dividendenanspruch zu liefern. Die Lieferung kann aber nur mit Stücken ohne (ex) Dividendenanspruch erfolgen. Letzteres ist dadurch bedingt, dass bei über die Börse geschlossenen Verträgen die wechselseitig geschuldeten Leistungen – Zahlung des Kaufpreises bzw. Lieferung der Aktienstücke – regelmäßig erst zwei Werktage nach dem Vertragsschluss zu erbringen sind (t+2). Da der zur Aktienurkunde gehörende, den Dividendenanspruch wertpapierrechtlich verkörpernde Coupon unmittelbar nach der Hauptversammlung von der – regelmäßig sammelverwahrten – Aktienurkunde getrennt wird, stehen in diesen Fällen die schuldrechtlich geschuldeten Cum-Aktien für eine Belieferung nicht mehr zur Verfügung.
38Diese Situation wird im sogenannten Settlement wie folgt gelöst: Die den Aktienhandel abwickelnden Marktakteure stellen im Regelfall sicher, dass der Erwerber zusammen mit den Aktien an Stelle des – bereits getrennten – Coupons die Original-Nettodividende in Gestalt des entsprechenden Geldbetrages gutgeschrieben und auch die Steuerbescheinigung erhält. Das Settlement erfolgt in Deutschland zentral durch die NM. Banking AG (nachfolgend: NM.), einer Tochter der AA. AG. Diese verwaltet für ihre Depotkunden deren Aktienbestände, indem sie diesen durch entsprechende Depotbuchungen Mitbesitz an den bei ihr als zentrale Sammelverwahrstelle hinterlegten Global-Aktienurkunden vermittelt. Neben den durch ein Aktiengeschäft erforderlichen Stückebuchungen bildet NM. auf entsprechenden Konten der Kunden auch die korrespondierenden Geldtransaktionen ab.
39Vorstehende Grundstruktur des Settlements eines CumEx-Geschäfts erfolgt unabhängig davon, ob es sich um ein Börsengeschäft oder aber eine außerhalb von Handelsplätzen (over the counter, nachfolgend: OTC) abgeschlossene Transaktion handelt. Neben der Abwicklung der Börsengeschäfte bietet NM. auch das Settlement letzterer Transaktionen an. Bei diesen Geschäften ist es den Vertragspartnern möglich, die jeweiligen Parameter der Geschäfte, etwa die Lieferfrist, unabhängig von den Regularien oder Usancen der Börse zu vereinbaren. So lassen sich bei OTC-Geschäften zum Beispiel Erfüllungsfristen vereinbaren, die vom Börsenstandard t+2 abweichen, also etwa t+3, t+1 oder auch t+0. Die Vertragspartner geben zum Zwecke der Abwicklung die entsprechenden Daten ihrer OTC-Geschäfte in das EDV-System von NM. ein.
c. CumEx-Geschäfte als Leerverkauf: Entstehung der Dividendenkompensationszahlung sowie zweier Steuerbescheinigungen
40Probleme entstanden bei der bis einschließlich 2011 etablierten Settlement-Praxis dann, wenn bei CumEx-Transaktionen der Verkäufer der Aktien nicht über entsprechende Aktienbestände verfügte, sondern als sogenannter Leerverkäufer agierte.
41Leerverkäufe begegnen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Der Leerverkäufer muss lediglich sicherstellen, dass er am Fälligkeitstag zur Lieferung in der Lage ist. Dies kann er etwa dadurch erreichen, dass er selbst in der Zwischenzeit (etwa im Zeitraum t+2) einen Deckungskauf tätigt. Erfolgt dies nicht am gleichen Tag, wird er zur pünktlichen Belieferung seines Verkaufes nur in der Lage sein, wenn er bei seinem Deckungskauf eine kürzere Lieferfrist, z.B. t+1, – etwa bei einem OTC-Geschäft – vereinbaren kann. Eine weitere Möglichkeit besteht für ihn darin, sich die für die Belieferung seines Leerverkaufes benötigten Aktien zu „leihen“. Rechtlich handelt es sich hierbei um Sachdarlehen. Diese Option ist dann eröffnet, wenn der Verkäufer die Aussicht hat, die zunächst leer verkauften Aktien schon bald wieder zurückkaufen zu können. Dann kann er die Belieferung des Rückkaufes dazu einsetzen, um seine Rückgabepflicht aus dem Sachdarlehen zu erfüllen.
42Wenn der Leerverkäufer zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung Ex-Aktien bereitstellte – etwa weil er seinen Deckungskauf erst am Tag nach der Hauptversammlung getätigt hatte oder weil sein „Leihvertrag“ sich auf Ex-Aktien bezog –, konnte die Original-Nettodividende über NM. nicht dem Leerkäufer gutgeschrieben werden. Denn dem Leerverkäufer stand eine solche, die hätte umgeleitet werden können, gar nicht zur Verfügung: Die Original-Nettodividende war nicht bei diesem, sondern an anderer Stelle angefallen: Die Original-Dividende war bereits an denjenigen Aktieninhaber geflossen, bei dem sich der Leerverkäufer erst nach dem Hauptversammlungstag eingedeckt bzw. von dem er die zur Belieferung erforderlichen Stücke erst nach diesem Tag „geliehen“ hatte.
43NM. löste dieses Problem dadurch, dass dem Leerverkäufer ein der Nettodividende entsprechender Betrag belastet und dieser entsprechend dem Leerkäufer bzw. der Depotbank des Leerkäufers gutgeschrieben wurde. Bei dieser sogenannten Dividendenkompensationszahlung handelt es sich rechtlich um einen Schadensersatz dafür, dass die geschuldete Verschaffung der Bruttodividende bei einem Leerverkauf mit Ex-Aktien-Eindeckung gerade nicht möglich ist.
44Obwohl für Dividendenkompensationszahlungen bis einschließlich 2006 gar keine Kapitalertragsteuer und kein Solidaritätszuschlag abgeführt wurden, stellten die Depotbanken der Leerkäufer ihren Kunden in diesen Fällen gleichwohl regelmäßig – sachlich unzutreffende –Steuerbescheinigungen für die Kompensationszahlungen aus.
45Dies hatte zur Folge, dass für eine einmal abgeführte Kapitalertragssteuer zwei Steuerbescheinigungen entstanden; dies führte dazu, dass der Fiskus aufgrund dieser Steuerbescheinigungen mehr auszahlte, als er vereinnahmt hatte.
d. Geschäftsmodell der doppelten Kapitalertragssteueranrechnung sowie Reaktionen des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung und der CumEx-Akteure
46Vorstehend dargestellte Grundstruktur der doppelten Kapitalertragsteuererstattung wurde in den 2000er Jahren im Interbankenhandel als Geschäftsmodell praktiziert. Auf die negativen Folgen für das deutsche Steueraufkommen hatte bereits im Jahre 2002 der Bundesverband deutscher Banken mit einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (nachfolgend: BMF), verbunden mit einem Regulierungsvorschlag, hingewiesen, ohne dass zunächst eine Reaktion des Gesetzgebers oder der Finanzverwaltung erfolgt wäre.
aa. Ursprüngliches Geschäftsmodell bis einschließlich 2006 (Grundzüge)
47Das ursprüngliche, bis einschließlich des Jahres 2006 praktizierte Geschäftsmodell lebte davon, dass in der Konstellation eines CumEx-Leerverkaufsgeschäfts der Emittent der Aktien einmal die Kapitalertragssteuer auf die Dividende abführte und hieraus zwei – vermeintliche – Steueranrechnungsansprüche, verkörpert durch entsprechende Steuerbescheinigungen, in Umlauf gerieten: die eine für die originäre Dividende, die weitere für die Dividendenkompensationszahlung. Die rechtliche Ursache dieser Vorgehensweise war eine Interpretation des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO, wonach – neben dem zum Stichtag der Hauptversammlung zivilrechtlichen Eigentümer der Aktie – auch der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer und damit (ebenfalls) steueranrechungsberechtigt sein sollte. Diese Rechtsansicht beruhte insbesondere auf einer entsprechenden Auslegung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1999 (Az. I R 29/97).
bb. Reaktion des Gesetzgebers: Jahressteuergesetz 2007
48Der Gesetzgeber reagierte schließlich auf das Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken aus dem Jahre 2002 mit dem Jahressteuergesetz 2007.
49Die Anregung vorbezeichneten Schreibens aufgreifend definierte die ab dem Jahr 2007 geltende Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG erstmals auch Dividendenkompensationszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterwarf diese damit der Steuerpflicht.
cc. Reaktion des CumEx-Marktes: Ausgestaltung des CumEx-Modells ab 2007
50Die Regelung führte jedoch nicht dazu, dass bei CumEx-Leerverkaufsgeschäften nunmehr die abgeführte Steuer dem Betrag entsprach, der durch die in Umlauf gebrachten Steuerbescheinigungen ausgewiesen und geltend gemacht worden war.
51Die CumEx-Geschäfte der Jahre 2007 bis 2011 entsprachen der nachstehend dargestellten Struktur. Insbesondere auch die hier verfahrensgegenständlichen Geschäfte wiesen diese ohne Ausnahme auf.
(1) CumEx-Leerverkaufsgeschäfte ohne Steuerabführung für Dividendenkompensationszahlung
52Nach wie vor wurden – dies hatte der Gesetzgeber auch nicht aufgegriffen – sowohl für die Original-Dividende als auch für die Dividendenkompensationszahlung Steuerbescheinigungen durch die Banken erteilt.
53Für die Dividendenkompensationszahlung wurde aber nach wie vor bei den CumEx-Leerverkaufsgeschäften keine Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlags abgeführt.
54Dies beruhte auf zwei Umständen: Zum einen traf die Abführungspflicht für die Dividendenkompensationszahlung nach § 44 Abs. 1 S. 3 Var. 2 EStG [VZ 2007 – 2011] das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzleistungsinstitut.
55Ausländische Kreditinstitute und Finanzleistungsinstitute waren hiernach nicht erfasst. Diese führten nach wie vor keine Kapitalertragssteuer ab.
56Zum anderen hielt sich jedenfalls die UM. Bank in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus Rechtsgründen (insbesondere auf die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesfinanzhofes abstellend) für nicht abführungspflichtig. Die UM. Bank hatte den Standpunkt eingenommen, dass es sich bei den von ihr als Depotbank des Brokers SX. CO. Ltd. (nachfolgend: SX.) abgewickelten Geschäften nicht um ungedeckte Leerkäufe handele, da das wirtschaftliche Eigentum bereits übergegangen sei. Insofern greife die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Abführungspflicht für Dividendenkompensationszahlungen nicht ein.
57Es kam mithin auch nach 2006 zur Ausstellung von sachlich unzutreffenden Steuerbescheinigungen, nämlich dann, wenn ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung aus den dargelegten Gründen unterblieben war.
58Hierauf allein beruhte der Profit des CumEx-Leerverkaufsgeschäfts: auf der – mindestens – zweifachen „Erstattung“ einer nur einmal abgeführten Kapitalertragssteuer (nebst Solidaritätszuschlags).
59Dabei standen sich regelmäßig der die Kapitalertragsteuer nicht abführende Leerverkäufer und der über seine Depotbank die – unzutreffende – Steuerbescheinigung für die Dividendenkompensationszahlung generierende Leerkäufer nicht unmittelbar als Vertragspartner gegenüber. Die Transaktionen wurden unter Einschaltung von Zwischenhändlern bzw. Vermittlern durchgeführt. Für den wirtschaftlichen Erfolg entscheidend und unabdingbar war jedoch, dass sich am Ende einer jeden solchen Transaktionskette ein Leerverkäufer befand, der selbst keine Kapitalertragsteuer aus obigen Gründen abgeführt hatte. Denn nur unter dieser Bedingung konnte er seine Leerverkaufsposition so günstig in den Markt geben, dass sich die erheblichen Profite aus CumEx-Leerverkaufsgeschäften erzielen ließen.
(2) Kurssicherungsinstrumente
60Zur Profiterzielung war daneben auch erforderlich, dass große Aktienstückzahlen gehandelt wurden. Gleichzeitig waren alle Akteure sehr darauf bedacht, jegliches mit dem Besitz oder dem Leerverkauf der Stücke verbundene Kursrisiko zu eliminieren. Hierzu setzten sie entsprechende Kurssicherungsinstrumente ein.
61Dabei kamen – auch bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen – sogenannte Single-Stock-Futures, d.h. Termingeschäfte auf Einzelaktien, zum Einsatz. Dabei handelt es sich aus Sicht der um Absicherung bemühten Akteure im Ausgangspunkt um exakt gegenläufige Transaktionen mit entsprechend verlängerter Ausführungsfrist:
62Wenn etwa der Käufer einer Aktie diese für zwei Wochen halten und sie für diese Zeit kurssichern möchte, so wird er sogleich am Ankaufstag ein Gegengeschäft abschließen, durch welches er diese Aktie wieder verkauft und bei dem die wechselseitigen Pflichten – die Lieferung der Stücke bzw. die Zahlung des Kaufpreises – erst t+14 zu erfüllen sind. Der Aktienkäufer agiert zum Zwecke der Kurssicherung seines Kaufes zeitgleich als Terminverkäufer dieser Aktie.
63Der Preis für ein solches Termin- oder Absicherungsgeschäft lässt sich allgemein rechnerisch aus dem aktuellen Preis des Ankaufgeschäftes wie folgt ableiten:
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Da der Terminverkäufer im Beispiel seinen Verkaufserlös erst nach 14 und nicht wie üblich nach 2 Tagen erhält, erleidet er im Vergleich hierzu einen Zinsverlust, den sein Vertragspartner, der Terminkäufer, dadurch ausgleichen muss, dass er zusätzlich zum aktuellen Preis den – der Höhe nach zu vereinbarenden – Zins für 12 Tage zahlt.
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Schüttet die betreffende Aktiengesellschaft während der Laufzeit von 14 Tagen eine Dividende aus, erzielt der Terminverkäufer im Vergleich zu einem sofortigen Verkauf einen Vorteil, weil er die Dividende noch vereinnahmt. Der Terminkäufer erleidet dagegen einen Nachteil, weil er am Tag 14 Aktien geliefert bekommt, die den Anspruch auf die Dividende – anders als bei einem zeitnah erfüllten Geschäft – nicht mehr enthalten und die damit entsprechend weniger wert sind. Dies hat der Terminverkäufer auszugleichen, indem er akzeptiert, dass von dem aktuellen Preis der Wert der während der Laufzeit gezahlten Dividende abgezogen wird.
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Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Terminverkäufer bei Ausschüttung einer Dividende während der Laufzeit diese bereits am Dividendenstichtag erhält, während er dem Terminkäufer den entsprechenden Ausgleich in Gestalt des Preisabschlages erst am Tag 14 gewähren muss. Auch dies ist durch Ermittlung des entsprechenden Zinsvorteils im Preis abzubilden. Da dieser Effekt regelmäßig sehr gering ist, soll er in der folgenden Darstellung ignoriert werden.
Der Preis eines Termingeschäftes (PTermin) lässt sich daher aus dem aktuellen Tagespreis (PAktuell) vereinfacht wie folgt ableiten:
69PTermin = PAktuell + Zinsen für die Laufzeit - Wert der Dividende
70Im Beispiel wären nach 14 Tagen vom Käufer = Terminverkäufer die betreffenden Aktien zu liefern, der Terminkäufer = Verkäufer hätte den Terminpreis zu zahlen.
71Die in den verfahrensgegenständlichen Transaktionen abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte hatten die Besonderheit, dass es bei ihnen am Laufzeitende nicht zur physischen Lieferung der Stücke an den Terminkäufer kam, diese wurde vielmehr durch eine entsprechende Ausgleichszahlung ersetzt. Diese Termingeschäfte bzw. Futures trugen daher die Bezeichnung „cash settled“. Diese Instrumente wurden im Tatzeitraum zu standardisierten Konditionen an speziellen Börsen, etwa der SI. oder der DQer Derivatebörse PU., gehandelt. Daneben bestand zudem die Möglichkeit, solche Derivate OTC zu handeln und die von den Börsen bereit gestellten Strukturen lediglich für deren Abwicklung zu nutzen.
72Bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften handelten – unter Einschaltung von Zwischenhändlern bzw. Vermittlern – bei dem Stückeankauf und bei den zeitgleich abgeschlossenen Kurssicherungsgeschäften jeweils die gleichen Akteure. Damit war der Leerverkäufer letztlich derjenige, der bei dem Sicherungsgeschäft des Leerkäufers als Terminkäufer auftrat.
(3) Profitverteilung über Dividendenlevel
73Der Profit der CumEx-Geschäfte – insbesondere auch der verfahrensgegenständlichen – beruhte auf der für die Dividendenkompensationszahlung nicht entrichteten Steuer, welche als Erstattung vereinnahmt wurde.
74Der Profit fiel zunächst auf der Seite des Leerverkäufers an. Denn dieser erhielt den marktgerechten Preis vom Leerkäufer für eine Aktie samt Bruttodividende, ersparte sich durch Nichtabführung der Kapitalertragssteuer aber das „Brutto“.
75Der Leerkäufer erhielt demgegenüber das, wofür er gezahlt hatte: Die Aktie nebst Bruttodividende (wobei er das „Brutto“ durch die „Einlösung“ der Steuerbescheinigung seiner Depotbank generierte). Die Geschäfte waren für den Leerkäufer bei Ausklammerung der Transaktionskosten im Ausgangspunkt daher wirtschaftlich neutral.
76Tatsächlich nutzten die Akteure allerdings die im Rahmen der Kurssicherung abgeschlossenen cash settled Single-Stock-Futures, um Profitanteile von den Leerverkäufern auf die Leerkäufer zu transferieren. Dies erreichten sie dadurch, dass sie die Preise für diese Geschäfte abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen für die Leerkäufer (= Terminverkäufer) günstiger kalkulierten.
77Dazu wurde in der oben erläuterten Formel der Operator „Wert der Dividende“ nicht zu 100 %, sondern nur zu einem geringeren Teil angesetzt. Demzufolge taucht der „Wert der Dividende“ in der Formel dann nur noch in einer geringeren Höhe – dem sogenannten Dividendenlevel – auf. Dies bewirkt, dass der vom Leerkäufer (= Terminverkäufer) für das Absicherungsgeschäft erzielte Terminpreis entsprechend höher ausfällt.
78Vereinbaren die Parteien zum Beispiel einen Dividendenlevel von 80, sieht die Formel wie folgt aus:
79PTermin = PAktuell + Zinsen für die Laufzeit - 0,8 x Wert der Dividende
80Der Terminpreis erhöht sich mithin um 20 % des Betrages der Bruttodividende.
81Bei einem im Jahr 2009 getätigten CumEx-Leerverkaufsgeschäft ersparte der Leerverkäufer – von Transaktionskosten abgesehen – die Zahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,375 % (25 % + 5,5 % von 25 %) der Bruttodividende. Ein mit dem Leerkäufer für das Absicherungsgeschäft vereinbarter Dividendenlevel von 80 bewirkte, dass von dem Profitbetrag von 26,375 % der Bruttodividende ein Betrag von 20 % der Bruttodividende auf den Leerkäufer transferiert wurde.
82Im Tatzeitraum sanken die am Markt vereinbarten Dividendenlevel bei CumEx-Leerverkaufsgeschäften kontinuierlich. Während 2007 noch Level im unteren 90er-Bereich gehandelt wurden, sanken diese bis 2011 auf unter 80.
(4) Auflösung der Aktienpositionen
83Die bei den CumEx-Leerverkaufsgeschäften als Erwerber auftretenden Käufer hatten keinerlei Interesse, die in großem Ausmaß erworbenen Aktien länger als für den alleinigen Zweck – die Generierung unzutreffender Steuerbescheinigungen – notwendig zu halten. Die darin gebundenen Mittel benötigten sie vielmehr, um entsprechende Positionen in anderen Gattungen aufzubauen. Aus diesem Grund wurden die Aktien zeitnah nach dem Ausschüttungstag wieder verkauft. Auch dieses Geschäft wurde durch ein entsprechendes Gegengeschäft abgesichert.
(5) Absprachen
84Diese – sehr komplexen – Strukturen konnten nur dann erfolgreich betrieben werden, wenn sich die Beteiligten zuvor absprachen. Nur mit Hilfe solcher dem eigentlichen Handel vorangehender Absprachen (Soft Commitments) konnten die erforderlichen großen Handelsvolumen zu einem bestimmten Handelstag (nahe oder gleich dem Hauptversammlungstag) zu einem bestimmten Preis bereitgestellt und von der Käuferseite vorgefunden und das Dazwischentreten ungebetener dritter Marktbeteiligter ausgeschlossen werden.
dd. Reaktionen der Finanzverwaltung: Schreiben des BMF
85Dem BMF war bekannt, dass das mit dem Jahressteuergesetz 2007 verfolgte Ziel, das Steueraufkommen gegen die mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuer abzusichern, verfehlt worden war. Aus diesem Grunde erließ das BMF in der Folgezeit mehrere an die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gerichtete Schreiben (nachfolgend: BMF-Schreiben), die der dargelegten Praxis Einhalt gebieten sollten.
86Insbesondere mit einem ersten Schreiben vom 00.00.2009 wollte das BMF der Konstellation, in welcher das für die Leerverkäuferseite den Verkaufsauftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut oder Finanzleistungsinstitut war, dem nach wie vor eintretenden Steuerausfall begegnen. Die steuerschädigende Wirkung von CumEx-Geschäften sollte durch eine Änderung des amtlichen Musters der Steuerbescheinigung verhindert werden. Dieses sollte um einen Passus ergänzt werden, in dem darzulegen war, in welchem Umfang in der bescheinigten Höhe Kapitalerträge aus Aktien enthalten sind, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Ferner lag dem Schreiben die – zutreffende – Erkenntnis zugrunde, dass die obigen Strukturen nur mit Hilfe von Absprachen der Beteiligten betrieben werden konnten. Dementsprechend sollte eine Steueranrechnung nur erfolgen können, wenn im Rahmen der Steuerveranlagung zusätzlich eine sogenannte Berufsträgerbescheinigung vorgelegt wurde. In dieser sollte bestätigt werden, dass keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie über Leerverkäufe ohne Steuerabzug auf die Kompensationszahlung vorliegen. Weitere Schreiben des BMF, die dieses Thema aufgreifen, datieren auf den 00.00.2009 und 00.00.2010.
ee. Reaktion des CumEx-Marktes: Anpassungen der „Anlagestrategie“
87Vorbezeichnete Schreiben des BMF führten nicht zu einem Versiegen der CumEx-Profite. Die Akteure dieser Geschäfte sahen sich durch die Schreiben veranlasst, ihre „Anlagestrategie“ zu modifizieren, um hierdurch – vermeintlich – dem Anwendungsbereich dieser Schreiben zu entgehen. In den verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäften ab dem Jahr 2009 wirkte an diesen Anpassungen auch der Angeklagte maßgeblich mit.
2. Erweiterung der CumEx-Geschäfte auf Fondstrukturen
88Als fachlich versierter Kapitalmarktrechtler war der Angeklagte in besonderem Maße damit befasst, CumEx-Leerverkaufsgeschäfte mittels eigens hierfür aufgelegter Investmentfonds umzusetzen.
89Der Impuls für die Heranziehung von Investmentfonds erfolgte im Think Tank der Kanzlei JR., dem auch der Angeklagten angehörte.
90Der Angeklagte war maßgeblich mit der jeweiligen Aufsetzung der Sondervermögen befasst.
91Investmentfonds eröffneten erstmals Privatanlegern die Möglichkeit, sich an CumEx-Geschäften zu beteiligen. Im Gegensatz zu den Eigenhandelsgeschäften hatten die in den Jahren 2009 und 2010 umgesetzten Fondsstrukturen ferner den Vorteil, dass der Fonds die Steuererstattung direkt durch seine Depotbank bekam. Anders als bei den Eigenhandelsgeschäften, in denen die Erstattung erst nach Abgabe der Jahressteuererklärung erfolgte, mussten die Investoren nicht monatelang auf den Profit warten. Hierdurch standen weit größere Summen zur Verfügung, da das eingesetzte Kapital schnell reinvestiert werden konnte. Durch eine schnelle Liquidation des Fonds sowie die automatische Aufnahme in das steuerliche Datenträgerverfahren, einem automatisierten, beschleunigte Steuererstattungsverfahren bei dem Bundeszentralamt für Steuern (nachfolgend: BZSt), war auch das Risiko einer steuerlichen Betriebsprüfung minimiert.
a. „Alte“ Fondstruktur (Spezialfond)
92Im Jahre 2009 erfolgte die Umsetzung der „CumEx-Handelsstrategie“ auf Fondsebene durch Spezialfonds, die unmittelbar nur institutionellen Anlegern offen standen. Ferner durften diese Fonds keinen Kredit aufnehmen. Dies hatte zur Folge, dass die Inanspruchnahme sogenannter Feeder-Fonds zur Aufnahme von Eigen- und Fremdkapital erforderlich wurde. Ein Vorteil des Spezialfonds war, dass er keiner Genehmigung durch die BaFin bedurfte und damit besonders schnell seine Geschäftsaktivitäten entfalten konnte.
b. TN. Hedge Fonds (Publikumsfond)
93Eine weitere Effizienzsteigerung der CumEx-Geschäfte erfolgte im Jahre 2010 durch die erstmalige Auflage von Publikums-Hedgefonds. Diese boten den großen Vorteil, dass sie selbst Kredite aufnehmen konnten. Auch Privatinvestoren konnten ihr Kapital nun unmittelbar in den Fonds einzahlen. Die Inanspruchnahme von Feeder-Fonds war nicht mehr erforderlich. Allerdings bedurfte diese neue Art von Sondervermögen einer Genehmigung durch die BaFin.
3. Vortatzeitraum: Kontakt mit CumEx, erste Geschäfte mit CumEx (ZQ.)
94Der Angeklagte gelangte im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt der Kanzlei JR. erstmals im Jahre 2005 in Kontakt mit den vorangegangen beschriebenen CumEx-Geschäften.
95Dr. D. hatte ein Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei IT., welches diese für die QH. Bank erstellt hatte, als Steuerrechtsanwalt der Kanzlei JR. zur Zweitbegutachtung erhalten. Dieses Gutachten hatte ein CumEx-Modell mit den dargestellten Grundstrukturen zum Gegenstand. Dr. D. brachte die dem IT.-Gutachten zu entnehmende Geschäftsidee in seinen Think Tank ein.
96Der Angeklagte war zu dieser Zeit bereits Angehöriger dieses Think Tanks. Infolge der Diskussion der CumEx-Geschäfte im Think Tank sprachen Dr. D. und der Angeklagte gemeinsam verschiedene Banken an, um solche Geschäfte dort zu platzieren. Erstmals setzte Dr. D. unter Mitwirkung des Angeklagten CumEx-Geschäfte für den mittlerweile verstorbenen, hochvermögenden Immobilienunternehmer TV. um. Hierzu arbeitete das Steuerteam rund um Dr. D. die ihnen nunmehr bekannte Struktur weiter in Gestalt eines Gutachtens für Herrn TV. aus. Dr. D. ging zur Umsetzung dieser Struktur auf die ZH. (nachfolgend: „ZH“) München zu, zu welcher er persönliche Kontakte hatte. Herr TV. brachte schließlich eine Einlage von 50.000.000,00 Euro bei der mitwirkungsbereiten ZH. ein. Die ZH. stellte einen Kredit zur Durchführung der CumEx-Geschäfte von rund 1.000.000.000,00 Euro zur Verfügung.
97Die CumEx-Geschäfte wurden in den Jahren 2006, 2007 und 2008 erfolgreich umgesetzt. Bei der Aufsetzung dieser Struktur half der Angeklagte mit seiner fachlichen Expertise mit, so etwa bei der Gründung der für die Auflage der Struktur vorgesehenen GmbH. Auch entwarf der Angeklagte den Vermögensverwaltungsvertrag zwischen vorgenannter GmbH und der ZH., aufgrund dessen die ZH. die geplanten CumEx-Geschäfte mit den 50.000.000,00 Euro, die ihr zur Verfügung gestellt worden waren, letztlich umsetzte.
98Der Angeklagte handelte ferner den Kreditvertrag, auf dessen Grundlage die ZH. rund 1.000.000.000,00 Euro zur Verfügung stellte, aus. Auch war es der Angeklagte, der sich als Bankrechtler etwa um die Frage kümmerte, ob und gegebenenfalls wieviel Eigenkapital die ZH. nach den einschlägigen Bestimmungen zu hinterlegen hatte. Daneben war der Angeklagte auch in die Organisation des konkreten CumEx-Handels involviert. So organisierte er in seinem DQer Büro ein Treffen der in DQ. ansässigen Trader, der gesondert Verfolgten bzw. Verurteilten NS. und PT. mit Dr. D. und den Kundenberatern der ZH. aus München. Hierbei leistete er auch Übersetzungstätigkeit für den der englischen Sprache nicht so mächtigen Dr. D..
4. C.-Struktur
99Der Angeklagte tätigte gemeinsam mit Dr. D. die verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte. Hierdurch erzielten die beiden neben ihrer Anwaltsvergütung Profite im mehrstellige Millionen Euro-Bereich. Diese vereinnahmten sie an der Kanzlei JR., der sie in den Jahren 2007 bis 2010 angehörten, „vorbei“.
100Auf Initiative des Angeklagten gründeten die beiden ein komplexes gesellschaftsrechtliches Konstrukt, durch welches sie die Gewinne vereinnahmen und letztlich persönlich von diesen profitieren konnten.
101Hierbei handelte es sich um die sogenannte C.-Struktur. Diese wurde von Dr. D. und dem Angeklagten, wenn auch nicht formaljuristisch, so doch faktisch wirtschaftlich zu gleichen Teilen beherrscht. Im Verhältnis Dr. D.s zum Angeklagten hatten sich die beiden auf eine hälftige Teilung der Profite durchgehend geeinigt. Diese Vereinbarung wurde auch gelebt und zu keiner Zeit in Frage gestellt.
102Ursprünglich hatten Dr. D. und der Angeklagte die CG. Management Ltd. (nachfolgend: CG.) mit Sitz auf den VF. 2006 zur Vereinnahmung von Profiten aus Geschäften ohne CumEx-Bezug gegründet. Hierbei handelte es sich um eine reine Briefkastenfirma. Im Jahre 2009 erfolgte auf Veranlassung des Angeklagten und Dr. D.s die Sitzverlegung nach TU., einhergehend mit einer Umbenennung/Umfirmierung in die C. Consultancy S.a.r.l. (nachfolgend: C. Consultancy).
103In TU. wurde die Gesellschaft mit personeller und räumlicher Substanz ausgestattet. Die jeweils hälftigen Anteile an der C. Consultancy hielten die Compartments 2 und 3 der ebenfalls von Dr. D. und dem Angeklagten ins Leben gerufenen KN. S.a.r.l. (nachfolgend: KN.).
104Letztgenannte Gesellschaft hatte insgesamt drei Compartments. Hierbei handelte es sich um drei voneinander unabhängige Teile des Gesellschaftsvermögens der KN.. Hinter einem jeden letztlich das Gesellschaftsvermögen der C. Consultancy tragenden Compartment (2 und 3) standen wirtschaftlich Dr. D. (Compartment 2) und der Angeklagte (Compartment 3). Die wirtschaftliche Beteiligung erfolgte jeweils über Schuldverschreibungen mit Genussrechtselementen zugunsten eines Familientrusts, der jeweils wirtschaftlich Dr. D. bzw. dem Angeklagten zugeordnet war. Auf diese Weise war Dr. D. wirtschaftlich Berechtigter des Compartments 2 über den ihm zuzuordnenden FK. Trust und der Angeklagte wirtschaftlich Berechtigter des Compartments 3 über den ihm zuzuordnenden ZP. Trust.
105In diese komplexe Konstruktion, die auch der Steuervermeidung dienen sollte, waren noch andere Gesellschaften zwischengeschaltet. Wirtschaftliche Profiteure und – wenn auch informelle – alleinige Entscheidungsträger waren hinsichtlich der über die C. Consultancy vereinnahmten Beträge Dr. D. und der Angeklagte.
106Über die vorgenannte Konstruktion vergüteten Dr. D. und der Angeklagte im Rahmen der verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte herangezogene Mitarbeiter durch das Compartment 1 der KN.. Hinter dem Compartment 1 standen als Letztberechtigte – vermittelt über die TC. Ltd. und verschiedene Trusts – die Damen BH. und EZ. sowie die gesondert Verfolgten Herren EN. und QR..
107Die wesentlichen Zuflüsse in die C. Consultancy erfolgten aus CumEx-Geschäften. Die Zuflüsse beliefen sich bis ins Jahr 2010 zusammen auf rund 100.000.000,00 Euro.
108Der Angeklagte vereinnahmte über die C.-Struktur persönlich einen hohen zweistelligen Millionen-Eurobetrag aus der Durchführung von CumEx-Geschäften. Auch die Profite des Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäften flossen zunächst in die C.-Struktur. Die konkreten Zahlungsflüsse, d.h. die Zuordnung eines konkreten Zahlungseingangs in der C.-Struktur einer konkreten Entnahme durch den Angeklagten lässt sich, wie durch die Struktur beabsichtigt, nicht aufklären.
109Die C. Consultancy ist am 00.00.2013 mit Beschluss vom selben Tag aufgelöst worden.
III. Einzelne Fälle
1. Fall 1: NA. Eigenhandel (2007 bis 2011)
a. Rechts- und Vertretungsverhältnisse der NA. Bank
110Die nachfolgend als NA. Bank bezeichnete Gesellschaft firmierte bis 2014 unter NA. & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien und seitdem unter NA. & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die NA. Bank ist seit Ende 2002 in der NA.-Gruppe operativ im Bankbereich tätig. Bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2014 waren die gesondert Verfolgten Dr. MC. sowie Herr NA. persönlich haftende Gesellschafter der NA. Bank.
111Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst unter NA. & CO Gruppe Kommanditgesellschaft auf Aktien firmierende NA. Gruppe ist der NA. Bank übergeordnet. Persönlich haftende Gesellschafter waren neben der NA. & CO Geschäftsführungs-Aktiengesellschaft wiederum die Herren Dr. MC. und NA..
112Dr. MC. war neben seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Sprecher der Gesellschafter bzw. Partner. Dieser Kreis aus maximal vier Personen waren die zuständigen Geschäftsleiter, die Geschäften ab einer gewissen Bedeutung, wozu auch die verfahrensgegenständlichen gehörten, zustimmen mussten.
113Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der gesondert Verurteilte XY. als Prokurist, Generalbevollmächtigter und Verantwortlicher für das Rechnungswesen und Controlling der NA. Bank tätig, worunter auch der Bereich Steuern fiel. Herr XY. war bei der praktischen Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Geschäfte beteiligt und fertigte Entscheidungsvorlagen für die Partner.
b. Vorgeschichte Testlauf 2006/Kontakt NA.
114Der Angeklagte sowie Dr. D. hatten bereits im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Transaktionen geschäftliche Kontakte zur NA. Bank.
115Dr. D. und der Angeklagte hatten bereits ab 2004 oder 2005 für vermögende Privatkunden mit der NA. Bank ein Steuersparmodell namens RC. umgesetzt. Aufgabe des Angeklagten war es dabei gewesen, für die Kunden bankrechtliche Verträge aufzusetzen. Dieses Modell hatte inhaltlich nichts mit CumEx-Geschäften zu tun.
116Spätestens kurz nach Umsetzung der TV.-Struktur, bei welcher bereits der Angeklagte auf vertragsrechtlicher Ebene mitgewirkt hatte, schlug Dr. D. auch der NA. Bank die Durchführung von CumEx-Leerverkaufsgeschäften mit dem Ziel der Generierung von Kapitalertragssteuer-Erstattungsansprüchen auf Seiten des Leerkäufers vor, die zuvor durch den Leerverkäufer nicht entrichtet wurden. Die Verantwortlichen der NA. Bank zeigten sich nach interner Prüfung an der Durchführung der intern „D.-Modell“ genannten Geschäfte interessiert.
117Dr. D. vereinbarte mit den Verantwortlichen der NA.-Bank für sich und den Angeklagten eine Gewinnbeteiligung von insgesamt 25 %. Entsprechend einer Vereinbarung Dr. D.s mit dem Angeklagten sollte der Profit zwischen diesen beiden hälftig geteilt werden. Diese Vereinbarung zwischen Dr. D. und dem Angeklagten sollte bei sämtlichen nachfolgenden verfahrensgegenständlichen, von Dr. D. und dem Angeklagten gemeinsam begleiteten CumEx-Geschäften ihre Gültigkeit behalten.
118Die NA. Bank führte von Anfang Mai bis Anfang Juni 2006 als Leerverkäuferin CumEx-Transaktionen mit neun deutschen Aktientiteln im Interbankengeschäft durch. Diese sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Durch die Geschäfte erzielte die NA. Bank Erträge in Höhe von insgesamt 786.640,00 Euro. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung entfiel auf Dr. D. und den Angeklagten ein Anteil von insgesamt 196.660,00 Euro.
119Um ihren Gewinnanteil verdeckt und an ihrer Kanzlei JR. vorbei zu vereinnahmen, nutzten Dr. D. und der Angeklagte ein maßgeblich vom Angeklagten implementiertes System von Scheinrechnungen unter Einbeziehung der schweizerischen Privatbank TF. AG (nachfolgend: Bank TF.) mit Sitz in VQ..
120Zwischen der Bank TF. einerseits und Dr. D. sowie dem Angeklagten andererseits bestand seit einigen Jahren eine für beide Seiten profitable Geschäftsbeziehung. Darüber hinaus nutzte der Angeklagte sein freundschaftliches Verhältnis zum gesondert Verfolgten Dr. DK., der bei der Bank TF. damals als Direktor im Privatkundenbereich tätig war.
121Zur Vereinnahmung der Profite aus dem CumEx-Geschäft der NA. Bank 2006 übersandte der Angeklagte seinem damaligen Freund Dr. DK. mit E-Mail vom 31.07.2006 eine vorformulierte Rechnung über 196.000,00 Euro „in Sachen NA. mit der Bitte um weitere Veranlassung“ und kurzfristige Absendung. Dr. DK. fertigte die seitens des Angeklagten vorgegebene Rechnung inhaltlich unverändert aus und übersandte diese absprachegemäß an die NA. Bank, welche den genannten Rechnungsbetrag zur Anweisung brachte.
122Die Vereinnahmung des Profitanteils durch Dr. D. und den Angeklagten erfolgte schließlich über die bereits dargestellte C.-Struktur Dr. D.s und des Angeklagten, und zwar über eine weitere, an die Bank TF. gerichtete – letztlich bezahlte – Scheinrechnung der RM. International Ltd. (nachfolgend: RM.) mit Sitz auf den VF.. Hierbei handelte es sich um eine den C.-Gesellschaften sowie der KN. in Bezug auf die Vermögensflüsse nachgeordnete Gesellschaft.
c. Vorbereitung der jeweiligen Dividendensaison
123Die Tätigkeit des Angeklagten erfolgte – abgesehen von der ebenfalls vom Angeklagten hauptverantwortlich gesteuerten Leitung der Profitanteile an Dr. D. und ihn über Scheinrechnungen sowie ein komplexes Gesellschaftssystem – maßgeblich im Stadium der Vorbereitung der jeweiligen Dividendensaison. Der Angeklagte war Ansprechpartner auf der „Arbeitsebene“, insbesondere für etwaige bank- und kapitalmarktrechtliche Fragen, während das Steuerrecht von Dr. D. abgedeckt wurde.
aa. Dividendensaison 2007
124Nach dem dargestellten erfolgreichen Probelauf im Vorjahr vereinbarte Dr. D. unter Mitwirkung des Angeklagten mit den Verantwortlichen der NA. Bank, die CumEx-Leerverkaufsgeschäfte im Eigenhandel auch in der Dividendensaison 2007, jedoch in größerem Umfang durchzuführen.
125Aufgrund der bereits dargelegten Reaktion des Gesetzgebers durch das Jahressteuergesetz 2007, mit der auch Dividendenkompensationszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig wurden, war es der NA. Bank nicht mehr möglich, die Geschäfte wie im Vorjahr in der Position des Leerverkäufers profitabel durchzuführen. Um die Anrechnung zuvor nicht entrichteter Kapitalertragssteuer als XK. des Profits zu erhalten, sollten die Verkaufsaufträge nunmehr grundsätzlich über ein ausländisches Institut abgewickelt werden, welches nicht zur Abführung von Kapitalertragssteuern verpflichtet war. Ein inländischer Käufer konnte sich hiernach weiterhin die auf die Dividendenkompensationszahlung nicht entrichtete Kapitalertragsteuer anrechnen lassen. Dr. D. und auch der Angeklagte erkannten dies frühzeitig.
126Zur Besprechung und Planung des erforderlichen Strategiewechsels sowie der anstehenden Dividendensaison 2007 kam es entweder noch Ende 2006 oder Anfang 2007 bei einem Treffen in den Räumlichkeiten der NA. Bank in E..
127An diesem ersten Treffen nahmen auf Seiten der NA. Bank die Herren Dr. MC. und XY. teil. Seitens der Kanzlei JR. nahmen Dr. D. und der Angeklagte – als einziges weiteres Mitglied des Think Tank – den Termin wahr.
128Dabei war die Rolle des Angeklagten die Folgende: Während Dr. D. das Steuerrecht selbst abdecken konnte, stand der Angeklagte als ausgewiesener Bank- und Kapitalmarktrechtler für etwaige Rückfragen der „NA.er“ zu seinem Fachgebiet zur Verfügung. Auf diese Expertise, über die er selbst nicht verfügte, war Dr. D. angewiesen.
129Dr. D. stellte den Herren Dr. MC. und XY. die angepasste Strategie der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte vor und tätigte detaillierte Ausführungen zu Durchführbarkeit und Zulässigkeit des Modells. Kritische Einwürfe von Herrn XY., etwa unter Verweis auf die Dividendenstripping-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wies Dr. D. wortreich zurück und „drohte“, vermögende Mandanten andernfalls anderweitig unterzubringen. Die Diskussion wurde letztlich von Dr. MC. zugunsten von Dr. D. beendet, indem Dr. MC. letzterem sein Vertrauen aussprach.
130Grundlegende, existenzielle Bedeutung bei der Planung und Durchführung der CumEx-Geschäfte, insbesondere bei der Vermittlung der noch auszufüllenden Position des Leerverkäufers (zu den weiteren Einzelheiten weiter unten), hatten die zum damaligen Zeitpunkt noch bei der ZH. DQ. tätigen Aktienhändler (Trader) NS. und PT.. Diesen für die Durchführung der CumEx-Geschäfte der NA. Bank zentralen Kontakt stellte zunächst Dr. D. her, der hierüber aufgrund seiner Tätigkeit bei den ZQ.n verfügte. Der Angeklagte war in die Kontaktherstellung sowie die folgende Kontaktpflege auch involviert. Insbesondere blieb Dr. D. aufgrund seiner wesentlich schlechteren Englischkenntnisse, die sich im Laufe der Jahre nur wenig verbesserten, auf die Sprachkenntnisse des Angeklagten angewiesen.
131Der Angeklagte war damit befasst, in der Folgezeit die Verbindung zwischen den (ausschließlich englisch sprechenden) Aktienhändlern und der NA. Bank zu halten, zu festigen und zu intensivieren, sowohl durch persönliche Nähe als auch etwa durch die Begleitung entsprechender vertraglicher Rahmenbedingungen (hierauf wird im Folgenden noch weiter eingegangen).
132Bei dem Abstimmungsprozess im Vorfeld der Dividendensaison führte Dr. D. – wie auch in den Folgejahren – die Gespräche auf der „Führungsebene“ mit Herrn XY. und – insbesondere bei Problemen – seltener mit Dr. MC.. Der Angeklagte war auch in diese Gespräche regelmäßig dadurch eingebunden, dass Dr. D. Telefongespräche von seinem Konferenztelefon am Beistelltisch seines Büros zu pflegen führte und der Angeklagte hierbei zugegen war. Auch im Übrigen stimmten sich Dr. D. und der Angeklagte stets eng miteinander ab. Wiederum war es insbesondere die bank- und kapitalmarktrechtliche Expertise des Angeklagten, die dieser in dem internen Abstimmungsprozess zu der steuerrechtlichen Dr. D.s – auch in den Folgejahren – beisteuerte. Die letztlich durchgeführten CumEx-Geschäfte bedurften – an der Schnittstelle dieser beiden Rechtsgebiete liegend und ständigem Anpassungsbedarf unterliegend – der Synergie des Steuerrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.
133Beispielsweise nahm sich der Angeklagte aufgrund seiner fachlichen Expertise der Beantwortung von Problemen an, die sich im Zusammenhang mit der Planung der CumEx-Geschäfte aus dem KWG heraus ergaben. So stellte sich etwa die Frage, ob das Risiko der NA. Bank, welches diese dadurch einging, dass sie Aktien auf das eigene Buch nahm, durch entsprechendes Eigenkapital unterlegt sein musste. Dies klärte der Angeklagte auch im Austausch mit den Mitarbeitern der NA. Bank.
134Der Angeklagte übernahm, ebenso in den Folgejahren, maßgeblich die Abstimmung auf der „Arbeitsebene“ mit Herrn NS. – auch aufgrund seiner besseren Englischkenntnisse – und dem gesondert Verurteilten SD..
135Letzteren kannte der Angeklagte bereits aus der Umsetzung des Projekts RC.. Kontakt zwischen dem Angeklagten und Herrn SD. gab es insbesondere dann, wenn etwas im Ablauf „klemmte“.
136Für die Trader war der Angeklagte stets erster Ansprechpartner für deren Fachfragen. Auch für steuerlich relevante Umstände, für welche die Trader sensibilisiert waren, wandten sie sich an den Angeklagten, welcher die seitens der Trader aufgeworfenen Fragen mit entsprechender „Übersetzung“ an Dr. D. weiterleitete.
137Nachdem das Geschäftsmodell den internen Prüfungsprozess der NA. Bank durchlaufen hatte, entschieden die Partner der Bank auf eine entsprechende Empfehlung von Herrn XY., dass in der Dividendensaison 2007 CumEx-Leerverkaufsgeschäfte getätigt werden könnten. Diese sollten und wurden letztlich – wie auch in nachfolgenden Saisons – nach folgendem Muster durchgeführt:
138Die NA. Bank sollte durch Eigenmittel deutsche Aktientitel erwerben, wobei die Kaufsumme nach oben nur durch das verfügbare Kapital, die am Markt verfügbaren Stücke und das Erfordernis gedeckelt war, die seinerzeit bei drei Prozent der im Umlauf befindlichen Aktien liegende Meldegrenze nach dem WpHG nicht zu überschreiten. Die Aktien sollten – gegebenenfalls über Intermediäre – von einem Leerverkäufer nach dem oben unter Ziff. SP..1.c. und d. beschriebenen Geschäftsmodell erworben werden, um eine Anrechnung von zuvor nicht abgeführten Kapitalertragssteuern im mittleren zweistelligen Millionenbereich zu erreichen und allein hierdurch einen Profit zu erzielen. Der Profit würde beim Leerverkäufer durch die Vereinnahmung eines Kaufpreises für Aktien mit Dividendenanspruch anfallen, während er im Gegenzug lediglich einen niedrigeren Kaufpreis für Aktien ohne Dividendenanspruch zur Beschaffung der Aktien und eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende ohne Steuerabzug bezahlen müsste. Der Profit sollte zwischen den Akteuren durch eine abweichende Bepreisung des auch zur Absicherung gegen Kursschwankungen gegenläufig zum Aktienkauf abgeschlossenen Derivatgeschäft aufgeteilt werden. Die Abwicklung setzte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure voraus.
139Die Herren NS. und PT. sollten entsprechende zu handelnde Aktienkörbe zusammenstellen und Handelspläne ausarbeiten, die dann am Handelstag durch Aktienhändler der NA. Bank, hier insbesondere den gesondert Verurteilten RX., ausgeführt werden sollten.
140Nach intensivem Austausch insbesondere zwischen den Herren RX. und SD. auf Seiten von NA., und NS., PT. auf Seiten der ZH., erstellte Herr PT. unter Einhaltung der oben beschriebenen Prämissen einen Aktienkorb und ein entsprechendes Handelsmuster für die Dividendensaison 2007 über insgesamt zwölf deutsche Aktientitel. Teilweise bereits weit vor dem jeweiligen Handelstag suchte er am Markt – häufig unter Einbeziehung weiterer dazwischengeschalteter Intermediäre – leerverkaufende Banken, die bereit waren, an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, sowie in der Lage waren, sich im weiteren Verlauf mit entsprechenden Stücken „ex“ einzudecken. Sobald ein potentieller Handelspartner gefunden wurde, schloss er mit diesem eine Absichtserklärung, ein sogenanntes Soft Commitment, zur Durchführung des Geschäfts, das bereits die wesentlichen Parameter der Gestaltung enthielt. Diese Absichtserklärung dokumentierte den Willen der Parteien, das Geschäft wie vereinbart durchzuführen und stellte dies jedenfalls faktisch sicher. Ohne eine entsprechende Absprache wäre etwa nicht sichergestellt, dass am jeweiligen Handelstag entsprechende Stückzahlen an Aktien verfügbar wären.
bb. Dividendensaison 2008
141Aufgrund der aus Sicht der Beteiligten erfolgreich durchgeführten Dividendensaison 2007 entschlossen sich die Verantwortlichen bei der NA. Bank, auch in der Dividendensaison 2008 CumEx-Leerverkaufsgeschäfte in der Position des Leerkäufers zusammen mit den Herren NS. und PT. sowie beraten durch Dr. D. und den Angeklagten durchzuführen.
142Im Rahmen des bankinternen Entscheidungsprozesses fertigten die Herren SD. und RX. unter dem 00.00.2008 einen an Herrn XY. gerichteten Vermerk mit dem Titel „Single Future-basierte Strukturierungen“, mit dem sie um Genehmigung der darin beschriebenen CumEx-Geschäfte in Zusammenarbeit mit NS. einerseits und der QH. Bank andererseits – letztere sind nicht Gegenstand der Anklage – ersuchten.
143Herr XY. erstellte daraufhin unter dem 00.00.2008 eine Vorlage für die Partnersitzung der NA. Bank am 00.00.2008, in der er die Aktientitel „Anm.d.Red.:Namen wurden entfernt“ benannte. Zudem gab er ein Volumen je Titel zwischen 300.000.000,00 Euro und 350.000.000,00 Euro – jedoch in jedem Fall unter der dreiprozentigen Meldegrenze des WpHG – bei einer Haltedauer von ca. zehn Tagen an. Herr XY. errechnete einen voraussichtlichen Ertragsbeitrag zwischen 8.000.000,00 Euro und 9.000.000,00 Euro. Die Partnerversammlung vom 00.00.2008 stimmte der Durchführung der Transaktionen zu.
144Nachdem die ersten beiden Trades in 2008 durchgeführt worden waren (betreffend die Aktentitel der VV. AG und der IQ. AG, hierzu weiter unten), setzten NS. und PT. ihren bereits zuvor gefassten Plan um, ihren Arbeitgeber ZH. DQ. zu verlassen und sich selbständig zu machen.
145Dr. D. setzte sich gegenüber den Verantwortlichen der NA. Bank dafür ein, dass die Kooperation mit NS. und PT. fortgeführt würde. Der Angeklagte war maßgeblich darin involviert, die für die weitere Durchführung der CumEx-Geschäfte nach wie vor zwingend erforderliche Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten und zu intensivieren. So kam es etwa am 00.00.2008 zu einem persönlichen Gespräch zwischen Herrn SD. sowie Herrn RX. als Vertreter der NA. Bank mit Herrn NS. im Büro des Angeklagten. Die weiteren Verhandlungen mündeten am 00.00.2008 im Abschluss einer vom Angeklagten mit ausgearbeiteten, mit „Investment Partnership Agreement“ überschriebenen Vereinbarung zwischen der NA. Bank einerseits und NS. sowie PT. andererseits.
146Diese Vereinbarung regelte die weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf die noch durchzuführenden CumEx-Leerkaufgeschäfte der NA. Bank im Jahr 2008. Zudem vereinbarten die Parteien in Artikel 4 der Vereinbarung, die auf deren Anlage 1.2, eine Liste von in diesem Zusammenhang zu handelnden deutschen Aktientiteln, Bezug nahm, die folgende Profitverteilung:
147Es wurde – basierend auf der Erfahrung der vorangegangenen, mithilfe der ZH. abgewickelten Transaktionen – vorausgesetzt, dass die NA. Bank zu einem Dividendenlevel von mindestens 92 % handeln, also einen „pre-tax benefit“ von 8 % erzielen könne. Sämtliche über diese 8 % hinausgehenden Profite sollten zwischen der NA. Bank sowie den Herren NS. und PT. hälftig geteilt werden. NS. und PT. kam hierbei ihr Wissen zugute, dass der tatsächlich am Markt erzielbare Dividendenlevel deutlich niedriger war. Nachdem die Herren NS. und PT. zur Durchführung ihrer Geschäfte zwei Gesellschaften, nämlich einerseits die WK. Capital Ltd. (nachfolgend: WK. Capital) und andererseits die WK. Principals Ltd. (nachfolgend: WK. Principals, zusammen nachfolgend: WK.) gegründet hatten, trat die WK. Capital mit Wirkung vom 00.00.2008 anstelle von NS. und PT. persönlich in deren Rechte und Pflichten unter dem „Investment Partnership Agreement“ ein. In die erstmalige Ausarbeitung dieses Vertragswerks war der Angeklagte aufseiten der WK.-Gesellschaften als Berater eingebunden, während er bei den in den Folgejahren erfolgten Fortschreibungen dann aktiv wurde, wenn juristisch zu prüfende Änderungen erfolgten.
148Wie bereits im Vorjahr und auch in den Folgejahren war der Angeklagte insbesondere auch als Experte des Bank- und Kapitalmarktrechts auf der „Arbeitsebene“ tätig. Auf dieser stellte sich beispielsweise auch die weitere, sich aus strafbewehrten Regelungen des KWG ergebende Frage, ob für WK. die Erlaubnis bestehe, Anlageentscheidungen aus einem Drittstaat heraus vorzuschlagen. Auch diese Frage klärte der Angeklagte in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der NA. Bank.
cc. Dividendensaison 2009
149Das Jahr 2009 war neben der Vorbereitung zur Durchführung von CumEx-Leerkaufgeschäften in der anstehenden Dividendensaison geprägt von der Umsetzung des bereits im Vorjahr durch Dr. D. und den Angeklagten an die Verantwortlichen der NA.-Gesellschaften herangetragenen Vorschlags, derartige Geschäfte mittels Investmentfonds durchzuführen. Diese maßgeblich vom Angeklagten angestrengten Bemühungen resultierten in der Auflage des NL. Equity Fund, worauf unter Ziff. 2. noch eingehend eingegangen wird.
150Die Verantwortlichen der NA. Bank hatten bereits frühzeitig beschlossen, die CumEx-Leerverkaufsgeschäfte im Eigenhandel auch in 2009 in Zusammenarbeit mit WK. fortzuführen. Hierfür wurde das im Vorjahr durch den Angeklagten mit aufgesetzte „Investment Partnership Agreement“ unter dem 19.01.2009 weitgehend inhaltsgleich fortgeschrieben. Insbesondere wurden die Regelungen zur Profitverteilung beibehalten. Wie in den Vorjahren wählten die bei der NA. Bank Verantwortlichen – insbesondere der Aktienhändler RX. – zusammen mit PT. und NS. bzw. Mitarbeitern von WK. die zu handelnden Aktientitel sukzessive aus.
151Insgesamt wurde auf diese Weise der Leerkauf von 21 Aktientiteln in der Dividendensaison 2009 vorbereitet. Das hierzu geplante Vorgehen entsprach dem der Vorjahre.
152Daneben versuchte Dr. D. in 2009, nachdem die diesbezüglichen Pläne des BMF bekannt geworden waren und ein erster Entwurf des oben dargestellten BMF-Schreibens zur Anhörung betroffener Verbände zirkulierte, über Kontakte dessen Veröffentlichung zu verhindern bzw. die Formulierung abzuschwächen. Die im Entwurf bereits enthaltene Meldepflicht von Kapitalerträgen aus CumEx-Transaktionen sowie die Pflicht zur Abgabe von Berufsträgerbescheinigungen, dass keine Absprachen getroffen wurden, war nach Auffassung von Dr. D. geeignet, die profitable und risikolose Durchführung von CumEx-Leerverkaufsgeschäften jedenfalls zu erschweren. Denn dies setzte eine Absprache zwischen den Beteiligten zwingend voraus. Der Angeklagte war an diesen Einflussnahmeversuchen von Dr. D. sowie weiteren Mitgliedern des Think Tank nicht aktiv beteiligt, nahm sie aber als enger Mitarbeiter Dr. D.s wahr.
dd. Dividendensaison 2010
153Auf Vorschlag und unter maßgeblicher Mithilfe des Angeklagten setzte die NA. Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend: NA. Invest) im Jahr 2010 mit dem HX. Fund einen Publikumsfonds im Sinne von § 112 InvG (in der bis zum 22.07.2013 geltenden Fassung) zur Durchführung von CumEx-Leerverkaufsgeschäften auf. Hierauf wird unter Ziff. 4. eingehend eingegangen.
154Daneben wurde der Eigenhandel der NA. Bank für die Dividendensaison 2010 geplant und umgesetzt. Auf Basis eines Vorschlags des Generalbevollmächtigten XY. vom 00.00.2010 stimmte die Partnerversammlung der NA. Bank vom 00.00.2010 den darin beschriebenen Transaktionen unter dem Protokollpunkt „Single Future basierte Transaktionen“ für den Anbieter WK. Capital zu. Zu diesem Zweck wurde das ursprünglich vom Angeklagten mit aufgesetzte „Investment Partnership Agreement“ wiederum fortgeschrieben. Der Inhalt der Fassung vom 00.00.2010 entsprach im Wesentlichen dem der Vorjahre, während die Regelung zur Profitverteilung angepasst wurde. Der „pre-tax benefit“, wurde von 8 % auf 9 % zugunsten der NA. Bank erhöht, sodass dieser nunmehr sämtliche Profite bis zu einem Dividendenlevel von 91 % zufließen sollten. Darüber hinausgehende, aus einem niedrigeren Dividendenlevel resultierende Profite sollten nicht mehr hälftig, sondern auf Basis eines Verhältnisses von 55 % zu 45 % zugunsten der NA. Bank aufgeteilt werden.
155Insgesamt wurde der Leerkauf von 26 Aktientiteln in der Dividendensaison 2010 nach dem bereits aus den Vorjahren bekannten Muster vorbereitet. Das hierzu geplante Vorgehen entsprach wiederum dem der Vorjahre.
ee. Dividendensaison 2011
156Obwohl der CumEx-Markt durch das Rundschreiben des BMF zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 15.12.2010 in erhebliche Unruhe geriet, plante die NA. Bank auch für die Dividendensaison 2011 die Durchführung von CumEx-Leerkäufen auf der Grundlage des mit durch den Angeklagten hergestellten und gepflegten Kontakts zu NS. und PT..
157Im Rahmen des internen Genehmigungsprozesses der NA. Bank erstellte der gesondert Verfolgte UC., der im Bankhaus sukzessive die Nachfolge von Herrn XY. antreten sollte, unter dem 17.01.2011 eine Vorlage für die Partnersitzung am Folgetag zu den „Single Future basierte[n] Transaktionen“. Darin waren beispielhaft 18 deutsche Aktientitel benannt worden, die für Single-Stock-Future-Geschäfte in Betracht kommen sollten.
158Die Herren NS. uns PT. bzw. deren Mitarbeiter unterstützen die NA. Bank wiederum bei der Auswahl zu handelnder Aktien, wobei sie nach Aufspaltung der WK.-Gruppe nunmehr unter der Firma SQ. Capital UK Ltd. (nachfolgend: SQ.) handelten.
d. Durchführung der jeweiligen Transaktionen
159Die von der NA. Bank in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten CumEx-Transaktionen folgten folgendem Muster:
160Zur Vorbereitung der Transaktionen hatte PT., wie bereits dargelegt, in Absprache mit den Verantwortlichen bei der NA. Bank, hier insbesondere dem Aktienhändler RX., die in der jeweiligen Dividendensaison zu handelnden Aktien im Vorfeld ausgewählt. Weil es sich lediglich um Anlageempfehlungen handelte, lag die Entscheidung zur Durchführung der jeweiligen Transaktion bei den Verantwortlichen der NA. Bank. Zudem hatten NS. und PT. bzw. WK.- und SQ.-Mitarbeiter durch den – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Abschluss der Soft Commitments im Vorfeld sichergestellt, dass die Transaktionen in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeitspanne um den jeweiligen Hauptversammlungstag auch faktisch durchführbar, also insbesondere Aktien und gegenläufige Derivate in ausreichender Zahl verfügbar waren.
161Einen Tag vor oder spätestens am jeweiligen Hauptversammlungstag der Gesellschaft, deren Aktien gehandelt werden sollten, nahm der Händler der NA. Bank – in der Regel RX. – Kontakt zu PT. bzw. ab 2008 einem Mitarbeiter von WK. oder SQ. auf, um das für den Kauf verfügbare Kapital mitzuteilen und den verbindlichen Vertragsinhalt – Menge, Preis und Lieferbedingungen – zu bestimmen. Mit diesen Informationen wiederum konnten die Beteiligten Kontakt zum Leerverkäufer und einem Mitarbeiter des Brokers – in der Regel SX. – aufnehmen und die bereits im Rahmen der Soft Commitments erfolgte Absprache unter Berücksichtigung der tagesaktuellen Preise verbindlich machen. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten erfolgte entweder über die Chatfunktion der Finanzdienstleistungssoftware Bloomberg oder per Telefon. Die so vereinbarten Transaktionsdaten wurden von den Beteiligten dann in ihre jeweiligen Abwicklungs- bzw. „Trading- und Settlement“-Systeme eingegeben, um die für das CumEx-Geschäft erforderlichen Transaktionen herbeizuführen. Der von der NA. Bank OTC abgeschlossene, aber sodann in die börslichen Abwicklungssysteme eingepflegte Aktienkauf umfasste dabei stets eine große, jedoch unterhalb der Meldeschwelle nach dem WpHG umfassende Stückzahl an Aktien mit einer dergestalt vereinbarten Lieferfrist, dass der vereinbarte Lieferzeitpunkt nach dem jeweiligen Hauptversammlungstag lag. Grundsätzlich wurde hierzu eine Lieferfrist von t+2 vereinbart. Diese Lieferbedingungen führten – wie von den Beteiligten geplant und für das erfolgreiche Gelingen des Geschäfts erforderlich – dazu, dass die NA. Bank einen Anspruch auf Belieferung von Aktien mit Dividendenanspruch (cum) erwarb, die tatsächliche Lieferung aber erst nach den Hauptversammlungstag und der Coupontrennung erfolgte. Der Verkäufer deckte sich zur Erfüllung auch erst nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Aktien ein. Die NA. Bank erhielt deswegen nur Aktien ohne Dividendenanspruch (ex) in ihr Depot gebucht, erwarb aber gleichzeitig einen Anspruch auf Erhalt einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende gegenüber dem Verkäufer. Die Buchung der Ausgleichszahlung erfolgte über die Verwahrkette bis zu NM., wobei systemseitig keine Unterscheidung zwischen einer echten Nettodividende und einer Kompensationszahlung in gleicher Höhe gemacht wurde. Auf die von der NA. Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlung wurde weder vom jeweiligen Verkäufer noch von anderer Seite Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag an den Fiskus abgeführt.
162Auf gleiche Art und Weise wie der Kauf der Aktien wurden von der NA. Bank gegenläufige Verkaufs-Futures abgeschlossen. Dies diente einerseits dazu, im Wege des „Hedging“ ein Verlustrisiko infolge von Kursschwankungen während der Haltedauer der Aktien auszuschalten. Darüber hinaus waren die im Vorfeld der Transaktionen abgesprochenen Preise der Futures dergestalt kalkuliert, dass vom marktüblichen Verkaufspreis lediglich ein Bruchteil der Dividende, ausgedrückt als Dividendenlevel, abgezogen wurde. Diese absichtliche Falschbepreisung zum Vorteil der NA. Bank diente dazu, der NA. Bank ihren Anteil am zunächst lediglich beim Future-Käufer angefallenen Profit zukommen zu lassen. Weil dieser im Rahmen des jeweiligen Geschäfts auch die Position des Leeverkäufers innehatte, fiel bei ihm dadurch ein Profit an, dass er den Kaufpreis für eine Aktie mit Dividendenanspruch vereinnahmt hatte, aber lediglich eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende leisten musste, ohne dass Kapitalertragssteuer in Abzug gebracht wurde.
163Der von PT. und NS. zunächst über die ZH. und im Folgenden selbständig, sodann über WK. und SQ. so in die NA. Bank hineingehandelte Dividendenlevel betrug im Jahr 2007 ca. 92 %, in 2008 ca. 78 %, in 2009 ca. 80 %, in 2010 ca. zwischen 79 % und 80 % und in 2011 ca. 78 %.
164Nach Eingang der Dividendenkompensationszahlungen stellte sich die NA. Bank als ihre eigene Depotbank für die gehandelten Aktientitel Steuerbescheinigungen aus, in denen die Beträge der auf die Bruttodividendensumme anfallenden Steuern als „Anrechenbare Kapitalertragsteuer“ und als „Anrechenbarer Solidaritätszuschlag“ ausgewiesen waren. Unter dem 00.00.2010 stellte die NA. Bank sich selbst zudem eine Sammel-Steuerbescheinigung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 über „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden“ in Höhe von 177.362.837,20 Euro sowie darauf entfallender Kapitalertragsteuer in Höhe von 44.340.709,30 Euro und Solidaritätszuschlag von 2.438.739,00 Euro aus.
165Die im Depot der NA. Bank vorhandenen Aktienpositionen wurden kurz nach Durchführung der Transaktionen durch den Verkauf der Aktien sowie Eingehung von Kauf-Futures wieder aufgelöst.
166In den jeweiligen Dividendensaisons wurden nach dem oben beschriebenen Muster jeweils folgende Aktiengattungen gehandelt, wobei sich die angegebenen Stückzahlen auf die Gesamtzahl bezieht und etwaige Stückelungen in Tranchen einschließt:
aa. Dividendensaison 2007
167Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
bb. Dividendensaison 2008
168Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
cc. Dividendensaison 2009
169Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
dd. Dividendensaison 2010
170Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
ee. Dividendensaison 2011
171Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
172Entgegen der ursprünglichen Planung der Verantwortlichen der NA. Bank, wie sie in der Partnervorlage vom 17.01.2011 niedergelegt war, wurden im Jahr 2011 nur zwei Aktientitel gehandelt.
e. Abgabe der Steuererklärung/Berufsträgerbescheinigungen/Erstattung
aa. Dividendensaison 2007
173Unter dem 06.01.2009 unterzeichneten der Generalbevollmächtigte XY. sowie Dr. MC. als deren persönlich haftender Gesellschafter die Körperschaftssteuererklärung der NA. Gruppe als der NA. Bank übergeordneten Gesellschaft für das Jahr 2007. Es entsprach dem üblichen Procedere im Hause NA., dass Geschäftspost stets zwei Unterschriften tragen sollte. Die Steuererklärung nebst Anlagen ging am 07.01.2009 beim Finanzamt für Großunternehmen in E. ein.
174In der Steuererklärung wurde in der Anlage WA unter „Anzurechnende Beträge / Steuerabzug“ in Zeile 3a „(lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. Beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragsteuer (20 %)“ ein Betrag von 44.712.400,34 Euro maschinenschriftlich eingetragen. Daneben findet sich ein handschriftlicher Verweis auf eine Anlage zur Anlage WA. Die Zeile 4 „Kapitalertragsteuer (25 %)“ ist nicht befüllt. In der Zeile 5 „Zinsabschlag“ war ein Betrag von 25.800,97 Euro und in der Zeile 6 „Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragssteuer 25 und 20 %) und zum Zinsabschlag“ war ein Betrag von 2.460.600,99 Euro maschinenschriftlich eingetragen.
175Die in Bezug genommene, maschinenschriftliche Anlage zur Anlage WA 2007 enthält eine Tabelle, in der unter anderem die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag „aus Organschaft M.M.NA. & CO KGaA“ aufgeschlüsselt sowie die der Eintragung in Anlage WA entsprechende, „Gesamte anr. Steuern Euro“ angegeben ist.
176Der Steuererklärung waren zudem die von der NA. Bank als eigene Depotbank selbst ausgestellten Steuerbescheinigungen beigefügt, welche den gehandelten Aktientitel, deren Stückzahl, den Zahlungstag, die Dividendenhöhe je Aktie sowie den sich daraus ergebenden Bruttobetrag enthielten, wovon 20 % Kapitalertragssteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag betragsmäßig ausgewiesen und in Abzug gebracht wurden. Der Bruttobetrag, die anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag und der Zahlungstag finden sich zudem nochmals in einem eingerückten, mit „Steuerbescheinigung“ überschriebenen Feld.
177Die oben genannten Gesamtbeträge aus den Zeilen 3a sowie 6 der Steuererklärung umfassten damit die von der NA. Bank aufgrund der oben unter Ziff. d.aa. beschriebenen CumEx-Transaktionen angegebene anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag.
178Weitere Erklärungen zu der bescheinigten Kapitalertragssteuer enthielten weder die Steuererklärung selbst noch die Anlagen hierzu. Insbesondere wurde dem Finanzamt darin weder ausdrücklich mitgeteilt noch war es aus den Umständen ersichtlich, dass von den Dividendenkompensationszahlungen zuvor weder Kapitalertragsteuer noch Solidaritätszuschlag abgeführt worden waren. Auch der Umstand, dass es sich bei den zugrundeliegenden Aktienverkäufen um Leerverkäufe handelte und dass die Transaktionen entsprechend zuvor getroffener Absprachen erfolgten, wurde nicht offenbart. Schließlich verschwiegen die Erklärenden, dass die erworbenen Aktien kurz nach Ausstellung der Steuerbescheinigungen wieder veräußert wurden.
179Mit Bescheid vom 20.04.2009 setzte das Finanzamt für Großunternehmen in E. für das Jahr 2007 gegenüber der NA. Gruppe aufgrund vorstehender Angaben in der Steuererklärung sowie der dieser beigefügten Steuerbescheinigungen eine abzugsfähige Kapitalertragssteuer von 44.712.401,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag von 2.460.600,99 Euro fest. Nach Verrechnung mit Forderungen des Fiskus gegenüber der NA. Gruppe gelangten insgesamt 46.589.693,47 Euro zur Auszahlung an die NA. Gruppe.
bb. Dividendensaison 2008
180Unter dem 24.02.2010 unterzeichneten Dr. MC. sowie Herr NA. als deren persönlich haftende Gesellschafter die Körperschaftssteuererklärung der NA. Gruppe für das Jahr 2008. Daneben paraphierte der Generalbevollmächtigte XY. die Erklärung zusätzlich, die am 00.00.2010 nebst Anlagen beim Finanzamt für Großunternehmen in E. einging.
181Abgesehen vom konkreten Zahlenwerk entsprachen der Inhalt und die Gestaltung der Steuererklärung, der beigefügten Anlagen und Steuerbescheinigungen der NA. Bank derjenigen des Vorjahres.
182In der Anlage WA war nunmehr lediglich in Zeile 3 – Zeile 3a war im Vordruck nicht mehr vorhanden– zu „(lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. Beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragsteuer (20 %)“ maschinenschriftlich ein Betrag von 38.315.884,28 Euro eingetragen. Zeile 4 war nicht befüllt. In Zeile 5 war ein Betrag von 447.060,34 Euro und in Zeile 6 ein Betrag von 2.131.961,85 Euro maschinenschriftlich eingetragen. Die oben genannten Gesamtbeträge aus den Zeilen 3 sowie 6 der Steuererklärung umfassten die von der NA. Bank aufgrund der oben unter Ziff. d.bb. beschriebenen CumEx-Transaktionen angegebene anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag.
183Wiederum enthielten weder die Steuererklärung selbst noch die Anlagen hierzu weitere Erklärungen zu der bescheinigten Kapitalertragssteuer.
184Mit Bescheid vom 00.00.2010 setzte das Finanzamt für Großunternehmen in E. für das Jahr 2008 gegenüber der NA. Gruppe aufgrund vorstehender Angaben in der Steuererklärung sowie der dieser beigefügten Steuerbescheinigungen eine abzugsfähige Kapitalertragssteuer von 38.315.885,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag von 2.131.961,85 Euro fest. Nach Verrechnung mit Forderungen des Fiskus gegenüber der NA. Gruppe gelangten insgesamt 39.169.673,74 Euro zur Auszahlung an die NA. Gruppe.
cc. Dividendensaison 2009
185Unter dem 01.03.2011 unterzeichneten Dr. MC. sowie Herr NA. die Körperschaftssteuererklärung der NA. Gruppe für das Jahr 2009. Daneben paraphierte der Generalbevollmächtigte XY. die Erklärung, die am 02.03.2011 nebst Anlagen beim Finanzamt für Großunternehmen in E. einging.
186Abgesehen vom konkreten Zahlenwerk entsprachen der Inhalt und die Gestaltung der Steuererklärung, der beigefügten Anlagen und Steuerbescheinigungen der NA. Bank grundsätzlich derjenigen der Vorjahre.
187In der Anlage WA war nunmehr Zeile 3 frei und in Zeile 4 „Kapitalertragssteuer (25 %)“ maschinenschriftlich ein Betrag von 45.575.633,09 Euro eingetragen. In Zeile 5 war ein Betrag von 2.439,30 Euro und in Zeile 6 ein Betrag von 2.506.793,69 Euro maschinenschriftlich eingetragen. Die oben genannten Gesamtbeträge aus den Zeilen 4 sowie 6 der Steuererklärung umfassten die von der NA. Bank aufgrund der oben unter Ziff. d.cc. beschriebenen CumEx-Transaktionen angegebene anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag. Zusätzlich war der Steuererklärung für 2009 die Sammel-Steuerbescheinigung der NA. Bank vom 00.00.2010 sowie entsprechend den Vorgaben des BMF gemäß dessen Schreibens vom 05.05.2009 eine vom Steuerberater PK. unterschriebene Bescheinigung von YD. vom 15.06.2009 beigefügt, in der es heißt:
188„In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Mai 2009 hat die M.M. NA. & CO KGaA Aktien von im Inland ansässigen Aktiengesellschaften mit Dividendenanspruch erworben, die nach dem Dividendenstichtag ohne Dividendenanspruch veräußert wurden.
189Auf Basis der uns erteilten Informationen bescheinigen wir im Hinblick auf die genannten Geschäfte zum Kauf von deutschen Aktien was folgt:
190„Mir liegen aufgrund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.““
191Der Bescheinigung des Steuerberaters PK. lag wiederum eine von NS. unterzeichnete Bescheinigung der WK. Capital vom 20.04.2009 unter anderem an die NA. Bank zugrunde, welche der Steuererklärung aber nicht beigefügt war.
192Weitere Erklärungen zu der bescheinigten Kapitalertragssteuer oder den zugrundeliegenden Transaktionen enthielt weder die Steuererklärung für 2009 noch die dazu eingereichten Anlagen.
193Mit Bescheid vom 05.04.2011 setzte das Finanzamt für Großunternehmen in E. für das Jahr 2009 gegenüber der NA. Gruppe aufgrund vorstehender Angaben in der Steuererklärung sowie der dieser beigefügten Steuerbescheinigungen sowie der Berufsträgerbescheinigung eine abzugsfähige Kapitalertragssteuer von 45.575.634,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag von 2.506.793,69 Euro fest. Diese Beträge wurden vollständig ausgezahlt.
dd. Dividendensaison 2010
194Unter dem 27.02.2012 unterzeichneten Dr. MC. sowie Herr NA. die Körperschaftssteuererklärung der NA. Gruppe für das Jahr 2010. Daneben paraphierte der Generalbevollmächtigte XY. die Erklärung, die am 29.02.2012 nebst Anlagen beim Finanzamt für Großunternehmen in E. einging.
195Abgesehen vom konkreten Zahlenwerk entsprachen der Inhalt und die Gestaltung der Steuererklärung, der beigefügten Anlagen und Steuerbescheinigungen der NA. Bank derjenigen der Vorjahre.
196In der Anlage WA war nunmehr in Zeile 5 „(lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. Beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragssteuer“ – Zeilen 3 und 4 im Vordruck nicht mehr enthalten – maschinenschriftlich ein Betrag von 45.909.109,15 Euro eingetragen. In Zeile 6 „Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragssteuer“ war maschinenschriftlich ein Betrag von 2.525.001,00 Euro eingetragen. Die oben genannten Gesamtbeträge aus den Zeilen 5 sowie 6 der Steuererklärung umfassten die von der NA. Bank aufgrund der oben unter Ziff. d.dd. beschriebenen CumEx-Transaktionen angegebene anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag. Die von der NA. Bank in ihrer Funktion als eigene Depotbank ausgestellten Steuerbescheinigungen enthielten weiterhin Angaben zum gehandelten Aktientitel, der Stückzahl und dem Zahlungstag. Die Bescheinigungen wiesen ferner die Kapitalerträge sowie die hierauf entfallende Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag aus. Entsprechend den Vorgaben gemäß BMF-Schreibens vom 05.05.2009 waren der Steuererklärung drei Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO für den Zeitraum 00.00.2010 bis 00.00.2010 vom 00.00.2010, vom 00.00.2010 für den Zeitraum 00.00.2010 bis 00.00.2010, sowie vom 00.00.2010 für den Zeitraum 00.00.2010 bis 00.00.2010 beigefügt, die jeweils von den Wirtschaftsprüfern Dr. XM. und VX. unterschrieben waren. Unter dem Punkt „Schlussfolgerung“ heißt es gleichlautend jeweils:
197„Auf der Grundlage des von uns durchgeführten Auftrags bescheinigen wir: „Es liegen uns auf Grund des uns möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i.S.d. Steuerbescheinigungen sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“
198Der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers lag wiederum eine von NS. unterzeichnete Bescheinigung der WK. Capital vom 00.00.2010 an die NA. Bank zugrunde, die der Steuererklärung aber nicht beigefügt war.
199Weitere Erklärungen zu der bescheinigten Kapitalertragssteuer oder den zugrundeliegenden Transaktionen enthielt weder die Steuererklärung für 2010 noch die dazu eingereichten Anlagen.
200Mit Bescheid vom 30.03.2012 setzte das Finanzamt für Großunternehmen in E. für das Jahr 2010 gegenüber der NA. Gruppe aufgrund vorstehender Angaben in der Steuererklärung und der dieser beigefügten Steuerbescheinigungen sowie der Berufsträgerbescheinigungen eine abzugsfähige Kapitalertragssteuer von 45.909.110,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag von 2.525.001,00 Euro fest. Nach Verrechnung mit Forderungen des Fiskus gegenüber der NA. Gruppe gelangten insgesamt 46.405.110,74 Euro zur Auszahlung an die NA. Gruppe.
ee. Dividendensaison 2011
201Unter dem 00.00.2013 unterzeichneten Dr. MC. sowie Herr XY. die Körperschaftssteuererklärung der NA. Gruppe für das Jahr 2011, die am 00.00.2013 nebst Anlagen beim Finanzamt für Großunternehmen in E. einging.
202Abgesehen vom konkreten Zahlenwerk entsprachen der Inhalt und die Gestaltung der Steuererklärung, der beigefügten Anlagen und Steuerbescheinigungen der NA. Bank derjenigen der Vorjahre. In der Anlage WA war maschinenschriftlich in Zeile 5 ein Betrag von 8.271.671,17 Euro, in Zeile 6 ein Betrag von 454.941,49 Euro eingetragen. Die genannten Gesamtbeträge aus den Zeilen 5 sowie 6 der Steuererklärung umfassten die von der NA. Bank aufgrund der oben unter Ziff. d.ee. beschriebenen CumEx-Transaktionen angegebene anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag. Entsprechend den Vorgaben gemäß BMF-Schreibens vom 05.05.2009 war der Steuererklärung eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2010 vom 00.00.2011 beigefügt, die von den Wirtschaftsprüfern Dr. XM. und VX. unterschrieben war. Die Formulierung unter dem Punkt „Schlussfolgerung“ entsprach der des Vorjahres.
203Der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers lag wiederum eine von NS. unterzeichnete Bescheinigung der SQ. vom 08.07.2011 an die NA. Bank zugrunde, die der Steuererklärung aber nicht beigefügt war.
204Weitere Erklärungen zu der bescheinigten Kapitalertragssteuer oder den zugrundeliegenden Transaktionen enthielt weder die Steuererklärung für 2011 noch die dazu eingereichten Anlagen.
205Mit Bescheid vom 00.00.2013 setzte das Finanzamt für Großunternehmen in E. für das Jahr 2011 gegenüber der NA. Gruppe aufgrund vorstehender Angaben in der Steuererklärung, der dieser beigefügten Steuerbescheinigungen sowie der Berufsträgerbescheinigung eine abzugsfähige Kapitalertragssteuer von 8.271.672,00 Euro sowie Zinsen zur Körperschaftssteuer von 248.150,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag von 454.941,49 Euro fest. Diese Beträge wurden vollständig ausgezahlt.
f. Profit
206Dr. D. hatte bereits nach dem Testlauf in der Dividendensaison 2006 per Handschlag mit Dr. MC. vereinbart, dass das Bankhaus für die Unterstützung von Dr. D. und dem Angeklagten bei den CumEx-Eigenhandelsgeschäften fortlaufend eine jährliche Gewinnbeteiligung an diese zahlen sollte.
207Spätestens am 21.05.2007 handelte Dr. D. mit dem Mitarbeiter der NA. Bank und Assistenten von Herrn XY. SD. die Höhe der Gewinnbeteiligung aus. Danach war für Dr. D. und den Angeklagten grundsätzlich eine Gewinnbeteiligung von 35 % vom Nettogewinn aller Transaktionen vorgesehen, wobei die 2007 durchgeführte Altana-Transaktion aufgrund des vom Bankhaus bewerteten besonderen Risikos abweichend lediglich mit einem zwölfprozentigen Anteil vergütet werden sollte.
208Als Zahlungsweg wurde, wie bereits im Rahmen des Testlaufs, die Stellung von jährlichen, nicht leistungshinterlegten Scheinrechnungen durch das Bankhaus TF. vereinbart. Diesen Zahlungsweg hatte der Angeklagte durch seinen persönlichen Kontakt zum TF.-Direktor Dr. DK. ins Leben gerufen.
209Die Verantwortlichem bei der NA. Bank fühlten sich an die Abrede mit Dr. D. und dem Angeklagten auch in den Folgejahren gebunden. Lediglich für die letzte tatgegenständliche Dividendensaison 2011, in der nur zwei Aktientitel gehandelt worden waren, zahlte die NA. Bank keine Provisionen mehr an den Angeklagten und Dr. D..
210Die Weiterleitung des Profits vom Bankhaus TF. an die von dem Angeklagten sowie Dr. D. wirtschaftlich zu gleichen Teilen beherrschte C.-Struktur – vgl. hierzu oben unter Ziff. SP..4. – erfolgte wiederum über nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen der CG. bzw. in 2010 der C. Consultancy. Auch hieran hatte der Angeklagte maßgeblichen Anteil. Er war es, der Dr. D. vorgeschlagen hatte, Profite professionell über Offshore Gesellschaften zu vereinnahmen.
211Entsprechend der internen Vereinbarung zwischen Dr. D. und dem Angeklagten wurden die so erzielten Gewinne aus dem CumEx-Eigenhandelsgeschäften der NA. Bank stets zwischen Dr. D. und dem Angeklagten hälftig geteilt.
aa. Dividendensaison 2007
212In Umsetzung dieser Absprache stellte die Bank TF. auf Zuruf des Angeklagten oder Dr. D.s der NA. Bank, welche wiederum vorab dem Angeklagten bzw. Dr. D. die Höhe des Provisionsanteils mitgeteilt hatte, unter dem 08.08.2007 eine von Herrn TF. und Dr. DK. unterzeichnete Rechnung, die als Leistungsgegenstand „Vermittlung von Wertpapierumsatz“ auswies, tatsächlich aber nicht leistungshinterlegt war, über 1.285.000,00 Euro. Die Rechnung war zu Händen Herrn SD. adressiert. Der in Rechnung gestellte Betrag wurde von der NA. Bank am 23.08.2007 zur Anweisung gebracht. Auf dem entsprechenden internen Kontoauszug der NA. Bank ist unter den Kontodaten „Single Futures Struktur“ vermerkt. Im September 2007 stellte wiederum die CG. der Bank TF. eine „Abrechnung für die Vermittlung von Wertpapierumsatz“ in gleicher Höhe, die nachfolgend auch zur Anweisung gebracht wurde. Die Rechnung war an Dr. DK. adressiert.
bb. Dividendensaison 2008
213Entsprechend dem Vorgehen im Vorjahr stellte die Bank TF. nach Mitteilung des Provisionsbetrags der NA. Bank unter dem 00.00.2008 eine von den Herren TF. und VA. unterzeichnete Rechnung über 5.188.000,00 Euro mit demselben angegebenen Leistungsgegenstand. Unter dem 00.00.2008 stellte die CG. der Bank TF. denselben Betrag erneut „für die Vermittlung von Wertpapierumsatz“ in Rechnung, wiederum zu Händen Dr. DK.. Die Zahlung wurde ausgeführt, nachdem die NA. Bank den Betrag unter dem 00.00.2008 angewiesen hatte und dieser bei der Bank TF. eingegangen war.
cc. Dividendensaison 2009
214Auch in 2009 wurde wiederum nach Mitteilung des Provisionsbetrags durch die Bank TF. gegenüber der NA. Bank am 00.00.2009 eine Rechnung wegen „Vermittlung von Wertpapierumsatz“ über 5.500.000,00 Euro gestellt. Derselbe Betrag wurde der Bank TF. durch die CG. unter Angabe des aus den Vorjahren bekannten Leistungsgegenstands unter dem 13.08.2009 in Rechnung gestellt. Am Folgetag wies die NA. Bank den Betrag an die Bank TF. an, wo er an die CG. weiterüberwiesen wurde.
dd. Dividendensaison 2010
215Schließlich erfolgte in gleicher Weise auch unter dem 00.00.2010 eine Rechnungstellung durch die Bank TF. gegenüber der NA. Bank über weitere 5.500.000,00 Euro, nachdem der Betrag wie in den Vorjahren vorab kommuniziert worden war. Unterzeichner der Rechnung waren wiederum die Herren TF. und Dr. DK.. Der Rechnungsbetrag wurde seitens der NA. Bank am 00.00.2010 zur Anweisung gebracht. Der gleiche Betrag wurde der Bank TF. nunmehr von der C. Consultancy unter dem 00.00.2010 in Rechnung gestellt, die wiederum als Leistungsgegenstand „Vermittlung von Wertpapierumsatz“ auswies und an Dr. DK. persönlich adressiert war. Die Bank TF. brachte den Betrag in der Folgezeit wiederum zur Anweisung.
ee. Dividendensaison 2011
216Wie oben bereits dargelegt, erfolgte für das Jahr 2011 keine Profitbeteiligung des Angeklagten und Dr. D.s mehr.
g. Vorstellungsbild des Angeklagten
217Der Angeklagte kannte und billigte die oben unter Ziff. a. bis f. dargestellten Umstände. Insbesondere waren ihm bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Zusammenarbeit mit der NA. Bank im CumEx-Geschäft noch vor der Vorbereitung der Dividendensaison 2007 die grundsätzlichen Abläufe und die Herkunft der Profite bei CumEx-Leerverkaufsgeschäften wie dargestellt bekannt. Dementsprechend kannte der Angeklagte bereits in der jeweiligen Vorbereitungsphase die Wirkweise der Transaktionen jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen und die XK. des Profits, nämlich die Anrechnung bzw. Auszahlung zuvor nicht entrichteter Kapitalertragssteuern und er billigte diese. Auch war ihm bewusst, dass es zur erfolgreichen Abwicklung der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte eines zuvor abgestimmten Vorgehens der Akteure bedurfte.
218Schließlich war dem Angeklagten bewusst, dass die oben unter Ziff. e. dargestellte Einreichung der Steuererklärungen durch die NA. Bank unabdingbare Voraussetzung für die Profitabilität des Geschäftsmodells war.
219Ihm war ferner von Beginn der Zusammenarbeit mit der NA. Bank im CumEx-Geschäft an bewusst, dass in den Steuererklärungen die zuvor nicht erfolgte Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, der Umstand, dass es sich bei den zugrundeliegenden Aktienverkäufen um Leerverkäufe handelte, die entsprechend zuvor getroffener Absprachen erfolgten, sowie die Rückveräußerung der erworbenen Aktien kurz nach Ausstellung der Steuerbescheinigungen nicht offenbart werden würden, weil ansonsten die reale Gefahr einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts bestanden hätte. Der Angeklagte rechnete damit, dass die Finanzbehörden eine Erstattung ablehnen würden, wären dahingehende Angaben erfolgt.
220Dem Angeklagten war auch der jeweilige Umfang des begehrten Steuervorteils weit vor dem Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Steuererklärung bekannt.
221Der Angeklagte nahm es in Kauf und billigte es, dass der in der angestrebten Anrechnung liegende Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde. Obwohl selbst kein Steuerrechtler, erkannte der Angeklagte als Mitglied des Think Tank um Dr. D. jedenfalls spätestens nach der oben unter Ziff. SP..1.d.bb. beschriebenen Reaktion des Gesetzgebers durch das Jahressteuergesetz 2007, mit der auch Dividendenkompensationszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig wurden, dass die unter anderem von Dr. D. nach außen vertretene Ansicht, es handle sich bei den CumEx-Leerverkaufsgeschäften um zulässige Steuergestaltungsmodelle, nicht ohne Kritik war. Der Angeklagte erkannte das Ansinnen des Gesetzgebers, eine doppelte Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragssteuer zu unterbinden, schrieb diesem jedoch aufgrund seiner Ansicht nach bestehender Gesetzeslücken auch die Verantwortung dafür zu, dass die CumEx-Leerverkaufsgeschäfte unter Einbeziehung eines ausländischen Leeverkäufers weiter profitabel durchgeführt werden konnten. Der Angeklagte war sich bereits von Anfang an, d.h. bereits zu Beginn der Vorbereitung der Dividendensaison 2007, darüber im Klaren, dass die von ihm, Dr. D. und vielen anderen Akteuren eingenommene Rechtsansicht möglicherweise die falsche sein könnte.
222Ferner erkannte der Angeklagte nach Bekanntwerden des ersten Entwurfs des oben unter Ziff. SP..1.d.dd. dargestellten BMF-Schreibens, dass das BMF damit seine Missbilligung von CumEx-Leerverkaufsgeschäften zum Ausdruck brachte, wie es bereits der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 getan hatte. Der Angeklagte erkannte auch die Gefahr, dass ein unveränderter Erlass des BMF-Schreibens den CumEx-Leerverkaufsmarkt zum Erliegen bringen könnte.
223Dem Angeklagten war es gleichgültig, ob die in die Beantragung der Steuererstattung unmittelbar eingebunden Personen denselben Kenntnisstand von CumEx-Leerverkaufsgestaltungen wie er hatten oder nicht.
2. Fall 2: TI. Fund 2009
224Der Angeklagte setzte auch mit der folgenden Fondsstruktur CumEx-Leerverkaufsgeschäfte mit den Verantwortlichen der NA.-Gesellschafen um.
a. Fondsstruktur (Überblick)
225Bei dem TI. Fund (nachfolgend: MD. Equity), über den im Jahr 2009 CumEx-Leerverkaufstransaktionen abgewickelt wurden, handelte es sich um ein inländisches Spezialsondervermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 InvG a.F. Es war gemäß § 11 Abs. 1 InvStG [VZ 2009] von der Körperschaftsteuer befreit. MD. stand dabei als Abkürzung für WK. Capital.
226Weil die Kreditaufnahme auf Rechnung des Spezialsondervermögens gesetzlich nur in sehr eingeschränktem Maß möglich war und sich an ihnen lediglich institutionelle Anleger, aber keine natürlichen Personen beteiligen durften, wurde dem MD. Equity zu diesem Zweck ein sogenannter Feeder-Fonds vorgeschaltet, die auf GJ. ansässige und nach GJ. Recht gegründete Gesellschaft LO. Ltd. (nachfolgend: LO.). Die Struktur trug deswegen unter den Beteiligten auch den Namen „GJ.-Struktur“. Die LO. diente dazu, Fremdkapital aufzunehmen und an den MD. Equity weiterzuleiten.
227Hierzu nahm die LO. einerseits durch den Leverage-Geber, die UM. Bank DQ., Fremdkapital auf, andererseits wurden ihr über die dahinter geschaltete Gesellschaft PB. Ltd. von dieser vereinnahmte Investorengelder zur Verfügung gestellt.
228Die PB. Ltd. hatte die Investorengelder entweder über sogenannte „Profit Participating Loans“, d.h. Genussrechtsvereinbarungen, oder über die Beteiligung von Trusts vereinnahmt. Zu den hinter der Struktur stehenden Investoren zählten etwa die Herren YJ., RK. und der gesondert Verfolgte VB., der beim Aufsetzen der GJ. Gesellschaften einen erheblichen Anteil hatte.
229Die den MD. Equity verwaltende Kapitalanlagegesellschaft war die NA. Invest, eine zunächst in GN ansässige Gesellschaft, die unter dem 00.00.2010 ihre Sitzverlegung nach E. beschloss.
230Bis zur Sitzverlegung unterhielt die NA. Invest in E. eine Niederlassung. Die NA. Invest war im den Anklagevorwurf abdeckenden Zeitraum durch einen Ergebnisabführungsvertrag mit der NA. Bank als herrschendem Unternehmen verbunden. Einer der Geschäftsführer der NA. Invest war seit 2002 der gesondert Verurteilte Dr. EL., der auch die Verantwortung für die Bereiche Risikomanagement und den Kontakt zu Depotbanken und Dienstleistern innehatte. Ferner war er bis zur Sitzverlegung für die Y. Niederlassung zuständig.
231Als Depotbank des Fonds fungierte die RJ. Bank.
b. Vorbereitung
232Bereits im Zusammenhang mit den oben unter Ziff. SP..3. dargestellten ZQ.n identifizierten die Mitglieder des Think Tank einschließlich des Angeklagten in ihrem Bestreben, die bestehenden Strukturen fortwährend zu optimieren, sowohl das erhöhte Risiko einer Betriebsprüfung durch das jeweils zuständige Finanzamt als auch die durch das Erfordernis der Steuererstattung durch den Fiskus bedingte Verzögerung bei der Ausschüttung der Gewinne. Diese erfolgte regelmäßig erst rund 18 Monate nach Durchführung der CumEx-Transaktionen.
233Ein Mitarbeiter von Dr. D.s Steuerteam und Fachmann für das Investmentsteuerrecht, der Steuerberater GU., erklärte Dr. D. und dem Angeklagten, dass bei Sondervermögen eine Erstattung wesentlich früher erfolge, weil dessen Depotbank hierfür in Vorleistung gehe. Dr. D. und der Angeklagte sahen darin die Möglichkeit, einerseits Anleger früher auszahlen, andererseits die Steuererstattung reinvestieren zu können. Daneben hielt Dr. D. das Risiko einer Betriebsprüfung durch die zuständigen Finanzbehörden bei einem solchen Fondsmodell aufgrund seiner Erfahrungen aus der Vergangenheit für minimal. Weil der Fonds nach Durchführung der Transaktionen und Beendigung des Geschäftsjahres zudem zügig liquidiert werden könne, sah er auch die Gefahr von Rückforderungen jedenfalls faktisch als nicht gegeben an.
234Von Vorteil sollte bei der weiteren Planung sein, dass der Angeklagte – als einer der wenigen in Deutschland – bereits Vorerfahrungen auf diesem Gebiet des Investmentrechts gesammelt hatte und der Steuerberater GU. als weiteres Mitglied des Think Tank diese Erfahrung des Angeklagten im Hinblick auf das Investmentsteuerrecht flankierte.
235Vor diesem Hintergrund nahm NS. bereits Anfang 2008 Kontakt zu den Herren RX. und SD. bei der NA. Bank auf, um mit diesen die Möglichkeit zu besprechen, neue Strukturen aufzusetzen. NS. hielt hierbei engen Kontakt zu Dr. D.. Auch der Angeklagte trieb die Idee einer Fondsstruktur maßgeblich mit voran. Er arrangierte Anfang Februar 2008 ein gemeinsames Treffen mit dem NA. Bank-Mitarbeiter SD. und NS. in seinem GN. Büro. Hierbei wurden zunächst Modelle auf Basis von GmbH-Strukturen erläutert und vom Think Tank sowohl in steuerrechtlicher als auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht – was in das Ressort des Angeklagten fiel – mit den Vertretern der NA. Bank besprochen.
236Parallel hierzu bewarben Dr. D. und der Angeklagte das geplante Anlagemodell bei vermögenden, bereits zum Mandantenstamm von Dr. D. zählenden Privatinvestoren wie den Herren YJ. und RK. – sogenannten „HNI“ oder „High Net Worth Individuals“ – sowie bei Multiplikatoren von Bankhäusern wie Dr. DK.. Hierzu luden Dr. D. und der Angeklagte einen ausgewählten Personenkreis zu einem „HNI-Event“ am 00.00.2008 in ein Luxushotel GN ein. Der Angeklagte führte dabei auch fachliche Gespräche mit Beratern von Investoren, die das Konzept kritisch prüfen und hinterfragen sollten.
237Im Verlauf des Jahres 2008 kamen erste Überlegungen auf, einen „Single Hedge Fonds“ nach § 112 InvG aufzusetzen, zu dessen US-amerikanischem Pendant der Angeklagte bei seinem promotionsbegleitenden Forschungsaufenthalt in den Vereinigten Staaten bereits Erfahrungen gesammelt hatte. In diesem Zusammenhang fand am 00.00.2008 ein Kick-off Meeting zwischen Dr. EL. und dem Angeklagten statt, nachdem Dr. EL. von den Herren XY. und Dr. MC. „grünes Licht“ erhalten hatte. In dem Treffen erläuterte der Angeklagte Dr. EL. die geplanten Strukturen und die Strategie für die Dividendensaison 2009 sowie insbesondere dafür erforderliche aufsichtsrechtliche Schritte. Dr. EL. kannte und schätzte – ebenso wie XY. – die Expertise des Angeklagten im Investment- und Bankaufsichtsrecht aufgrund früherer Zusammenarbeit in anderen, nicht mit CumEx-Geschäften zusammenhängenden Anlagemodellen. Dr. EL. fühlte sich aber auch durch das als „Drängeln“ empfundene Insistieren des Angeklagten in Bezug auf eine etwaige Mandatierung unter Druck gesetzt und rückversicherte sich hierzu bei Herrn XY.. Der Angeklagte wiederum hielt hinsichtlich der weiteren Entwicklung auch NS. auf dem Laufenden.
238Am 00.00.2008 trafen sich Dr. D., Dr. MC. und Herr XY. in den Räumlichkeiten des Bankhauses in E. und vereinbarten, dass zur Abwicklung der „UM. Trades“ genannten, geplanten CumEx-Leerverkaufstransaktionen zwei Investmentaktiengesellschaften ausgestaltet werden sollten. Der Prozess sollte von Dr. EL. initiiert und gesteuert werden, wobei er mit dem Angeklagten rechtliche Einzelheiten abstimmen sollte. Dr. D. bot an, mit dem Angeklagten zu einem mit ZH.-Mitarbeitern avisierten Treffen zur Vereinbarung einer Kooperation dazu zu stoßen. Zudem sagte Dr. D. zu, sich um Investoren aus dem Mandantenkreis zu bemühen und schnellstmöglich eine steuerliche Stellungnahme zu liefern, was er in der Folgezeit auch tat. Schließlich wurde der Wunsch formuliert, dass NS. bei dem Geschäftsmodell als „Trader und Arranger“ fungieren solle.
239Die Verantwortlichen bei NA. Invest um Dr. EL. begannen zunächst eigenständig mit der Umsetzung der Struktur, was bei dem Angeklagten für Unmut sorgte, weil er sich eine stärkere Beteiligung bereits zu diesem Zeitpunkt wünschte. Spätestens Ende Dezember 2008 wurde den Beteiligten bewusst, dass die Gründung einer Investmentgesellschaft bzw. die Umfunktionierung einer bestehenden Gesellschaft zu lange dauern könnte, um damit an der Dividendensaison 2009 zu partizipieren. Die Beteiligten entschlossen sich deswegen, den Fonds als inländisches Spezialsondervermögen mit einer GJ. Feeder-Struktur aufzulegen, wie sie oben unter Ziff. SP..2.a. näher beschrieben ist. Infolgedessen erstellte der bei der NA. Bank im Bereich Risiko-Controlling beschäftigte, gesondert Verfolgte Dr. GX. unter dem 00.00.2009 einen Vermerk für die am 00.00.2009 stattfindende Partnersitzung des Bankhauses, in dem er die Investitionsstruktur in vereinfachter Form darstellte und um „zustimmende Kenntnisnahme“ bat.
240In das angesichts der nahenden Dividendensaison zeitkritische Aufsetzen der Struktur des inländischen Spezialsondervermögens war der Angeklagte wieder maßgeblich eingebunden. Die Fondstruktur hatte den Vorteil, dass hierfür kein zeitaufwändiges Genehmigungsverfahren durch die BaFin erforderlich war, sondern es lediglich einer Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde bedurfte. Der Angeklagte verantwortete insbesondere auch das Vertragswerk zwischen der NA. Invest, LO. und der RJ. Bank.
241Als Depotbank konnte unter anfänglicher Vermittlung von NS. letztlich die RJ. Bank, eine Tochtergesellschaft des Bankhauses XN., gewonnen werden, nachdem die NA. Bank signalisiert hatte, aufgrund ihrer oben dargestellten Eigenhandelsgeschäfte bereits genug Körperschaftssteuer-Erstattungsrisiken in den Büchern zu haben. Der Angeklagte half dabei, die Bedenken der RJ. Bank im Hinblick auf den zwischenzeitlich am Markt kursierenden, oben unter Ziff. SP..1.d.dd. dargestellten Entwurf des BMF-Schreibens zu zerstreuen.
242Hierfür lieferte der Angeklagte Dr. EL. für Gespräche mit der RJ. Bank Argumente, warum die geplanten Transaktionen dem BMF-Schreiben – angeblich – nicht unterfielen. Dabei verwies der Angeklagte darauf, dass es keine direkten Absprachen zwischen Verkäufer und Käufer bei den geplanten Transaktionen gebe, nur betriebliche Anleger erfasst werden sollten, möglicherweise auch Spezialfonds insgesamt noch aus dem Anwendungsbereich des Schreibens ausgenommen würden und Dr. D. bereitstehe, bei Bedarf in seiner Funktion als Steuerberater eine Bestätigung abzugeben, dass keine Anhaltspunkte für einen Leerverkauf und eine doppelte Anrechnung vorlägen.
243Parallel hierzu wurde – wiederum unter Mithilfe des Angeklagten – die Feeder-Struktur auf GJ. aufgesetzt. Der mit Dr. D. persönlich befreundete Investor VB. hatte als Vorstandsmitglied der KJ.-XK.-Pensionsfonds bereits Erfahrungen mit GJ. Feeder-Strukturen und deswegen intensiv bei deren Erstellung ebenfalls mitgewirkt. Bei der Gründung der GJ. Gesellschaften griffen die Investoren auf den Dienstleister KZ. und den dort Beschäftigten XO. zurück. Der Angeklagte wiederum war aufgrund seiner Expertise maßgeblich an der rechtlichen Ausgestaltung der „Profit Participating Loans“ beteiligt, über welche Teile der Investoren ihre Profite bezogen. Deren Inhalt erläuterte der Angeklagte auch teilweise den Investoren.
244Auch der Prime Broker und Leverage-Geber, die UM. Bank DQ., wurde durch NS. vermittelt. Die UM. Bank DQ. erklärte sich bereit, das eingesetzte Investorenkapital ca. 20-fach zu hebeln. Der Angeklagte war in seiner Funktion als Rechtsberater von WK. in die Abstimmung mit der UM. Bank DQ. eingebunden, die im Abschluss eines „Prime Brokerage Agreement“ vom 00.00.2009 mit LO. mündete.
245Der Angeklagte war schließlich für seinen Mandanten WK. auch im Übrigen an der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit NA. Invest beteiligt. Dabei diente ein unter Beteiligung des Angeklagten am 22.04.2009 abgeschlossener als „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management“ bezeichneter Vertrag als Grundlage für die Beratung der NA. Invest bei den einzelnen Aktientransaktionen durch die WK. Capital, welche wiederum durch WK. Principals und den dort tätigen PT. unterstützt wurde.
246Die WK.-Gesellschaften sollten aufgrund des dort vorhandenen Wissens wie schon im Eigenhandelsgeschäft der NA. Bank auf der Basis einer Anlageberatung die durchzuführenden Transaktionen vorbereiten und bei deren Durchführung durch Ausführung der einzelnen Trades unterstützen. PT. zeichnete wiederum maßgeblich für die Zusammenstellung der zu handelnden Aktientitel bzw. Derivate hiervon verantwortlich und stellte der NA. Invest eine entsprechende Liste mit Preisangaben zur Verfügung. Dabei achtete er wie auch beim Eigenhandel darauf, dass die wertpapierhandelsrechtliche dreiprozentige Meldeschwelle nicht überschritten werden würde.
247Im Unterschied zu vorangegangen Transaktionen sollte eine sogenannte Calendar-Spread-Strategie angewandt werden, bei der die benötigten (körperlichen) Aktienstücke nicht über einen herkömmlichen Kassakauf beschafft, sondern über Futures erworben werden, die auf die physische Lieferung der Aktien gerichtet sind, sogenannte „OL.-Futures“. Von Seiten des Angeklagten und Dr. D.s war diese Strategie mit der Begründung empfohlen worden, dass sie nicht dem Anwendungsbereich des vorgenannten BMF-Schreibens unterfallen würde. Zudem hatte die Strategie den weiteren Vorteil, dass die Lieferfrist bei diesen Future-Kontrakten mit „t+4“ länger ausgestaltet war als beim physischen Aktienerwerb, wodurch das Risiko für Abwicklungsfehler verringert wurde. Die Profitverteilung sollte wie bereits beim Eigenhandel der NA. Bank durch gegenläufige, vordergründig lediglich der Sicherung gegen Kursschwankungen dienende Future-Kontrakte mittels eines zuvor ausgehandelten Dividendenlevels erfolgen, wodurch der vom Fonds zu zahlende Preis entsprechend günstiger sein sollte als der am Markt erzielbare Preis. Dabei preisten die Verantwortlichen bei WK. Principals im Unterschied zum Eigenhandel der NA. Bank ein sogenanntes Pre-Trading-Level ein. Durch dem Abschluss des jeweiligen Absicherungsgeschäfts vorgeschaltete Transaktionen – das sogenannte Pre-Trading – beabsichtigten die Verantwortlichen der WK.-Gesellschaften, einen schlechteren als den mit den Kontrahenten selbst ausgehandelten Dividendenlevel in den Fonds zu handeln und die Differenz, den sogenannten Spread, als Profit zu vereinnahmen. Aus dieser Differenz sollten auch dem Angeklagten und Dr. D. – wiederum zu gleichen Teilen – ein Anteil am Profit zufließen, worauf unter Ziff. f. näher eingegangen wird. Der in den Fonds gehandelte Dividendenlevel sollte ausreichen, um die den Investoren versprochene Rendite zu erbringen.
248Die WK.-Mitarbeiter stellten wie zuvor durch im Vorfeld getroffene Absprachen bzw. Soft Commitments mit anderen Marktakteuren sicher, dass die Transaktionen wie geplant durchführbar waren, dass insbesondere die erforderlichen Stückzahlen zu den festgelegten Preisen zur Verfügung stehen würden.
c. Durchführung der Transaktionen
249Kurz nach den oben beschriebenen Vorbereitungen wurden ab Ende April 2009 die von WK. vorbereiteten Transaktionen um den jeweiligen Hauptversammlungsstichtag ausgeführt. Dabei erfolgte der Erwerb von einem Leerverkäufer ex-Dividende und unter Leistung einer Kompensation, die in den gegenläufig abgeschlossenen Verkaufsfutures eingepreist war. Auf die dergestalt vereinnahmte Dividendenkompensationszahlung wurde weder vom jeweiligen Verkäufer noch von anderer Seite Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag an den Fiskus abgeführt.
250Bis auf wenige Ausnahmen, für die keine Kauf-Futures zur Verfügung standen, wurde die oben beschriebene Calendar-Spread-Strategie angewandt. Die WK.-Mitarbeiter führten zudem das zuvor geplante Pre-Trading durch und WK. Principals vereinnahmte den dadurch entstandenen „Spread“, welcher im Durchschnitt zwölf Prozentpunkte betrug.
251Auf dieser Grundlage tätigte der MD. Equity im Zeitraum vom 00.00.2009 bis zum 00.00.2009 folgende CumEx-Leerkauftransaktionen über den Dividendenstichtag:
252Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
253Die Aktienpositionen wurden nach Erlangung der Bruttogutschriften kurzfristig wieder aufgelöst, also durch entsprechende gegenläufige Verkaufs- und Kauf-Derivate rückabgewickelt und die Bücher so glattgestellt.
d. Gutschrift/Erstattungsverfahren
254Obwohl die Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich nur in Höhe der jeweiligen Nettodividende beim MD. Equity eingingen, schrieb die RJ. Bank dem Fonds, der von der Körperschaftssteuer befreit war und deswegen eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen konnte, den Bruttobetrag einschließlich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags gut.
255Diese von den Beteiligten bei NA. Invest, WK. und auch vom Angeklagten für das Funktionieren des Geschäftsmodells vorausgesetzte Abwicklung geriet kurzzeitig ins Stocken. Die RJ. Bank war nach Durchführung der ersten Transaktionen unter dem Eindruck des nunmehr am 05.05.2009 erlassenen BMF-Schreibens aufgrund der Volumina nicht mehr bereit, die Bruttobeträge insoweit auf eigenes Risiko vorzuschießen. Vorübergehend stellte die RJ. Bank dabei sogar die Gutschrift der Nettodividenden ein, was zu erheblicher Unruhe bei den übrigen Verantwortlichen führte. Die RJ. Bank forderte eine Bestätigung seitens der NA. Invest, dass die durchgeführten Transaktionen die im BMF-Schreiben dargelegten Grenzen zur Zulässigkeit von Leerverkaufsgeschäften um den Dividendenstichtag einhielten. Der Angeklagte war insbesondere von Seiten der NA. Invest in diese Problematik eingebunden. Die Lösung brachte letztendlich Dr. D., indem er Dr. AD., einen ehemaligen Vorstand der IU. Bank und nach seinem dortigen Ausscheiden Kollegen bei JR. kontaktierte, welcher wiederum seine persönlichen Kontakte zu dem beim Bankhaus XN. tätigen WY. nutzte. Dieser wiederum wirkte im Sinne von Dr. D. und dem Angeklagten auf die Tochtergesellschaft RJ. Bank ein, sodass diese die Erstattungen in Höhe der Bruttodividenden zugunsten des MD. Equity wieder aufnahm.
256Im Nachgang stellte die RJ. Bank im Wege des elektronischen Sammelantragsverfahrens, zu dem sie entsprechend eines zuvor gestellten Antrags zugelassen war, gegenüber dem damals zuständigen BZSt Erstattungsanträge hinsichtlich der zuvor an den Fonds bereits ausgezahlten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge.
257Im Rahmen der elektronisch zu übermittelnden Daten waren insbesondere die Nichtveranlagungs- bzw. kurz NV-Ordnungsnummer anzugeben, die Zulassungsnummer zum elektronischen Sammelantragsverfahren, das Sondervermögen, die Art des Kapitalertrags, wobei zwischen Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen beim BZSt keine Unterscheidung gemacht wurde, sowie der Umfang der Erstattung. Informationen zum Hintergrund der Erstattung waren nicht enthalten. Zudem erfolgte die Übermittlung beleglos. Die RJ. Bank stellte unter dem 00.00.2009, 00.00.2009, 00.00.2009 und 00.00.2009 entsprechende Sammelanträge. Die nach dem BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigungen der regelmäßig für die NA. Bank tätigen YD., welchen entsprechende Bescheinigungen von WK. Capital vorangingen, waren den Erstattungsanträgen aufgrund der Beleglosigkeit des Verfahrens nicht beigefügt.
258Die Prüfung im Rahmen des vollautomatischen Erstattungsverfahrens beschränkte sich auf eine reine Plausibilitätsprüfung etwa hinsichtlich der Gültigkeit der Nichtveranlagungsbescheinigung sowie der rechnerischen Richtigkeit der Höhe der begehrten Kapitalertragssteuererstattung. Lediglich in fünf Prozent aller Fälle wurde beim BZSt eine weitergehende Stichprobenprüfung vorgenommen. Die Verantwortlichen beim BZSt gingen davon aus, dass Erstattungsanträge von den Teilnehmern am elektronischen Sammelantragsverfahren nur dann gestellt würden, wenn auch die materiell-rechtlichen Erstattungsvoraussetzungen vorliegen würden. Eine dahingehende Prüfung erfolgte beim BZSt im tatgegenständlichen Zeitraum nicht.
259Die Erstattungsanträge wurden vom BZSt jeweils auf der Grundlage der elektronisch übermittelten Daten in vollem Umfang unter dem 28.05.2009 (Sammelantrag vom 14.05.2009), dem 25.06.2009 (Sammelantrag vom 11.06.2009), dem 02.07.2009 (Sammelantrag vom 18.06.2009) und dem 09.07.2009 (Sammelantrag vom 25.06.2009) positiv beschieden. Der RJ. Bank wurden jeweils kurz danach die beantragten Erstattungsbeträge ausgezahlt. Insgesamt kam es hinsichtlich der vom MD. Equity durchgeführten CumEx-Leerverkaufstransaktionen zur Erstattung von Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlägen in Höhe von 60.620.300,00 Euro.
e. Abwicklung des Fonds
260Entsprechend der anfänglichen Planung wurde der MD. Equity kurz nach Ende der Dividendensaison und Auszahlung der Investoren noch im Jahr 2009 unter Mitwirkung des Angeklagten aufgelöst.
f. Profit
261Der Angeklagte sowie Dr. D. erhielten neben einer über die Kanzlei JR. vereinnahmten marktüblichen Beratungsgebühr von WK. Capital über die C.-Struktur eine aus dem Pre-Trading bzw. „Spread“ gespeiste Gewinnbeteiligung. Diese teilten der Angeklagte und Dr. D. wie bereits zuvor aufgrund ihrer fortgeltenden Absprache hälftig auf.
262Rechtliche Grundlage für die Zahlungen war ein zwischen WK. Capital und der CG. abgeschlossenes „Investment Arranger Agreement“ vom 00.00.2008, welches nach seinem Wortlaut eine Kooperation zur Erarbeitung und Durchführung von Arbitrage-Modellen regelte, worüber tatsächlich aber die Profitbeteiligungen des Angeklagten und Dr. D. aus den CumEx-Geschäften der MD.-Fonds abgewickelt werden sollten. Die im Vertrag vorgesehenen Beratungsleistungen erbrachte die CG. gegenüber WK. Capital zu keinem Zeitpunkt.
263Entsprechend der Vereinbarung war zunächst eine Gewinnbeteiligung des Angeklagten und Dr. D.s in Höhe von 30 % vorgesehen.
264Nachdem es zwischen dem Angeklagten und Dr. D. einerseits und NS. andererseits zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Höhe der Profitbeteiligung für den MD. Equity gekommen war, vereinbarten sie bei einem persönlichen Treffen im Hochsommer 2009 auf PS., an dem Dr. D., NS. und der Angeklagte teilnahmen, für den MD. Equity eine aus dem Pre-Trading gespeiste Profitbeteiligung von pauschal 5.000.000,00 Euro. Diese wurde vereinbarungsgemäß an die C. ausgezahlt. Von diesem Betrag entfielen – wie bereits dargestellt – auf den Angeklagten und Dr. D. je 2.500.000,00 Euro.
g. Vorstellungsbild des Angeklagten
265Auch hinsichtlich des MD. Equity kannte und billigte der Angeklagte die oben unter Ziff. a. bis f. dargestellten Umstände. Wie im Rahmen des Eigenhandels waren ihm bereits zu Beginn der Anbahnung und Vorbereitungen des Fondsgeschäfts die Wirkweise der Transaktionen in ihren wesentlichen Grundzügen und die XK. des Profits, nämlich die Anrechnung bzw. Auszahlung zuvor nicht entrichteter Kapitalertragssteuern bewusst und er billigte diese. Erneut war ihm bewusst, dass es zur erfolgreichen Abwicklung der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte eines zuvor abgestimmten Vorgehens der Akteure bedurfte.
266Auch wenn die Erstattung von Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlägen unmittelbar von der RJ. Bank vorgeschossen wurde, war dem Angeklagten bewusst, dass sich die RJ. Bank für eine nachhaltige Profitabilität des Geschäftsmodells die verauslagten Beträge vom BZSt erstatten lassen musste.
267Dem Angeklagten war ferner bewusst, dass im elektronischen Sammelantragsverfahren die zuvor nicht erfolgte Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, der Umstand, dass es sich bei den zugrundeliegenden Aktienverkäufen um Leerverkäufe handelte, die entsprechend zuvor getroffener Absprachen erfolgten sowie die Rückveräußerung der erworbenen Aktien kurz nach Ausstellung der Steuerbescheinigungen nicht offenbart werden würden. Ihm war ebenfalls klar, dass im Falle einer Offenbarung dieser Umstände eine Erstattung nicht erfolgt wäre. Aufgrund der zuvor erfolgten Verauslagung durch die RJ. Bank kannte der Angeklagte zudem die Höhe des begehrten Steuervorteils vor Durchführung des elektronischen Sammelantragsverfahrens.
268Wie bereits zuvor nahm es der Angeklagte in Kauf und billigte es jedenfalls, dass der angestrebte Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1.g. verwiesen werden.
269Wiederum war es dem Angeklagten gleichgültig, ob die in die Beantragung der Steuererstattung unmittelbar eingebunden Personen denselben Kenntnisstand von CumEx-Leerverkaufsgestaltungen wie er hatten oder nicht.
3. Fall 3: MS. Fund 2009
270Abseits von den Geschäften mit der NA. Bank setzte der Angeklagte CumEx-Geschäfte auch mit weiteren Fondsstrukturen um, so auch mit dem eigens hierzu gegründeten MS. Fund, wobei bereits die Bezeichnung „MS.“ auf WK. Capital hinweist.
271Die CumEx-Leerverkaufsgeschäfte des MS. Fund liefen, von der Vorbereitung bis zur Profitverteilung, ohne Komplikationen und besonders geräuschlos ab.
a. Fondsstruktur (Überblick)
272Auch bei dem MS. Fund handelte es sich um ein inländisches Spezialsondervermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 InvG a.F. Es war gemäß § 11 Abs. 1 InvStG [VZ 2009] von der Körperschaftsteuer befreit. Kapitalanlagegesellschaft war die LJ. Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend: LJ).
273Den vorangegangenen Ausführungen entsprechend bedurfte es wiederum eines Feeder-Fonds. Diese war – als einzige Anlegerin des Fonds – die MM. Fund Ltd. (nachfolgend: MM. Fund), eine von WK. Capital gesteuerte, QX. Gesellschaft. Auf der Ebene des MM. Fund wurde das von den eigentlichen Investoren in diese Gesellschaft eingebrachte Kapital gehebelt und dem MS. Fund zur Verfügung gestellt. Die UM. Bank hebelte als Primebroker die in die MM. Fund eingezahlten Investorengelder auf 1.000.000.000,00 Euro.
274Als Depotbank des Fonds fungierte die FB. S.A. (nachfolgend: FB.).
b. Vorbereitung
275Die Gründung des MS. Fund wurde von Dr. D., den Herren PT. und NS. sowie dem Angeklagten initiiert. Der MS. Fund wurde am 00.00.2009 als inländisches Spezialsondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 InvG in der vom 02.04.2009 bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung von der LJ. als Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt. Die LJ. übernahm auch die Verwaltung des Fonds.
276Der Angeklagte war maßgeblich an der Einbindung der Mitarbeiter der LJ. in die zur Durchführung der CumEx-Geschäfte erforderlichen Struktur beteiligt. So hatte der Angeklagte bereits seit 2008 mit den bei der LJ. zuständigen Mitarbeitern der Kundenbetreuung sowie der Rechtsabteilung Gespräche über das Aufsetzen der Struktur geführt. Im Zuge dessen verhandelte er die Anpassungen der Allgemeinen und der Besonderen Vertragsbedingungen von LJ..
277Als Verwalterin schloss die LJ. am 00.00.2009 einen Vertrag mit WK. Capital, dessen Gegenstand die Beratung über Aktientransaktionen war. Konkret sollte die WK. Capital der LJ. die Investition in bestimmte Aktientranskationen vorschlagen; die von ihr vorgeschlagenen Geschäfte – es handelte sich durchgehend um CumEx-Leerverkaufsgeschäfte – sollte sie sodann auf Weisung der LJ. ausführen und hierfür eine Vergütung in Höhe von 600.000,00 Euro erhalten.
278Bei der Erstellung der Investment Guidelines, den Investitionsrichtlinien, war der Angeklagte auf Seiten von WK. eingebunden.
279Der Angeklagte war zudem in den Neukundenprozess (nachfolgend: KYC-Prozess) involviert. Sinn und Zweck eines solchen Prozesses ist es, dass den beteiligten Banken in einem strukturierten Prozess die Kunden nähergebracht werden, sodass diese u.a. über die Herkunft der Investorengelder informiert sind und ihren Geldwäscheverdachtsmitteilungsverpflichtungen gerecht werden können; zudem soll den Banken so eine Risikoabschätzung ermöglicht werden. Der Angeklagte stellte insoweit die erforderlichen Informationen über die Investoren bereit.
280Einzige Anlegerin des Fonds war die MM. Fund. Die Investoren, die ihre Beiträge neben dem Primebroker UM. Bank in diese Gesellschaft einbrachten, vermittelte Dr. D., der sich auch um die steuerliche Beratung zu den Transaktionen kümmerte. Der Angeklagte betreute die von Dr. D. angeworbenen Investoren, indem er sie über den Stand der Anlage informierte und ihre Interessen gegenüber den Vertragsparteien vertrat. Zu diesem Zweck war er insbesondere auch über die beabsichtigten Transaktionen eingehend informiert. Darüber hinausgehend begleitete der Angeklagte als Berater und Interessenvertreter der Investoren auch das Aufsetzen der Master-Feeder-Struktur.
281Das für die Durchführung der CumEx-Geschäfte fundamentale Verhältnis und Zusammenwirken zwischen MM. Fund, LJ. und FB. wurde durch eine von diesen abgeschlossene Dreiervereinbarung nebst Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen und Ergänzungsverträgen geregelt. Dieses Vertragswerk arbeitete wiederum der Angeklagte als besonders fachkundiger Rechtsanwalt mit aus.
282Die konkrete Vorbereitung der Durchführung der Aktientransaktionen oblag wiederum WK.. Sämtliche zu handelnden Aktien wurden vor dem eigentlichen Handel von Herrn PT. zusammengestellt, wobei dieser darauf achtete, dass die Drei-Prozent-Meldeschwelle nach dem WpHG nicht überschritten würde und ausreichend Aktien zum Handel zur Verfügung stehen würden. Hierzu ging WK. Capital für den MS. Fund mit den Leerverkäufern bzw. den vorgeschalteten Brokern, wie schon in den Jahren zuvor, Soft Committments über die anzusetzenden Dividendenlevel, die Stücke und die Anzahl der gehandelten Aktien ein.
283Der von WK. Capital mit den Brokern ausgehandelte Dividendenlevel lag dabei, wie schon beim MD. Equity (Fall 2) im Schnitt bei 80 %. Diesen sollte WK. Capital auch hier nicht vollständig an den MM. Fund weitergeben, sondern nur einen solchen Dividendenlevel in den MM. Fund handeln, dass die den Investoren in Aussicht gestellte Rendite erzielt würde; dieser sogenannte Fund-Level lag im Schnitt bei 93 %. Hierzu sollte WK. Principals entsprechend bepreiste Kurssicherungsgeschäfte eingehen.
c. Durchführung der Transaktionen
284Der MS. Fund führte in der Dividendensaison von April bis Juni 2009 ausschließlich CumEx-Leerverkaufsgeschäfte durch. Dabei folgten die Geschäfte dem bereits in den Jahren 2007 und 2008 in den NA.-Eigenhandelsfällen (Fall 1) bewährten Muster. WK. Capital übernahm aufgrund des mit der LJ. geschlossenen Vertrages die Auswahl der zu handelnden Aktiengattungen; die LJ. genehmigte die Transaktionen, die sodann von WK. Capital durchgeführt wurden. Zur Durchführung der Transaktionen wurden am Hauptversammlungstag oder kurz zuvor Kassakaufgeschäfte auf die nachfolgend aufgeführten deutschen Aktien mit Dividendenanspruch abgeschlossen. Die Lieferung der Aktien wurde jeweils für die Zeit nach dem Tag der Hauptversammlung vereinbart, mithin zu einer Zeit, als der Dividendencoupon bereits getrennt war.
285Der Handel der Aktien erfolgte, wie in den Jahren zuvor, per OTC-Geschäft, eingepflegt und abgewickelt über die börslichen Abwicklungssysteme. Diese Kassageschäfte sicherte der MS. Fonds mittels gegenläufiger, auf Barausgleich gerichteter Futurekontrakte gegen Kursschwankungen ab. Der Preis dieser Futurekontrakte entsprach, wie in den zuvor dargestellten Fällen, nicht dem marktüblichen Preis; vielmehr waren in den Futurepreis jeweils der vorab vereinbarte Dividendenlevel einberechnet, sodass ein Teil von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vom Leerverkäufer auf den MS. Fund zur Gewinnverteilung verlagert wurden.
286Auch das Pre-Trading wurde wie geplant durchgeführt. Bei WK. Principals verblieb hierdurch ein Anteil in Höhe von 12,5 Dividendenpunkten.
287Auf Basis des vorstehend geschilderten Vorgehens führte der MS. Fund folgende CumEx-Leerverkaufsgeschäfte durch:
288Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
289Die CumEx-Leerverkaufsgeschäfte wurden mit den vorstehend genannten Kapitalertragsteuer- und Solidaritätszuschlag-Beträgen nicht belastet; auch wurden diese nicht von anderen Beteiligen an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.
290Der beim MS. Fund aufgebaute Aktien- und Futurebestand wurde umgehend wieder aufgelöst. Hierzu veräußerte der MS. Fund die gehaltenen Aktien unmittelbar nach deren Erhalt und schloss zur Auflösung der Absicherungsfutures gegenläufige, auf Barausgleich gerichtete Futures mit selber Laufzeit ab.
d. Gutschrift/Erstattungsverfahren
291Aufgrund der durchgeführten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte vereinnahmte die FB. für den MS. Fund die Dividendenkompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende. Sie schrieb diese nebst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, mithin einen Betrag, welchem der Bruttodividende entsprach, dem MS. Fund gut.
292Die FB. beantragte ferner bei dem BZSt die Erstattung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag. Auch insoweit erfolgte der Antrag wie bereits zuvor dargestellt im ausschließlich elektronischen Sammelantragsverfahren. In den Anträgen nannte sie den MS. Fund als Gläubiger und wies die jeweilige Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag aus. Ferner vermerkte sie als Art des Kapitalertrages unter Verwendung eines Zahlenschlüssels, dass es sich um Dividenden- oder Dividendenkompensationszahlungen handelte. Einen Hinweis, dass den Anträgen jeweils CumEx-Leerverkaufsgeschäfte zu Grunde lagen, bei denen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag nicht zuvor von der Dividendenkompensationszahlung abgezogen und einbehalten worden waren, enthielten sie ebensowenig wie einen solchen, dass den Geschäften jeweils Absprachen der Beteiligten zu Grunde gelegen hatten.
293Die Berufsträgerbescheinigung erstellte zunächst die SS. BN. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für LJ. am 14.07.2009 basierend auf den Angaben von LJ. und WK. Capital. LJ. ließ eine weitere Berufsträgerbescheinigung von der TT. & DS. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellen, welche diese am 00.00.2010 fertigte. Zur Einreichung gelangten diese Berufsträgerbescheinigungen – erneut – nicht.
294Das BZSt beschied die Sammelanträge, welche auch die hier gegenständlichen CumEx-Leerverkaufstransaktionen beinhalteten, jeweils auf der Grundlage der elektronisch übermittelten Daten mit Bescheiden vom 14.05.2009 betreffend die Anträge vom 07.05.2009, vom 22.05.2009 betreffend den Antrag vom 12.05.2009, vom 04.06.2009 betreffend die Anträge vom 20.05.2009, 22.05.2009 und 26.05.2009, vom 18.06.2009 betreffend die Anträge vom 03.06.2009 und 04.06.2009 und vom 25.06.2009 betreffend den Antrag vom 10.06.2009. Die geltend gemachte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zahlte das BZSt in der Folge an die FB. aus.
e. Abwicklung des Fonds
295Der MS. Fund wurde nach Ablauf der Dividendensaison 2009 liquidiert.
f. Profit
296WK. Principals vereinnahmte den Spread aus dem am Markt erzielten und dem in den Fonds weitergereichten Dividendenlevel von 12,5 %. Daher verblieben aufgrund der dargestellten Kurssicherungsgeschäfte zunächst 28.049.625,00 Euro (= 12,5 % der Gesamtbruttodividende in Höhe von 224.397.000,00 Euro) bei WK. Principals. Zudem erhielt WK. Capital von der LJ. die vertraglich vereinbarte Vergütung von 600.000,00 Euro, sodass den WK.-Gesellschaften aus den Transaktionen zunächst ein Betrag in Höhe von insgesamt 28.649.625,00 Euro zufloss.
297Hiervon hatten die WK.-Gesellschaften Brokerkosten in Höhe von 0,5 Dividendenpunkten der Gesamtbruttodividende zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von 100.000,00 Euro, also 1.221.985,00 Euro, zu bestreiten. Ferner fielen die Kosten für den Primebroker in Höhe von 3 % der Gesamtbruttodividende, mithin 6.731.910,00 Euro, an. Aufgrund dessen verblieb zunächst ein Betrag in Höhe von 20.695.730,00 Euro bei WK..
298Gemäß der vorstehend unter Ziff. 2.f. dargestellten Vereinbarung zwischen WK. Capital einerseits und dem Angeklagten und Dr. D. andererseits zahlte WK. Capital in der Folge 30 % dieses Betrages, mithin 6.208.719,00 Euro, an die C.. Von diesem Betrag entfielen – wie bereits dargestellt – auf den Angeklagten und Dr. D. je ½, mithin auf jeden ein Anteil in Höhe von 3.104.359,50 Euro.
g. Vorstellungsbild des Angeklagten
299Auch hinsichtlich des MS. Fund kannte und billigte der Angeklagte die zuvor unter Ziff. a. bis f. dargestellten Umstände bereits zu Beginn der Vorbereitungen des Fondsgeschäfts. Der Angeklagte wusste insbesondere von Beginn an, dass es sich bei den von den WK. Gesellschaften für den MS. Fund durchgeführten Transaktionen ausnahmslos um CumEx-Leerverkaufsgeschäfte handelte und dass zu deren erfolgreicher Durchführung ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure erforderlich war. Ihm war ferner klar, dass die Leerverkäufer nicht mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag belastet, die Steuern auch ansonsten nicht in Abzug gebracht würden und die Profitgenerierung darauf beruhte, dass den letztlich erfolgreichen Steuererstattungsanträgen durch die Depotbank – von deren Notwendigkeit und Durchführung er ebenfalls Kenntnis hatte – keine zuvor gezahlte Steuer gegenüberstand.
300Dem Angeklagten war ferner wiederum bewusst, dass im elektronischen Sammelantragsverfahren die zuvor nicht erfolgte Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, der Umstand, dass es sich bei den zugrundeliegenden Aktienverkäufen um Leerverkäufe handelte, die entsprechend zuvor getroffener Absprachen erfolgten sowie die Rückveräußerung der erworbenen Aktien kurz nach Ausstellung der Steuerbescheinigungen nicht offenbart werden würden. Ihm war ebenfalls klar, dass im Falle einer Offenbarung dieser Umstände eine Erstattung nicht erfolgt wäre. Der Angeklagte kannte auch die Höhe des begehrten Steuervorteils noch vor Durchführung des elektronischen Sammelantragsverfahrens.
301Wie bereits zuvor dargelegt, nahm es der Angeklagte in Kauf und billigte es jedenfalls, dass der angestrebte Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde.
302Wiederum war es dem Angeklagten gleichgültig, ob die in die Beantragung der Steuererstattung unmittelbar eingebunden Personen denselben Kenntnisstand von CumEx-Leerverkaufsgestaltungen wie er hatten oder nicht.
4. Fall 4: HX. Fund 2010
303Der Angeklagte setzte auch in der Dividendensaison 2010 CumEx-Geschäfte mit den NA.-Gesellschaften um, und zwar mit dem eigens hierfür aufgelegten HX. Fund (nachfolgend: MD. Hedge).
a. Fondsstruktur (Überblick)
304Bei dem MD. Hedge, über den im Jahr 2010 CumEx-Leerverkaufstransaktionen abgewickelt wurden, handelte es sich um einen deutschen Publikums-Hedgefonds gemäß § 112 InvG, der gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG [VZ 2010] von der Körperschaftsteuer und vom Kapitalertragsteuerabzug befreit war. Das MD. im Namen des Fonds stand dabei erneut für WK. Capital.
305Vor Errichtung des Fonds bedurfte es einer Erlaubnis durch die BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde.
306Die den MD. Hedge verwaltende Kapitalanlagegesellschaft war erneut die NA. Invest. Zu deren Vertretungs- und Gesellschaftsverhältnissen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.a. Bezug genommen. Die NA. Invest verfügte seit September 2009 über die allgemeine Erlaubnis zur Auflage von Fonds nach § 112 InvG.
307Als Depotbank des Fonds konnte nach erheblichen Schwierigkeiten, auf die unten noch einzugehen sein wird, die UM. Apotheker- und Ärztebank mit Sitz in Düsseldorf (nachfolgend: UA.) gewonnen werden.
308Die international tätige Investmentfirma XH. International (nachfolgend: XH.) wurde als Prime Broker sowie Fremdkapital- bzw. Leverage-Geber tätig. Dem Fonds war es – anders als dem MD. Equity und dem MS. Fund – gesetzlich erlaubt, selbst Fremdkapital aufzunehmen, sodass es weder zur Zuführung von Investoren- noch von Fremdkapital einer vorgeschalteten Feeder-Struktur bedurfte.
b. Vorbereitung
309Bereits Ende 2009 ging NS. auf die Verantwortlichen bei der NA. Invest mit der Idee zu, für die Dividendensaison 2010 einen Publikums-Hedgefonds als Vehikel zur Durchführung von CumEx-Transaktionen aufzusetzen. Auch der Angeklagte, der als einer der wenigen Rechtsberater in Deutschland Vorkenntnisse zum amerikanischen Pendant des Publikums-Hedgefonds hatte, schaltete sich in die Diskussion ein und sprach sich für die Geschäftsidee aus.
310Herr XY. informierte die Verantwortlichen bei der NA. Bank in einer Vorlage vom 06.01.2010 für die am 12.01.2010 stattfindende Partnersitzung über die geplante Auflage des Fonds und bat – vorbehaltlich der Zustimmung von NA. Invest, der Rechtsabteilung, der Abteilungen Bilanz Rechnungswesen und Controlling sowie des Steuerberaters PK. um Genehmigung der Struktur. Die Partner stimmten bei der Partnersitzung vom 00.00.2010 der Durchführung der beschriebenen Transaktionen zu.
311Kurz nach der Genehmigung kam es zu einem persönlichen Treffen des Angeklagten mit den Herren XY. und Dr. MC., die „grünes Licht“ für eine schnellstmögliche Durchführung des Erlaubnisverfahrens bei der BaFin gaben. Hierzu übersandte der Angeklagte seinem Ansprechpartner bei der NA. Invest, Dr. EL., im Anschluss zu dem Gespräch Entwürfe für Besondere Vertragsbedingungen und Bedingungen für das Teilgesellschaftsvermögen.
312Die NA. Invest stellte sodann am 26.02.2010 bei der BaFin einen Erlaubnisantrag hinsichtlich des MD. Hedge.
313Auch im weiteren Verlauf des Erlaubnisverfahrens zur Auflage des Publikums-Hedgefonds begleitete und unterstützte der Angeklagte Dr. EL., der als Geschäftsführer der NA. Invest formal für dieses Verfahren bei der BaFin verantwortlich war. Dabei bereitete der Angeklagte Dr. EL. unter anderem auf ein persönliches Treffen mit den für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen BaFin-Mitarbeitern vor und schärfte diesem dabei ein, das Thema Steuern unter keinen Umständen von sich aus zu erwähnen. Daneben führte der Angeklagte als anerkannter Experte auf diesem Gebiet auch selbst Gespräche mit Mitarbeitern des bei der BaFin für Hedgefonds zuständigen Referats. Tatsächlich stellten die Mitarbeiter der BaFin – wie erhofft – keine Rückfragen zur Besteuerung oder zur genauen Herkunft der Profite, sondern zeigten sich vielmehr aufgeschlossen hinsichtlich der Möglichkeit, dass ein deutscher Hedgefonds aufgesetzt würde. Auch die Ausarbeitung des der BaFin vorzulegenden Verkaufsprospekts übernahm der Angeklagte, weil NA. Invest so gut wie keine eigenen Verkaufsdokumente vorhielt.
314Erhebliche, beinahe zum Scheitern des Projekts führende Schwierigkeiten bereitete hingegen die Suche nach einer Depotbank für den Fonds, bei der wiederum auch der Angeklagte half. So war zunächst die YM. Bank Deutschland GmbH (nachfolgend: YM.) als Depotbank vorgesehen. Auf deren Hinweis zu angeblich fehlenden Regelungen im Depotbankentwurf bat NS. den Angeklagten sowie einen Kanzleikollegen um Prüfung. Nachdem die Verantwortlichen der YM. die Rolle der Depotbank letztlich abgelehnt hatten, waren zwischenzeitlich auch das Bankhaus CK., die FB. oder die Bank XS. DX. hierfür im Gespräch. Im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit mit dem Bankhaus CK. überarbeitete der Angeklagte einen von NA. Invest stammenden Depotbankvertrag und ließ den Entwurf von einem Mitarbeiter übersenden. Letztlich war keine der angefragten Banken gewillt, als Depotbank des Fonds zu agieren, weil ihnen die Steuererstattungsrisiken im Hinblick auf die nunmehr kritischer eingeschätzte CumEx-Strategie zu hoch waren, verbunden mit dem bislang in Deutschland weitgehend unbekannten Hedgefonds-Modell. Zuletzt wurde auf massive Intervention von Dr. D. überlegt, ob die NA. Bank, welche grundsätzlich aus denselben Gründen wie im Rahmen des MD. Equity nicht die Rolle der Depotbank einnehmen wollte, zumindest bereit wäre, als Zwischenverwahrer zu agieren.
315Schließlich konnte durch einen Kontakt eines Mitarbeiters der Kanzleiverwaltung von JR. die UA. als Depotbank gewonnen werden.
316Diese sagte Ende April 2010 zu, die Depotbankfunktion gegen Zahlung einer erhöhten Gebühr zu übernehmen. Die Verzögerungen bei der Suche nach einer Depotbank führten dazu, dass die weiteren Schritte angesichts der nahenden Dividendensaison in großer Eile betrieben wurden. Der Angeklagte verantwortete hiernach die insoweit erforderliche Aktualisierung der Antragsdokumente bei der BaFin und war an der Abstimmung des Inhalts des Depotbankvertrags beteiligt. Ferner war er in die Verhandlungen eingebunden, die etwa die Frage zum Gegenstand hatten, wie die erhöhten Depotbankgebühren zwischen den Beteiligten NA. Invest und WK. aufgeteilt werden sollten.
317Zudem war der Angeklagte in die erforderliche Abstimmung zwischen der UA. als Depotbank, die mit Hedgefonds bislang keine Berührungspunkte hatte und dem in diesem Bereich erfahrenen Prime Broker XH. eingebunden. Der Angeklagte prüfte mit einem Mitarbeiter dabei zuvörderst aus bank- und kapitalmarktrechtlicher Sicht auch den Inhalt des im Wesentlichen von XH. vorgegebenen Prime Brokerage Vertrages und schaltete bei steuerrechtlichen Implikationen, die das Geschäftsmodell hätten gefährden können, seinen Partner Dr. D. ein.
318Daneben war der Angeklagte wie schon 2009 beim MD. Equity am Einwerben von Investorenkapital beteiligt, indem er entsprechende Zeichnungsscheine erstellte.
319Die WK.-Gruppe sollte wiederum als das „Gehirn“ des eigentlichen Tradings agieren, indem WK. Principals entsprechende Transaktionen vorschlug und – wie im Vorjahr auch die Ausführung der Transaktionen übernehmen sollte. Die geplante Anlagestrategie unter Nutzung von Soft Commitments entsprach im Wesentlichen der des Vorjahres beim MD. Equity, insbesondere sollte erneut die Calendar-Spread-Strategie angewandt werden und die zu handelnden Volumina sollten stets unterhalb der wertpapierhandelsrechtlichen Meldeschwelle bleiben. Zudem planten die WK.-Gesellschaften erneut, ein Pre-Trading durchzuführen, um mit dem so generierten „Spread“ zusätzliche Profite für sich und auch den Angeklagten sowie Dr. D. zu vereinnahmen. Hierauf wird unter Ziff. f. näher eingegangen. Grundlage der Beratung durch die WK.-Gesellschaften war ein zwischen NA. Invest und WK. Capital am 22.04.2010 unter Mitwirkung des Angeklagten geschlossener „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management“ sowie ein „Service Level Agreement“.
c. Durchführung der Transaktionen
320Kurz nach den oben beschriebenen Vorbereitungen wurden ab Anfang Mai 2010 die von WK. vorbereiteten Transaktionen um den jeweiligen Hauptversammlungsstichtag ausgeführt. Hinsichtlich des Ablaufs der Transaktionen einschließlich des Pre-Tradings kann auf die obigen Ausführungen zum MD. Equity unter Ziff. 2.c. verwiesen werden.
321Auf dieser Grundlage tätigte der MD. Hedge im Zeitraum vom 05.05.2010 bis zum 21.06.2010 folgende CumEx-Leerkauftransaktionen über den Dividendenstichtag:
322Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
323Es handelte sich ausnahmslos um CumEx-Leerverkaufsgeschäfte, bei denen weder vom jeweiligen Verkäufer noch von anderer Seite Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag an den Fiskus abgeführt worden war.
324Die Aktienpositionen wurden nach Erlangung der Bruttogutschriften kurzfristig wieder aufgelöst, also durch entsprechende, gegenläufige Verkaufs- und Kauf-Derivate rückabgewickelt und die Bücher so glattgestellt.
d. Gutschrift/Erstattungsverfahren
325Obwohl die Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich nur in Höhe der jeweiligen Nettodividende beim MD. Hedge einging, schrieb die UA. dem Fonds, der von der Körperschaftssteuer befreit war und deswegen eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen konnte, den Bruttobetrag einschließlich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags gut.
326Die UA. meldete sodann bei dem nach einer Gesetzesänderung nunmehr zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Düsseldorf-Altstadt die Erstattung der Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag wie folgt jeweils in Zeile 10 „Summe der Erstattungsbeträge i.S.d. § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG“ im schriftlichen Verfahren an:
327|
Kapitalsteueranmeldung |
Kapitalertragsteuer |
Solidaritätszuschlag |
|
vom 09.06.2010 für Mai 2010 |
- 38.316.621,21 Euro |
- 2.107.411,32 Euro |
|
vom 12.07.2010 für Juni 2010 |
- 8.703.583,66 Euro |
- 478.696,14 Euro |
In diesen Beträgen waren die hier gegenständlichen, CumEx-Leerverkaufsgeschäfte betreffenden Erstattungen von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 48.800.012,06 Euro enthalten.
329Dabei wurde weder in den verwendeten elektronischen Formularen noch in den auf Rückfragen des Finanzamts übersandten Bescheinigungen über Dividendengutschriften mitgeteilt, dass es sich tatsächlich um Dividendenkompensationszahlungen handelte, von denen zuvor weder Kapitalertragsteuer noch Solidaritätszuschlag abgeführt worden waren. Auch die Umstände, dass es sich bei den zugrundeliegenden Aktienverkäufen um Leerverkäufe handelte, dass die Transaktionen entsprechend zuvor getroffener Absprachen erfolgten und dass die erworbenen Wertpapiere bzw. deren Derivate kurz nach Erhalt der Zahlungen in Höhe der Bruttodividenden wieder veräußert wurden, wurde nicht offenbart.
330Die jeweiligen Sollstellungen wurden – unter Berücksichtigung von anderweitigen Steueransprüchen des Fiskus gegen die UA. – durch das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt angewiesen.
331Die erst im Nachgang unter dem 27.03.2011 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RP. ausgestellte Berufsträgerbescheinigung wurde dem Finanzamt nach der zwischenzeitlichen Auflösung des Fonds nicht mehr vorgelegt.
e. Abwicklung des Fonds
332Während der Großteil der Anleger durch Rückgabe ihrer Zeichnungsscheine kurz nach Durchführung der Transaktionen und Gutschrift der Bruttobeträge durch die UA. ihre Gewinne realisierte, bedurfte es zur Vermeidung negativer steuerrechtlicher Implikationen mindestens eines sogenannten Durchhalters, der seine Anteile über mindestens ein Kalenderjahr hielt. Hiernach wurde der Fonds Anfang des Jahres 2011 aufgelöst.
f. Profit
333Entsprechend dem Vorgehen beim MD. Equity, das oben unter Ziff. 2.f. dargestellt ist, flossen dem Angeklagten und Dr. D. – nunmehr über die C. Consultancy – ein aus dem Pre-Trading und dem dabei durch WK. generierten „Spread“ ein persönlicher Gewinnanteil zu.
334Eine zuvor mündlich vereinbarte Erhöhung des Gewinnanteils auf 50 % für 2010 war zwischenzeitlich verschriftlicht worden. Sie betrug für den MD. Hedge insgesamt 4.860.998,00 Euro, wovon entsprechend der internen Absprache zwischen dem Angeklagten und Dr. D. die Hälfte, also 2.430.499,00 Euro auf den Angeklagten entfiel.
g. Vorstellungsbild des Angeklagten
335Auch hinsichtlich des MD. Hedge kannte und billigte der Angeklagte die oben unter Ziff. a. bis f. dargestellten Umstände von Beginn der Vorbereitungen des Fondsgeschäfts an. Wie im Rahmen des NA. Eigenhandels, des MD. Equity und des MS. Fund waren ihm die Wirkweise der Transaktionen jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen und die XK. des Profits, nämlich die Anrechnung bzw. Auszahlung zuvor nicht entrichteter Kapitalertragssteuern bewusst und er billigte diese. Erneut war ihm bewusst, dass es zur erfolgreichen Abwicklung der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte eines zuvor abgestimmten Vorgehens der Akteure bedurfte.
336Auch wenn die Erstattung von Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlägen unmittelbar von der UA. vorgeschossen wurde, war dem Angeklagten bewusst, dass sich die UA. für eine nachhaltige Profitabilität des Geschäftsmodells die verauslagten Beträge von ihrem Betriebsstättenfinanzamt erstatten lassen musste. Wie bereits zuvor war dem Angeklagten zudem bewusst, dass im elektronischen Steueranmeldungsverfahren die zuvor nicht erfolgte Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, sowie der Umstand, dass es sich bei den zugrundeliegenden Aktienverkäufen um Leerverkäufe handelte, die entsprechend zuvor getroffener Absprachen erfolgten, sowie die Rückveräußerung der erworbenen Aktien kurz nach Ausstellung der Steuerbescheinigungen nicht offenbart werden würden. Dem Angeklagten war ferner bewusst, dass im Falle einer entsprechenden Mitteilung an die Finanzbehörden eine Erstattung nicht erfolgt wäre.
337Dem Angeklagten war zudem die Höhe des begehrten Steuervorteils noch vor Durchführung des elektronischen Sammelantragsverfahrens bekannt.
338Wie bereits zuvor nahm es der Angeklagte in Kauf und billigte es jedenfalls, dass der angestrebte Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1.g. verwiesen werden.
339Wiederum war es dem Angeklagten gleichgültig, ob die in die Beantragung der Steuererstattung unmittelbar eingebunden Personen denselben Kenntnisstand von CumEx-Leerverkaufsgestaltungen wie er hatten oder nicht.
5. Fall 5: OR. Fund 2010
340Schließlich setzte der Angeklagte in der Dividendensaison 2010 weitere CumEx-Geschäfte mit dem OR. Fund (nachfolgend: AV.) um. Abweichend von den vorstehend dargestellten Fällen wurden die Trades hierbei nicht von WK., sondern dem Vermögensmanager HQ. Asset Management Ltd. (nachfolgend: HQ.) durchgeführt.
a. Fondsstruktur (Überblick)
341Bei dem AV. handelte es sich wiederum um ein inländisches Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 InvG. Dieses war gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG [VZ 2010] von der Zahlung von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag befreit. Kapitalanlagegesellschaft war die LR. Investment AG (nachfolgend: LR. Invest).
342Die Investoren investierten unmittelbar in den Fonds, der von dem Vermögensverwalter HQ. mit Sitz in im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betreut wurde. Das von den Investoren eingebrachte Kapital wurde von der KX. Bank plc Irland (nachfolgend: KX.), der IM. AG (nachfolgend: IM.) und der DF. Securities UK Ltd. (nachfolgend: DF.) auf insgesamt 1.000.000.000,00 Euro gehebelt.
343Die Aufgaben der Depotbank übernahm die YM..
b. Vorgeschichte
344Die LR. Bank war bereits seit der Jahrtausendwende Mandantin des Angeklagten.
345Herr VO. hatte zusammen unter anderem mit dem gesondert Verfolgten WH. im Jahre 1994 die LR. Bank (zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Transaktionen firmierend als LR. Wertpapierhandelsbank AG) gegründet. Aufgrund der Akquisetätigkeit des Angeklagten wurde Herr VO. spätestens im Jahre 2001 auf ihn aufmerksam und es kam zu ersten Mandatierungen, was unter anderem dazu führte, dass der Angeklagte die LR. Bank juristisch auf dem Weg zur „Vollbank“ begleitete. Auch in der Folgezeit wurde die LR. Bank in bankenaufsichtsrechtlicher Sicht von dem Angeklagten juristisch beraten. VO. und WH. waren Aktionäre der LR. Bank und fungierten als deren Vorstände; der gesondert Verfolgte YR. war bei der LR. Bank nach seinem Realschulabschluss und einem Praktikum dort in die Geschäftsleitung aufgestiegen.
346Erstmals im Jahre 2008 kam der Angeklagte auf die LR. Bank zu und unterbreitete den Herren VO., WH. und YR. zusammen mit Dr. DK. ein Geschäftsmodell, welches für das Jahr 2009 die Durchführung von „Dividendenarbitragegeschäften“ über einen von der LR. Bank aufzusetzenden Fonds vorsah. Hierbei handelte es sich um CumEx-Leerverkaufsgeschäfte der bereits dargestellten Art.
347Hierzu sollte das von Dr. DK. akquirierte Investorenkapital von 50.000.000,00 Euro auf 500.000.000,00 Euro bis 1.000.000.000,00 Euro gehebelt werden. Alle Geschäfte sollten mit Futurekontrakten abgesichert werden. Dr. D. sollte nach dem Willen des Angeklagten an diesen Geschäften nicht beteiligt werden; der Angeklagte agierte insoweit unbemerkt an Dr. D. vorbei.
348Die LR. Bank verfügte nicht über die notwendigen Kontakte zu den zwingend am CumEx-Geschäft beteiligten Institutionen wie Primebrokern und Investmentmanagern, welche ihnen jedoch von dem Angeklagten und Dr. DK. vermittelt wurden.
349Der Angeklagte vermittelte dabei Herrn VO. insbesondere den Kontakt zu IW. ZO. & Co. (nachfolgend: IW. ZO.), einer US-amerikanischen Investmentbank; dort arbeitete damals der gesondert Verfolgte JG.. IW. ZO. konnte jedoch für die CumEx-Transaktionen nicht gewonnen werden, da interne Vorgaben diese Geschäfte untersagten. Die LR. Bank sah sich insoweit anderweitig im Markt um.
350Die LR. Bank begann in der Folge mit dem Aufsetzen der Strukturen. Die Geschäfte scheiterten jedoch schließlich, da sich die akquirierte Investmentmanagerin aufgrund des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 und eines hierauf von ihr eingeholten Gutachtens, welches die Geschäfte als steuerrechtlich risikobehaftet einstufte, kurzfristig dazu entschloss, für die beabsichtigten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte nicht zur Verfügung zu stehen.
c. Vorbereitung
351Wegen dieser bereits im Jahre 2008 und 2009 entfalteten Tätigkeit der LR. Bank war im CumEx-Markt bekannt geworden, dass die Bank an der Durchführung von CumEx-Leerverkaufsgeschäften grundsätzlich interessiert war.
352Aufgrund dessen nahm Herr JG. im Herbst 2009 erneut Kontakt zu Herrn VO. auf. Herr JG. hatte kurz zuvor IW. ZO. verlassen und war zum von der Britischen Finanzaufsicht (nachfolgend: FCA) regulierten Vermögensmanager HQ. gewechselt; als von der FCA regulierter Vermögensverwalter war es HQ. – anders als WK. – möglich, Anlageentscheidungen nicht bloß zu empfehlen, sondern selbst für das betreute Vermögen durchzuführen.
353HQ. war dabei bereits im Jahre 2009 in CumEx-Leerverkaufsgeschäfte als Vermögensverwalter eingebunden und erwirtschaftete einen Großteil des Gesellschaftsgewinns mit solchen Geschäften. Diese sollte JG. zusammen mit weiteren Mitarbeitern bei HQ. nun fortführen.
354Nachdem JG. den Kontakt zu VO. hergestellt hatte, vergewisserte sich Herr VO. beim Angeklagten über die Validität des Kontaktes. Denn ihm war noch aus den für 2009 beabsichtigten Geschäften bekannt, dass HQ. mit Dr. D. zusammenarbeitete, an dem die Geschäfte in 2009 hatten ungesehen vorbeilaufen sollen. Der Angeklagte zerstreute diese Bedenken Herrn GS., da er, der Angeklagte, Dr. D. die LR. Bank bereits als mögliche Beteiligte für CumEx-Transaktionen der gegenständlichen Art in der Dividendensaison 2010 selbst benannt hatte.
355Im Oktober 2009 loteten zunächst VO. für die LR. Bank sowie JG. für HQ. die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit aus. Konkret sollte HQ. neben dem Investmentmanagement für das Leverage sorgen und die Transaktionen ausführen; die LR. Bank sollte einen Fonds auflegen und die erforderliche Struktur bereitstellen. Welche Transaktionen konkret durchgeführt werden sollten, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich fest; diskutiert wurden neben CumEx-Geschäften auch andere Transaktionen. Hinsichtlich der erforderlichen Rechtsberatung brachte VO. seinen Kontakt zur Kanzlei JR., in welcher zu dieser Zeit der bereits im CumEx-Geschäft profilierte Angeklagte arbeitete, ins Spiel. Bereits in diesem Vorbereitungsstadium wurde die Abwicklung von Transaktionen mittels einer noch zu gründenden Investment-AG erörtert.
356Ebenfalls noch im Oktober 2009 kam es sodann zu einem Treffen von JG., dem weiteren HQ.-Mitarbeiter und gesondert Verfolgten IF., VO., WH. und YR. sowie Dr. D. und dem Angeklagten in den Kanzleiräumen von JR. im GN. PL..
357Bei diesem Treffen vereinbarten die genannten Beteiligten eine Zusammenarbeit: Es sollten im Jahr 2010 CumEx-Leerverkaufsgeschäfte auf deutsche Aktien durchgeführt werden. Dr. D. sollte die steuerrechtliche Seite beraten und für das Investorenkapital sorgen. Der Angeklagte sollte zu den aufsichtsrechtlichen Aspekten beraten, was insbesondere auch den Aufbau einer noch zu gründenden Investment-AG der LR. Bank einschloss.
358Im Übrigen sollte sich, wie bereits zuvor zwischen HQ. und der LR. Bank vereinbart, HQ. um das Leverage und die Transaktionen kümmern, während die LR. Bank mit dem Fonds und der Investment-AG die Struktur zur Verfügung stellen sollte.
359Die Gewinne sollten dabei wie folgt verteilt werden: HQ. einerseits und Dr. D. und der Angeklagte andererseits sollten je 40 % der Gewinne erhalten, während die LR. Bank 20 % erhalten sollte.
360Die LR. Invest wurde am 10.02.2010 gegründet. Der Angeklagte war an dem Gründungsprozess als Spezialist auf diesem Gebiet als Berater maßgeblich beteiligt. Der Angeklagte erhielt hierbei erstmals die Möglichkeit das umzusetzen, wozu er zuvor – im Rahmen seines Auslandsstudiums – geforscht hatte. Die LR. Invest wurde zu dem Zweck gegründet, dass über diese CumEx-Leerverkaufsgeschäfte durchgeführt werden sollten.
361Die Aktien der LR. Invest hielten die LR. Bank zu 49 % und die LI. GbR zu 51 %; an der LI. GbR waren die Herren YR., WH. und VO. zu gleichen Teilen beteiligt. Auch den Gesellschaftsvertrag der LI. GbR erstellte der Angeklagte.
362Der Angeklagte war es auch, der sich um die erforderliche Genehmigung der BaFin für die Zulassung der LR. Invest und des AV. kümmerte. Den Prozess begleitete er als auf das Bankenaufsichtsrecht spezialisierter Rechtsanwalt für die LR. Bank mit. Dabei nahm der Angeklagte insbesondere Einfluss auf die Formulierungen der Anlagepolitik des Fonds. Auch beriet der Angeklagte LR. bei der Erstellung der Zeichnungsscheine und der Prospekte sowie zu konkreten Abläufen bei der Aufsetzung des AV..
363Als nach Errichtung der LR. Invest die Besetzung des Aufsichtsrats erfolgen musste, platzierte der Angeklagte dort eine ihm genehme Person, dem gesondert Verfolgten Herrn KA.. Hierdurch versuchten er und Dr. D. die Kontrolle über die Geschäfte weiter zu erhöhen.
364Am 17.03.2010 erteilte die BaFin schließlich die zur Auflage des Fonds erforderlichen Genehmigungen.
365Die Auflage des AV. erfolgte am 29.03.2010.
366Die HW. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: HW.) wurde zur Prüferin des Fonds bestimmt.
367Die Administration der LR. Invest und des AV. übernahm die BI.-Investment-Gesellschaft mbH (nachfolgend: BI.), welche die (Fonds-)Buchhaltung, das Reporting, die Steueradministration sowie weitere Verwaltungsleistungen wie die Vorbereitung von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen oder die Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten einschließlich der Räumlichkeiten, Büromöbel sowie das Personal zur Verfügung stellte. Den Kontakt der LR. Bank zu BI. stellte dabei der Angeklagte her.
368Als Prospektprüfer des Fonds wurde eine Gesellschaft namens MN. gewonnen. Auch diesen Kontakt vermittelte der Angeklagte.
369HQ. übernahm, wie zuvor abgesprochen, die Vermögensverwaltung des AV.. Hierbei agierte HQ. im Vorfeld der Dividendensaison im Wesentlichen wie WK. in den anderen Fondsfällen. JG. stellte eine Übersicht über die zu handelnden Aktien mit Stückzahl, Preis, Dividende und Dividendenlevel zusammen und stimmte diese mit den Markteiteilnehmern in Soft Comittments ab. Der von HQ. ausgehandelte Dividendenlevel (Marketlevel) lag im Schnitt bei 79 %. Den übrigen Beteiligten einschließlich des Angeklagten kommunizierte HQ. indes einen Dividendenlevel von durchschnittlich 83 %, worauf nachfolgend unter Ziff. g. noch eingegangen wird.
370Die Investoren, denen auf ihre Anlage eine Rendite in Höhe von 10 % versprochen wurde, vermittelte – mit Ausnahme des Investors YQ., den Dr. DK. beibrachte, – wiederum Dr. D., der sich auch um die steuerrechtliche Beratung kümmerte. Vereinzelt kümmerte sich auch der Angeklagte um die Betreuung der Investoren.
371Als Kreditgeber wurden von HQ. KX., IM. und DF. gewonnen; IM. stellte Kapital in Höhe von 500.000.000,00 Euro und DF. und KX. je 250.000.000,00 Euro bereit. Das von den Investoren eingebrachte Kapital wurde so auf Ebene des Fonds auf über 1.000.000.000,00 Euro gehebelt.
372Als Depotbank des Fonds fungierte schließlich die YM. mit vorheriger Zustimmung des Angeklagten und Dr. D.s.
373Nachdem die Vorbereitungen für die Dividendensaison 2010 auf Hochtouren liefen, trat Herr VO. an HQ. und Dr. D. sowie den Angeklagten heran und forderte eine höhere Profitbeteiligung der LR. Bank ein als den zuvor ausgehandelten Anteil von 20 %; dies gelang ihm trotz Widerständen insbesondere Dr. D.s. Die genannten Beteiligten einigten sich auf die folgende finale Gewinnverteilung: jeweils 39 % sollten HQ. und das Team Dr. D. und der Angeklagte erhalten und 22 % auf VO., WH., YR. und LR. entfallen. Vereinbarungsgemäß sollte sich der Profit, wie in den anderen Fondsfällen, aus dem „Spread“ des Pre-Tradings speisen. Hierauf wird unter Ziff. g. näher eingegangen.
374Wenngleich die steuerrechtliche Bewertung der Geschäfte insbesondere Dr. D. oblag, wollte sich Herr VO. wegen der geplanten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte aufgrund des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 und der deshalb missglückten, unter Ziff. b. dargestellten Geschäfte weiter absichern. Hierzu beauftragte die LR. Invest, veranlasst durch VO., bei der HW. die Einholung einer steuerlichen Risikoanalyse. HW. übersandte am 31.03.2010 ihren Gutachtenentwurf vom 28.03.2010 an Herrn VO..
375Der Gutachtenentwurf äußerte sich äußerst kritisch zu den CumEx-Leerverkaufsgeschäften; insbesondere zweifelte HW. die von Dr. D. vertretene Auffassung zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 AO an; auch sah HW. die Möglichkeit einer Anwendung des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 auf die beabsichtigten Transaktionen bzw. prognostizierte, dass mit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens auf die beabsichtigte Vorgehensweise in 2010 zu rechnen sei. In dem Gutachtenentwurf kam HW. zu dem Ergebnis, dass das einzige valide Mittel zur Vermeidung der aufgezeigten Risiken die Vermeidung sämtlicher geplanter CumEx-Leerverkaufsgeschäfte sei.
376VO. leitete die im Entwurfsstadium befindliche Risikoanalyse an Dr. D. und den Angeklagten weiter. Dr. D. und der Angeklagte waren über das unabgestimmte Vorgehen von VO. und das Ergebnis der Risikoanalyse entsetzt.
377Um die Folgen dieses Vorgehens durch Herrn VO. einzudämmen, versuchten Dr. D. und der Angeklagte – vergeblich – auf HW. Einfluss zu nehmen. Um die Geschäfte nicht zu gefährden und den Anschein der steuerrechtlichen Unbedenklichkeit aufrecht zu erhalten, stellte Dr. D. noch vor dem Entwurf des Gutachtens von HW. unter dem 31.03.2010 HW. ein eigenes Gutachten zur Verfügung. Zu einer finalen Begutachtung durch HW. kam es nicht mehr; Herr VO. stoppte die Gutachtenerstellung auf Anraten des Angeklagten und Dr. D.s, da sich das Gutachten nicht in die gewünschte Richtung entwickelte.
378Der Angeklagte ließ sich in der gesamten Phase von den Beteiligten über den Stand der VorarSS. informieren und forcierte auch deren weiteren Fortgang.
d. Durchführung der Transaktionen
379Der AV. führte in der Dividendensaison von April bis Juni 2010 ausschließlich CumEx-Leerverkaufsgeschäfte durch.
380Dabei folgten die Geschäfte dem bereits durch sämtliche vorstehende Fälle bekannten Muster. Es bestand hierbei – teilweise abweichend – die Besonderheit, dass – wie auch schon teils beim MD. Equity und auch beim MD. Hedge – anstelle von Kassageschäften physisch belieferte Futurekontrakte traten. Wie ausgeführt, führte HQ. aufgrund des mit der LR. Invest geschlossenen Vertrages die Aktientransaktionen durch.
381Zur Durchführung der Transaktionen schloss der AV. am Hauptversammlungstag oder kurz zuvor auf physische Lieferung gerichtete Futurekontrakte auf die nachfolgend aufgeführten deutschen Aktien mit Dividendenanspruch ab. Die zuvor außerbörslich getroffenen Vereinbarungen wurden sodann über die Entry Funktion der Börse abgewickelt. Als Futures verwendete HQ. OL.-Futures der PU., welche – wie dargestellt – den Vorteil boten, dass diese eine Lieferfrist von vier statt zwei Tagen vorsahen. Die Futures wurden so abgeschlossen, das das Ablaufdatum der Futures kurz vor oder am Tag der Hauptversammlung lag, die Lieferfrist aber nach der Hauptversammlung ablief, mithin zu einer Zeit, als der Dividendencoupon bereits getrennt war. Der Preis dieser Futurekontrakte entsprach dabei, wie in den zuvor dargestellten Fällen, nicht dem marktüblichen Preis; vielmehr waren in den Futurepreis, wie ebenfalls in den zuvor dargestellten Fällen, jeweils der vorab vereinbarte Dividendenlevel einberechnet, sodass ein Teil von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vom Leerverkäufer auf den AV. verlagert wurden.
382Diese auf physische Lieferung gerichtete Futuresgeschäfte sicherte HQ. für den AV. mittels gegenläufiger, auf Barausgleich gerichteter Futurekontrakte gegen Kursschwankungen ab.
383Auf Grundlage der vorbezeichneten Handelsstrategie führte der AV. folgende CumEx-Leerverkaufstransaktionen durch:
384Anm.d.Red.: Tabelle wurde entfernt
385Der Leerverkäufer wurde mit den vorstehend genannten Kapitalertragsteuer- und Solidaritätszuschlag-Beträgen nicht belastet. Auch von anderen Beteiligen wurden diese nicht an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.
386Der beim AV. so aufgebaute Aktien- und Futurebestand wurde umgehend wieder aufgelöst. HQ. veräußerte hierzu die vom AV. gehaltenen Aktien unmittelbar nach deren Erhalt und schloss zur Auflösung der Absicherungsfutures gegenläufige, auf Barausgleich gerichtete Futures mit selber Laufzeit ab.
e. Gutschrift/Erstattungsverfahren
387Aufgrund der durchgeführten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte vereinnahmte die YM. die Dividendenkompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende. Sie schrieb diese nebst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, mithin einen Betrag, welchem der Bruttodividende entsprach, dem AV. gut.
388Die YM. meldete ferner bei dem Finanzamt München für Körperschaften die Erstattung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag im schriftlichen, elektronisch übermittelten Verfahren an. In den Anmeldungen wies sie die jeweilige Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag wie folgt aus:
389|
Kapitalsteueranmeldung |
Kapitalertragsteuer |
Solidaritätszuschlag |
|
vom 06.05.2009 für April 2010 |
- 131.705.942,00 Euro |
- 7.243.825,00 Euro |
|
vom 07.06.2010 für Mai 2010 |
- 220.777.967,00 Euro |
- 12.142.784,89 Euro |
|
vom 05.07.2010 für Juni 2010 |
- 20.005.540,00 Euro |
- 1.100.303,64 Euro |
In diesen Beträgen waren die hier gegenständlichen CumEx-Leerverkaufsgeschäfte des AV. für April über 35.379.912,03 Euro, für Mai über 51.060.549,37 Euro und für Juni über 5.566.443,75 Euro enthalten. Ein Hinweis, dass den Anmeldungen jeweils CumEx-Leerverkaufsgeschäfte zu Grunde lagen, bei denen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag nicht zuvor von der Dividendenkompensationszahlung abgezogen und einbehalten worden waren, enthielten sie nicht. Auch erfolgte kein Hinweis, dass den Transaktionen jeweils Absprachen der Beteiligten zu Grunde lagen.
391Die Berufsträgerbescheinigungen erstellte – basierend auf Angaben der LR. Invest und HQ. – die RP. AG Steuerberatungsgesellschaft am 28.03.2010. Der Angeklagte war in deren Ausstellung insoweit involviert, als er seitens der Steuerberater aufkommende Fragen an den Zeugen JG. weiterleitete. Zur Einreichung gelangten die Berufsträgerbescheinigungen erneut nicht.
392Das Finanzamt München für Körperschaften beschied die Anmeldungen, welche auch die hier gegenständlichen CumEx-Leerverkaufstransaktionen beinhalteten, am 10.05.2010 betreffend die Anmeldung vom 07.05.2010, am 08.06.2010 betreffend die Anmeldung vom 07.06.2010 und am 08.07.2010 betreffend die Anmeldung vom 05.07.2010. Die geltend gemachte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zahlte das Finanzamt München für Körperschaften in der Folge an die YM. aus.
f. Abwicklung des Fonds
393Der AV. wurde mit Vorstandbeschluss der LR. Invest vom 30.03.2011 zum 31.03.2011 aufgelöst.
g. Profit
394Wie ausgeführt hatte HQ. mit den Brokern einen Dividendenlevel in Höhe von 79 % vereinbart. Diesen gab HQ. – was den übrigen Beteiligten, so auch dem Angeklagten, nicht bekannt war – nicht in voller Höhe weiter. Vielmehr vereinnahmte HQ. die Differenz zu dem Dr. D., dem Angeklagten und der LR. Bank bzw. den Herren VO., WH. und YR. ursprünglich mitgeteilten Dividendenlevel von 83 % selbst. Hierzu handelte HQ. die Differenz von vier Dividendenpunkten, mithin in Höhe eines Betrages von 13.953.654,00 Euro, über entsprechend bepreiste Derivatgeschäfte in französische Aktien in den von ihr gehaltenen MP. Fund.
395Die weitere Differenz von zehn Dividendenprozentpunkten zwischen einem Dividendenlevel von 83 % und dem Fondslevel von 93 %, mithin einen Betrag in Höhe von 34.884.135,00 Euro, handelte HQ. über entsprechend bepreiste Derivatgeschäfte in dieselben französischen Aktien zur Verteilung zwischen HQ., Dr. D./dem Angeklagten und der LR. Bank bzw. den Herren VO., WH. und YR. absprachegemäß in den von HQ. kontrollierten BD. Fund der BD. Ltd. Die BD. Ltd. war eine von HQ. kontrollierte Briefkastengesellschaft mit Sitz auf den BL.. Zur Verteilung der Gewinne aus den Geschäften hatte die BD. Ltd. am 15.04.2010 mit der C. Consultancy eine Vereinbarung über die Ausgabe von Genussrechten geschlossen. Hiernach verpflichtete sich die BD. Ltd. entsprechend der Absprache der Beteiligten (auch des Angeklagten) zur Zahlung von 39 % des nach Abzug von Kosten aus allen Transaktionen erzielten Gewinns.
396Den auf VO., YR. und WH. bzw. die LR. entfallenden Anteil von 22 % ließen sich diese zum einen über eine zwischen der LR. Bank und HQ. Capital SA mit Sitz auf den VF., geschlossenen Anlageberatungsvereinbarung vom 02.06.2010 auszahlen, zum anderen erfolgte die Vereinnahmung über eine Firma namens YN. Hedge mit Sitz in QC..
397Gemäß den zuvor getroffenen Vereinbarungen zahlte die BD. Ltd. 39 % des von ihr vereinnahmten Betrages, mithin 13.604.812,65 Euro, an die C. Consultancy. Von diesem Betrag entfielen – wie bereits dargestellt – auf den Angeklagten und Dr. D. je ½, mithin auf jeden ein Anteil in Höhe von 6.802.406,33 Euro.
398VO., WH. und YR. bzw. die LR. Bank erhielten ebenfalls den vereinbarten Anteil. Der über den Dividendenlevel von 93 % hinausgehende Anteil wurde, nach Abzug der Kosten, den Investoren als Rendite in Höhe von 10 % auf das eingesetzte Kapital ausbezahlt.
h. Vorstellungsbild des Angeklagten
399Auch hinsichtlich des AV. kannte und billigte der Angeklagte die oben unter Ziff. a. bis g. dargestellten Umstände bereits von Beginn der Vorbereitungen des Fondsgeschäfts an. Wie im Rahmen des Eigenhandels sowie der vorstehend dargestellten Fonds waren ihm die Wirkweise der Transaktionen jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen und die XK. des Profits, nämlich die Anrechnung bzw. Auszahlung zuvor nicht entrichteter Kapitalertragssteuern bewusst und er billigte diese. Erneut war ihm bewusst, dass es zur erfolgreichen Abwicklung der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte eines zuvor abgestimmten Vorgehens der Akteure bedurfte.
400Erneut war dem Angeklagten auch bewusst, dass sich die Depotbank die zunächst verauslagten Beträge von ihrem Betriebsstättenfinanzamt erstatten lassen musste. Wie bereits zuvor war dem Angeklagten zudem bewusst, dass im elektronischen Steueranmeldungsverfahren die zuvor nicht erfolgte Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, sowie der Umstand, dass es sich bei den zugrundeliegenden Aktienverkäufen um Leerverkäufe handelte, die entsprechend zuvor getroffener Absprachen erfolgten, sowie die Rückveräußerung der erworbenen Aktien kurz nach Ausstellung der Steuerbescheinigungen nicht offenbart werden würden. Dem Angeklagten war ferner bewusst, dass im Falle einer entsprechenden Mitteilung an die Finanzbehörden eine Erstattung nicht erfolgt wäre.
401Dem Angeklagten war zudem die Höhe des begehrten Steuervorteils bekannt.
402Wie bereits zuvor nahm es der Angeklagte in Kauf und billigte es jedenfalls, dass der angestrebte Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1.g. verwiesen werden.
403Wiederum war es dem Angeklagten gleichgültig, ob die in die Beantragung der Steuererstattung unmittelbar eingebunden Personen denselben Kenntnisstand von CumEx-Leerverkaufsgestaltungen wie er hatten oder nicht.
IV. Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens
404Sämtliche CumEx-Ermittlungen waren geprägt davon, dass eine erhebliche Menge an Datenmaterial gesichtet und der konkrete Ablauf und die Wirkweise von CumEx-Geschäften von den ermittelnden Behörden inhaltlich durchdrungen werden mussten. Die Ermittlungspersonen mussten sich in eine für sie unbekannte Materie einarbeiten. Insbesondere die Handelsabläufe und die Profitverteilung unter den verschiedenen Akteuren waren durch komplexe Verschleierungsmechanismen geprägt.
405Ihren Anfang nahmen die Ermittlungen betreffend den NA.-Komplex (die verfahrensgegenständlichen Eigenhandelsfälle sowie die Fonds MD. Equity und MD. Hedge) im Jahre 2013 durch eine Strafanzeige des Rechtsanwalts Prof. HU., welche dieser beim BZSt gestellt hatte, nachdem Zahlungen an seinen Mandanten, der in CumEx-Geschäfte mittels US-Pensionsfonds investiert hatte, nicht erfolgt waren. Die Ermittlungen übernahm die Staatsanwaltschaft Köln.
406Der Angeklagte wurde in diesem Ermittlungsverfahren, das zunächst hier nicht mehr verfahrensgegenständliche US-Pensionsfonds betraf, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.05.2014 als ein Beschuldigter unter zahlreichen anderen Personen geführt.
407In dieses Ermittlungsverfahren flossen auch Erkenntnisse ein, die von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die bereits zuvor wegen der CumEx-ZQ. die Ermittlungen aufgenommen hatte, gesammelt worden waren. Insbesondere war es bezüglich dieser Ermittlungen bereits im Jahre 2012 zu Durchsuchungsmaßnahmen auch in der Kanzlei TG. in GN gekommen. Bereits diese Durchsuchungsmaßnahmen hatte der Angeklagte, der in dem TV.-Komplex nicht als Beschuldigter geführt wurde, wahrgenommen, insbesondere dadurch, dass sich Dr. D., sein damaliger Kanzleipartner, zu diesem Zeitpunkt in die F. absetzte.
408In dem bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Verfahren erfolgten ab dem Jahr 2014 zahlreiche Durchsuchungsmaßnahmen im In- und Ausland, unter anderem wurde im Jahre 2014 auch der Privatwohnsitz des Angeklagten sowie dessen damaliger Arbeitsplatz bei der Rechtsanwaltskanzlei MU. in der F. durchsucht. Ferner erfolgte im Jahre 2014 eine erste Durchsuchung der NA. Bank. Bei den zahlreichen Durchsuchungen wurde umfangreiches Datenmaterial sichergestellt, das in der Folgezeit ausgewertet wurde.
409Im Jahre 2015 wurden verantwortliche Mitarbeiter der Bank TF. vernommen; letztere war in die Geschäfte mit den US-Pensionsfonds verwickelt. Hierdurch, insbesondere aufgrund der seitens der Bank TF. an die NA. Bank gestellten Scheinrechnungen, wurden die Ermittlungen auf den verfahrensgegenständlichen NA.-Komplex ausgeweitet. Der Angeklagte wurde auch insoweit als Beschuldigter geführt.
410Mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 19.02.2016 wurde obiger NA.-Komplex aus dem Ursprungsverfahren ausgetrennt. Aufgrund Verfügung vom selben Tag wurde dem damaligen Verteidiger des Angeklagten noch im Februar 2016 Akteneinsicht betreffend den Verfahrenskomplex NA. gewährt. Spätestens hierdurch erlangte der Angeklagte Kenntnis davon, dass gegen ihn auch betreffend dieses Komplexes ermittelt wurde. Im Jahre 2016 erfolgte ferner eine zweite Durchsuchung der NA. Bank.
411Ende 2016 trat der Angeklagte über seine damaligen Verteidiger an die Staatsanwaltschaft Köln heran. Er sagte in den Jahren 2016 bis 2020 an mehr als 20 Vernehmungsterminen über zahlreiche CumEx-Geschäfte, auch diejenigen des NA.-Komplexes, als Beschuldigter aus.
412In diesem Zeitraum kam es im Anschluss an die ersten Vernehmungstermine des Angeklagten zu einer Vielzahl weiterer Vernehmungen weiterer Beschuldigter. Insbesondere wurden mehrere Trader wie JG., PT. und der gesondert Verfolgten QA. eingehend vernommen.
413Im Jahre 2018 erfolgte schließlich eine dritte Durchsuchung der NA. Bank, insbesondere nachdem sich nach den bisherigen Ermittlungen der Kreis der tatverdächtigen Personen nochmals erweitert hatte. In der Folgezeit wurde unter anderem weiter das umfangreiche sichergestellte Datenmaterial ausgewertet. Zu einem Stillstand der Ermittlungen kam es im NA.-Komplex zu keiner Zeit. Im Wesentlichen waren die Ermittlungen hinsichtlich des NA.-Komplexes Anfang des Jahres 2019 abgeschlossen.
414Die Ermittlungen zum MS. Fund nahmen ihren Beginn im Jahre 2014. Die Steuerfahndung München war zum damaligen Zeitpunkt bereits mit Ermittlungen zum sogenannten ZG.-Komplex, der ebenfalls CumEx-Geschäfte zum Gegenstand hat, betraut.
415Die Ermittlungen zum ZG.-Komplex hatten ihren Ursprung im September 2013 in einer Strafanzeige, die bei der Staatsanwaltschaft München federführend bearbeitet wurde. Die Staatsanwaltschaft München hatte die Steuerfahndung München hinzugezogen, die sich seither, die Erkenntnisse der Steuerbehörden GN fortentwickelnd, mit der Auswertung der Lieferketten im ZG.-Komplex auseinandersetzte. Hierbei wurden die CumEx-Transaktionen bis zum eigentlichen Leerverkäufer in jedem einzelnen Fall zurückverfolgt, was sich als äußerst arbeits- und zeitintensiv darstellte.
416Aufgrund des Sitzes der für den MS. Fund agierenden Depotbank in BE. nahm vorgenannte Behörde auch hinsichtlich dieses Fonds Ermittlungen auf. 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft Köln – aufgrund der Befassung des BZSt mit diesem Fonds – die Ermittlungen federführend. 2016 erfolgte unter anderem eine Durchsuchung der Depotbank LJ.. Es folgten Vernehmungen und die Auswertung von Transaktionsketten durch die Steuerfahndung München entsprechend der Vorgehensweise bei den Ermittlungen zum ZG.-Komplex. Nach einem Zwischenbericht der Steuerfahndung München aus März 2017 führte die Staatsanwaltschaft Köln den Angeklagten mit Verfügung vom 17.08.2017 als Beschuldigten auch in diesem Komplex. Hiervon erlangte der Angeklagte dadurch Kenntnis, dass seinen damaligen Verteidigern mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom selben Tag Akteneinsicht gewährt wurde. Zu einem Stillstand der Ermittlungen kam es zu keiner Zeit. Im Wesentlichen waren die Ermittlungen zum MS. Fund Anfang des Jahres 2019 abgeschlossen, wenn auch der steuerliche Bericht der Steuerfahndung München erst im Dezember 2019 erstellt wurde.
417Die Ermittlungen zum AV. gestalteten sich wie folgt: Das Landeskriminalamt NRW (nachfolgend: LKA NRW) war mit diesen seit dem Jahr 2015 zunächst in Gestalt eines Vorermittlungsauftrages betraut, der seinerseits seinen Ursprung in Unterlagen, die bei der ersten Durchsuchung der Kanzlei TG. im Jahre 2012 sichergestellt worden waren, hatte. Diese Unterlagen wurden gesichtet und ein Ermittlungsverfahren gegen Personen der LR. Bank und der LR. Invest eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Köln, welche auch in diesem Fall die Ermittlungen leitete, führte unter anderem den Angeklagten mit Verfügung vom 30.12.2015 als Beschuldigten in diesem Komplex. Diese Verfügung wurde noch in dem Ermittlungsverfahren betreffend den NA.-Komplex verfasst; eine Abtrennung des HO.-SP.-Komplexes erfolgte erst mit ebendieser Verfügung. Daher erhielt der Angeklagte mit der im Februar 2016 an seinen damaligen Verteidiger erfolgten Akteneinsicht, welche auch diese Verfügung umfasste, auch insoweit Kenntnis von seiner Stellung als Beschuldigter.
418Im Jahre 2016 erfolgten Durchsuchungen, ab 2017 auch Vernehmungen in diesem Komplex. Infolge der Durchsuchungen wurden zahlreiche Unterlagen gesichtet. Der damals maßgeblich seitens der Steuerfahndung mit dem Sachverhaltskomplex betraute Ermittler KD. vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (nachfolgend: LBF NRW) wertete diese bis zu seiner Pensionierung Ende Oktober 2020 aus. So sichtete er im Jahre 2019 weiteren E-Mail-Verkehr der LR. Invest. Im Jahre 2020 trug er Beweismaterial zu HQ. zusammen. Auch erfolgte Mitte des Jahres 2020 eine weitere Durchsuchung der LR. Bank, wobei deren Schwerpunkt auf anderen Sachverhalten als dem verfahrensgegenständlichen lag. Bis zur Pensionierung des Herrn KD. kam es zu keinem Stillstand der Ermittlungen in diesem Komplex. Die Ermittlungen wurden seitens des LBF NRW in diesem Zeitraum ganz überwiegend durch zwei Personen durchgeführt.
419In der Zeit von November 2020 bis März 2021 wurde das Verfahren aus Gründen personeller Umorganisation beim LKA NRW im Wesentlichen nicht gefördert, bis Ende März 2021 Herr XP. (LKA NRW) als Kommissionsleiter die Ermittlungstätigkeit seitens des LKA NRW federführend übernahm. Es begann eine Monate lange Einarbeitungsphase in die komplexe Materie, mit welcher Herr XP. bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht befasst gewesen war. Daneben musste umfangreiches Datenmaterial ausgewertet werden. Betreffend den Angeklagten waren die Ermittlungen im Wesentlichen Mitte des Jahres 2021 abgeschlossen.
420Die Ermittlungen zu den nicht mehr verfahrensgegenständlichen US-Pensionsfonds (Fälle 6 bis 8 der Anklage) waren bereits im Jahre 2019 im Wesentlichen abgeschlossen.
421Unter dem 24.04.2024 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen den Angeklagten. In dieser wurden ihm neben den hier noch verfahrensgegenständlichen Fällen drei weitere Fälle der – versuchten – Steuerhinterziehung betreffend CumEx-Geschäfte mittels US-Pensionsfonds vorgeworfen.
422Der Anklageerhebung vorausgegangen war im Jahre 2018 eine seitens der damaligen „Chefermittlerin“ Frau GA. von der Staatsanwaltschaft Köln an das Landgericht Bonn adressierte „Prüfbitte“. In dieser stellte Frau GA. auf über 60 Seiten die Sach- und Rechtslage zu verschiedenen, unter anderem den verfahrensgegenständlichen, CumEx-Komplexen sowie die Aufklärungsbeiträge verschiedener kooperierender Beschuldigter, unter anderem die des Angeklagten, dar. Sie bat das Landgericht Bonn um Prüfung, ob aus dessen Sicht bei einem oder mehreren Beschuldigten, die sich bisher zu den Vorwürfen eingelassen hätten, ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB in Betracht komme. Die Kammer lehnte die Beantwortung dieser Frage im Juli 2018 mit der Begründung ab, dass für eine solche gerichtliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage, losgelöst von dem Antrag auf Erlass einer konkreten richterlichen Entscheidung, keine Rechtsgrundlage bestehe. Eine Beantwortung ließe sich nicht mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz in Einklang bringen.
423Die Kammer hat die Anklage mit Beschluss vom 30.09.2024 zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet.
424Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.05.2025 die Fälle 6 bis 8 der Anklage, mit denen dem Angeklagten jeweils versuchte Steuerhinterziehung mittels US-Pensionsfonds im Jahre 2011 vorgeworfen wurde, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
V. Nachtatgeschehen
1. Strategiewechsel/ Ausbruch aus der „Phalanx“
425Einen entscheidenden Wendepunkt im Leben des Angeklagten stellte die erste Durchsuchung der Kanzlei TG. sowie der Privaträumlichkeiten des Dr. D. im Jahre 2012 dar. Dr. D. setzte sich in die F. ab und ließ den Angeklagten als Führung der Kanzlei abrupt allein zurück. Es begann die Abwicklungsphase der Kanzlei TG., die insbesondere auch von dem Angeklagten gesteuert wurde. Dr. D. und der Angeklagte standen weiterhin in regem Austausch.
426Im Jahre 2014 war dem Angeklagten bekannt, dass auch gegen ihn als Beschuldigten betreffend CumEx-Geschäften ermittelt wurde. In diesem Jahr wurde unter anderem sein Privatwohnsitz in der F. durchsucht.
427Ab 2015 begann Dr. D., für sich sowie andere in CumEx-Verfahren Beschuldigte eine „Phalanx“ aufzubauen. Diese war – wenn auch vordergründig Kooperationsbereitschaft vermittelt werden mochte – auf massive Konfrontation mit den Ermittlungs- und Finanzbehörden ausgerichtet. So führte etwa Dr. D. aus der F. heraus die gegen eine Mitarbeiterin des BZSt persönlich gerichtete Amtshaftungsklage wegen – angeblich – zu Unrecht nicht ausgezahlter Steuererstattungen weiter fort. Auch der Angeklagte sollte in die Phalanx mit aufgenommen werden und erhielt einen Verteidiger aus der „Phalanx“ gestellt.
428Von dieser Verteidigungsstrategie wandte sich der Angeklagte jedoch bald ab: Gemeinsam mit dem von ihm selbst beauftragten Verteidigerteam der Rechtsanwälte Prof. KV., Prof. JW. und dem nach außen nicht auftretenden Prof. ND. begann der Angeklagte im Jahr 2016 eine zeitlich und inhaltlich umfangreiche Kooperation mit den Ermittlungsbehörden.
2. Aufklärungsbeiträge
429Anfang des Jahres 2016 führte der Angeklagte zunächst mehrere Gespräche mit seinen damaligen Verteidigern, um diese hinsichtlich seines Wissens auf Stand zu bringen. Insoweit musste eine große Anzahl an Verfahrenskomplexen besprochen werden, in welchen CumEx-Geschäfte getätigt worden waren. Im Anschluss hieran nahmen die Verteidiger Kontakt zur Staatsanwaltschaft Köln auf.
430Der Angeklagte sagte im Zeitraum zwischen November 2016 bis Oktober 2020 an insgesamt 20 Tagen in Räumlichkeiten des LKA NRW in Düsseldorf umfassend zur CumEx-Thematik aus. Darüberhinausgehend stellte sich der Angeklagte Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft Wien sowie der Staatsanwaltschaft München zu jeweils dort anhängigen CumEx-Verfahren. Auch sagte der Angeklagte im Zuge von Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt aus – dem TV.-Komplex sowie einem weiteren Verfahren betreffend die UY. financial GmbH.
431Ferner bekundete der Angeklagte in den Jahren 2019 bis 2025, auch während der gegen ihn laufenden Hauptverhandlung, als Zeuge in mehreren Gerichtsverfahren an verschiedenen deutschen Gerichten zu CumEx-Sachverhalten.
432Die Aussagen des Angeklagten vor den Ermittlungsbehörden waren für diese von ganz besonderer Bedeutung.
433Mochte eine Vielzahl der seitens des Angeklagten gegebenen Informationen zu CumEx-Geschäften im Allgemeinen sowie zu zahlreichen konkreten CumEx-Handelsstrukturen in der großen Datenmenge zwischenzeitlich beschlagnahmter und sichergestellter Unterlagen enthalten gewesen sein, so bot der Angeklagte erstmals einen das Verständnis der Ermittlungsbehörden deutlich aufhellenden Gesamteinblick eines Praktikers aus dem „Maschinenraum“ des CumEx-Handels und trieb damit die CumEx-Ermittlungen erheblich voran.
434Der Angeklagte erläuterte den Ermittlern als erste Person die konkreten organisatorischen Abläufe von der Planung über die Umsetzung der CumEx-Geschäfte bis hin zur anschließenden Profitverteilung. Er erklärte die Rollen der verschiedenen Protagonisten, der Depotbanken, der Investmentgesellschaften, der Feeder-Fonds (in den insoweit relevanten Fällen), der Leveragegeber, der Broker und der Trader. All diese Informationen „versteckten“ sich zwar in den erheblichen Datenmengen, die den Ermittlern bereits zur Verfügung standen. Der Angeklagte trug aber durchgreifend zum Gesamtverständnis dieser sehr komplexen Abläufe bei.
435Insbesondere auch die konkrete Durchführung der CumEx-Transaktionen war für die Ermittler trotz besonders umfänglicher „Papierlage“ etwa in Gestalt von zahlreichen Handelsbelegen ein „schwarzes Loch“. Dieses füllte der Angeklagte mit seinem Praktikerwissen als erste Person auf.
436Von ebenfalls großer Bedeutung für die Ermittlungsverfahren war, dass der Angeklagte, der sich als erster „CumEx-Insider“ den Vernehmungen stellte, weitere Personen aus dem Kreis der CumEx-Beteiligten, insbesondere Trader wie etwa JG. und QA. ansprach und diese dazu bewegte, ebenfalls auszuzusagen und zu kooperieren. Diese leisteten ihrerseits als „Techniker“ des CumEx-Geschäfts von den Ermittlern besonders hoch bewertete Aufklärungsbeiträge.
437Der Angeklagte benannte namentlich zahlreiche Personen, die in verschiedenen Institutionen wie etwa Banken und Anwaltskanzleien mit CumEx-Sachverhalten befasst gewesen waren. Er machte auch Ausführungen zu deren Tätigkeitsfeld im CumEx-Geschäft sowie zum jeweiligen Kenntnisstand dieser Mitarbeiter. Hierdurch war er maßgeblich mit dafür verantwortlich, dass der Kreis der Beschuldigten der bei der Staatsanwaltschaft Köln anfangs geführt wurde, von einer Zahl von ursprünglich 10 bis 20 auf über 100 anwuchs.
a. Allgemeine Aufklärungsbeiträge (Verständnis CumEx)
438Der Angeklagte erläuterte im Verlauf seiner Vernehmungen bezüglich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Fonds sowie betreffend weiterer CumEx-Fonds, dass es das dargestellte Pre-Trading sowie Vereinbarungen über die Verteilung der hieraus resultierenden Profite zwischen ihm und Dr. D. sowie den jeweiligen Asset Managern gegeben habe. Der Angeklagte legte im Einzelnen die jeweilige Profitverteilung dar und erklärte, dass das Pre-Trading vor den Investoren geheim gehalten worden sei.
439Der Angeklagte unterstützte die Ermittlungspersonen mit seinem Insider- und Fachwissen. Hierbei profitierten die Ermittler auch von der besonderen Expertise des Angeklagten als Kapitalmarktrechtler. So erläuterte der Angeklagte beispielsweise die Bedeutung bzw. Notwenigkeit der sog. Feeder-Fonds, die daraus resultierte, dass private Investoren nicht unmittelbar in Spezialsondervermögen investieren konnten. Auch zeigte der Angeklagte den Ermittlern die Grundzüge des konkreten Aktienhandels sowie die Vorbereitung einer Dividendensaison für den CumEx-Handel auf.
440Der Angeklagte tätigte ferner Angaben nicht nur hinsichtlich seines damaligen eigenen Vorstellungsbildes, sondern auch bezüglich desjenigen zahlreicher weiterer CumEx-Akteure. Auch diese Angaben trugen dazu bei, dass Personen wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden. Dies betrifft etwa die Herren XY., Dr. EL., WG., PT. und ZV. HV..
441Im Rahmen seiner Vernehmungen machte der Angeklagte umfangreiche Angaben, auch zum jeweils subjektiven Vorstellungsbild, zu Verantwortlichen und Mitarbeitern der in CumEx-Geschäfte involvierten Asset Management Gesellschaften wie etwa der XD. Asset Management Ltd., der WK. Advisors Ltd., der WK. Capital sowie der SQ..
442Hierbei ging der Angeklagte insbesondere auch auf das jeweilige „Profit Split“, d.h. die Vorabgewinnabschöpfung durch diese Gesellschaften mittels Pre-Tradings sowie auf Modelle nach 2011, „CumEx 2.0“, ein. Die Angaben des Angeklagten führten mit zu der Einleitung zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter von Asset Management Gesellschaften.
443Entsprechende Angaben tätigte der Angeklagte zu in CumEx-Geschäfte involvierten Brokern, insbesondere zu dem gesondert Verfolgten VG.. Darüber hinaus beschrieb der Angeklagte auch die Rolle des gesondert Verfolgten VH. sowie weiteren Verantwortlichen und Mitarbeitern der QH. Bank im Zusammenhang mit CumEx-Geschäften. Auch diese Angaben trugen dazu bei, dass weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.
444Der Angeklagte berichtete ferner über die Rolle der Investoren in CumEx-Strukturen, insbesondere über deren jeweiligen Kenntnisstand. Dies betrifft beispielsweise den Investor RK.. Die Angaben des Angeklagten begründeten mit einen entsprechenden Tatverdacht gegen diese Personen, etwa auch gegen den genannten Investor.
445Bei seinen Vernehmungen äußerte sich der Angeklagte auch umfassend über die Rolle der Depotbanken, insbesondere der YM., der RJ. Bank, der Bank of XS. DX. und der UA. bei der Durchführung von CumEx-Geschäften.
446Der Angeklagte erklärte den Ermittlungspersonen ausführlich und verständlich die – diesen bis dahin noch nicht derart klar vor Augen stehende – Rolle der Depotbanken im Gesamtkonstrukt des CumEx-Geschäfts. Er gab Auskunft über den Kenntnisstand von deren Mitarbeitern. Auch diese Angaben führten mit zu der Einleitung von mehreren Ermittlungsverfahren gegen diese Mitarbeiter.
447Ferner gab der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmungen umfassenden Einblick in die Arbeitstätigkeit seiner selbst sowie seiner anwaltlichen Kollegen in den Kanzleien JR. und TG. im Zusammenhang mit CumEx-Geschäften.
448So schilderte er etwa, wie man durch wohl überlegte beschönigende oder ausweichende Formulierungen wider eigenen besseren Wissens nach außen hin argumentiert und dokumentiert habe, dass die in Rede stehenden Transaktionen rechtlich nicht angreifbar seien. Auch legte er beispielsweise den jeweils kanzleiinternen Umgang mit den Berufsträgerbescheinigungen offen. Er klärte über kanzleiinterne (steuerrechtliche) Diskussionen, die Erstellung steuerrechtlicher Gutachten sowie weitere interne Geschehensabläufe auf. Durch diese Angaben trug der Angeklagte wesentlich zur Begründung bzw. Erhärtung des Tatverdachts gegen Mitarbeiter der Kanzleien bei. Zu diesen zählten etwa Dr. AB., Dr. JM., Dr. EF. und Dr. DH..
449Insbesondere Dr. D.s Rolle erläuterte der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmungen eingehend. Diese Angaben führten mit dazu, dass Dr. D. aufgrund des NA.-Komplexes durch das Landgericht Bonn rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. So benannte und beschrieb der Angeklagte im Hinblick auf Dr. D. etwa dessen bestimmende Rolle bei der Planung der verschiedenen Strukturen sowie der Akquise von Investoren.
450Ferner zeigte der Angeklagte unter anderem die Lobbyaktivitäten Dr. D.s zum Zwecke der inhaltlichen Einflussnahme auf Schreiben des BMF auf.
451Der Angeklagte benannte auch Personen, die für die Veröffentlichung bestimmter juristischer Fachaufsätze bezahlt worden waren. Dies führte zur Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren gegen diese Personen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
b. Konkrete Aufklärungsbeiträge
452Zu folgenden konkreten Sachverhalten tätigte der Angeklagte umfangreiche Angaben; diese Angaben führten dazu, dass zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen bestimmte Personen eingeleitet wurden. Die Ermittlungsverfahren betrafen, sofern im Folgenden nicht anders dargestellt, CumEx-Sachverhalte der hier gegenständlichen Art. Diese Ermittlungsverfahren sind teilweise bereits durch rechtskräftige Verurteilungen abgeschlossen.
453So bekundete der Angeklagte zu dem Sachverhaltskomplex betreffend die OW. Fund, einem CumEx-Vehikel in Gestalt eines US-Pensionsfonds.
454Dieses Ermittlungsverfahren hat den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie denjenigen des Betruges zum Nachteil der Investoren dieses Fonds zum Gegenstand. Bezüglich dieses sowie weiterer ebenfalls als CumEx-Vehikel aufgesetzter und genutzter US-Pensionsfonds tätigte der Angeklagte Angaben zu Beteiligungen von Dr. DK. und dem gesondert Verfolgten FU.. Insbesondere legte der Angeklagte auch die Beteiligungen des Dr. DK. an den Gewinnen aus CumEx-Strukturen offen. Auch diese Angaben führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die genannten Personen.
455Daneben erfolgten auch Angaben des Angeklagten zum Kenntnisstand von Mitarbeitern der bei der OW.-Struktur als Leveragegeber tätigen Bank XH.. Auch diese Angaben trugen mit dazu bei, dass weitere Ermittlungsverfahren gegen diese Personen eingeleitet wurden. Daneben erläuterte der Angeklagte auch Vertragswerke im Zusammenhang mit den OW. Fonds, welche die Ermittler bis dahin aufgrund ihrer besonders hohen Komplexität noch nicht durchblickt hatten. Hierbei erläuterte der Angeklagte den Ermittlern verständlich die einzelnen sich aus den Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten. Auch hierdurch erleichterte der Angeklagte den Ermittlern deren Arbeit deutlich und beschleunigte diese.
456Ebenfalls sagte der Angeklagte umfassend zum gesamten NA.-Komplex aus. In diesem Zusammenhang tätigte der Angeklagte insbesondere detaillierte Angaben zu den im Zusammenhang mit den Eigenhandelsfällen erstellten Scheinrechnungen der NA. Bank und der Weiterleitung der Gelder an die auch von ihm selbst beherrschte C.-Struktur.
457Auch aufgrund der umfänglichen Aussage des Angeklagten zu den internen Geschehensabläufen und Entscheidungsprozessen bei der NA. Bank bzw. der NA. Invest, die der Angeklagte auch in den jeweiligen Verfahren vor dem Landgericht Bonn tätigte, wurden der Prokurist der NA. Bank XY. und der Geschäftsführer der NA. Invest Dr. EL. rechtskräftig durch das Landgericht Bonn wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
458Daneben berichtete der Angeklagte auch über den Kenntnisstand von Verantwortlichen und Mitarbeitern der bei dem MD. Hedge als Depotbank tätigen UA. sowie der als Leveragegeber fungierenden Bank XH.. Auch diese Angaben führten zu der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen dort jeweils tätige Mitarbeiter.
459Auch die Rolle Dr. D.s legte der Angeklagte im Einzelnen wie bereits dargestellt dar. Hierdurch leistete der Angeklagte einen gewichtigen Beitrag, dass Dr. D. wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung aus dem NA.-Komplex rechtskräftig verurteilt wurde. Auch in diesem Verfahren vor dem Landgericht Bonn sagte der Angeklagte als Zeuge aus.
460Die umfangreichen und detaillierten Angaben des Angeklagte zur C. Struktur führten ferner ursächlich dazu, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Dr. D. wegen des Verdachts der Geldwäsche durch die Staatsanwaltschaft Köln eingeleitet wurde. Der Angeklagte erklärte den Ermittlern die komplexen vertraglichen Strukturen. Insbesondere erläuterte er die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe für die Errichtung der verschiedenen Compartments der KN.. Er erläuterte ferner, dass die privat – an der Kanzlei JR. vorbei – generierten Profite von ihm und Dr. D., aufgeteilt im Verhältnis 50/50, an eine Offshore Gesellschaft, die CG., zwecks verdeckter und nicht zu versteuernder Vereinnahmung fließen und über eine weitere Struktur, die TZ. Trading Inc. sowie den ZP. Trust, verdeckt weitergeleitet und in weitere Investments gesteuert werden sollten. In diesem Zusammenhang legte der Angeklagte auch die von Dr. D. genutzte Struktur der RM. bzw. den FK. Trust offen und machte weitergehende Angaben zu den Vermögensverhältnissen und den Vermögensverschiebungen Dr. D.s. Insbesondere schilderte der Angeklagte auch die allein zum Zwecke der – verdeckten – Vermögensverschiebung initiierte Gründung und Nutzung der RE. Ltd..
461Aufgrund dieses auf den Angeklagten zurückzuführenden Erkenntnisgewinns der Ermittler wurde das genannte Ermittlungsverfahren gegen Dr. D. sowie weitere Personen wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet.
462Der Angeklagte berichtete den Ermittlern auch – was diesen damals noch unbekannt war – welche Personen zum „Inner Circle“ um Dr. D. und ihn herum gehörten und über die zur C.-Struktur gehörige Gesellschaft TC. Ltd. ebenfalls in die Profitverteilung eingebunden waren. Hinter dieser standen nach den Angaben des Angeklagten Frau BH. und Frau EZ. sowie die Herren EN. und QR..
463Auch ließ sich der Angeklagte zum CumEx-Komplex LR. ein. Dieser betrifft wiederum den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Bestandteil dieses Komplexes ist unter anderem der auch hier verfahrensgegenständliche AV..
464Der Angeklagte schilderte die internen Geschehensabläufe und Verantwortlichkeiten insbesondere innerhalb der LR. Bank. Ferner erläuterte der Angeklagte etwa die Hintergründe der Derivat-Geschäfte mit den Gesellschaften JN. und BD., deren ausschließlicher Zweck die Vereinnahmung des Profits aus dem Pre-Trading von CumEx-Geschäften war.
465Unter anderem legte der Angeklagte die Funktion des damaligen Vorstandes VO. dar. Auch aufgrund der Aussage des Angeklagten wurden zahlreicher Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese dauern teilweise noch an, teilweise erfolgten bereits rechtskräftige Verurteilungen durch das Landgericht Bonn wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu, so etwa gegen den damaligen Mitarbeiter der HQ. Gruppe ZV. HV. und den damaligen Vorstand der LR. Bank VO.. Auch in diesen Verfahren vor dem Landgericht Bonn sagte der Angeklagte jeweils als Zeuge aus.
466Darüberhinausgehend tätigte der Angeklagte umfangreiche Angaben zu dem hier ebenfalls verfahrensgegenständlichen MS. Fund. Auch aufgrund der Angaben des Angeklagten wurden die mit diesem Fonds befassten Trader PT. und WG. wegen Steuerhinterziehung bzw. entsprechender Beihilfe hierzu rechtskräftig verurteilt. Auch in diesem Verfahren sagte der Angeklagte als Zeuge aus. Dabei trug die Aussage des Angeklagten insbesondere auch zum jeweiligen Nachweis der subjektiven Tatseite bei.
467Auch bezüglich der CumEx-ZG.-Verfahren sagte der Angeklagte umfangreich (vor der Staatsanwaltschaft München) aus. Auch diese Beiträge des Angeklagten mündeten mit in zahlreichen Ermittlungsverfahren sowie derzeit einer Anklage, die während der gegen den Angeklagten laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht München verhandelt wurde. Auch in diesem Verfahren sagte der Angeklagte als Zeuge aus. Die dortigen Angeklagten wurden – wenn auch noch nicht rechtskräftig – verurteilt.
468Der weitere CumEx-Komplex OW. HP.-DA. war den Ermittlungsbehörden vor der Aussage des Angeklagten nur in Bruchstücken bekannt.
469Der Angeklagte erläuterte in seinen Vernehmungen die Struktur, insbesondere die hinter dieser stehenden CumEx-Vehikel der YO. Trading Ltd. und der XD. Asset Management Ltd. Er erläuterte den Ermittlungsbehörden die Richtigkeit der bis zum damaligen Zeitpunkt nur als Hypothese geführten Annahme, dass die Offshore Gesellschaft AL. S.A. eigens zur Verteilung der Gewinne aus Cum/Ex-Strukturen an den Angeklagten sowie die weiteren Tatbeteiligten Dr. DK. und FU. gegründet wurde. In diesem Zusammenhang erhellte der Angeklagte die jenseits der AL. S.A. liegenden zu Dr. DK. und FU. hinführenden Strukturen. Auch bestätigte der Angeklagte die damalige Hypothese der Ermittler, die auf bis zum damaligen Zeitpunkt lediglich rudimentär vorliegenden Transaktions- und Kommunikationsdaten fußte, dass die hochvolumigen Transaktionen nur aufgrund des Umstandes ohne Fremdkapital durchgeführt werden konnten, dass die Asset Management Gesellschaft XD. im Zusammenwirken mit dem zum ZN.-Konzern gehörenden Broker TJ. intraday eine vergleichbar geringe Menge an Aktien zig-fach gedreht hatte. Auch hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren aufgrund der Aussage des Angeklagten eingeleitet.
470Ferner gab der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmungen Hinweise auf weitere an CumEx-Transaktionen beteiligte Investmentbanken. Beispielsweise wies er darauf hin, dass die FX. Bank unter anderem über Wertpapierleihen als ExEx-Stückegeber agierte. Diese Angaben waren letztlich die Grundlage für die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche vorgenannter Bank sowie für die Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen.
471Schließlich tätigte der Angeklagte auch Angaben zu bis dato den Ermittlungsbehörden gar nicht oder nur in Ansätzen bekannten neuen CumEx-Strategien wie etwa der nach 2011 verwirklichten Handelsstrategie „Reverse Market Claim“, Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit ADR und ETF, CumEx-Handelsstrategien, die ohne Fremdkapital auskamen, sowie CumEx-Transaktionen die noch im Jahre 2018 stattfanden.
c. Motivation anderer Beschuldigter und deren Aufklärungsbeiträge
472Über seine eigenen originären Aufklärungsbeiträge hinausgehend sprach der Angeklagte weitere in verschiedenen CumEx-Komplexen Beschuldigte an und motivierte diese erfolgreich dazu, sich geständig einzulassen und mit eigenen Beiträgen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.
473So ging der Angeklagte etwa auf Dr. DK., FU., YR., EN. und den gesondert Verfolgten FG. zu, die sich aufgrund der Gespräche mit dem Angeklagten zu eigenen geständigen Einlassungen und eigenen Aufklärungsbeiträgen bereit erklärten.
474Der Angeklagte reiste auch mehrfach nach QC. und sprach dort QA., JG., IF. und den gesondert Verfolgten CF. an, um diese ebenfalls zu einer Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zu bewegen. Aufgrund dieser Intitiative des Angeklagten stellten sich die Trader QA. (ZFP), JG. (HQ.) und CF. (WK.) ausführlichen Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft Köln. Auch YR. stand durch die Intervention des Angeklagten den Ermittlungsbehörden zur Verfügung und sagte seinerseits umfangreich aus.
475Die umfassenden Aufklärungsbeiträge der Trader waren neben den unmittelbaren Angaben des Angeklagten von ganz besonderer Bedeutung zur Aufklärung einer Vielzahl von CumEx-Sachverhalten.
476Durch deren Angaben zur Vorbereitung und konkreten Durchführung der einzelnen Trades sowie der hiermit verbundenen Offenlegung der weiteren an den Transaktionen beteiligten Gesellschaften und Personen trugen die Trader in besonderer Weise zum Verständnis der CumEx-Strukturen durch die Ermittlungsbehörden sowie zu der Einleitung einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren bei.
477Von besonderem Gewicht für die weitere Ermittlungstätigkeit war hierbei die Aussage des Herrn QA., den der Angeklagte durch ein persönliches Gespräch entscheidend zur Kooperation motiviert hatte. Bei Herrn QA. handelte es sich um den ersten Aktienhändler, der mit seinem Fach- und Insiderwissen als Trader den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stand und damit maßgeblich zu deren Verständnis der konkreten Handelsabläufe beitrug.
478Herr QA. war zunächst als Investmentbanker bei QH. tätig gewesen, bevor er sich im Jahre 2009 selbständig gemacht hatte. In zahlreichen Sachverhalten war er federführend dafür zuständig gewesen, CumEx-Vehikel aufzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass am Handelstag entsprechende Aktien bereitstanden. Herr QA. erläuterte den Ermittlern als erster vernommener Beschuldigter aus der Reihe der Organisatoren des konkreten CumEx-Aktienhandels die Handelsabläufe aus „erster Hand“ und ergänzte damit die Angaben des Angeklagten entscheidend.
479Insbesondere erläuterte QA., warum in die Geschäfte zwingend ein Leerverkäufer involviert sein musste.
480Von ganz besonderer Bedeutung ist, dass QA. den Ermittlern die diesen damals noch nicht vollständig nachvollziehbare Bepreisung der Futures erklärte, mit welcher die Profite zwischen den CumEx-Akteuren verteilt wurden. Dieser sogenannte Dividendenlevel war den Ermittlern zwar bereits ein Begriff. QA. erläuterte den Ermittlern allerdings erstmals, wie dieser in der Praxis angewandt wurde und brachte den seinerseits für die Durchführung von CumEx-Geschäften eigens entwickelten Future Price Calculator in die Ermittlungen ein. Hierdurch wurden die Ermittlungen massiv gefördert und beschleunigt.
481Mit dem Institut des Dividendenlevels, welchen die Ermittler nun erstmals mithilfe des seitens des QA. bereit gestellten Future Price Calculators selbst errechnen konnten, verfügten die Ermittlungsbehörden über das entscheidende Indiz für den Nachweis eines Leerverkaufs.
482Es handelte sich – mit den Worten der damaligen „Chefermittlerin“ GA. – um „den Durchbruch bei den Ermittlungen“.
483Die Ermittlungsarbeit wurde maßgeblich vereinfacht und vorangetrieben. Denn die Kenntnis und Anwendung des Dividendenlevels entband die Ermittler von der äußerst mühsamen, arbeits- und zeitintensiven Aufgabe, die Lieferkette eines jeden Aktienhandels bis zum ultimativen Leerverkäufer zurückzuverfolgen. Die Aufklärung der gesamten Lieferkette eines jeden Aktienhandels war insbesondere mit Blick darauf besonders arbeitsintensiv, als dass für jedes Glied der Kette zunächst einmal im Ausland befindliche Daten beschafft werden mussten.
3. Keine Zusagen der Staatsanwaltschaft
484Weder die damalige „Chefermittlerin“, Frau GA., noch eine andere Person der Staatsanwaltschaft Köln hatte dem Angeklagten eine konkrete Zusage hinsichtlich des Ablaufs bzw. des Ergebnisses seines eigenen Strafverfahrens gegeben. Insbesondere wurde dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt zugesagt, dass die Staatsanwaltschaft Köln einen Antrag gemäß § 153b StPO bei dem Landgericht Bonn stellen werde.
485Allerdings ist dem Angeklagten über einen über Jahre seiner Vernehmung hinweg andauernden Zeitraum, jedenfalls in den Jahren 2017 und 2018, durch die Staatsanwaltschaft Köln vermittelt worden, dass eine solche Vorgehensweise der Anklagevermeidung von der Staatsanwaltschaft Köln ernsthaft in Betracht gezogen werde.
486Diesem erweckten Eindruck entgegenstehend bestand eine dahingehende Bereitschaft der Staatsanwaltschaft Köln in Person der damaligen „Chefermittlerin“ GA. zu keinem Zeitpunkt.
4. Abänderungsbescheide/ Haftungsbescheide/ Rückzahlungen durch Dritte
487Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte ist der dem Fiskus entstandene Steuerschaden, mit Ausnahme des aus den Geschäften des MS. Fund resultierenden, wieder ausgeglichen.
488Die Rückzahlungen hatten ihren Rechtsgrund in entsprechenden Abänderungs- bzw. Haftungsbescheiden der Finanzbehörden. Die Bescheide ergingen maßgeblich beeinflusst auch durch den Fortschritt der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. Verurteilungen verschiedener Protagonisten.
489Daneben erfolgten auch jenseits der hier verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte weitere erhebliche Zahlungsrückflüsse. Im Einzelnen:
490Die Steuerbescheide, aufgrund derer Auszahlungen betreffend den NA. Eigenhandel der Jahre 2007 bis 2011 erfolgten, wurden durch Änderungsbescheide, die ab dem Jahr 2017 ergingen, abgeändert. Die NA. Bank zahlte die zu Unrecht ausgekehrten Beträge vollständig unter Vorbehalt zurück, ebenso Zinsen in Höhe von über 76.000.000,00 Euro.
491Hinsichtlich der Besteuerungszeiträume 2007 bis 2009 hat der Fiskus in dem sich anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren bislang obsiegt. Derzeit steht noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Nichtzulassungsbeschwerde der NA. Bank aus.
492Hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 sind nach Einsprüchen der NA. Bank die Verfahren ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des genannten finanzgerichtlichen Verfahrens.
493Insgesamt floss damit hinsichtlich des NA. Eigenhandels 2007 bis 2011 (auch einschließlich nicht verfahrensgegenständlicher weiterer CumEx-Transaktionen) ein Betrag in Höhe von über 245.000.000,00 Euro an den Fiskus (zurück).
494Hinsichtlich der CumEx-Geschäfte des MD. Equity nahm das BZSt mittels Haftungsbescheiden mehrere Haftungsschuldner, unter anderem die Rechtsnachfolgerin der Depotbank, die Kapitalanlagegesellschaft sowie den Angeklagten auf Rückzahlung zu Unrecht wegen CumEx-Geschäften ausgezahlter Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 60.620.300,00 Euro in Anspruch.
495Bis auf einen Haftungsschuldner legten sämtliche Betroffene – auch der Angeklagte – Einspruch gegen die jeweiligen Haftungsbescheide ein. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Der Betrag ist allerdings bereits vollständig zurückgezahlt. Die Zahlungen erfolgten überwiegend, in Höhe eines Betrages von 52.418.993,75 Euro, ohne Rechtskraft. Dies bedeutet, dass die den Zahlungen zugrundeliegenden Verfahren insoweit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
496Der Angeklagte zahlte auf den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid insgesamt 11.000.000,00 Euro. Hierdurch erreichte er, dass in dem Strafverfahren gegen Dr. D. keine Einziehungsentscheidung zu seinen Lasten erging (hierzu sogleich). Aus vorgenannter Zahlung resultiert ein rechtskräftiger Zahlungsbetrag in Höhe von 8.201.306,25 Euro, d.h. insoweit ist kein Einspruch des Angeklagten hinsichtlich des gegen ihn ergangenen Haftungsbescheides mehr anhängig.
497Das BZSt erließ hinsichtlich der Tätigkeit des MS. Fund mehrere Haftungsbescheide, die in Höhe von 59.184.708,75 Euro die verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte betrafen, unter anderem gegenüber der Depotbank, der Kapitalanlagegesellschaft sowie dem Angeklagten. Zahlungen hierauf sind bislang noch nicht erfolgt. Die Haftungsschuldner – auch der Angeklagte – haben, bis auf eine Person, Einspruch eingelegt. Die Einspruchsverfahren sind noch anhängig.
498Hinsichtlich des MD. Hedge erließ das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt mehrere Haftungsbescheide, unter anderem gegenüber der Depotbank, der Kapitalanlagegesellschaft sowie dem Angeklagten. Die UA. zahlte als Depotbank die vollständige Haftungssumme in Höhe von 48.800.012,06 Euro (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag). Den zunächst gegen den Haftungsbescheid erhobenen Einspruch hat sie mittlerweile zurückgenommen, so dass es sich um eine vollständig rechtskräftige Zahlung handelt.
499Hinsichtlich des AV. nahm das Finanzamt München ausschließlich die Depotbank YM. auf Rückzahlung von 92.006.906,06 Euro in Anspruch (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag). Die Depotbank zahlte die vollständige Summe, die Zahlung ist jedoch nicht rechtskräftig, da ein finanzgerichtliches Verfahren derzeit noch anhängig ist.
500Daneben flossen auch Zahlungen betreffend der nicht verfahrensgegenständlichen ZG. Fonds Multi Assets I bis III an den Fiskus zurück. Es handelt sich um eine Summe von rund 123.000.000,00 Euro, welche die dortige Depotbank YM. auf den ZG. Fond Multi Assets I zahlte. Die Zahlung ist noch nicht rechtskräftig, da insoweit ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist.
501Schließlich flossen weitere Beträge aus der Rückabwicklung von CumEx-Geschäften, an denen der Angeklagte nicht beteiligt war, an den Fiskus zurück. Der Angeklagte trug auch insoweit durch seine Angaben zur Verbesserung der Beweislage bei. Hinsichtlich des HI Aktien 1 Fund gelangte ein Betrag in Höhe von rund 10.600.000,00 Euro an den Fiskus zurück, hinsichtlich des JS Future Fund ein Betrag von rund 2.000.000,00 Euro.
5. Zahlungen des Angeklagten
502In dem gegen Dr. D. gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn erwog die Kammer im Jahre 2022, den Angeklagten als Einziehungsbeteiligten hinzuzuziehen. Dieses Verfahren betraf die auch hier verfahrensgegenständlichen NA. Eigenhandelsfälle sowie die „NA. Fonds“ MD. Equity und MD. Hedge.
503Der Angeklagte wollte eine Einziehungsbeteiligung vermeiden. Dies erreichte er dadurch, dass er auf Einwendungen gegen die dortige Einziehungssumme betreffend seinen Anteil, d.h. in Höhe von 13.666.333,00 Euro, verzichtete. Ferner wollte der Angeklagte auch eine Einziehungsentscheidung zu seinen Lasten verhindern.
504Zu diesem Zwecke ließ er über seine damaligen Verteidiger erklären, dass er bei einem Treuhänder ein Vermögen im Wert von insgesamt 50.000.000,00 Euro zur Wiedergutmachung der aus mit seiner Beteiligung resultierenden CumEx-Geschäften entstandenen Steuerschäden hinterlegt habe. Er sei bereit, den auf ihn in dem gegen Dr. D. geführten Verfahren entfallenden Einziehungsanteil in Höhe von 13.666.333,00 Euro zu zahlen.
505Der Angeklagte zahlte tatsächlich noch während der gegen Dr. D. laufenden Hauptverhandlung, in Absprache mit dem Gericht auf die Haftungsschuld resultierend aus den Geschäften des MD. Equity, 5.000.000,00 Euro. Aufgrund dieser Zahlung sowie der Ankündigung des Angeklagten, auch den Restbetrag zu den 13.666.333,00 Euro zu zahlen, sah die Kammer mit Beschluss vom 13.12.2022 von einer Einziehungsentscheidung zu Lasten des Angeklagten ab.
506In der Folgezeit zahlte der Angeklagte weitere 6.000.000,00 Euro, ebenfalls auf seine Haftungsschuld resultierend aus den CumEx-Geschäften des MD. Equity. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
507Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung hierzu erklärt, dass er sich zur damaligen Zeit hohen zivilrechtlichen Forderungen sowie Haftungsbescheiden der Finanzbehörden ausgesetzt gesehen habe. Es hätten unter Beteiligung seiner damaligen Rechtsanwälte Gespräche stattgefunden, um ihn treffende Mehrfachbelastungen auszuschließen. Ziel sei gewesen, dass bei einer Zahlung des Angeklagten auf Steuerschulden Zivilklagen (teilweise) zurückgenommen würden. Die Kammer habe damals insbesondere angeregt, dass die NA. Bank ihre Zivilklage gegen den Angeklagten zurücknehme. Dies sei ebenso wenig erfolgt wie die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung mit den Finanzbehörden. Es habe auch mit dem von ihm beauftragten Treuhänder Compliance Probleme gegeben. Der Treuhänder habe schließlich, da er die ganze Angelegenheit für Geldwäsche gehalten habe, „hingeschmissen“. Letztlich sei ein großer Teil des aus Aktien bestehenden Treuguts untergegangen, da die jeweiligen Unternehmen insolvent geworden seien.
508Die Kammer vermochte die Ursache für die Nichtzahlung des Restbetrages in Höhe von 2.666.333,00 Euro nicht aufzuklären.
B. Beweiswürdigung
509Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln.
I. Einlassung des Angeklagten
510Der Angeklagte hat sich ab dem achten Verhandlungstag sowohl zu seiner Person als auch zur Sache umfassend eingelassen. Er hat sämtliche hier abgeurteilten Tatvorwürfe vollumfänglich sowohl hinsichtlich der objektiven Begehung als auch seines damaligen Vorstellungsbildes eingeräumt.
511Am achten Verhandlungstag hat der Angeklagte eine umfassende Einlassung zu seiner Person abgegeben. Ferner hat der Angeklagte seinen ersten Kontakt zu Dr. D. sowie seine Einbeziehung in das Steuerteam Dr. D.s – zunächst bei XE., dann bei JR. – geschildert. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte auch dargelegt, dass Dr. D., zunächst unabhängig von CumEx-Geschäften, über verschiedene Kanäle gut über finanzgesetzgeberische Vorhaben vorab informiert gewesen sei.
512Der Angeklagte hat ferner seine ersten Kontakte zu CumEx-Geschäften sowie den grundsätzlichen Ablauf der ZQ. geschildert. Ferner hat er zur ersten Implementierung der CumEx-Geschäfte bei der NA. Bank sowie deren Umsetzung im Eigenhandel ausgeführt, zudem dazu, dass auch bei ihm bereits mit dem Jahressteuergesetz 2007 erste „Störgefühle“ aufgekommen seien. Schließlich hat er die Grundzüge der CumEx-Geschäfte dargestellt, die durch die vier Fonds MD. Equity, MS., Hedge und AV. umgesetzt wurden.
513Am neunten Verhandlungstag hat der Angeklagte seine Sacheinlassung fortgesetzt und über die Geschehnisse ab dem Jahr 2011 berichtet (insbesondere zu den US-Pensionsfonds). Ferner hat der Angeklagte geschildert, wie er aus der seitens des gesondert Verurteilten Dr. D. gegründeten „Phalanx“ ausbrach.
514Am zehnten Verhandlungstag hat der Angeklagte umfänglich Nachfragen des Vorsitzenden insbesondere zu den einzelnen Fonds beantwortet. Weitere Nachfragen hat der Angeklagte an den Verhandlungstagen 11, 16, 17, 20, 23, und 25 beantwortet.
515Sämtliche Einlassungen waren mündlich frei formuliert. Der Angeklagte hat auf die Nachfragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten stets geantwortet und weitere Auskunft gegeben.
516Die Angaben den Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprechen den getroffenen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
517Im Übrigen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
1. Sacheinlassung am 8. Verhandlungstag
518Der Angeklagte schilderte im Rahmen seiner Sacheinlassung zunächst seine ersten Kontakte mit Dr. D.. Er, der Angeklagte habe ihn als „big shot“ im Steuerteam der Kanzlei XE. wahrgenommen. Er selbst sei Dr. D. demgegenüber namentlich nicht bekannt gewesen. Im Jahre 2003 habe er einen Prospekt betreffend ein Steuersparmodell – mit keinerlei Bezug zu CumEx-Geschäften – auf den Tisch bekommen und festgestellt, dass Dr. D. eine BaFin-Zulassung benötigen würde, was bislang übersehen worden sei. In diesem Zusammenhang sei Dr. D. auf ihn aufmerksam geworden. Nachdem Dr. D. in dieser Sache auf seine aufsichtsrechtliche Expertise zurückgegriffen habe, habe Dr. D. ihn „auf dem Radar“ gehabt. Auf diesem Weg sei er in das Steuerteam Dr. D.s bei XE., den sogenannten Think Tank gelangt. Bei diesem hätten 10 bis 15 Kollegen zusammengesessen und steuerrechtliche Thematiken diskutiert. Er, der Angeklagte, habe den aufsichtsrechtlichen Teil mit an den Tisch gebracht, etwa wenn es darum gegangen sei, Fonds aufzusetzen.
519Im Jahre 2004 habe Dr. D. ihn dann mit auf eine Dienstreise nach XS. genommen und ihm hierbei eröffnet, dass er XE. verlassen und für die Kanzlei JR. den Deutschland-Standort aufbauen wolle. Er habe ihm, dem Angeklagten, angeboten mitzukommen und sogleich als Juniorpartner in der Kanzlei JR. anzufangen.
520Er habe dieses Angebot angenommen und seinen Arbeitsstandort für JR. in DQ. eingerichtet, wo er 2004 gemeinsam mit seiner Frau hingezogen sei. Seine Mandanten bei XE. habe er mitgenommen, so auch das bereits bestehende Mandat der LR. Bank. Neben ihm und Dr. D. seien auch noch weitere Mitarbeiter des Steuerteams bei XE. zu JR. gewechselt. Dr. D. habe ausbedungen, dass er, der Angeklagte, wöchentlich zwischen GN und DQ. pendle. Dr. D. und er hätten sich demensprechend wöchentlich gesehen und vielfach am Tag telefoniert. Dr. D. habe den Anspruch gehabt, dass er, der Angeklagte jeden Tag 24 Stunden erreichbar sei. Im Jahre 2004 sei er einer der engsten drei Mitarbeiter Dr. D.s gewesen, sein bankrechtlicher Komplementär. Er sei Dr. D. auch privat nähergekommen, möglicherweise als „Vater-Sohn-Verhältnis“. Auf Augenhöhe seien sie nie gewesen. Er, der Angeklagte, habe in dieser Zeit auch Mandate unabhängig von Dr. D. gehabt.
521Er, der Angeklagte, habe in dieser Zeit in einer ausgeprägten, großen Industrie mitgearbeitet, die Geld damit verdient habe, Steuern zu vermindern. Dr. D. sei stets über finanzgesetzgeberische Vorhaben über verschiedene Kanäle informiert gewesen, etwa über Personen beim Deutschen GH. oder der Bundesfinanzakademie.
522Ferner schilderte der Angeklagte Dr. D.s und seine ersten Berührungen mit CumEx-Geschäften.
523Dies sei im Jahre 2005 gewesen. Dr. D. habe ein Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei IT. zu einem CumEx-Modell zur Zweitbegutachtung erhalten. Dieses sei von der QH. Bank Deutschland in Auftrag gegeben worden. In dem Gutachten sei auch die Leerverkaufsthematik sehr offenherzig kommuniziert worden. Dr. D.s erste Reaktion – hiervon habe der Angeklagte im Nachhinein gehört – sei gewesen, dass es nicht sein könne, dass bei einer nur einmaligen Zahlung der Steuer zweimal erstattet werde. Die Zweitbegutachtung sei allerdings dann ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass dies in Ordnung sei. In Dr. D.s Think Tank sei hierdurch und hiernach das Bewusstsein entstanden, dass man hieraus selbst Geschäfte generieren könne.
524Dr. D. habe verschiedene Banken gemeinsam mit ihm angesprochen. Letztlich sei die Umsetzung von CumEx-Geschäften erstmals dadurch erfolgt, dass das Steuerteam die Struktur weiter ausgearbeitet und ein umfangreiches Gutachten für Herrn TV., einen vermögenden Mandanten von Dr. D., geschrieben habe. Dr. D. habe Herrn TV. vorgeschlagen, gemeinsam auf die ZH. München zuzugehen, zu welcher Dr. D. gute Kontakte gehabt habe. Herr TV. habe eine Einlage von 50.000.000,00 Euro mitbringen sollen. Er, der Angeklagte habe hierzu nicht viel beigetragen, allerdings an der Gründung der für die Auflage der Struktur vorgesehenen GmbH, der IJ. GmbH, mitgewirkt. Die ZH. habe die Vermögensverwaltung von Werten der GmbH übernommen, diese habe die 50.000.000,00 Euro von Herrn TV. erhalten. Den Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der GmbH und der ZH. habe er, der Angeklagte, entworfen. Er habe sich auch um bankrechtliche Fragen gekümmert, etwa darum, ob und gegebenenfalls wieviel Eigenkapital die ZH. nach den einschlägigen Bestimmungen zu hinterlegen habe.
525Das Trading der Aktien habe durch die in DQ. ansässigen NS. und PT. erfolgen sollen. Er, der Angeklagte, sei insoweit involviert gewesen, als er ein Gespräch der genannten Trader mit Dr. D. und den Kundenberatern aus München in seinem Londoner Büro organisiert habe. Hierbei habe er auch Übersetzungstätigkeit für den sprachlich im Englischen nicht so versierten Dr. D. geleistet.
526Die Londoner Trader hätten zunächst mit Widerstand reagiert, da sie die Involvierung von Privatkunden in das bis dahin den Banken vorbehaltene CumEx-Geschäft hätten verhindern wollen. Die ZH. habe dann neben der Einlage von 50.000.000,00 Euro einen Kredit von rund 1.000.000.000,00 Euro gegeben, um deutsche Aktien CumEx zu erwerben. Er, der Angeklagte, habe den Kreditvertrag ausverhandelt. PT. und NS. hätten eine Liste von Aktien erstellt um den Hauptversammlungsstichtag und eine Dividendenprognose sowie eine Profitprognose abgegeben. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sei dann der Handel der Aktien um den Hauptversammlungstag sowie die Absicherung mit Derivaten umgesetzt worden. Der Profit sei durch den zugleich abgeschlossenen Future generiert worden.
527Parallel hierzu seien auch der – bereits zuvor bestehende – Kontakt zur NA. Bank intensiviert und dort die CumEx-Eigenhandelsgeschäfte initiiert worden. Hierfür seien die Verantwortlichen der NA. Bank mit den Tradern NS. und PT. maßgeblich durch Dr. D. zusammengebracht worden. Hierbei sei auch er, der Angeklagte, involviert gewesen.
528Kontakt habe zur NA. Bank, unabhängig von Cum-Ex-Geschäften, bereits zuvor bestanden. Hier sei neben Dr. D. auch er selbst tätig gewesen. Er selbst habe bereits in den Jahren 2004 oder 2005 über das Projekt Asset Linket Notes, einem Steuersparmodell, Berührungspunkte mit der NA. Bank gehabt. Er habe in diesem Zusammenhang bankrechtliche Verträge aufgesetzt. Der damalige Generalbevollmächtigte XY. sei ihm damals schon bekannt gewesen.
529Erste CumEx-Geschäfte habe die NA. Bank, nach der Kontaktherstellung zu den Tradern NS. und PT., bereits im Jahr 2006 als „test trades“ durchgeführt. Hierfür hätten er und Dr. D. eine Profitbeteiligung von 196.000,00 Euro erhalten, die sie über die Bank TF. vereinnahmt hätten. Bei diesen „test trades“ habe es sich um kleinere Volumina gehandelt, um zu schauen, ob das Geschäft tatsächlich funktioniere. Als die Geschäftsbeziehung zwischen der NA. Bank und NS./PT. etabliert gewesen sei, sei das Geschäft quasi von selbst gelaufen, ohne dass er und Dr. D. noch hätten viel unternehmen müssen. NS. und PT. hätten sich später selbständig gemacht und eine eigene Firma namens WK. gegründet. Die maßgebliche Vereinbarung zwischen WK. und der NA. Bank habe er, der Angeklagte, mit entworfen.
530Im Jahre 2007 seien die Eigengeschäfte der NA. Bank intensiviert worden. Im Jahre 2009 sei das Fondsgeschäft dazugekommen. Es habe insoweit zwei parallele Schienen gegeben: den Eigenhandel, den NS. und PT. gemeinsam mit dem gesondert Verurteilten RX. umgesetzt hätten, sowie das Aufsetzen von Fonds unter Dr. EL.. Mit diesem Aufsetzen habe er, der Angeklagte, auch viel zu tun gehabt.
531Ende 2006 oder Anfang 2007 habe es eine erste Besprechung bei der NA. Bank gegeben. Hierzu sei er gemeinsam mit Dr. D. nach E. gereist. An dem Treffen, das in altehrwürdigen, ihn beeindruckenden Räumlichkeiten der Bank stattgefunden habe, hätten neben ihm und Dr. D. die Herren XY. und Dr. MC. teilgenommen. Er selbst sei dabei gewesen, um gegebenenfalls bankrechtliche Expertise beisteuern zu können. Dr. D. habe mit blumigen Worten den Aktienhandel beschrieben. Dr. MC. habe den Ausführungen nicht folgen können, Herr XY. schon. Letzterer habe kritische Nachfragen gestellt, auch mit Blick auf die 1999er-Entscheidung des Bundesfinanzhofes zum Dividendenstripping. Auch Leerverkäufe sowie das Jahressteuergesetz 2007 seien Thema des Gesprächs gewesen. Dr. MC. habe letztlich die Kritik des Herrn XY. gebremst und gemeint, dass die Bank dies umsetzen könne, wenn Dr. D. dies mit seinem Namen schreibe, und dass er sich auch vorstellen könne, eigenes Geld anzulegen.
532Zum Jahressteuergesetz 2007 äußerte sich der Angeklagte wie folgt: Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 sei dem Think Tank nicht verborgen geblieben. Der Entwurf habe nicht explizit beinhaltet, dass CumEx-Geschäfte strafbar seien, sondern dass es die Problematik gebe, dass zwei unterschiedliche Personen mit Kapitalertragssteuerbescheinigungen für ein und dieselbe Steuer die Erstattung beantragten, so dass es ein Steuerloch gebe. 2007 sei insoweit eine Zäsur gewesen. 2006 hätten die Protagonisten kein Unrechtsbewusstsein gehabt. 2007 sei ein erstes Störgefühl aufgekommen. Dieses Störgefühl sei nicht nur bei ihnen, sondern auch bei anderen vorhanden gewesen. Es hätten viele Banken mitgemacht. Es seien Kohorten von Anwälten, Steuerberatern, Bankern und Brokern arbeitsteilig an den CumEx-Geschäften beteiligt gewesen. Auch im Think Tank sei die Frage aufgekommen, ob der gesetzgeberische Geist nicht besage, dass man solche Geschäfte einfach nicht machen solle. Sie hätten sich jedoch dann alle von Dr. D. „mundtot“ machen lassen. Es sei in diesem Zusammenhang ja auch um viel Geld gegangen, das auch über die C.-Struktur vereinnahmt worden sei, an welcher er und Dr. D. an der Kanzlei vorbei partizipiert hätten. Dieses „2007er Störgefühl“ sei dann aber nicht nur bei ihnen, sondern in der gesamten CumEx-Industrie weggewischt worden.
533Zum Eigenhandelsgeschäft der NA. Bank ab dem Jahr 2007 führte der Angeklagte Folgendes weiter aus: Er selbst habe im Eigenhandel 2007 gar nicht mehr so viel gemacht. Dieser sei als solcher implementiert gewesen und sei gelaufen. Die NA. Bank habe genügend eigenes Geld gehabt und keinen Kredit zur Durchführung der Geschäfte gebraucht. Die NA. Bank habe ferner über einen eigenen Aktienhändler, Herrn RX. sowie mit den Herren NS. und PT. auch über den erforderlichen Zugang zu Leerverkäufern verfügt. Letztere hätten zunächst über die ZH. und später dann über WK. agiert. Er, der Angeklagte, habe die Zusammenarbeit zwischen diesen und der NA. Bank weiter verdichtet, indem er den Kooperationsvertrag ausgearbeitet habe. Mehr hätten er und Dr. D. nicht machen müssen. Dr. D. habe lediglich ab 2007 weiter immer wieder mit „Rat und Tat“ betreffend steuerlicher Aspekte und Anpassungen zur Seite gestanden. Er selbst sei hierbei nur mittelbar beteiligt gewesen, indem er entsprechende Telefongespräche, vornehmlich zwischen Dr. D. und Herrn XY., mitgehört habe.
534Der Eigenhandel 2007 bis 2009 sei reibungslos gelaufen. Er habe es, auch durch einen zwischenzeitlich freundschaftlich-kollegialen Umgang mit Herrn NS., mitbekommen, wenn etwas zwischen WK. und der NA. Bank nicht gestimmt habe. Dr. D. und er hätten sich damals eng abgestimmt. Er, der Angeklagte, habe auf Arbeitsebene mit Herrn SD. kommuniziert, wenn etwas geklemmt habe.
535Die NA. Bank habe dann ihre Steuererstattung geltend gemacht über PK. und Stenger, zu denen ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden habe.
536Bezüglich des Eigenhandels der NA. Bank seien über die Jahre hinweg signifikante Beträge zu Dr. D. und ihm geflossen, allerdings nicht auf direktem Weg. Es seien bei der NA. Bank Millionenbeträge angeschwollen als Beiträge für ihn und Dr. D., also deutlich mehr als die ursprünglichen 196.000,00 Euro. Diese hohen Beträge hätten er und Dr. D. nicht über JR. vereinnahmen wollen, da sie dann hätten teilen müssen. Er und Dr. D. hätten die Bank TF. gebeten, zu welcher ihrerseits eine gute Geschäftsbeziehung bestanden habe, Scheinrechnungen für die Vermittlung von Wertpapieren auszustellen. Seitens der C. seien dann entsprechende Rechnungen an die Bank TF. gestellt worden. Er, der Angeklagte, habe seinen Beitrag geleistet, die Scheinrechnungen zu implementieren. Der bei der Bank TF. damals Beschäftigte Dr. DK. sei sein Freund gewesen, den er dazu habe bewegen können, dass die Bank Scheinrechnungen ausstelle.
537Sie, d.h. Dr. D. und er selbst, hätten auf diese Weise 1/3 des Profits der NA. Bank vereinnahmt. Für das Jahr 2011 habe es dann keine Profitbeteiligung mehr gegeben. Zum einen sei mit dem Schreiben des BMF des Jahres 2010 eine „Game-Over-Situation“ eingetreten. Ferner hätte sich das Verhältnis zwischen NS. und PT. sowie der NA. Bank so eng entwickelt, dass sie (Dr. D. und er) „ausgebootet“ worden seien. Schließlich seien sie auch dadurch bei der NA. Bank in Ungnade gefallen, dass dieser durch NS. berichtet worden sei, dass sie von WK. Rückvergütungen erhalten hätten. Dies habe für die NA. Bank einen Vertrauensbruch dargestellt.
538Zur internen Profitverteilung zwischen Dr. D. und ihm äußerte sich der Angeklagte dahingehend, dass die beiden immer 50/50 geteilt hätten.
539Zum MD. Equity äußerte sich der Angeklagte wie folgt: Der erste „WK.-Fonds“ sei mit der Kapitalanlagegesellschaft der NA. Bank aufgelegt worden. Impulsgeber im Think Tank sei insbesondere Herr GU. gewesen, ein Experte im Investment- und Investmentsteuerrecht. Im Gegensatz zu den Eigenhandelsgeschäften habe die Fondsstruktur den Vorteil gehabt, dass der Fonds die Steuererstattung direkt durch seine Depotbank bekomme. Depotbank sei in diesem Falle die RJ. Bank gewesen. Man habe daher nicht monatelang auf die Erstattung warten müssen. Hierdurch habe man größere Summen zur Verfügung gehabt, da man das Geld schneller habe reinvestieren können. Auch sei das Betriebsprüfungsrisiko niedrig gewesen, insbesondere durch eine rasche Liquidation des Fonds. Mit dem MD. Equity, aufgelegt durch die NA. Invest, sei ein Spezialfonds errichtet worden, der nur institutionellen Anlegern offen gestanden habe. Der Fonds habe mittels einfachen Vertrages gegründet werden können. Er habe diesen Vertrag mitbearbeitet. Sie hätten diesen Vertrag innerhalb von Tagen aufgesetzt. Einer Zustimmung der BaFin habe es nicht bedurft, sondern lediglich einer dortigen Anmeldung. Die NA. Bank habe nicht als Depotbank fungieren wollen. Herr XY. habe insoweit geäußert, dass die Bank (aufgrund der parallel laufenden Eigenhandelsgeschäfte) bereits genug Kapitalerstragsteuererstattungsrisiko trage. Den Kontakt zur RJ. Bank habe Herr NS. hergestellt. Er, der Angeklagte, habe zur RJ. Bank Kontakt auf Arbeitsebene gehabt.
540Als Investor des Fonds, dieser habe eine Institution sein müssen, sei die GJ.-Struktur als Master-Feeder-Fonds gewählt worden. Privatanleger hätten über die LO. ihr Kapital in den Spezialfonds einbringen können. Erforderlich sei ferner ein Kredithebel gewesen. Der Spezialfonds selbst habe aufsichtsrechtlich jedoch keinen Kredit aufnehmen dürfen. Der Kredit sei daher von der UM. Bank an die LO. gewährt worden. Es habe sich um einen hohen dreistelligen Millionenbetrag gehandelt, der neben dem Kapital der Anleger in die GJ.-Gesellschaft geflossen sei. Die Struktur sei letztlich wie geplant umgesetzt worden. Die Privatinvestoren seien von Dr. D. mit dem Versprechen eingeworben worden, innerhalb von drei Monaten 15 % Rendite zu machen.
541Die Geschäfte seien mit einer Ausnahme reibungslos verlaufen. Bereits nach den ersten Trades habe die RJ. Bank gesagt, dass sie nicht weitermache, da sie erhebliche Beträge an Kapitalertragssteuer erstatten mussten. Letztlich sei das Problem dadurch gelöst worden, dass Dr. D. bei einem bei XN. tätigen Bekannten, der damals die RJ. Bank gehört habe, erfolgreich interveniert habe. Die Depotbank habe die Steuer schließlich erstattet und sie sich über das BZSt wieder zurückgeholt. Auch die Rückabwicklung des Fonds sei wie geplant durchgeführt worden.
542Zum MS.-Fund äußerte sich der Angeklagte wie folgt: Dieser sei auch im Jahre 2009 aufgelegt worden. Zu diesem Fond habe ursprünglich NS. den Impuls gegeben. Fondsgesellschaft sei die LJ. in München gewesen, den Kontakt zu dieser habe Herr NS. hergestellt. Die Anlagestrategie sei die gleiche gewesen wie bei dem MD. Equity. Die Vergütungen seien ebenfalls entsprechend ausbedungen worden. Die Depotbank sei die FB. in GN gewesen. Er selbst habe wieder die Dreiervereinbarung gemacht. Sowohl bei diesem Fonds als auch beim MD. Equity habe WK. das Trading durchgeführt. Das entsprechende know-how, wann welche Aktie gekauft und wie sie abgesichert werde, sei nur bei den Herren PT. und NS. vorhanden gewesen. Es habe wiederum eine Master-Feeder-Struktur gegeben. Der Feeder habe seinen Sitz in QX. gehabt. Es habe auch einen Kreditgeber gegeben. Dieser sei wichtig gewesen, um CumEx-Geschäfte in der erforderlichen Größenordnung zu betreiben. Investoren hätten ca. 50.000.000,00 Euro bis 100.000.000,00 Euro in den Fonds gegeben. Dieser Betrag sei dann 10- bis 15-fach gehebelt worden. Ein solch hoher Kredit sei seitens der Bank nicht gegeben worden, ohne das Verständnis, was da genau passiere. Die Bank habe sich zur Sicherheit auch den Kapitalertragssteuer-Erstattungsanspruch abtreten lassen. Zudem sei der Kredit in Dividendenpunkten abgerechnet worden. Der Bank sei bekannt gewesen, wo der Profit herkomme. Das gleiche gelte für die Depotbank. Dort habe jeder gewusst, dass das Geld nur kurz dort sein werde, so dass das herkömmliche Geschäftsmodell der Entlohnung über eine Verzinsung nicht funktioniert habe. Daher habe man ein anderes Vergütungsmodell, flat fees oder eine Dividendenpartizipation, gewählt.
543Zu den Fonds den Folgejahres 2010 äußerte sich der Angeklagte wie folgt: Die Fonds 2010 seien der LR. AV. und der MD. Hedge gewesen. Durch eine Gesetzesänderung seien in Deutschland Hedgefonds eingeführt worden. Dies sei ein Stück weit sein Spezialgebiet gewesen.
544Bei der NA. Invest sei der MD. Hedge implementiert worden. Eine der Neuerungen habe darin bestanden, dass der Fonds selbst nun habe Kredite aufnehmen können. Man habe daher keinen Feeder-Fonds mehr gebraucht. Der Fonds habe schließlich die CumEx-Strategie auch erfolgreich umsetzen können. Problematisch sei zunächst die Akquise einer Depotbank gewesen, die gewillt gewesen sei, CumEx-Geschäfte umzusetzen. Ein erstes BMF-Schreiben habe bereits existiert. Dies – sowie das neue Anlagemodell eines Hedgefonds, der selbst habe Kredit aufnehmen sollen – sei den Banken „zu heiß“ gewesen. Schließlich habe durch einen Kontakt aus der eigenen Kanzleiverwaltung die UA. gewonnen werden können. Prime Broker sei XH. gewesen. Seine, des Angeklagten, Aufgabe sei die Implementierung des Fonds gewesen. Es sei auch seine Aufgabe gewesen, eine Brücke zu bilden zwischen den Investmentbankern von XH. und der UA.. Letztlich habe die UA. die Erstattung der Kapitalertragssteuer von ihrem Betriebsstättenfinanzamt in Düsseldorf vereinnahmt.
545Das gleiche habe sich im Grundsatz beim AV. abgespielt. Dr. D. und er hätten die LR. Bank dazu gebracht, den Fonds aufzusetzen. Hierzu sei eine Investment-AG gegründet worden. Der Fonds habe mit einem Konkurrenten von WK. namens HQ. aufgesetzt werden sollen, konkret durch Herrn JG.. Dr. D. und er, der Angeklagte, hätten die Protagonisten zusammengebracht. Er selbst habe die Gründung einer Investment-AG vorgeschlagen. Dr. D. hab den steuerlichen Teil übernommen. Depotbank sei die YM. aus München gewesen. Zu dieser hätten bereits zuvor Kontakte bestanden. Auch insoweit hätten Dr. D. und er die Protagonisten zusammengebracht. Die Gespräche mit der Depotbank habe maßgeblich Herr VO. geführt. Die Fondsadministration habe die BI. übernommen. Er, der Angeklagte, hätte über Kontakte zu dieser Firma verfügt. Wiederum sei die CumEx-Strategie auch tatsächlich umgesetzt worden. Der Handel sei durch die in DQ. sitzende Firma HQ. auf der Grundlage eines Vermögensverwaltungsvertrages durchgeführt worden. Dies bedeute, dass HQ. die Handelsentscheidungen selbst getroffen habe. Die Depotbank habe die Erstattung der Kapitalertragssteuer bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt in München beantragt.
2. Sacheinlassung am 9. Verhandlungstag
546Der Angeklagte schilderte zunächst die Geschehnisse des Jahres 2011, welche die US-Pensionsfonds betrafen. Alle seien davon ausgegangen, dass die Struktur der Fonds des Jahres 2010 (AV. und MD. Hedge) auch im Folgejahr umgesetzt werden könnten. Die entsprechenden Vorbereitungen seien wie gewohnt in der zweiten Jahreshälfte 2010 für die Dividendensaison 2011 angelaufen. So hätten etwa Verträge, die nur über ein Jahr gelaufen seien, erneuert werden müssen. Dies sei für ihn, den Angeklagten, eine anstrengende Zeit gewesen. Sobald es an das Trading gegangen sei, sei für ihn dann weniger zu tun gewesen. Dann sei allerdings das zweite BMF-Schreiben veröffentlicht worden. Im Gegensatz zum ersten BMF-Schreiben habe das Ministerium diesmal, zur Vermeidung externer Einflussnahme, „im Geheimen“ an diesem Schreiben gearbeitet. Deshalb habe es sie getroffen „wie der Blitz“. Es sei „game over“ gewesen, was er auch in einer E-Mail so formuliert habe. Dr. D. und er sowie viele andere seien angesichts dieses BMF-Scheibens davon überzeugt gewesen, dass CumEx-Geschäfte mit den jahrelang genutzten Investmentfonds nun nicht mehr möglich seien. Er, der Angeklagte, sei daher Ende 2010 davon ausgegangen, dass es keine weiteren CumEx-Strukturen mehr geben werde. Er habe für sich damals entschieden, nicht mehr weitere CumEx-Strukturen umzusetzen. Er habe gemerkt, dass der Gesetzgeber eine rote Linie gezogen habe. Er habe dies Dr. D. mitgeteilt. Dieser habe dann stundenlang auf ihn eingeredet, um nochmals eine letzte Struktur, einen US-Pensionsfonds, aufzusetzen. Dr. D. habe ihm erklärt, dass US-Pensionsfonds nicht von dem BMF-Schreiben erfasst seien. Er, der Angeklagte, sei nicht überzeugt gewesen und habe dies nicht machen wollen. Dr. D. habe dann weitergemacht und selbst Pensionsfonds aufgelegt. Dies seien Schein-US-Pensionsfonds gewesen. Nachdem Dr. D. letztlich zur Überzeugung des Angeklagten auf die persönliche Ebene übergegangen sei, habe er, der Angeklagte, schließlich beigegeben.
547Die US-Pensionsfonds seien schließlich mit großer Anstrengung durchgeführt worden. Diese Transaktionen seien dann durch Rechtsanwalt HU. angezeigt worden. Es seien letztlich keine Auszahlungen erfolgt. Es sei im Anschluss hieran auf Ebene der Betriebsprüfung mit den Finanzbehörden eine scharfe Diskussion geführt worden. Dr. D. habe den seitens der Investoren erzeugten Druck auf die Finanzbehörden weitergespielt. Er habe auch Mitarbeiter der Finanzbehörden, unter anderem Frau VP. (BZSt), auf dem Zivilrechtsweg persönlich in Anspruch genommen und Zustellungen bei diesen Personen an deren Wohnsitz vornehmen lassen.
5482012 habe es dann eine Zäsur gegeben. Diese habe darin bestanden, dass ein Finanzrichter in einem Beschluss geschrieben habe, dass CumEx-Geschäfte eine strafrechtliche Relevanz haben könnten. Es sei dann zu ersten polizeilichen Maßnahmen durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt im Fall TV. gekommen. Es seien Durchsuchungen in der Kanzlei TG. und bei Dr. D. persönlich erfolgt. Dr. D. sei in die F. geflohen und habe ihn mit den 50 Mitarbeitern der Kanzlei alleine gelassen. Aus der F. heraus habe Dr. D. zivil- und finanzgerichtliche Verfahren betrieben. Dr. D. habe begonnen, eine „Phalanx“ für sich und weitere Beschuldigte aufzubauen. Er, der Angeklagte selbst, sei erst 2014 als Beschuldigter geführt worden. Im Jahre 2014 sei dann auch eine Durchsuchung an seinem Wohnsitz in der F. erfolgt. Er habe vor der Durchsuchung Unterlagen beiseiteschaffen können, die er allerdings im Laufe seiner Vernehmungen herausgegeben habe. Nachdem er selbst 2015 zunächst in die „Phalanx“ mit aufgenommen worden sei, was sich darin geäußert habe, dass sich Dr. D. um einen Rechtsanwalt für ihn gekümmert und er sich gegen Beschlüsse im Ermittlungsverfahren zur Wehr gesetzt habe, sei er schließlich aus der „Phalanx“ mithilfe seiner neuen Verteidiger ausgebrochen und habe mit der Staatsanwaltschaft kooperiert.
549Seine erste Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Köln sei schließlich am 07.11.2016 erfolgt. Einige Zeit nach Beginn der Vernehmungen habe es eine Zäsur gegeben, nachdem er angefangen habe, seine Geschichte zu erzählen. Ihm sei deutlich gemacht worden, dass er unter Umständen in den Genuss der Kronzeugenregelung des § 46b StGB kommen könne. Hierfür müsse er aber weiter aussagen. Dies habe er in der Folgezeit auch getan. Die Stimmung im Vernehmungsraum habe sich deutlich verbessert.
550Am 24.03.2017 habe es eine Besprechung seiner drei Verteidiger Prof. KV., Prof. JW. und Prof. ND. unter anderem mit der damals ermittelnden Staatsanwältin GA. gegeben. Nach diesem Termin hätten ihn seine drei Verteidiger angerufen und freudig verkündet, dass die Staatsanwaltschaft Köln einen Antrag nach § 153b StGB stellen werde. Ferner habe man sich auf eine Zahlung von 1.000.000,00 Euro durch ihn, den Angeklagten, geeinigt. Dieser Betrag habe im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO betreffend ein aus GN „zurückzuholendes“ Verfahren von ihm gezahlt werden sollen. Wie zuvor besprochen habe er daraufhin eine Sonderhonorarvereinbarung seiner Verteidiger unterschrieben und ein entsprechendes Sonderhonorar an diese gezahlt.
551Die Prüfbitte der damaligen Staatsanwältin GA. an das Landgericht Bonn sei 2018 ohne das Wissen seiner Verteidiger verfasst worden. Er sei dann seitens der damaligen Staatsanwältin GA. hinsichtlich seines eigenen Schicksals dahingehend vertröstet worden, dass er erst einmal als Zeuge in einen Prozess gehen solle. Nach wie vor habe es im Jahre 2018 die klare Zusage gegeben, dass die Staatsanwaltschaft Köln sein eigenes Verfahren habe einstellen wollen. Frau GA. habe zugesagt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf die ihm als Zeuge vor Gericht gestellte Frage, ob er eine Zusage bekommen habe, dass sein eigenes Verfahren ohne Strafe ende, habe er wahrheitsgemäß geäußert, dass dies nicht der Fall sei. Ihm sei von seinen damaligen Verteidigern gesagt worden, dass er sagen solle, dass es solche Zusagen, d.h. dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft Köln Straffreiheit zugesichert worden sei, nicht gegeben habe. Er sei nach wie vor der Meinung, dass er auf diese Fragen wahrheitsgemäß geantwortet habe, da Frau GA. ihm nie Straffreiheit habe versprechen können. Sie habe lediglich einen dahingehenden Antrag nach § 153b StPO stellen können. Nachdem er in dem ersten CumEx-Verfahren bei dem Landgericht Bonn als Zeuge vernommen worden sei, sei er weiter vertröstet worden. Er solle zunächst noch in einem NA.-Verfahren aussagen.
3. Sacheinlassung am 10. Verhandlungstag
552Der Angeklagte schilderte zunächst, dass Dr. D. im Jahre 2009 versucht habe, auf die endgültige Fassung des in diesem Jahr veröffentlichen BMF-Schreibens betreffend die Behandlung von CumEx-Geschäften Einfluss zu nehmen. Dies sei Aufgabe des Steuerteams gewesen. Herr HG. vom GH. habe ihnen entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt. Schließlich sei dann der ursprüngliche Entwurf erheblich entschärft worden. So seien etwa Publikumsfonds nicht erfasst worden. Mit der endgültigen Fassung habe der Markt leben können. Anders als bislang habe das BMF seine Vorgehensweise im Jahr 2010 gehandhabt. In diesem Jahr habe das BMF, entgegen sonstiger Gepflogenheiten, keinen Entwurf zirkuliert. Hierdurch sei die bereits beschriebene „game over-Situation“ entstanden. Er selbst sei bei Diskussionen über den Inhalt der BMF-Schreiben eher Beobachter gewesen, da er ja kein Steuerrechtler sei. Er habe allerdings etwas zu den Implikationen auf die Fonds gesagt. Die Lobbytätigkeit selbst habe er nur wahrgenommen, sei hieran aber nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Er habe allerdings damals in engem Austausch mit Dr. D. gestanden. Er habe dies schon alles mitbekommen.
553Ferner erläuterte der Angeklagte nochmals die Rolle der Fonds als „Turbolader“ bei den von ihm mit durchgeführten CumEx-Geschäften. Jenseits der Fondsstruktur habe es 16 bis18 Monate gedauert, bis der Profit habe generiert werden können. Zuvor habe der Jahresabschluss gemacht werden müssen. Bei der Fondsstruktur sei dies anders gewesen. Der Fonds selbst habe eine Nichtveranlagungsbescheinigung gehabt; dieser selbst habe nicht besteuert werden sollen. Die Depotbanken hätten infolgedessen die Erstattung direkt ausgezahlt. Der Fonds tätige die Transaktion am Montag; bereits am Mittwoch sei wegen der Nichtveranlagungsbescheinigung die Erstattung auf dem Konto des Fonds gewesen. Ferner sei man mit einem Fonds automatisch in das Datenträgerverfahren gekommen. Dies habe das Betriebsprüfungsrisiko minimiert, was ebenfalls ein Vorteil gewesen sei.
554Bei den 2010 aufgelegten Fonds, dies betreffe den MD. Hedge sowie den AV., sei der große Vorteil für die Durchführung von CumEx-Geschäften gewesen, dass der Fonds selbst habe einen Kredit aufnehmen können. Dies sei zuvor nicht möglich gewesen. Für das Jahr 2010 habe der Gesetzgeber Hedgefonds eingerichtet, seitdem habe die Möglichkeit bestanden, einen Publikums-Hedgefonds aufzulegen, der allerdings einer Genehmigung durch die BaFin bedurft habe. Er, der Angeklagte, habe die erforderlichen Gespräche für NA. bei der BaFin geführt. Hierbei habe er auch die Handelsstrategie darstellen müssen. Die allgemeine Strategie sei der BaFin bekannt gewesen. Diese habe sich aber nicht für steuerliche Dinge interessiert. Er selbst habe das entsprechende Antragsverfahren bei der BaFin in sämtlichen Fällen begleitet. Bei den Hedgefonds sei auch der Prime Broker-Vertrag ein Novum in Deutschland gewesen. Hierbei habe es sich um eine komplexe Thematik gehandelt, die erhöhten Abstimmungsbedarf gefordert habe. Diese Verträge seien in englischer Sprache verfasst und 100 Seiten lang gewesen. Bis zur Unterschrift habe es Wochen und Monate gedauert. In Bezug etwa auf die UA. habe dies unter erheblichem Zeitdruck abgewickelt werden müssen. Da sei er, der Angeklagte, „Tag und Nacht“ involviert gewesen. Insofern habe auch eine Abstimmung mit den Steuerrechtlern stattgefunden. Sobald potentielle Auswirkungen auf das Steuerrecht im Raum gestanden hätten, sei Dr. D. hinzugezogen worden. Die rein investmentrechtliche Seite sei von ihm und seinem Team begleitet worden. Herr EF. sei sein Mitarbeiter gewesen, der unter seiner, des Angeklagten, Anleitung gearbeitet habe.
555Bezüglich des NA. Eigenhandels 2007 erklärte der Angeklagte, dass er auf Ausführungsebene bei Verhandlungen zwischen NS. und SD. mitgewirkt habe. Später sei etwa beim MD. Equity ein Anlageberatungsvertrag gebraucht worden. Ein entsprechendes Dokument sei sodann unter seiner Mitwirkung erstellt worden.
556Beispielhaft für eine seinerseits vorgenommene investmentrechtliche Beratung führte der Angeklagte aus, dass sich etwa im Verhältnis WK. zu NA. mit Blick auf strafbewehrte Regelungen des KWG die Frage gestellt habe, ob eine Erlaubnis bestanden habe, Anlageentscheidungen aus einem Drittstaat heraus vorzuschlagen. Ferner habe sich etwa ebenfalls mit Blick auf das KWG die Frage gestellt, ob ein Risiko, das daraus resultiere, dass die NA. Bank Aktien auf das eigene Buch nehme, mit Eigenkapital unterlegen müsse. Bei derartigen auftauchenden Fragen habe er sich mit Personen der NA. Bank bzw. der NA. Invest (SD., Dr. EL.) ausgetauscht.
557Bei den mit der NA. Invest aufgelegen Fonds sei bei der Vertragsgestaltung, insbesondere der Dreiervereinbarung, sehr involviert gewesen. Er habe sich insoweit „auf Augenhöhe“ mit Dr. EL. von der NA. Invest befunden. Weniger zu tun gehabt habe er bei den Verkaufsgesprächen mit den Investoren. Dies sei eher der Beritt Dr. D.s gewesen.
558Zu den grundsätzlichen Abläufen schilderte der Angeklagte weiter, dass erster Ansprechpartner für Fachfragen der Trader er selbst gewesen sei. Die Trader seien für steuerlich relevante Umstände sensibilisiert gewesen. Sofern Fragen aufgetreten seien, hätten diese sich an ihn, den Angeklagten gewandt, der die Fragen mit „Übersetzung“ an Dr. D. weitergeleitet habe. Grundsätzlich sei es aber so gewesen, dass es sich um einen hochgradig arbeitsteiligen Markt gehandelt habe, in welchem sämtliche Protagonisten gewusst hätten, was zu tun sei.
559Hinsichtlich der Arbeitsabläufe sei es ferner so gewesen, dass die Entscheiderebene, zu dieser hätten etwa Dr. MC., XY., Dr. D. und NS. gehört, die Geschäfte als solches beschlossen hätten. Er, der Angeklagte sei dann auf der Umsetzungsebene, wie etwa auch SD. und Dr. EL., mit den Geschäften befasst gewesen.
560Anlagerichtlinien habe es bei allen Fonds gegeben. Diese habe er auch gesehen. Maßgeblich formuliert worden seien sie von den Tradern.
561Vor dem Handel in der jeweiligen Dividendensaison hätten die Trader ihnen die beabsichtigten Trades in einer Tabelle aufgelistet. Die DAX-Unternehmen hätten regelmäßig mit der Einladung zur Hauptversammlung einen Vorschlag für die auszuschüttende Dividende gegeben. Daher hätten die Trader den prognostischen Gewinn berechnen und in einer Tabelle auflisten können, zusammen mit dem jeweils zu handelnden Titel und den Dividendenleveln.
562Für die insbesondere seitens Dr. D.s erstellten steuerlichen Gutachten habe er hinsichtlich des dortigen investmentrechtlichen Bezugs Zuarbeit geleistet.
563Der Angeklagte bestätigte, dass der MD. Equity nichts anderes gemacht habe als CumEx-Geschäfte. Die Investment Guidelines hätten definiert, dass man ausschließlich mit dem Fonds CumEx-Geschäfte habe tätigen dürfen. Wenn etwas anderes gemacht worden wäre, wäre dies sofort von dem Kreditgeber, der Depotbank und der Fondsgesellschaft gestoppt worden. Insbesondere der Kreditgeber habe mit Argusaugen geschaut, was gemacht worden sei.
564Hinsichtlich der mit der NA. Invest aufgelegten Fonds führte der Angeklagte weiter aus, dass die NA. Bank nicht selbst Depotbank ihrer Tochtergesellschaft habe sein wollen. Dies sei damit begründet worden, dass die NA. Bank bereits genügend steuerliches Erstattungsrisiko aufgrund der Eigenhandelsgeschäfte trage. Für den MD. Equity habe schließlich NS. die RJ. Bank beigebracht. Der MD. Hedge sei bei der UA. aufgegleist worden.
565An dem Inhouse-Genehmigungsprozess der Banken sei er nicht unmittelbar beteiligt gewesen, es seien aber Gespräche geführt worden, etwa mit dem Rechtsabteilungsleiter und gesondert Verfolgten Dr. NZ. der NA. Bank zu Risiken.
566Bei dem MD. Equity habe es Probleme mit der Depotbank gegeben. Diese habe nach der Durchführung von zwei bis drei Transaktionen einfach die Kapitalertragssteuer nicht erstattet. Er, der Angeklagte, habe in dieser Situation Gespräche mit Dr. EL. und NS. geführt. Die Problematik sei letztlich durch Dr. D. gelöst worden, der über maßgebliche Kontakte verfügt habe. Bei dem Abstimmungsprozess zwischen der kreditgebenden UM. Bank und der GJ.-Struktur sei er als Rechtsvertreter von WK. eingebunden gewesen. Bei der GJ.-Struktur habe es sich um eine Doppelstruktur gehandelt. Die Beteiligung der Investoren an der Struktur über Genussrechte (Private Partnership Loans) habe er mitgestaltet. Fragen zu dieser Art der Beteiligung habe er etwa auch dem Investor Brunner erläutert.
567Hinsichtlich der verschiedenen Fondslevel äußerte sich der Angeklagte wie folgt: Es habe einen Level gegeben, um die Kategorie der Investoren zu bedienen, die den eigentlichen Charakter der Geschäfte nicht durchschaut hätten. Diese hätten das bekommen, was ihnen prognostiziert worden sei. Für die anderen Investoren und sie selbst habe es ein sog. „Pre-Trading“ gegeben. Von einem „Pre-Pre-Trading“ hätten sie nichts gewusst.
568Mit Blick auf seine eigene Profitbeteiligung erläuterte der Angeklagte: Dr. D. und er hätten mit der C. an den mit WK. aufgelegten Fonds partizipiert. Das „Pre-Trading“ sei bei WK. angefallen. Dr. D. und er hätten auf die Angaben von WK. vertrauen müssen. Über die Profitverteilung habe es im Sommer 2009 ein Treffen zwischen Dr. D., ihm selbst und NS. auf PS. gegeben. Das Gespräch sei streitig verlaufen. Am Ende habe es eine Profitvereinbarung „mit Beigeschmack“ gegeben. Man habe sich auf 5.000.000,00 Euro in 2009 geeinigt. Er habe damals mit dem Doppelten gerechnet. Es habe zuvor eine Profitvereinbarung gegeben. Diese sei zu ihren Gunsten von 30 % auf 50 % nachverhandelt worden.
569Bei dem MS. Fund habe es hinsichtlich seiner eigenen Rolle keine Abweichungen gegenüber der zuvor beschriebenen Struktur gegeben. Den Kontakt zur LJ. habe NS. hergestellt. Er, der Angeklagte, sei wiederum von WK. mandatiert gewesen. Er sei dementsprechend wie bei dem MD. Equity involviert gewesen. Es habe sich wiederum um einen Spezialfonds gehandelt, bei dem drei Parteien involviert gewesen seien: der LJ., der Depotbank FB. und dem Investor, einer QX.-Struktur. Bei letzterer habe es sich um die MM. Fund als Feeder-Fonds gehandelt. Eine Besonderheit habe darin bestanden, dass die Anteilseigner ihre Anteile hätten zurückgeben können, um so den Fonds zu liquidieren. WK. habe als Berater fungiert und sei der Initiator des Fonds gewesen. Leverage-Provider sei die UM. Bank gewesen, die auch von NS. beigebracht worden sei. Aufsetzen und Trading seien relativ unspektakulär gewesen. WK. sei über einen Anlageberatungsvertrag eingebunden gewesen. In dessen Aufsetzung sei er selbst mit involviert gewesen. Auch beim Rahmenvertrag sei er mit involviert gewesen. Mit der Rechtsabteilung der LJ. habe er mehrere Gespräche geführt. Hinsichtlich des Vertragswerks betreffend den Feeder-Fonds sei er am Rande mit befasst gewesen. Er habe die Vertragswerke gelesen und geschaut, dass diese im Sinne seines Mandanten sowie der Anleger, die von Dr. D. beigebracht worden seien, gewesen sei. Probleme habe es in diesem Fall erst später im Zusammenhang mit den Berufsträgerbescheinigungen gegeben. Er sei auch im Rahmen des KYC-Prozesses aktiv gewesen. Bei diesem hätten die Banken sich nicht mit der Information zufriedengegeben, dass da ein QX.-Fonds investiere. Die Banken hätten durch diese Struktur durchschauen wollen. Die Problematik mit den Berufsträgerbescheinigungen habe er beobachtet. Es habe zunächst eine Berufsträgerbescheinigung von SS. BN. gegeben. Dies habe der Depotbank nicht ausgereicht, weswegen dann noch einer weitere von TT. erstellt worden sei. Bei den Investoren habe es sich um Mandanten von Dr. D. gehandelt. Das Anlagevolumen beim MS. Fund habe bei etwa 50.000.000,00 Euro bis 60.000.000,00 Euro gelegen. Dieses Anlagekapital sei dann in einer Höhe von etwa 1.000.000.000,00 Euro gehebelt worden. Diese Größenordnungen seien ihm damals bereits bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch beim MS. Fund in die Erstellung der Fund Guidelines eingebunden gewesen sei. Sofern dies WK. betroffen habe, habe er sich diese angesehen. Die Steuererstattung sei bei diesem Fonds problemlos durchgelaufen.
570Hinsichtlich des mit dem MS. Fund vereinnahmten Profits meinte der Angeklagte, dass insoweit eine Partizipation in einer Größenordnung von 10.000.000,00 Euro passen könne. Wenn er bei seiner früheren Vernehmung gesagt habe, dass die bei dem „PS.-Treffen“ mit NS. ausgehandelte 5.000.000,00 Euro allein den MD. Equity betroffen hätten, könne er sich hiermit anfreunden.
571Zum MD. Hedge äußerte sich der Angeklagte wie folgt: Dieser habe das Jahr 2010 betroffen. Es habe ein BMF-Schreiben gegeben, nach welchem die Durchführung von CumEx-Geschäften mittels Spezialfonds schwieriger geworden sei. Für ihn sei dann die Gesetzesnovelle, nach welcher nunmehr deutsche Hedgefonds mit der Möglichkeit der eigenen Kreditaufnahme möglich gewesen seien, ein Impuls gewesen. Diesen Impuls habe er Dr. D. gegeben. Einer derart komplizierten Struktur wie im Jahr 2009 (im Hinblick auf die Feeder-Fonds) habe es nicht mehr bedurft. Hinsichtlich des Erstattungsverfahrens habe sich demgegenüber im Wesentlichen nichts geändert. Es habe eine Nichtveranlagungsbescheinigung gegeben. Allerdings sei die Erstattung nunmehr bei dem Betriebsstättenfinanzamt der Depotbank gelaufen. Dementsprechend seien die Erstattungsanträge beim Finanzamt Düsseldorf gestellt worden.
572Der Impuls zur Auflegung eines weiteren Fonds mit der NA. Invest sei von WK. ausgegangen. Prime Broker sei XH. gewesen. Wiederum aufgrund der Eigenhandelsgeschäfte habe es die NA. Bank abgelehnt, selbst die Rolle der Depotbank einzunehmen. Es habe ein Prospekt als öffentliches Verkaufsdokument erstellt werden müssen. Diese Aufgabe habe er als Investmentrechtler übernommen. Ebenso habe er den Anlageberatungsvertrag zwischen der NA. Invest und WK. mit begleitet. Er selbst habe den Impuls gegeben, einmal einen deutschen Hedgefonds aufzulegen. Er habe entsprechende Gespräche mit Dr. EL. geführt. Den – standardisierten – Depotbankvertrag habe er angesehen. Er sei auch in den International Prime Brokerage Vertrag zwischen XH. und der UA. involviert gewesen. Hierbei habe es sich um eine sehr komplexe Thematik gehandelt. Die UA. habe noch nie etwas mit Hedgefonds zu tun gehabt. Demgegenüber habe es sich bei Xh. um ausgebuffte „Investment Cowboys“ gehandelt. Es habe lange gedauert, bis diese beiden Parteien hätten miteinander arbeiten können. Diese hätten von März bis Juni oder Juli in einem ständigen Austausch miteinander gestanden. Er habe manchmal den Übersetzer gegeben für englische Fachbegriffe, die seitens der UA. nicht verstanden worden seien. Auch sei er etwa bei der Beantwortung von Rückfragen seitens der Rechtsabteilung beteiligt gewesen. Wenn inhaltlich steuerliche Fragestellungen aufgekommen seien, sei Dr. D. mit seinem Team hinzugezogen worden. Im Zusammenhang mit der erforderlichen BaFin-Genehmigung des Fonds habe es ein Treffen bei der BaFin gegeben. Dort habe man sich sehr offen für das Bestreben gezeigt, einen deutschen Hedgefonds aufzusetzen. Er habe dort Fachgespräche mit der BaFin geführt. Er habe auch den Geschäftsführer der NA. Invest, Dr. EL., auf dessen „Antrittsbesuch“ bei der BaFin vorbereitet. Die BaFin habe von Dr. EL. wissen wollen, was dieser von den gesetzlichen Neuerungen verstehe. Es seien mit dem MD. Hedge ausschließlich CumEx-Geschäfte auf deutsche Aktien vorgenommen worden. Andernfalls hätte es Ärger mit dem Prime Broker gegeben. Im Jahre 2010 habe man den Geist des Gesetzgebers erkennen können. Es habe ein Störgefühl gegeben.
573Zum AV. äußerte sich der Angeklagte weiter wie folgt: Die LR. Bank sei sein erstes Mandat gewesen. Es habe sich um eine kleine Wertpapierhandelsbank mit den Herren VO., YR. und WH. gehandelt. Im Jahre 2009 habe es eine Vorgeschichte mit der EA. Invest gegeben. Die LR. Bank habe versucht, in den CumEx-Markt zu kommen, habe es aber nicht geschafft. Im Jahre 2010 habe er, der Angeklagte, die LR. Bank dann näher mit Dr. D. zusammengebebracht. Es habe ein Gespräch in GN gegeben, an dem er selbst sowie seitens der LR. Bank die genannten drei Personen sowie als Trader die Herren JG. und IF. teilgenommen hätten. Ebenfalls seien die Herren PC. und FF. dabei gewesen. Es sei die Aufsetzung der Fondsstruktur besprochen und die Profitverteilung verhandelt worden. Er selbst habe dann die Möglichkeit gehabt, mit der aufzusetzenden Investment-AG das umzusetzen, wozu er zuvor geforscht habe. Es habe ein „112er-Fonds“ sein sollen. Als Service-Kapitalanlagegesellschaft sei die BI. aus GN ins Spiel gekommen. Hierbei handele es sich um eine Kapitalanlagegesellschaft, die nichts anderes mache, als ihre Lizenz für Dritte zur Verfügung zu stellen. Deren Geschäftsleiter, Herr UI., sei ein Mandant von ihm gewesen. Er, der Angeklagte, habe die BI. mit der LR. Bank zusammengebracht. Depotbank sei die YM. gewesen, zu der er selbst bereits aufgrund eines anderen Projekts (ZG.) Kontakt gehabt habe. HQ. sei mit der Vermögensverwaltung beauftragt worden. Dies habe bedeutet, dass HQ. selbst habe Anlageentscheidungen treffen können. Die Beibringung der Leveragegeber sei durch HQ. erfolgt. Leveragegeber seien KX., DF. und SEP gewesen. Er selbst habe an der Vertragsgestaltung als Rechtsvertreter der LR. Bank mitgewirkt. Hauptinvestor sei „ZD.-YQ.“ gewesen, der von der Bank TF. beigebracht worden sei. Er selbst habe die Gründung der Investment-AG beraten. Er habe die Satzung entworfen. Auch habe er die Abstimmung mit der BaFin begleitet. Idee beim Aufsetzen der Investment-AG sei gewesen, hiermit CumEx-Transaktionen durchzuführen. Im Nachhinein seien noch andere Transaktionen durchgeführt worden. Damaliger Zweck der Errichtung der Investment-AG sei allerdings gewesen, CumEx-Leerverkaufsgeschäfte durchzuführen. Den erstmaligen Kontakt der Entscheidungsträger der LR. Bank mit CumEx-Geschäften habe er selbst im Jahre 2009 hergestellt. Er habe damals den Kontakt zu Dr. DK. hergestellt. Dies sei im Zusammenhang mit dem EA. Invest Fonds geschehen.
4. Sacheinlassung am 11. Verhandlungstag
574Der Angeklagte führte ergänzend zum NA. Eigenhandel aus, dass die NA. Bank mit dem Jahressteuergesetz 2007 auf die Leerkäuferseite gewechselt sei. Dr. D. und Dr. MC. hätten eine Grundsatzvereinbarung getroffen. Nach dieser habe Dr. D. versprochen, dass sie helfen würden, die Transaktionen aufzugleisen und die Protagonisten für den Eigenhandel kennen zu lernen. Diese „per Handschlag“ getroffene Vereinbarung sei für alle Jahre weitergegangen. Der Eigenhandel sei ohne ihr großes Zutun durchgeführt worden, mit Ausnahme etwa von Stellungnahmen zum Jahressteuergesetz. Einmal im Jahr habe dann die Bank TF. eine Rechnung erstellt. Die in der Rechnung genannte Zahl habe er, der Angeklagte, Dr. DK. von der Bank TF. „zugerufen“. Dieser habe dann eine entsprechende Scheinrechnung erstellt.
575Zum AV. führte der Angeklagte ergänzend aus, dass er 2009, möglicherweise auch schon 2008, „interne Absetzbewegungen“ von Dr. D. initiiert habe. Er habe mit Dr. DK. und FU. angefangen, über eine Zukunft ohne Dr. D. nachzudenken. Der 2009er Fonds mit LR. sei nicht „geflogen“. Diesen habe er vor Dr. D. geheim gehalten. 2010 habe er dann Dr. D. mit Dr. DK. und der LR. Bank zusammengebracht. Der AV. sei dann ein „gemeinsames Baby“ von ihm und Dr. D. gewesen. Seine eigene Arbeit sei dieselbe gewesen wie beim MD. Hedge. Es sei insbesondere seine Aufgabe gewesen, einen Antrag bei der BaFin zu stellen. Mit der Person des Herrn KA. hätten sie einen Mann aus ihrem Lager für den Aufsichtsrat für die Investment-AG vorgeschlagen. Herr KA. sei Geschäftsführer der C.-Gesellschaften in TU. gewesen. Zwar sei er formaljuristisch unabhängiger Geschäftsführer gewesen; praktisch sei es aber dergestalt gewesen, dass Herr KA. im Wesentlichen das gemacht habe, was Dr. D. und er, der Angeklagte, sich gewünscht hätten. Die YM. hätten er und Dr. D. noch von dem ZG.-Projekt gekannt. Entweder er selbst oder Dr. D. hätten den Kontakt der Bank zu VO. hergestellt, der dann relativ schnell selbst Gespräche mit dieser Bank geführt habe. Ende 2009 habe es ein Treffen in den Kanzleiräumen von JR. gegeben, an welchem Mitarbeiter von HQ., er selbst und Dr. D., sowie seitens der LR. Bank Herr VO. teilgenommen hätten. Letzterer habe dann an Dr. D. die Frage gestellt, ob die Geschäfte angesichts des BMF-Schreibens in Ordnung seien. Dr. D. habe als Antwort mit Vorschriften um sich geworfen. Letztlich sei alles gut abgewickelt worden.
576Heikel sei die Frage der Vergütung gewesen. Die LR. Bank sei seitens der anderen Protagonisten (Dr. D. und der Angeklagte sowie HQ.) eher als Juniorpartner angesehen worden. Diese hätten zunächst zu 10 %, 15 % beteiligt werden sollen, hätten später aber nochmals nachverhandelt.
577Er selbst sei es gewesen, der die LR. Bank an den Tisch (zur Durchführung von CumEx-Geschäften) gebracht habe. Er habe auch die BI. beigebracht. Den Kontakt zu HQ. habe Dr. D. hergestellt. Die Heranziehung des Investors YQ. sei über Dr. DK. erfolgt. Die Idee zur Versicherung von Gutachten sei von dem gesondert Verfolgten Prof. KF. ausgegangen, der eine große Nähe zur LR. Bank gehabt habe. Die LR. Bank habe dies dann für das hiesige Investment auch haben wollen. Dr. D. habe das dann aufgegriffen. Er selbst, der Angeklagte, habe peripher damit zu tun gehabt.
578Herr VO. sei ein versierter Geschäftsleiter mit Risikobewusstsein gewesen. Er habe das D.-Gutachten gehabt, was ihm aber als Absicherung zu wenig gewesen sei. Er habe dann eigeninitiativ HW. beauftragt, ohne Dr. D. und ihn, den Angeklagten, zuvor zu fragen. Anfang 2010 habe VO. dann ihm einen Gutachtensentwurf von HW. ausgehändigt, in welchem Risikohinweise mit der Empfehlung abgegeben worden seien, die Aktien 10 Tage vor dem Hauptversammlungstag zu traden. Er, der Angeklagte, habe VO. dann flapsig geschrieben, dass er mit Zitronen gehandelt habe. Hiermit habe er gemeint, dass sich VO. durch das Gutachten bösgläubig gemacht habe. Er habe dann Dr. D. angerufen, der ausgeflippt sei, da man ihm nicht geglaubt habe. Dr. D.s und sein Vorschlag an VO. sei letztlich gewesen, dass man den Gutachtensauftrag auslaufe lasse, d.h. es nicht zu einer finalen Version eines Gutachtens kommen lasse.
579Der Angeklagte äußerte weiter, dass er den Fonds insgesamt als „problemlos“ in Erinnerung habe. Die Investoren hätten ihre Anteilsscheine zurückgegeben und ihre Profite mitgenommen. Hinsichtlich der Auflösung des Fonds habe er sich gemeinsam mit seinem Kollegen EF. die Frage angeschaut, ob bei der Investment-AG über das Aktienrecht eine Nachtragsliquidation denkbar sei. Sie seien zu dem Ergebnis gelangt, dass es ein dahingehendes Risiko nicht gebe und hätten dieses den Steuerrechtlern mitgeteilt. Nach Auflösung des Fonds sei es zu einer Betriebsprüfung der – noch bestehenden – Investment-AG gekommen. In E. habe in dieser Zeit bei der Finanzverwaltung eine CumEx-Geschäfte gutheißende Sicht geherrscht. Dr. D. habe vor diesem Hintergrund angeregt, den Sitz der Investment-AG von GN nach E. zu verlegen. Dies sei dann auch geschehen, wodurch die Betriebsprüfung in GN unterbrochen worden sei. Dies habe Dr. D. mit der Sitzverlegung bezweckt.
580Zur Gewinnverteilung äußerte sich der Angeklagte weiterhin noch wie folgt: HQ. habe als Vermögensverwalter nur den Dividendenlevel im Fonds anfallen lassen, der erforderlich gewesen sei, um die Investoren zu bezahlen und die Kosten zu decken. Die weiteren Pre-Trading Profite seien in verschiedenen Gesellschaften angefallen. Für den AV. sei das die BD. gewesen, eine Kapitalgesellschaft aus der Karibik. An dieser habe die C. über einen Genussschein profitiert. In diesem Zusammenhang habe es auch ein Fax von HQ. gegeben. Bei HQ. habe es sich um einen beaufsichtigten Vermögensverwalter in DQ. gehandelt. Wenn ein solcher Investoren Profite vorenthalte, sei dies ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsrecht. HQ. habe sich exkulpieren wollen und jedenfalls an Herrn VO. ein Fax geschickt, in dem HQ. mitteilte, dass man davon ausgehe, dass das Pre-Trading den Investoren offengelegt worden sei. Dies sei natürlich nicht der Fall gewesen. Es habe dann einen Riesenkrach gegeben. Das Fax sei in gemeinsamer Absprache verschwinden gelassen worden. Im Rahmen der Ermittlungen sei es dann wieder aufgetaucht.
581Es habe beim AV. wohl auch ein Pre-Pre-Trading gegeben. Damals habe er das aber nicht gewusst.
582Dr. DK. habe für den AV. eine Vermittlungsprovision von der C. in Höhe von 1.000.000,00 Euro erhalten
583Seine eigene Rolle bei diesem Fonds sei so ähnlich gewesen wie bei dem MD. Hedge, aus seiner Wahrnehmung aber weniger anstrengend. VO. sei schon selbständig gewesen und die Mitarbeiter von BI. Profis. Das Vertragswerk habe er selbstverständlich selbst oder über seine Mitarbeiter angesehen. Dies sei im Auftrag der LR. Bank erfolgt. Auch seien Formulierungen aus dem Fondsprospekt sicherlich von ihnen gekommen.
5. Sacheinlassung am 16. Verhandlungstag
584Der Angeklagte erklärte, dass die stenografischen Mitschriften der Hauptverhandlung des ersten CumEx-Prozesses (WG./PT.) von ihm selbst der Staatsanwaltschaft zugespielt worden seien. Frau GA. habe im Jahre 2021 eine entsprechende Bitte an seinen damaligen Verteidiger Prof. KV. herangetragen. Er, der Angeklagte, sei quasi als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft von dieser „benutzt“ worden.
585Weitere Hilfestellung habe er, der Angeklagte, der damaligen Staatsanwältin GA. im Jahre 2018 geleistet. Ein Journalist des Westdeutschen Rundfunk sei an ihn herangetreten, um an Informationen über CumEx-Geschäfte mittels US-Pensionsfonds und hiermit im Zusammenhang stehender Bußgeldbescheide der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC zu gelangen. Diese Auskünfte habe er bereitwillig erteilt und dies Frau GA. präsentiert, um dieser gegenüber als „Musterschüler“ dazustehen. Durch die Reaktion Frau GA.s sei ihm klargeworden, dass diese seine Auskunftswilligkeit gegenüber dem Journalisten selbst lanciert habe.
586Der Angeklagte erklärte weiter, dass weder er noch Dr. D. CumEx-Geschäfte mittels „internal loopings“ gutgeheißen bzw. durchgeführt hätten.
587Es habe auch zahlreiche Termine gegeben, an denen seine damaligen Verteidiger Prof. KV. und Prof. JW. sowie die damalige Staatsanwältin GA. teilgenommen hätten. Die Termine hätten sich nicht zufällig ergeben, sondern seien seitens seiner damaligen Verteidiger vorbereitet worden.
588Der Angeklagte äußerte sich ferner umfassend zu seinem eigenen Vorstellungsbild während der verfahrensgegenständlichen Geschehnisse. Er habe um 2005/2006 im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Zweitbegutachtung des CumEx-Geschäfts der QH. Bank, der bei Dr. D. und Dr. UB. aufgeschlagen sei, erstmals Berührung mit CumEx-Geschäften gehabt. Im Jahre 2006 habe er das Aufsetzen der TV.-Struktur unterstützt. Damals habe er sich über steuerliche Themen keine Gedanken gemacht. Er habe allerdings wahrgenommen, dass die Steuerrechtler Dr. D. und Dr. UB. überrascht gewesen seien, dass die QH. Bank solche Geschäfte tätige. Damals sei es üblich gewesen, dass es um aggressive Steuergestaltung gegangen sei. Viele Gedanken hierzu habe er sich nicht gemacht. Der Gegner sei damals der Staat gewesen. Es sei um Profitmaximierung für ihre Mandanten und sie selbst gegangen. Dies sei die Situation in 2006 gewesen. In dieser Zeit habe es für ihn wahrnehmbar weder ein Jahressteuergesetz 2007 noch Schreiben des BMF gegeben, welche CumEx-Transaktionen angegriffen hätten. Er habe damals kein Unrechtsbewusstsein gehabt.
589Eine erste Zäsur sei 2007 eingetreten. Er könne nicht mehr sagen, wann er von Dr. D. und Dr. UB. das erste Mal über die Planung des Jahressteuergesetzes 2007 gehört habe. Dieses Gesetz sei aber 2007 in Kraft getreten und habe sich mit CumEx befasst. Diesem sei zu entnehmen gewesen, dass CumEx-Transaktionen über den Hauptversammlungstag mit Leerverkäufen durchgeführt würden und es hierdurch zu einer doppelten Erstattung von Kapitalertragsteuer kommen könne. Dies sei im Think Tank diskutiert worden. Er habe bereits damals wahrgenommen, dass dieses Gesetz auf ein Schreiben des Bankenverbandes zurückgehe. Im Jahr 2007 habe er weiter wahrgenommen, dass das Gesetz vom Bankenverband „geschrieben“ worden sei. Damals sei – wie immer – kontrovers im Think Tank darüber diskutiert worden, was denn der Gesetzgeber anstrebe. Ein Mitarbeiter Dr. D.s habe aufgeworfen, dass das CumEx-Modell vom Gesetzgeber in Frage gestellt werde. Das Wort „Strafrecht“ sei im Think Tank nicht gefallen. Dies sei meist auf § 42 AO hinausgelaufen, d.h. die Thematik eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs. Er sei zwar kein Steuerfachmann, diesen Begriff kenne er aber. Die Steuerverwaltung habe bereits zuvor versucht, Dr. D.s Modelle auf dieser Grundlage für unwirksam zu erklären. Dies sei aber nicht gleichbedeutend gewesen mit einer strafbaren Handlung. Er selbst, der Angeklagte, habe auch 2007 kein Unrechtsbewusstsein gehabt. Er habe natürlich viel Geld mit CumEx-Geschäften verdient und sich auch moralische Fragen hierzu gestellt. Diese habe er allerdings schnell wieder weggewischt. Er sei Teil einer Phalanx zur Profitmaximierung gewesen. Er habe natürlich, wie auch weitere CumEx-Akteure, wahrgenommen, dass solche Transaktionen von einer Vielzahl von Banken damals durchgeführt worden seien. Auch weitere – namhafte – Kanzleien wie etwa IT. oder KS. seien damals auf dem Markt tätig gewesen. Er habe sich damals, wie andere auch, ein Stück weit damit beschwichtigt, dass es so viele Akteure gebe. Es habe sich insoweit nicht um „Mafiosi“, sondern exzellent ausgebildete Personen gehandelt. Die Wortlautauslegung des Jahressteuergesetzes 2007 durch Dr. D. und andere namhafte Berater sei so gewesen, dass man das Gesetz als „Ritterschlag“ verstanden habe. 2007 habe man dies juristisch als vertretbar ansehen können. Er und die anderen Beteiligten hätten jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein gehabt. Die Verantwortung hätten sie dem Gesetzgeber zugeschrieben, der sich das Gesetz vom Bankenverband ja habe schreiben lassen.
590In seinen Vernehmungen habe er bekundet, dass er bereits 2007 ein erstes Störgefühl gehabt habe. Dazu stehe er, das Wort habe er mit seinen damaligen Verteidigern kontrovers diskutiert. Er habe sich damals für das Jahr 2007 nicht zu seinem Vorsatz bekannt, wie es Frau GA. erwartet habe. Das Störgefühl sei aus dem Gefühl der Industrie resultiert, immer höher und weiter gegen den Staat vorzugehen. Ihm sei klar gewesen, dass auch aufgrund seines Beitrages weniger Schulen und Kindergärten gebaut werden könnten. Er habe aber weitermachen wollen, weil er „besoffen“ gewesen sei, mehr Geld verdienen zu wollen.
591Sein Vorstellungsbild des Jahres 2008 habe dem beschriebenen des Jahres 2007 entsprochen. In diesen Jahren sei auch von keiner Seite der Begriff „short sale“ vermieden worden. Hierzu habe aus damaliger Sicht auch kein Anlass bestanden. Dem bereits genannten IT.-Gutachten sei zu entnehmen gewesen, dass die QH. Bank in keiner Weise mit Kapitalerstragsteuer belastet worden sei. In dem Gutachten sei der Sachverhalt offenherzig dargestellt worden. Dort habe auch nichts von einer Strafbarkeit gestanden. Dem Gutachten sei sogar zu entnehmen gewesen, dass noch nicht einmal ein Gestaltungsmissbrauch vorliege. Dies sei alles geschrieben worden auf einem Briefkopf von IT., von Personen, denen sogar Dr. D. Respekt entgegengebracht habe. Er selbst habe dieses Verständnis als juristisch, steuerrechtlich vertretbar wahrgenommen. Er habe sich damals nicht einmal im Entferntesten darüber Gedanken gemacht, dass er einmal im Jahre 2025 in seiner eigenen Hauptverhandlung sitzen werde.
5922009 habe es dann eine weitere Zäsur gegeben. In den Jahren 2006 bis 2009 hätten sie die Transaktionen durchgeführt, wie sie im Verfahren alle richtig beschrieben worden seien. Es seien Fonds aufgesetzt worden. Sein Vorstellungsbild sei gewesen, dass man mit mehr Strukturen mehr Investoren gewinnen und mehr Profit, auch für ihn selbst, werde erzielen können. Bis zu dem Schreiben des BMF sei die Lage für ihn unverändert gewesen. Er könne nicht genau sagen, wann er zum ersten Mal im Think Tank über die Planung des Schreibens gehört habe. Diese Kenntnis sei irgendwann in der Kanzlei JR. vorhanden gewesen. Hierüber sei über Tage und Wochen diskutiert worden. Es habe in diesem Zusammenhang Rundmails von IT. an Mandanten gegeben, in denen vor dem geplanten Schreiben des BMF gewarnt worden sei. Er sowie andere Teilnehmer des Think Tanks hätten solche Mails weitergeleitet bekommen. Dr. D. habe seine eigenen Kanäle benutzt um herauszubekommen, was da in Berlin vor sich gehe, so etwa über den GH.. Dr. D. und andere CumEx-Akteure hätten durch Lobbyarbeit auf den Inhalt des Schreibens Einfluss genommen. So sei es laut Entwurfsfassung des Schreibens bereits als problematisch anzusehen gewesen, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Wäre diese Fassung so in Kraft getreten, wäre der CumEx-Markt im Endeffekt tot gewesen. Dr. D. habe dann entsprechende Lobbyarbeit betrieben. Letztlich hätten die CumEx-Geschäfte auch 2009 weiter durchgeführt werden können. Sie seien sogar gewachsen. Es habe sich etwa der Publikumsfondsbereich entwickelt, welcher von dem Schreiben des BMF gar nicht geregelt worden sei. Das Schreiben des BMF habe eine zentrale Rolle im Think Tank eingenommen. Es sei auch die Frage aufgeworfen worden, ob CumEx-Geschäfte überhaupt noch durchführbar seien. Der Gesetzgeber habe dies ja nicht gewollt. Aufhänger sei insoweit § 42 AO gewesen. Es sei ein Sakrileg gewesen, das Wort „Strafrecht“ in diesem Zusammenhang in den Mund zu nehmen. Ein Mitarbeiter habe dies jedoch getan, worauf Dr. D. diesen Mitarbeiter vor versammelter Mannschaft „rund gemacht“ habe. Dr. D. und Dr. UB. hätten die Ansicht vertreten, dass die Geschäfte nicht strafbar seien.
593Er selbst habe da gemerkt, dass die Luft dünner werde. Er habe den Gegendruck wahrgenommen, habe aber nicht weiter hinschauen wollen, da es ja habe weitergehen sollen. Er habe sich damit beschwichtigt, dass er nur regulatorisch tätig sei. Er habe sich auch von Dr. D. und Dr. UB. verführen lassen, dass es kein Problem sei, wenn durch eine doppelte Erstattung ein Loch in der Kasse entstehe.
594Die Gestaltung der Fonds im Hinblick auf die regulatorische Seite sei auf „seinem Mist“ gewachsen. Er habe gewusst, dass die Fondsstruktur die Erstattung beschleunige und die Aufgriffswahrscheinlichkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung minimiere. Hinzu sei als weiterer Vorzug unter anderem der Automatismus des Datenträgerverfahrens getreten. Dies alles sei ihm bekannt und genehm gewesen.
595Er habe dies auch nicht zum Besten seiner Mandanten getan. Es habe Scheinrechnungen gegeben. Da seien Millionen geflossen. Dieser Geldaspekt habe ihn verführt. Die Grenzen zwischen Rechtsberatung und unternehmerischer Tätigkeit seien verschwommen. In den Jahren 2007 bis 2009 seien sicher immer mal wieder Zweifel aufgekommen. Diese habe er aber – auch durch das Geld bedingt – weggedrückt.
596Eine weitere Zäsur habe es mit dem zweiten Schreiben des BMF gegeben. Dies sei im Jahr 2010 gewesen, in welchem die Fonds eine Rolle gespielt hätten. Im Dezember 2010 habe es überraschend ein „BMF-Schreiben 2.0“ gegeben. Dieses habe sämtliche Strukturen, die gerade gelaufen sowie diejenigen die in Planung gewesen seien, verboten. Er habe diese Situation gegenüber seinen Mandanten mit den Worten „game over“ bezeichnet. Sein Vorstellungsbild sei gewesen, dass es nun nicht mehr möglich sei, CumEx-Transaktionen durchzuführen. Er habe sich dann aber letztlich doch von Dr. D. überreden lassen, mit US-Pensionsfonds weiterzumachen. Dabei habe er gewusst, dass er juristisch eine rote Linie überschreite.
597Er habe allerdings von Beginn an gewusst, dass es sich um einen Leerverkaufsmarkt gehandelt habe. Bis zu dem ersten Schreiben des BMF habe damit niemand Probleme gehabt. Anderslautende Textdokumente seien eine schriftliche Lüge gewesen. Die NA. Bank sei bereits im Jahre 2006 Leerverkäuferin gewesen. Der Leerverkauf sei „conditio sine qua non“ für die CumEx-Geschäfte gewesen. Ihm, dem Angeklagten, sei auch von Beginn an bekannt gewesen, dass der Leerverkäufer keine Steuer abgeführt habe. Die Profite seien über die Future-Bepreisung generiert worden, nicht aus dem Aktienkauf. Ihm sei durchweg bekannt gewesen, dass sein Mandant ein Leerkäufer sei, der den Profit über die Futures mache und auf der Gegenseite ein Leerverkäufer stehe, der keiner Abzugspflicht unterliege und dadurch ein „Plus“ erhalte, dass eigentlich der Staatskasse gehöre. Ihm sei klar gewesen, dass sein Mandant an etwas partizipiere, was eigentlich zum Finanzamt gehen solle. Er, aber auch XY., Dr. MC. und Dr. EL. hätten gewusst, dass der Staat letztlich den Gewinn der CumEx-Geschäfte auszahle. Er habe bereits 2007 ein „Störgefühl“ gehabt. Dieses habe im Kontext zu § 42 AO gestanden. Er habe die CumEx-Geschäfte in 2007 für juristisch vertretbar gehalten. Er habe aber auch erkannt, dass es insoweit durchaus unterschiedliche Meinungen geben könne. Die der damals eingenommenen Rechtsauffassung entgegenstehende hätte seiner damaligen Meinung jedoch allein zur Folge gehabt, dass keine Erstattung erfolgen werde. Dies habe er billigend in Kauf genommen. Dies sei auch immer Diskussionsthema gewesen.
598Er sei auch davon ausgegangen, dass die NA. Bank hinsichtlich ihres Eigenhandels Steuererklärungen abgebe, die sich auch auf die leer erworbenen Aktien bezögen. Mit den Steuererklärungen selbst habe er allerdings nichts zu tun gehabt. Ihm sei bewusst gewesen, dass die NA. Bank hierdurch den Profit machen werde.
599Hinsichtlich der Berufsträgerbescheinigungen sei er beim NA. Eigenhandel nicht involviert gewesen. Er habe lediglich in 2009 wahrgenommen, dass diese vorzulegen seien.
600Anders habe es sich etwa beim AV. abgespielt. Hier habe er die Fragen der Steuerberater entgegengenommen und an den Zeugen JG. weitergeleitet. Dieser habe dann eine entsprechende Bestätigung vorgelegt, dass keine Absprachen getroffen worden seien. Die Antwort sei so ausgefallen, da ja ein Broker – oder zwei – zwischengeschaltet worden seien.
601Der Angeklagte äußerte sich zur C.-Struktur wie folgt: Dr. D. und er hätten in 2005 oder 2006 Zuflüsse gehabt, zunächst ohne CumEx-Bezug, die sie nicht über die Kanzlei JR. hätten einbringen können. Sie hätten damit begonnen, eine Struktur auf den VF. aufzubauen. Bei dieser CG. habe es sich um eine Briefkastenfirma gehandelt. Dies sei auch aus steuerlichen Gründen erfolgt, was allerdings damals allein Dr. D. betroffen habe, da er selbst damals noch im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sei. 2007/2008 habe die C. dann ihren Sitz nach TU. verlegt und sei in C. Consultancy umbenannt worden. In TU. sei sie mit personeller und räumlicher Substanz ausgestattet worden. Ein Geschäftsführer sei Herr KA. gewesen. Über die C. sei eine Verbriefungsgesellschaft gesetzt worden, die KN., ein Vehikel nach luxemburgischem Recht. Dr. D. und er hätten dann jeweils für sich Familienstiftungen hinten angehängt. Seine Stiftung sei der ZP. Trust gewesen. Die beiden Stiftungen seien über Genussscheine an den Verbriefungsvehikeln beteiligt gewesen. Es habe insoweit drei Compartments gegeben. Dazwischen sei noch eine Kapitalgesellschaft eingebaut gewesen. Es habe ferner noch eine Vertriebsgesellschaft gegeben, die C. F. AG. Formaljuristisch hätten Dr. D. und er keinen Einfluss gehabt, faktisch aber selbstverständlich schon.
602Die C. habe etwa über Beteiligungen an den JN. und BD. Funds an Profiten partizipiert. Auch habe die C. Rechnungen an die Bank TF. geschickt für die Vermittlung von Wertpapierumsätzen; die Bank TF. habe dann entsprechende Rechnungen an die NA. Bank geschickt. Wenn es zu bezahlende Rechnungen gegeben habe, etwa für den Vertrieb oder als Honorierung für Herrn FG. oder Dr. DK., sei dies über die C. gelaufen.
6. Sacheinlassung am 17. Verhandlungstag
603Der Angeklagte äußerte sich weiter zu seinem Vorstellungsbild wie folgt: Der Angeklagte erklärte, dass er bereits 2006 bis 2008 sämtliche tatsächlichen Bedingungen der durchgeführten CumEx-Geschäfte gekannt habe. Die wesentliche Zäsur sei mit dem Schreiben des BMF aus 2009 eingetreten. Ab da sei schriftlich gelogen worden. In diesem Jahr sei auch über die Thematik „Strafrecht“ gesprochen worden. Das in seinen Vernehmungen für diesen Zeitraum verwendete Wort „Störgefühl“ sei ein Kompromiss gewesen, eine Erfindung seines damaligen Verteidigers Prof. KV.. Das Risiko, gegen § 42 AO zu verstoßen, sei ihm bereits damals bewusst gewesen. Dies sei Berufsrisiko gewesen. Das Risiko habe darin bestanden, dass man keine Erstattung bekomme. Es sei ihr worst case-Risiko gewesen, dass sie ein finanzgerichtliches Verfahren, gegebenenfalls bis zum Bundesfinanzhof, hätten führen müssen. Er habe die von ihnen vertretene Rechtsmeinung mitnichten für die einzig vertretbare Rechtsansicht gehalten. Schon seit der Asset Linked Note-Struktur sei ihm bewusst gewesen, dass der Fiskus Dinge anders sehen könne als Dr. D..
604Der Umstand, dass Leerverkäufe getätigt würden und der Leerverkäufer keine Kapitalertragsteuer abgeführt habe, sei laut Dr. D. gar nicht Gegenstand einer Steuererklärung gewesen. Die Frage, ob dies in einer Steuererklärung anzugeben sei, habe sich laut Dr. D. daher gar nicht gestellt. Ihm, dem Angeklagten, sei jedoch klar gewesen: Wenn dies in einer Steuererklärung erklärt worden sei, wenn die Fakten auf dem Tisch gelegen hätten, dann hätte der Staat keine Erstattung vorgenommen.
605Der Angeklagte äußerte sich ferner zum Stand seiner Rückzahlungen von durch CumEx-Geschäfte erlangten Profiten. Er sei aufgrund seines Versprechens, rund 13.500.000,00 Euro zurückzuzahlen in dem Strafverfahren gegen Dr. D. aus der dortigen Einziehungsentscheidung entlassen worden. Er habe hierauf 11.000.000,00 Euro gezahlt. Der Restbetrag habe unter anderem aus Compliance-Gründen nicht ausgezahlt werden können. Er habe zur Abwicklung der Zahlungen einen Treuhänder organisiert. Es habe Unstimmigkeiten gegeben, auf welche Steuerschuld er den Betrag zahlen solle. Die Behörden hätten sich nicht abgesprochen. Der Treuhänder habe ihm letztlich das Ganze wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie der Annahme, dass es sich um Geldwäsche handele, „vor die Füße“ geworfen. Er habe dem Treuhänder auch keine 50.000.000,00 Euro in Geld übergeben, sondern Treugut in Aktien in diesem Wert. Allerdings seien zwei Unternehmen, in die er investiert habe – die UM. Gesellschaft für Cybersicherheit und Biohacks – nach dem YI. in Insolvenz gegangen. Daher sei ein großer Teil des Treuguts untergegangen, so dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, eine Zahlung zu leisten.
7. Sacheinlassung am 20. Verhandlungstag
606Der Angeklagte erklärte, dass er und Dr. D. zu je 25 % an der Kanzlei TG. beteiligt gewesen seien. Die restlichen Anteile seien zu gleichen Anteilen auf EZ., Dr. DH., Dr. EF. und RQ. entfallen. TG. und B & S seien in 2010 gegründet worden. 2013, spätestens aber 2014 sei TG. durch Dr. D. liquidiert worden. An B & S seien er und Dr. D. zu gleichen Teilen beteiligt gewesen; es habe sich um eine AG in KL, F., gehandelt. Diese Gesellschaft sei auch liquidiert worden; möglicherweise 2016. Ferner erklärte der Angeklagte, dass er und MU. sich etwa im September 2016 getrennt hätten.
607Der Angeklagte gab weiter an, dass um die Zeit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens eine Vielzahl an Anfragen von Mandanten an JR. gerichtet worden seien. Er habe einige dahingehend beantwortet, dass man sich noch in der Prüfung des BMF-Schreibens und seiner Auswirkungen befinde. Es sei ein üblicher YI. gewesen, dass man den Entwurf über Nacht analysiert und versucht habe, über Lobbyverbände, so das UM. Aktieninstitut, Einfluss zu nehmen. Dr. D. habe immer darauf geachtet, dass sein Name dabei nicht an die Finanzbehörden herangetragen werde, da dies bei diesen zu erhöhter Wachsamkeit geführt hätte. Dr. D. habe wegen des BMF-Schreibens auch sehr unter Druck gestanden. Denn wäre das BMF-Schreiben wie im Entwurf beabsichtigt, veröffentlicht worden, wäre der CumEx-Markt tot gewesen. Dr. D. habe daher alle ihm zur Verfügung stehenden Kanäle zur Einflussnahme genutzt, was seine Kontakte zur FDP und zu Banken und Bankenverbänden eingeschlossen habe. Er und Dr. D. hätten dabei auch Dr. EL. hierauf angesetzt, der aber nicht besonders erfolgreich gewesen sei.
608Er, der Angeklagte, habe keine Gespräche beim BMF geführt. Vielmehr hätten Lobbyverbände aus einem Gespräch bei dem BMF berichtet. Soweit Dr. EL. in einem Vermerk festgehalten habe, dass er, der Angeklagte, bei einem solchen Treffen zugegen gewesen sei, sei dies unzutreffend. Richtig sei von Dr. EL. aber wiedergegeben, dass das BMF-Schreiben zu einer Änderung der Transaktionsstrategie zur Umgehung des Anwendungsbereichs geführt habe.
8. Sacheinlassung am 23. Verhandlungstag
609Der Angeklagte erklärte, dass er in die Beratungstätigkeit von Dr. UB. in 2007 nicht eingebunden gewesen sei. Von einem von diesem erstatteten Gutachten, welches sich schon 2007 zu strafrechtlichen Implikationen von CumEx-Geschäften verhalte, habe er erst in dem Verfahren gegen Herrn XY. gehört. Damals habe er angegeben, dass das Thema Strafrecht nicht schon im Jahre 2007 besprochen worden sei. Die Finanzbehörden hätten allerdings ab 2007 unter dem damaligen Bundesfinanzminister die „Daumenschrauben angezogen“. Es sei daher von den Mandanten vermehrt um Beratung zu Reputationsrisiken gebeten worden, was nicht Aufgabe der Rechtsberater und daher von Dr. D. und seinen Steuerrechtskollegen schwer einzufassen gewesen sei. In 2007 sei jedenfalls positiv keine Strafbarkeit angenommen worden; dies verorte er erst in 2009. Er habe auch keine positive Erinnerung an Besprechungen zu strafrechtlichen Implikationen im Think Tank.
610Er könne sich auch nicht erinnern, dass er gegenüber Herrn GU. Ausführungen zu strafrechtlichen Implikationen und § 370 AO gemacht habe, er könne dies aber auch nicht ausschließen. Herr GU., habe aber ein Problem damit gehabt, allgemein den Griff in die Staatskasse zu fördern.
9. Sacheinlassung am 25. Verhandlungstag
611Der Angeklagte erklärte, dass er sich zum QH.-Zweitgutachten keine eigenen Gedanken gemacht habe. Er habe im Jahre 2005 weder von Dr. D. noch von Dr. UB. hiervon gehört, da er sich von 2004 bis 2008 nur zwei Tage in der Woche in GN befunden habe. Er habe später gehört, dass Dr. D. und Dr. UB. skeptisch gewesen seien, aber letztlich im Zweitgutachten das Erstgutachten bestätigt hätten. Dies habe Dr. D. den Denkanstoß gegeben, selbst auf das Spielfeld zu treten. Dies habe sich dann mit den ZQ.n 2006 verwirklicht. Er habe sich damals keine Gedanken dazu gemacht und dem Votum von Dr. D. vertraut. Insoweit habe er an der Aufsetzung der GmbH mitgearbeitet.
612Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Hessen zu den ZQ.n, dass diese strafrechtliche Relevanz haben könnten, habe Dr. D. große Angst bekommen, da die Steuerfahndung dies als Aufforderung zum Tätigwerden habe verstehen müssen.
613Aufgrund des Beschlusses habe er, der Angeklagte, noch keine Implikationen für sich befürchtet. Er habe sich damit beruhigt, dass er nicht zum Steuerrecht beraten habe. Auch in 2012 im Rahmen der Durchsuchung betreffend die ZQ. habe er sich hieran festgehalten.
614Viele Banken hätten bei den Geschäften Reputationsrisiken gesehen und daher bei CumEx- oder anderen Geschäften nicht mitgemacht. Es seien immer wieder Banken dabei gewesen, deren Compliance- oder Rechtsabteilungen keine Zustimmung erteilt hätten. Dr. D. sei in den Gesprächen immer sofort mit dem BMF-Schreiben konfrontiert worden und habe diese Bedenken fachlich wegargumentiert. Seien Reputationsrisiken benannt worden, habe Dr. D. immer ausgeführt, dass alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten sei. Er habe sich aber an der insoweit unjuristischen Diskussion – „das hat der Staat nicht so gern“ – gestört.
615Jedenfalls der überwiegende Teil der Protagonisten habe gewusst, dass die Wahrscheinlichkeit des Ausbleibens einer Steuererstattung bestehe. Die Beteiligten (Investmentbanken, Leveragegeber, Depotbanken) mit denen er, der Angeklagte, gesprochen habe, hätten das Risiko genau kalkulieren können. Die Höhe des Steuererstattungsrisikos sei aufgrund der auf dem Tisch liegenden Transaktionen und Volumina genau bekannt gewesen. Dieses Risiko hätten sie sich durch das Eigenkapital der Investoren absichern lassen. Bis 2008 sei nicht einmal thematisiert worden, ob es zur Verzögerung bei der Erstattung der Steuern kommen könne. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Erstattung erfolgen müsse. Zwar habe es in 2007 erste Zweifel gegeben; diese seien aber schnell weggewischt worden.
616Bei dem Treffen auf PS. sei Dr. D. „ausgeflippt“. Er selbst habe sich in der Rolle des Vermittlers gesehen, als der Staatssekretär, der die Scherben aufgekehrt habe. Dr. D. sei der Chef, der „Dampfhammer“, gewesen. Er sei bei Brüchen mit Geschäftspartnern dazwischen gegangen und habe vermittelt, mit dem Ziel die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Bei dem Treffen seien er und Dr. D. sauer gewesen, er der Angeklagte, tief enttäuscht. Es habe zu einem Bruch in der Geschäftsbeziehung geführt; es sei ein Vertrauensbruch gewesen, man habe aber vertrauen müssen. Erst als PT. und NS. bei WK. ausstiegen, habe man mit WK. weitergearbeitet. Die Übersicht German Trades sei von Herrn QR. erstellt worden.
617Zum Thema Think Tank führte der Angeklagte weiter aus, dass er damals vordringlich in DQ. gewesen sei, während Herr GU. viel von zu Hause gearbeitet habe. Es habe einerseits ad hoc Zusammenkünfte gegeben, andererseits habe Dr. D. ein Thema mitgebracht und habe dann vier bis fünf Personen zur Beratung zusammengezogen. Daneben habe es jährliche Treffen der Steuergruppe gegeben bei denen er, der Angeklagte, nur bei einer Gelegenheit teilgenommen habe.
SP.. Feststellungen zur Person des Angeklagten
618Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen eigener Einlassung, der die Kammer insoweit uneingeschränkt gefolgt ist. Die Kammer hat keinen vernünftigen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
619Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.03.2025.
III. Feststellungen zur Sache
620Die Feststellungen zur Sache beruhen an erster Stelle auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt seinem wesentlichen Kern nach umfassend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht geschildert und damit ein vollumfängliches Geständnis abgelegt.
621Der Angeklagte hat als anwaltlicher Berater insbesondere seine Rolle bei der Vorbereitung der CumEx-Geschäfte, aber auch seine Kenntnisse vom konkreten Ablauf der Transaktionen dargelegt. Zudem hat er die Rolle sämtlicher weiterer Beteiligter geschildert und offengelegt, auf welchem Weg ihm und Dr. D. ihr jeweiliger persönlicher Gewinnanteil an den Transaktionen zugeflossen ist. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte für den gesamten tatgegenständlichen Zeitraum insbesondere eingeräumt, dass er die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Steuererstattung zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
622Die Kammer glaubt dem Angeklagten dessen vollumfassendes Geständnis. Die Einlassung des Angeklagten ist unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und damit verbundener, nachvollziehbarer Erinnerungslücken detailliert, in sich widerspruchsfrei sowie in ihrem wesentlichen Inhalt konsistent zu vorangegangenen Vernehmungen.
623Für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht zudem, dass der Angeklagte sich hierdurch in erheblichem Umfang selbst belastet hat. Schließlich wird die Einlassung des Angeklagten weitestgehend durch Zeugenaussagen sowie die Urkundslage gestützt. Der Glaubhaftigkeit entgegenstehende Widersprüche sind bei der umfänglichen Beweisaufnahme nicht zu Tage getreten.
624Nicht gefolgt ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten allein insoweit, als der Angeklagte behauptet hat, es habe die Zusage der Zeugin GA. gegeben, für seine Kooperation im Rahmen der Aufklärung von CumEx-Sachverhalten einen Einstellungsantrag gemäß § 153b StPO zu stellen (hierzu eingehend unter Ziff. IV.3.).
625Dies führt nicht dazu, dass hierdurch die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten im Übrigen erschüttert wäre. Es handelt sich bei der Frage des Vorliegens einer Zusage um einen eng abgegrenzten Sachverhaltskomplex, der mit dem Tatgeschehen nicht in Zusammenhang steht. Die Kammer sieht schließlich hinsichtlich der Motivationslage des Angeklagten einen entscheidenden Unterschied zwischen der im Rahmen des Verteidigungsverhaltens geäußerten unwahren Behauptung und den sonstigen Bekundungen des Angeklagten zur Sache: Selbst wenn der Angeklagte hinsichtlich einer angeblich erteilten Zusage bewusst – zu seinen Gunsten – die Unwahrheit gesagt haben sollte, lässt dies keinen Rückschluss zu, dass seine umfassenden Selbstbelastungen ebenfalls nicht stimmen sollten.
626Im Übrigen folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten ohne Einschränkung. Insbesondere sieht die Kammer keinen Anlass, die Richtigkeit der Belastungen anderer Tatbeteiligter (insbesondere in subjektiver Hinsicht) in Zweifel zu ziehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem Angeklagten bei seinen Aussagen bewusst war, dass er durch eine Überführung weiterer Personen seine eigene Position in seinem eigenen Strafverfahren verbessern würde.
627Die Bekundungen des Angeklagten sind in großen Teilen durch die Urkundslage bestätigt und zeigten sich über viele Vernehmungstermine hinweg im Kernbereich konsistent. Eine schädliche Belastungstendenz war – weder durch die über langjährige Erfahrung in Wirtschaftsstrafsachen verfügenden Ermittler noch durch die Kammer – erkennbar. Der Angeklagte hat vielmehr detailliert und plausibel hinsichtlich des Kenntnisstandes und Vorstellungsbildes der zahlreichen beteiligten anderen Personen differenziert. Insbesondere hat der Angeklagte auch sein eigenes Verhalten nicht auf Kosten anderer relativiert, sondern seine jeweiligen Tatbeiträge detailliert und plausibel – sowie ebenso mit der Urkundslage im Einklang stehend – eingeräumt.
628Angesichts der über viele Vernehmungstermine und Jahre gezeigten Aussagekonstanz, der Bestätigung der Angaben des Angeklagten durch eine dichte Urkundslage sowie der ohne weiteres einleuchtenden Plausibilität der Angaben (beispielhaft mit Blick auf den „Verständnishorizont“ entscheidungsbefugter Mitarbeiter von Großbanken vor Vergabe eines Milliardenkredits) hat auch insoweit das ab dem Jahr 2024 erfolgende Prozessverhalten des Angeklagten, das auch die unzutreffende Behauptung einer verbindlichen Zusage der Staatsanwaltschaft Köln zum Gegenstand hat, keinen schädlichen Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Kammer.
629Soweit der Angeklagte die tatsächlichen Geschehnisse nicht (mehr) aufgrund eigener Kenntnis bzw. Erinnerung schildern konnte – dies betrifft etwa die konkreten Handelsvolumina oder auch Einzelheiten bzw. Besonderheiten der Trades – beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
630Hierbei ist hervorzuheben, dass der Angeklagte sämtliche Geschehensabläufe wie festgestellt zumindest „dem Grunde nach“ schilderte und die durch die Beweisaufnahme gewonnenen weiteren Detailkenntnisse sich mit den Ausführungen des Angeklagten widerspruchslos zusammenfügen.
631Die Kammer sah sich nicht gehalten, über die dargestellten, erhobenen Beweise von Amts wegen eine weitere Beweiserhebung durchzuführen. Dies betraf maßgeblich die Anregung der Staatsanwaltschaft, auch Dr. D. insbesondere zur Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und dessen schneller Karriere zu vernehmen. Der Angeklagte hat sich zu seiner Rolle umfassend geständig und sich selbst belastend eingelassen. Die Einlassung ist – wie ausgeführt – durch Zeugenaussagen und Urkunden bestätigt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen weiteren Erkenntnisgewinn darin gesehen, den ehemaligen Kanzleipartner des Angeklagten noch zusätzlich zu vernehmen.
632Dies vorangestellt, beruhen die Feststellungen zur Sache im Einzelnen auf folgenden Beweismitteln:
1. Allgemeine Feststellungen, Vortat- und Rahmengeschehen
633Die allgemeinen Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf von CumEx-Geschäften sowie der Abgrenzung von Inhaber- und Leerverkauf beruhen zunächst auf den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. HD.. Der Sachverständige hat als Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Finanzierung der Universität QM. die Grundlagen des börslichen und außerbörslichen Wertpapier- und Derivatehandels sowie der dahingehenden Begrifflichkeiten, Marktusancen und die Rolle verschiedener Marktakteure nachvollziehbar und schlüssig erläutert.
634Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung eine Vorbefassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Rahmen einer privaten Gutachtertätigkeit für die Kanzlei des Angeklagten behauptet hat, ist diese Behauptung durch die glaubhaften Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen entkräftet worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass er schon aufgrund mangelnder praktischer Erfahrung vor erstmaliger Kenntniserlangung des Ablaufs der Transaktionen durch Bekundungen des Zeugen PT. im Jahr 2019 keine Gutachten in diesem Bereich hätte verfassen können.
635Die Zeugen ZU. (BZSt) und SA. (vormals BZSt, nunmehr Bundesrechnungshof) haben als langjährig mit CumEx-Strukturen befasste Mitarbeiter beim BZSt daneben ebenfalls zu den Grundlagen von CumEx-Geschäften und den dahinterliegenden Abwicklungsmechanismen, insbesondere in Bezug auf NM., nachvollziehbar und in sich schlüssig entsprechend den getroffenen Feststellungen ausgesagt.
636Daneben haben insbesondere die Zeugen PT. und JG. aus ihrer Perspektive als Aktienhändler zu den praktischen Abläufen bei CumEx-Transaktionen bekundet. Diese Aussagen stützen und vervollständigen das vom Sachverständigen Prof. Dr. HD. mündlich erstattete Gutachten aus praktischer Sicht.
637Die Feststellungen zum ursprünglichen CumEx-Geschäftsmodell bis einschließlich 2006 und der Reaktion des Gesetzgebers mit dem Jahressteuergesetz 2007 beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gesetzesmaterialien und weiteren Urkunden, so beispielsweise dem BMF-Schreiben vom 05.05.2009.
638Auch der Zeuge SA. bekundete zur Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragssteuern durch inländische den Verkaufsauftrag ausführende Stellen in 2007 und gab im Hinblick auf die Gegenreaktionen der CumEx-Marktakteure auch an, dass zur Umgehung der Regelung ausländische Stellen genutzt worden seien. Diese Vermeidungsstrategie wurde auch von der Zeugin ZU. bestätigt.
639Die Feststellung der – tatsächlich falschen – Rechtsansicht der UM. Bank, sie sei als Depotbank nicht zur Abführung der Kapitalertragssteuer verpflichtet, beruht auf dem „Domestic Custody Services Market Newsflash“ der UM. Bank vom 29.08.2008, wonach die Verantwortung für Überwachung und Einbehaltung der Steuer, welche sich aus Leeverkaufspositionen ergebe, bei der Handelspartei und nicht der Depotbank als Clearing- und Abwicklungsstelle liege. Nach den weiteren, hiermit im Einklang stehenden Bekundungen des Zeugen SA. hätten teilweise auch inländische Banken eine Pflicht zum Einbehalt der Steuern abgelehnt, auch wenn der Zeuge sich an die hierfür gegebene Begründung nicht mehr erinnern konnte.
640Der Zeuge PT. betonte aus der Sicht eines Praktikers als ehemaliger Börsenhändler ebenfalls den Umstand, dass keine der beteiligten Stellen – konkret nannte er die Depotbanken und NM. – einen Steuerabzug durchgeführt hätten, weil dies für die Profitabilität der CumEx-Geschäfte entscheidend gewesen sei. Auch sein Pendant bei HQ., der Zeuge JG., bestätigte, dass der Profit allein aus der Erstattung der Körperschaftssteuer stammte. Dies bestätigte auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. HD.. Schließlich bekundete aus forensischer Sicht auch der Zeuge YQ. (LKA NRW), der als polizeilicher Ermittlungsbeamter lange bei der Aufklärung insbesondere der tatgegenständlichen CumEx-Modelle tätig war, unmissverständlich und klar, dass durch nicht erfolgte Besteuerung der Dividendenkompensationszahlung ein Gewinn beim Verkäufer entstehe und der Verlierer der Fiskus sei.
641Der Angeklagte selbst schließlich schilderte die CumEx-Geschäftsmodelle vor 2007 anhand der im Jahr 2006 aufgesetzten ZQ..
642Die Feststellungen zu gegenläufig abgeschlossenen Kurssicherungsinstrumenten einschließlich deren Bepreisung und ihrer Funktion als Vehikel zur Profitverteilung beruht wiederum auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen PT. und JG., die als verantwortliche Aktienhändler derartiger Transaktionen erhebliche praktische Kenntnisse offenbarten. Die nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Aussagen der vernommenen Ermittlungspersonen, der Zeugen YQ., ZU., YI. (LBF NRW), EH. (SteuFa München) und SA. stützen diese Bekundungen. Dabei schilderte der Zeuge SA. insbesondere die Funktion des von ihm verwendeten, von Herrn QA. zur Verfügung gestellten Future Price Calculator und der daraus extrahierten Formel, während die Zeugin ZU. die Future-Bepreisung beispielhaft und plastisch anhand von Transaktionsdaten aufzeigte. Die weiteren Zeugen bestätigten im Rahmen ihrer Aussagen, dass die Derivate nicht nur der Absicherung gegen Kursschwankungen dienten, sondern auch der Gewinnverteilung unter den Beteiligten der CumEx-Transaktion. Auch der Angeklagte selbst hat dies eingeräumt.
643Die Feststellungen zur Auflösung der Aktienpositionen kurz nach dem jeweiligen Hauptversammlungsstichtag beruhen maßgeblich auf der Aussage der Zeugin ZU.. Diese bekundete aus ihrer forensischen Erfahrung heraus, dass in der Regel nicht gewartet worden sei, bis etwa der Future-Kontrakt ausliefe, sondern dass die Position zuvor durch Abschluss eines gegenläufigen Geschäfts glattgestellt werde. Der Zeuge JG. wiederum schilderte aus praktischer Sicht diesen von ihm als „unwind“ bezeichneten YI.. Der Zeuge YI., der als Ermittler insbesondere in die systematische Erfassung von Transaktionsdaten eingebunden war, hat den „unwind“ oder die Rückabwicklung anhand einer konkreten Transaktion in der Hauptverhandlung für die Kammer nachvollziehbar dargestellt.
644Die Feststellungen der für das Gelingen der CumEx-Transaktionen erforderlichen Absprachen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage des Zeugen PT.. Dieser gab nachvollziehbar an, dass die von ihm als Soft Commitments bezeichneten informellen Absprachen weitestgehend von den unterschiedlichen Akteuren in der Absicht eingehalten worden seien, um das Gelingen der in den Einzelheiten am jeweiligen Handelstag festzulegenden Transaktionen sicherzustellen.
645Die Feststellungen zur Reaktion der Finanzverwaltung durch die genannten BMF-Schreiben und der darauffolgenden Anpassung der Strategie der CumEx-Akteure beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden – den genannten BMF-Schreiben – und der Einlassung des Angeklagten.
646Die Feststellungen zur Erweiterung von CumEx-Geschäften auf Fondsstrukturen beruhen maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten.
647Die getroffenen Feststellungen zum ersten Kontakt des Angeklagten sowie ersten, nicht vom Anklagevorwurf umfassten CumEx-Geschäften, insbesondere in Bezug auf den Privatinvestor TV., beruhen wiederum auf der Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung wird gestützt durch die Aussage des Zeugen PT., der ebenfalls die Geschäftsanbahnung zwischen Dr. D. und der ZH. sowie ergänzend seine Rolle bei der Vorbereitung und Beratung hinsichtlich der Transaktionen schilderte.
648Die Feststellungen zur C.-Struktur beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat insbesondere Ursprung, Sinn und Zweck, die rechtliche Konstruktion sowie die Beteiligungsverhältnisse ausführlich geschildert.
649Seine Angaben sind insoweit überprüft anhand der Bekundungen des Zeugen YQ., der die Angaben des Angeklagten wie festgestellt bestätigt hat. Der Zeuge YQ. war im Rahmen der Ermittlungsarbeit in besonderem Maße mit der Durchdringung der C.-Struktur betraut und hatte erhebliches Datenmaterial ausgewertet, welches die Angaben des Angeklagten, so der Zeuge, widerspruchsfrei bestätigt hat.
650Die Angaben des Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen YQ. fügen sich auch nahtlos in die verlesenen sowie im Wege eines Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden ein.
651So ergeben sich beispielsweise aus einem Schreiben der Virtue Trustees (Switzerland) AG vom 01.09.2013, dass der FK. Trust in Compartment 2 der KN. investierte und ultimativ berechtigter des Trust Dr. D. war.
652Die Verträge vom 18.03.2008 zwischen der CG. und dem ZP. Trust, vom 09.10.2009 zwischen der KN. Limited und der TZ. Trading Inc. sowie vom 01.04.2010 zwischen der KN. und der TC. Ltd. belegen jeweils die Begebung der Genussrechte.
653Aus der „Anlage Geldflüsse C./KN. 2009-2014“, welche die Kammer auch in Augenschein genommen hat, ergeben sich insbesondere die wirtschaftlich Berechtigten zum Compartment 1. Exemplarisch folgt aus der Satzung (Statutes) der C. Consultancy vom 06.10.2009 schließlich die Sitzverlegung von den VF., ihre Umwandlung in eine Gesellschaft luxemburger Rechts und die Bestellung von Herrn KA. zum Geschäftsführer.
2. Feststellungen zu den Taten
a. Feststellungen zum NA. Eigenhandel
aa. Rechts- und Vertretungsverhältnisse der NA. Bank
654Die Feststellungen zu den Rechts- und Vertretungsverhältnissen der NA. Bank beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Handelsregisterauszügen der jeweils benannten Gesellschaften. Daneben bekundete der Zeuge XY. zu seiner grundsätzlichen Rolle bei der NA. Bank im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die Aussage des Zeugen XY. steht im Einklang mit der Urkundslage und fügt sich in die Einlassung des Angeklagten.
bb. Vorgeschichte Testlauf 2006/ Kontakt NA.
655Die Feststellungen zum ersten Kontakt zwischen dem Angeklagten und Dr. D. mit der NA. Bank sowie dem Testlauf der NA. Bank mit CumEx-Geschäften im Jahr 2006 beruhen maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussagen der Zeugen XY. und Dr. EL. bestätigt wird.
656Der Zeuge Dr. EL. erinnerte ein gemeinsames Projekt mit dem Angeklagten im Jahr 2006. Der Zeuge XY. beschrieb die bereits vorbestehenden geschäftlichen Kontakte von Dr. D. zu NA. und bekundete, dass der Kontakt mit Dr. D. über Tochterbanken, bei denen die Vermögensverwaltung konzentriert war, zustande gekommen sei.
657Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zudem die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Vorlage des Zeugen XY. für die Partnersitzung vom 07.03.2006, in welcher er unter der Überschrift „Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Equity-Swaps“ das „D.-Modell“ skizzierte und bei einer erfolgreichen Durchführung des „Probelaufs“ eine Fortführung des Produkts in Aussicht stellt.
658Die Feststellungen zum Umfang der testweise durchgeführten Geschäfte in der Dividendensaison 2006 sowie dem daraus generierten Gewinn der NA. Bank einschließlich der Höhe des Gewinnanteils von Dr. D. und dem Angeklagten beruhen auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten tabellarischen Übersicht „OTC Equity Swap“. Die Gewinnaufteilung zwischen Dr. D. und dem Angeklagten sowie die Art und Weise der Vereinnahmung des Gewinns beruht auf der Einlassung des Angeklagten und daneben auf dem Inhalt der benannten, in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, welche die Einlassung stützen und ergänzen.
659Dabei handelt es sich insbesondere um eine E-Mail des Angeklagten an Dr. DK. vom 31.07.2006, mit der der Angeklagte ihm eine vorformulierte „Rechnung für Kundenvermittlung“ über 196.000,00 Euro „in Sachen NA. mit der Bitte um weitere Veranlassung“ übersandte, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach unter dem 16.08.2006 auf dem Briefpapier der Bank TF. an die NA. Bank von Dr. DK. sowie dem Partner des Bankhauses Schwyzer ausgefertigt wurde. Auf der eingeführten Urkunde findet sich der handschriftliche Vermerk „Equity-Swaps Total-Return-Swap“. Schließlich hat die Kammer in diesem Zusammenhang die auf denselben Betrag lautende Rechnung der RM. an die Bank TF. aus Dezember 2006 eingeführt.
cc. Vorbereitung der jeweiligen Dividendensaison
660Die Feststellungen zur Vorbereitung der jeweiligen Dividendensaison beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten und den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
661Dabei wird etwa aus der Präsentation „German Basis Opportunity“ vom 22.01.2007, welche das Sekretariat von Dr. D. dem NA.-Mitarbeiter SD. mit E-Mail vom 30.01.2007 übersandte, der auch von dem Angeklagten infolge des Jahressteuergesetzes 2007 beschriebene, erforderlich gewordene Rollenwechsel auf die Leerkäuferseite deutlich. Gleiches gilt für die im Namen von Dr. D. und dem Angeklagten verfassten Präsentation „Dividendenarbitrage-Struktur“ aus März 2007, welche SD. mit E-Mail vom 12.04.2007 erhielt.
662Die fortgesetzte Einbindung des Brokers SX. ist belegt durch eine E-Mail von RX. an SD. vom 11.01.2008, in welcher der bei der NA. Bank tätige Aktienhändler RX. sein Pendant bei SX. namentlich benennt.
663Der Austausch zwischen dem Angeklagten, NS. und den Verantwortlichen der NA. Bank wird beispielhaft belegt durch die E-Mail von SD. an Eckardt und den Angeklagten vom 25.02.2008, in der einerseits ein persönliches Treffen mit NS. im Büro des Angeklagten, andererseits eine gemeinsame Telefonkonferenz besprochen wird. Auch die E-Mail des Angeklagten vom 19.11.2008, mit der dieser NS. über den aktuellen Sachstand informiert, belegt deren stetigen Austausch und die Rolle des Angeklagten als erste Kontaktperson.
664Die Reaktion der Beteiligten auf das BMF-Schreiben in 2009 und die von Dr. D. dagegen entfaltete Lobbyarbeit wird belegt durch die E-Mails von Dr. D. vom 03.04.2009 an XY. u.a. sowie vom 24.04.2009 an VH..
665Daneben beruhen die Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die „technische“ Seite der Vorbereitung, auf den Bekundungen des Zeugen PT.. Dieser sagte zu dem Erfordernis der Zusammenstellung von Transaktionskörben, den abzuschließenden Soft Commitments, der Rolle von Leerverkäufern und deren Depotbanken detailliert, in sich widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit seinen früheren Bekundungen entsprechend den getroffenen Feststellungen aus. Gleichermaßen glaubhaft bekundete der Zeuge zu seiner eigenen Rolle und der seines Geschäftspartners NS. sowie deren Weg von der ZH. DQ. in die Selbständigkeit mit WK..
666Die Aussage wird gestützt durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Mit E-Mails vom 25.04.2007 tauschten sich beispielhaft ZH.-Mitarbeiter, darunter NS., mit den Verantwortlichen der NA. Bank, unter anderem SD., über die in der Dividendensaison 2007 durchzuführenden Transaktionen aus. Auch im Folgejahr erfolgte entsprechender E-Mail-Verkehr zwischen RX. und NS. über die im Januar durchzuführenden Transaktionen sowie Trades im Allgemeinen (E-Mails vom 06. und 07.01.2008). Aus einer E-Mail vom 30.01.2008 von NS. ergibt sich der an SD. herangetragene Wunsch, das „gute Geschäft“ auch in 2008 fortzusetzen und bereits über Dividenden konkret benannter Aktientitel zu sprechen. Auch die von RX. an den persönlich haftenden Gesellschafter NA. mit E-Mail vom 13.03.2009 übersandte Auflistung anstehender Transaktionen sowie die mit E-Mail vom 18.01.2011 von dem NA.-Mitarbeiter Menge an XY. versandte Liste mit erwarteten Dividendenterminen für das Jahr 2011 zeugen von der sowohl vom Angeklagten als auch dem Zeugen PT. beschriebenen, zielgerichteten Vorbereitung auf die Durchführung der Transaktionen.
667Die Verhandlung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der NA. Bank und den WK.-Gesellschaften spiegelt sich in den E-Mails vom 08. und 12.01.2009 zwischen – u.a. – RX. und Eckardt, vom 16.01.2009 von NS. an RX. u.a. sowie von NS. an SD. vom 27.02.2009 wider.
668Daneben bekundete der Zeuge XY. insbesondere ergänzend zu dem Inhalt der Partnervorlagen und Partnersitzungsprotokollen zu dem Entscheidungsfindungsprozess bei der NA. Bank. Diese Urkunden wurden in die Hauptverhandlung ebenfalls eingeführt.
669Soweit der Zeuge daneben bekundete, Dr. D. selbst erst während eines Gespräches zwischen Ende März und Ende Juni 2007, den Angeklagten sogar erst Ende 2007, Anfang 2008 kennengelernt zu haben, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen.
670Die Kammer ist vielmehr aufgrund der detaillierten und im Vergleich zu vorangegangenen Zeugenaussagen konsistenten Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass das Erstgespräch mit dem Zeugen XY. und Dr. MC. Ende 2006 oder spätestens Anfang 2007 unter Beteiligung des Angeklagten stattfand.
671Demgegenüber fehlt der Aussage des Zeugen XY. in diesem Punkt die Konstanz. Ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteilsgründe betreffend die eigene Verurteilung des Zeugen bekundete dieser in dem gegen ihn selbst geführten Straferfahren, dass das Gespräch, bei dem er Dr. D. und dem Angeklagten erstmals persönlich begegnet sei, etwa zwischen Mitte 2006 und Anfang 2007 stattgefunden habe (S. 111 des Urteils des Landgerichts Bonn vom 01.06.2021 – 62 KLs 1/20).
672Ferner ist die vom Angeklagten getroffene zeitliche Einordnung plausibler, weil sie das Treffen nach Durchführung der Test-Trades, aber vor der Dividendensaison 2007 verortet. Eine persönliche Besprechung über den Fortgang und die Intensivierung der Gespräche unter Hinzuziehung des Angeklagten als Vertrauten und Experten im Bank- und Kapitalmarktrecht zu diesem Zeitpunkt ist weit sinnhafter als ein Treffen nach der Dividendensaison 2007.
dd. Durchführung der jeweiligen Transaktionen
673Die technischen Details zur Durchführung der jeweiligen Transaktionen sowie die jeweilige Höhe der in die NA. Bank hineingehandelten Dividendenlevel hat ebenfalls der Zeuge PT. wie festgestellt bekundet. Daneben hat der Angeklagte, der jedoch in seiner Rolle als Rechtsberater nicht in das Trading selbst eingebunden war, im Rahmen seiner Einlassung ergänzende Angaben hierzu gemacht, welche die detaillierten Bekundungen des Zeugen PT. bestätigen.
674Dass die konkreten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte wie festgestellt durchgeführt wurden, folgt aus den zu den einzelnen Trades in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich den im Wege des Berichts durch den Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten wesentlichen Transaktionsdaten. Dazu zählen der jeweils gehandelte Titel und Stückzahl, der Nettopreis, die Dividendenhöhe, der Handels- sowie der Hauptversammlungstag, ob ein sogenannter KD111-Beleg erstellt worden war und es sich beim Kontrahentenkonto um das – wie vom Sachverständigen ausgeführt und der Zeugin ZU. bestätigt – der UM. Bank zurechenbare NM.-Konto 7527 handelte. Außerdem hat die Kammer auf diesem Weg auch bezüglich jeder Transaktion die Stückzahl, den Preis sowie den Handels- und Ablauftag der jeweils gegenläufig abgeschlossenen Derivatgeschäfte eingeführt.
675Die Feststellungen zu den von der NA. Bank selbst ausgestellten Steuerbescheinigungen sowie zu den im einzelnen gehandelten Aktien beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Steuerbescheinigungen der NA.-internen Abteilung „EE-Global Markets SP.“ zu den jeweils in den Feststellungen benannten Aktientiteln.
676Die Feststellung, dass es sich bei den aufgeführten Transaktionen sämtlich um CumEx-Leerverkaufstransaktionen über den Dividendenstichtag handelte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten, wonach der NA.-Eigenhandel allein zur Durchführung von entsprechenden Transaktionen aufgesetzt worden sei und den dahingehenden Bekundungen des Zeugen PT., der maßgeblich an der konkreten Durchführung der Transaktionen mitwirkte. Die Einlassung und die Zeugenaussage werden durch weitere gewichtige Indizien gestützt: So wurden für einen Großteil der Transaktionen sogenannte KD111-Belege des Girosammelverwahrers NM. abgelegt, die bei einem Verkauf einer Aktie mit Dividendenanspruch („cum“), aber einer Lieferung ohne Dividendenanspruch („ex“) und dem daraus resultierenden Erfordernis einer Dividendenkompensationszahlung generiert wurden, wie die Zeugen ZU. und PT. gleichermaßen bekundeten. Daneben wurde nach der Aussage des Zeugen PT. der NA.-Eigenhandel maßgeblich mit der Firma SX. als Verkäufer durchgeführt, deren Depotbank die UM. Bank war, welche sich ausweislich ihres „Domestic Custody Services Market Newsflash“ nicht zur Abführung von Kapitalertragssteuern verpflichtet sah.
677Schließlich sprechen die vom Zeugen PT. benannten, von der Kammer in der Hauptverhandlung stichprobenartig anhand einzelner Transaktionen nachgerechneten Dividendenlevel zwischen 92 % und 78 % besonders stark für CumEx-Leerverkaufsgeschäfte ohne vorangegangenen Steuerabzug. Denn solche, für den Käufer günstige Dividendenlevel konnten nur erzielt werden, wenn der Verkäufer als Leerverkäufer seinerseits nicht mit einem Steuerabzug belastet worden war. Hiervon ist die – sachverständig beratene – Kammer anhand der übereinstimmenden, plausiblen und nachvollziehbaren Aussagen insbesondere der Zeugen PT. und JG. überzeugt. Auch die weiteren, durch die Kammer in die Hauptverhandlung eingeführten Transaktionsdaten und das sich daraus ergebende wiederkehrende, sowohl vom Angeklagten wie dem Zeugen PT. beschriebene Handelsmuster wie die regelmäßig kurze Haltedauer, die hohen Transaktionsvolumina je Aktientitel und die stets erfolgte Absicherung durch gegenläufige Derivate deuten jeweils auf die Durchführung von CumEx-Leerverkaufsgeschäften hin. Hiergegen sprechende Anhaltspunkte sind in keiner Weise ersichtlich geworden.
ee. Abgabe der Steuererklärung/Berufsträgerbescheinigungen/Erstattung
678Die Feststellungen zu den abgegebenen Steuererklärungen, den ab 2009 eingereichten Berufsträgerbescheinigungen vom 15.06.2009, 14.06.2010, 09.07.2010, 28.10.2010 und 09.09.2011 sowie der Erstattung beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens hierzu eingeführten Urkunden sowie ergänzend und übereinstimmend auf den Bekundungen des Zeugen XY., der die Herkunft der Unterschriften bzw. Paraphen unter den für die NA. Bank eingereichten Steuererklärungen vom 06.01.2009 für das Jahr 2007, 24.02.2010 für das Jahr 2008, 01.03.2011 für das Jahr 2009, 27.02.2012 für das Jahr 2010 und 27.06.2013 für das Jahr 2011 darlegte und bestätigte, dass zusätzliche Erklärungen gegenüber dem Fiskus nicht abgegeben wurden.
679Die Feststellungen zur Festsetzung und Auszahlung bzw. Verrechnung der beantragten Steuererstattung beruht auf den hierzu eingeführten Steuerbescheiden vom 20.04.2009 für 2007, 14.04.2010 für 2008, 05.04.2011 für 2009, 30.03.2012 und 04.10.2013 für 2011 sowie den jeweils hierzu sukzessive ergangenen Änderungs- und Rückforderungsbescheiden.
ff. Profit
680Die Feststellungen zur Profitbeteiligung des Angeklagten und Dr. D. in den Jahren 2007 bis 2010 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, welche dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden entspricht, namentlich den Scheinrechnungen des Bankhauses TF. an die NA. Bank vom 08.08.2007, 13.08.2008, 06.08.2009 und 12.07.2010 sowie den darauf enthaltenen handschriftlichen Vermerken und den internen, die jeweiligen Auszahlungen belegenden Kontoauszügen der NA. Bank vom 24.08.2007, 02.09.2008, 14.08.2009 und 21.07.2010. Diese werden flankiert durch die ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der C. Asset an die Bank TF. aus September 2007, vom 25.08.2008, 13.08.2009 sowie der C. Consultancy vom 21.07.2010.
gg. Vorstellungsbild des Angeklagten
681Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten beruhen auf seiner auch insoweit geständigen Einlassung.
682Insbesondere hat der Angeklagte nicht nur eingeräumt, dass ihm von Beginn an bekannt war, dass durchgehend CumEx-Leerverkaufsgeschäfte durchgeführt werden sollten, bei denen der Profit sich aus der „Erstattung“ einer zuvor nicht abgeführten Steuer speiste und dass er die grundsätzliche Abläufe sowie das Erfordernis der Einreichung einer Steuererklärung ohne entsprechende Angaben kannte.
683Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass er bereits mit dem Jahressteuergesetz 2007 in Kauf nahm und billigte, dass der in der angestrebten Anrechnung liegende Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde, d.h. dass die von ihm, Dr. D. und vielen anderen Akteuren eingenommene Rechtsansicht falsch sein könnte. In diesem Falle hätten die Banken „die Zeche zahlen“ müssen. Der Angeklagte erklärte weiter hierzu, dass er die damals insbesondere nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 aufkommende Diskussion, es könne sich bei den tatgegenständlichen Transaktionen um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO handeln, wahr- und ernstgenommen habe.
684Soweit der Angeklagte auch bekundet hat, jedenfalls in den Jahren bis einschließlich 2008 kein Unrechtsbewusstsein gehabt zu haben und sich damals nicht habe vorstellen können, einmal wegen der durchgeführten CumEx-Geschäfte strafrechtlich belangt zu werden, steht dies zu den obigen, allein die Tatsachenkenntnis und die Frage einer jedenfalls billigenden Inkaufnahme der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils betreffenden Bekundungen nicht im Widerspruch.
685Die Kammer konnte hingegen nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Angeklagte ab einem bestimmten Zeitpunkt im Tatzeitraum über eine billigende Inkaufnahme hinausgehend vorsätzlich handelte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte sich selbst dahingehend einließ, das BMF-Schreiben in 2009 als „Zäsur“ wahrgenommen zu haben und gemerkt habe, dass ab dann die Luft dünner“ geworden sei. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass nach dem BMF-Schreiben von 2010 eine „rote Linie“ überschritten worden sei und er die Situation damals mit den Worten „game over“ beschrieben habe, reicht für die Annahme einer sicheren Kenntnis oder eines zielgerichteten Wollens nicht aus. Denn ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich hielt und billigte, beschwichtigte er sich über den gesamten Tatzeitraum, drückte aufkommende Zweifel weg und ließ sich von steuerlich versierten Kollegen wie Dr. D. einreden, dass eine doppelte Erstattung von Kapitalertragssteuern jedenfalls ein gangbarer, wenn auch risikobehafteter Weg sei.
b. Feststellungen zum MD. Equity
aa. Fondsstruktur
686Die Feststellungen zur Fondsstruktur des MD. Equity, der davorgeschalteten Feeder-Struktur und den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Kapitalanlagegesellschaft NA. Invest beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, namentlich dem Handelsregisterauszug der NA. Invest sowie den Gründungsunterlagen der LO. und hierbei insbesondere deren Satzung, einem Schreiben der PB. Ltd. vom 16.04.2009 zur Darlehensgewährung an die LO. zum Zwecke der Investition in den MD. Equity sowie der Prime-Brokerage-Vereinbarung zwischen der LO. und der UM. Bank DQ.. Die Feststellungen hierzu beruhen zudem auf der mit der Urkundslage in Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten, der aus der Sicht eines an der Umsetzung beteiligten Praktikers insbesondere den Sinn und Zweck der maltesischen Feeder-Struktur als auch – unter Vorhalt einer entsprechenden Skizze – deren verschachtelten Aufbau einschließlich der Vehikel der Investoren und der Geldflüsse für die Kammer nachzeichnen konnte. Die Feststellungen zum Geschäftsbereich des Zeugen Dr. EL. beruhen auf dessen eigenen Bekundungen, die sich ebenfalls mit der Einlassung des Angeklagten sowie dem Inhalt vorstehend genannter Urkunden decken.
bb. Vorbereitung
687Die Feststellungen zu den für die Durchführung der Transaktionen erforderlichen Vorbereitungshandlungen beruhen zuvörderst auf der Einlassung des Angeklagten.
688Die Einlassung wird durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden bestätigt und vervollständigt. Aus der E-Mail von NS. an Dr. D. vom 27.01.2008 ergibt sich der von NS. an die Verantwortlichen der NA. Bank herangetragene Wunsch, neue Strukturen aufzusetzen. Das Tätigwerden des Angeklagten in diesem Sinne spiegelt sich in dessen E-Mail vom 05.02.2008 an SD. wider.
689Aus dem E-Mail-Verkehr vom 11., 21. und 25.02.2008, in welchen auch der Angeklagte eingebunden war, ergibt sich die zunächst von den Beteiligten diskutierte GmbH-Struktur.
690Die Beteiligung des Angeklagten in das Einwerben von Investoren ergibt sich aus dessen E-Mail vom 25.07.2008, mit der er eine entsprechende Namensliste verschickte sowie der Einladung zu dem „HNI-Event“ vom 07.08.2008, welches den Angeklagten gleichrangig neben Dr. D. als Einladenden ausweist.
691Die gemeinsamen Überlegungen des Angeklagten insbesondere mit Dr. EL., einen Fonds gemäß § 112 InvG aufzusetzen, werden aus der E-Mail des Angeklagten an NS. vom 23.10.2008 sowie einer Vertraulichen Notiz von EL. an XY. vom 27.10.2008 deutlich, in denen es um das hierzu zwischen dem Angeklagten und Dr. EL. erfolgte Kick-off Meeting und dessen Inhalt geht. Das Insistieren des Angeklagten, hierzu eine Mandatierung auszusprechen, ergibt sich wiederum aus einer entsprechenden E-Mail von Dr. EL. an XY. vom 05.11.2008.
692Das festgestellte Treffen zwischen Dr. D., Dr. MC. und Herrn XY. vom 11.11.2008 ist belegt durch die E-Mail von Dr. D. an die genannten Herren vom 13.11.2008, mit der dieser den wesentlichen Inhalt des Gesprächs zusammenfasste, in dem es danach auch um die geplante Rolle von NS. als „Trader und Arranger“ und die Gewinnung von Mandanten als Investoren ging.
693Dr. D.s Initiative zur Erstellung steuerlicher Stellungnahmen ergibt sich aus dessen E-Mail vom 22.12.2008, mit der er einen Gutachten-Entwurf an Herrn XY. übersandte.
694Die zunächst nicht erfolgte Einbindung des Angeklagten in die Bemühungen der NA. Invest zur Umsetzung der geplanten Hedgefonds-Struktur sowie die Erkenntnis, dass diese Struktur nicht gangbar wäre, folgt aus der E-Mail des Angeklagten an NS. vom 14.11.2008 sowie der E-Mail von RX. an NS. vom 25.12.2008. Der darauf angestoßene NA.-interne Genehmigungs- bzw. Informationsprozess ergibt sich aus dem benannten Vermerk von Dr. GX. vom 13.03.2009.
695Die Einbindung des Angeklagten in die Überzeugung der RJ.-Bank ergibt sich zudem aus dessen E-Mail an Dr. EL. vom 31.03.2009 mit dem festgestellten Inhalt.
696Die Gewinnung der UM. Bank als Prime Broker und Leverage-Geber ergibt sich schließlich auch aus einer entsprechenden E-Mail von NS. an Dr. EL. vom 19.02.2009.
697Die Feststellungen zur Ideengebung für die Verwendung eines Sondervermögens als CumEx-Vehikel beruhen daneben auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Zeugen GU. als langjährigem Mitarbeiter des Angeklagten und Dr. D.s. Dieser sagte übereinstimmend mit dem Angeklagten aus, dass er dem Angeklagten und Dr. D. die Vorteile eines Sondervermögens im Hinblick auf die Vorleistung durch die Depotbank erklärt habe.
698Soweit zwischen der Einlassung des Angeklagten, wonach der Zeuge GU. als Mitglied des Think Tank eigeninitiativ gehandelt habe, und der Bekundung des Zeugen GU., der Angeklagte und Dr. D. seien mit der Frage der Steuererstattungsmodalitäten bei Fonds auf ihn zugekommen, ein Widerspruch besteht, sieht die Kammer keinen Anlass, die Aussage des Zeugen insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aussage des Zeugen GU. deckt sich weitgehend mit der Einlassung des Angeklagten. Bei der voranstehenden Divergenz handelt es sich um ein Detail (wer hat wen zuerst angesprochen?), dessen unterschiedliche Beantwortung sich plausibel durch den erheblichen Zeitablauf sowie die – jedenfalls damalige – Bedeutungslosigkeit dieses Details erklären lässt.
699Soweit der Angeklagte sich zunächst scheinbar im Widerspruch zur oben dargestellten Urkundslage dahingehend eingelassen hat, mit der Akquise von möglichen Anlegern weniger zu tun gehabt zu haben, sondern dass es sich um Dr. D.s „Beritt“ gehandelt habe, hat der Angeklagte dies bereits durch seine weitere Einlassung wieder relativiert, indem er einräumte, für rechtliche Rückfragen der Investoren zur Verfügung gestanden und an dem „HNI-Event“ teilgenommen zu haben.
700Die Einlassung des Angeklagten steht mit der grundsätzlichen, auch von der Urkundslage belegten Feststellung im Einklang, dass der Bereich der Investoren zuvörderst von Dr. D. abgedeckt wurde, weil diese aus dem Kreis der Mandanten von Dr. D. stammten. Sie steht der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten in keiner Weise entgegen.
701Die Feststellungen zu den Besprechungen und internen Vorgängen bei NA. Invest beruhen daneben auch auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. EL.. Dieser beschrieb eindringlich und detailliert die Kommunikation mit dem Angeklagten und dessen Rolle. Daneben betonte auch der Zeuge XY. in seiner Aussage die bei NA. bekannte investment- und bankaufsichtsrechtliche Expertise des Angeklagten.
702Die Rolle der WK.-Gesellschaften und die Calendar-Spread-Transaktionsstrategie sowie die Beweggründe hierfür haben die Zeugen Dr. EL. sowie PT. wie festgestellt glaubhaft bekundet. Der Zeuge PT. hat daneben ausführlich zu dem festgestellten Pre-Trading ausgesagt, wobei er bei seiner Erklärung lediglich die abweichenden Begrifflichkeiten des „All in Level“ bzw. „Investorenlevel“ und des „Market Level“ bzw. „Inter Banking Level“ verwendete. Schließlich sagte der Zeuge PT. wiederum zum Abschluss sogenannter Soft Commitments zur Sicherstellung der Transaktionen aus.
cc. Durchführung der Transaktionen
703Die technischen Details zur Durchführung der jeweiligen Transaktionen einschließlich des von WK. vorgeschalteten Pre-Tradings hat der Zeuge PT. wie festgestellt bekundet. Daneben hat der Zeuge Dr. EL. im Rahmen seiner Aussage erklärt, dass mangels Kauf-Futures in der Praxis teilweise von der Calendar-Spread-Strategie habe abgewichen werden müssen, was durch die Feststellungen zu den im einzelnen gehandelten Wertpapieren bestätigt wird. Die hierzu maßgeblichen Transaktionsdaten der jeweiligen Trades wurden entsprechend dem NA. Eigenhandel im Wege des Berichts durch den Vorsitzenden eingeführt.
704Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den aufgeführten Transaktionen sämtlich um CumEx-Leerverkaufstransaktionen über den Dividendenstichtag handelte, kann grundsätzlich auf oben, Ziff. 2.a.dd. verwiesen werden. Im Unterschied zum NA. Eigenhandel hat die Kammer dabei jedoch nicht festgestellt, dass für die überwiegende Anzahl an Transaktionen KD111-Belege vorlagen.
705Demgegenüber hat die Kammer bei der Bestimmung des Dividendenlevels den im Pre-Trading erzielten „Spread“ mitberücksichtigt, was nach der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen PT. zu einem tatsächlichen Dividendenlevel von im Schnitt 81 % - 83 % führte. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um ein besonders gewichtiges Indiz dafür, dass durchweg CumEx-Leerverkaufsgeschäfte ohne vorangegangenen Steuerabzug mit dem Fonds durchgeführt wurden. Dies hat auch der Angeklagte, wie auch in den anderen Fällen, eingeräumt.
706Dass die konkreten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte wie festgestellt durchgeführt wurden, folgt ebenfalls aus den zu den einzelnen Trades in die Hauptverhandlung eingeführten wesentlichen Transaktionsdaten.
dd. Gutschrift/ Erstattungsverfahren
707Die Feststellungen zur Auskehr des jeweiligen Bruttodividendenbetrages durch die Depotbank sowie zur Erstattung von Steuern und Solidaritätszuschlägen an diese beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich den Körperschaftsteuer-Datenbankauskünften zu den elektronischen Sammelanträgen vom 14.05.2009, 11.06.2009, 18.06.2009 und 25.06.2009 sowie den Bescheiden des BZSt vom 28.05.2009, 25.06.2009, 02.07.2009 und 09.07.2009, nach denen die Steuern jeweils antragsgemäß ausgezahlt werden würden. Die Formulare enthielten dabei Rubriken, in welche u.a. die jeweilige Art der Einkommensquelle (Dividende oder Dividendenkompensationszahlung), deren Höhe sowie Schuldner eingetragen werden konnte.
708Die Feststellungen zum elektronischen Sammelantragsverfahren beruhen daneben auch auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KO., der als Mitarbeiter beim BZSt tätig und dort seit 2016 mit der Bearbeitung von CumEx-Fällen betraut ist. Der Zeuge bekundete insbesondere auch zu der Art und Weise der Darstellung der Antragsdaten, die auf die Besonderheiten des Sammelantragsverfahrens und der Speicherung der elektronischen Daten zurückzuführen sei, aber inhaltlich mit den ursprünglich von der RJ.-Bank übermittelten Antragsdaten übereinstimme.
ee. Abwicklung des Fonds
709Die Feststellungen zur Abwicklung des Fonds beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den dieser entsprechenden, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, namentlich der E-Mail von Dr. D. an VB. vom 19.06.2009, mit der er VB. unter Verweis auf eine Telefonnachricht des Angeklagten in dieser Sache um kurzfristige Veranlassung der Rückgabe der Fondsanteile bittet und hierzu eine „Redemption Notice“ zur Ausfertigung durch die LO. übersendet.
ff. Profit
710Die Feststellungen zur Profitbeteiligung des Angeklagten und Dr. D.s beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem diesen stützenden Inhalt des in die Hauptverhandlung eingeführten „Investment Arranger Agreement“, wonach zunächst ein 30 %-ige Profitbeteiligung vorgesehen war. Der Angeklagte hat ferner angegeben, dass sie, d.h. Dr. D. und er sich mit NS. bei dem Treffen auf PS. auf eine Zahlung von 5.000.000,00 Euro geeinigt hätten.
gg. Vorstellungsbild des Angeklagten
711Auch die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beruhen wiederum auf dessen geständiger Einlassung. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum NA. Eigenhandel Bezug genommen werden.
c. Feststellungen zum MS. Fund
aa. Fondsstruktur
712Die Feststellungen zur Fondsstruktur des MS. Fund sowie zur Beteiligung und Aufgabe der sonstigen bei diesem Projekt agierenden Gesellschaften beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, so u.a. dem Depotbankvertrag vom 17.09.2007, dem Primebrokervertrag vom 06.04.2009, dem Formblatt „Fund launch“ vom 16.04.2009 und dem MM. Fund Limited Private Placement Memorandum vom 21.04.2009, auf welche nachfolgend noch näher eingegangen werden wird, der hiermit im Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten sowie den ebenfalls übereinstimmenden Angaben des Zeugen PT..
713Der Angeklagte hat insbesondere – wie auch schon zu sämtlichen anderen Fällen – Angaben dazu getätigt, welche juristischen und natürlichen Personen an den Strukturen in welcher konkreten Weise beteiligt waren. So hat der Angeklagte konkret die beteiligte Fondsgesellschaft, die Depotbank, die Anlageberaterin, die Primebrokerin und die Anlegerin benannt. Der Angeklagte hat dabei insbesondere auch das Zusammenwirken der vertraglichen Vereinbarungen erläutert. In dem Zusammenhang hat er auch herausgesellt, warum es der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion einer Master-Feed-Struktur um die QX. Anlegerin bedurfte.
bb. Vorbereitung
714Die Feststellungen zur Vorbereitung des Dividendenhandels, zur Aufsetzung der Struktur und deren Gestaltung beruhen erneut insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten sowie den hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Deren Inhalt hat die Einlassung des Angeklagten bestätigt und vertieft:
715So werden etwa die Angaben des Angeklagten zur Anlageberatung durch die WK.-Gesellschaften durch das zwischen der WK. Capital und der LJ. geschlossene „Investment Advisory Agreement“ bestätigt. Die Angaben des Angeklagten zur Anlegerin stehen im Einklang beispielsweise mit dem „MM. Fund Limited Private Placement Memorandum“, wonach es sich bei diesem um eine von WK. Capital administrierte, QX. Gesellschaft handelte. Dass diese als einzige Investorin des MS. Fund auftrat, ergibt sich aus der Urkunde „Standard form: Fund launch“. Dass die UM. Bank AG als Primebroker agierte, folgt aus dem „MM. Fund Limited Private Placement Memorandum“ sowie dem „Prime Brokerage Agreement“; die Angabe des Angeklagten zur Hebelung des Investorenkapitals entspricht einem Kontoauszug der FB..
716Ferner hat auch der Zeuge PT. die Angaben des Angeklagten insbesondere zu den konkreten Handelsabläufen bestätigt und diese – aus Sicht des Traders – vertieft.
717So hat der Zeuge PT. Angaben zum Zusammenwirken der einzelnen Beteiligten getätigt und deren jeweilige Bedeutung für die Transaktionen herausgestellt. Die Angaben des Zeugen PT. werden wiederum durch den Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden wie folgt bestätigt:
718So bekundete der Zeuge PT., dass WK. Capital auf vertraglicher Basis der LJ. Aktientransaktionen vorschlagen und diese nach Genehmigung durch und auf Weisung von LJ. durchführen sollte. Der Zeuge PT. machte auch Angaben zur hierfür von WK. Capital erhaltenen Vergütung, der Vergütung der Primebrokerin und der den Investoren in Aussicht gestellten Rendite. Auch diese Angaben des Zeugen PT. stehen mit dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, so beispielsweise mit dem des vorstehend bereits genannten „Prime Brokerage Agreement“ vom 06.04.2009 oder des „Investment Advisory Agreement“ vom 17.04.2009, im Einklang.
719Soweit der Zeuge PT. von sich aus Erinnerungslücken geltend machte und erklärte, dass seine Erinnerung zu den Geschehnissen betreffen den MS. Fund mit denjenigen betreffend den MD. Equity verschwimmen würden, ist dies angesichts des erheblichen Zeitablaufs sowie der Parallelität der damals zeitgleich aufgelegten Strukturen ohne weiteres erklärlich und steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen in keiner Weise entgegen.
cc. Durchführung der Transaktionen
720Die technischen Details zur Durchführung der jeweiligen Transaktionen hat wiederum der Zeuge PT. in Übereinstimmung mit der sich aus der Hauptverhandlung ergebenden Urkundslage wie festgestellt bekundet. Der Zeuge PT. hat, wie bereits für die vorangegangenen Fälle, auch die Handelsstrategie des MS. Fund detailliert erläutert. Er hat insbesondere auch bekundet, dass er – wie etwa beim MD. Equity – im Markt nach Leerverkäufern Ausschau gehalten und mit diesen Soft Comittments geschlossen habe.
721Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den aufgeführten Transaktionen sämtlich um CumEx-Leerverkaufstransaktionen über den Dividendenstichtag handelte, kann zunächst erneut auf die vorangegangenen Ausführungen unter Ziff. a.dd. und Ziff. b.cc. betreffend die Angaben des Angeklagten und der – auch hinsichtlich des MS. Fund eingeführten – KD111-Belege verwiesen werden.
722Der Zeuge PT. gab hierzu, mit den vorgenannten KD111-Belegen und den sich aus den eingeführten Handelsbelegen ergebenden Transaktionsdaten, übereinstimmend, an, dass der Dividendenlevel, zu welchem die Aktien im Markt gehandelt werden konnten, im Schnitt bei 80 gelegen habe.
723Wiederum spricht dieser Dividendenlevel nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. a.dd. und Ziff. b.cc. besonders stark dafür, dass auch mit dem MS. Fund ausnahmslos CumEx-Leerverkaufsgeschäfte ohne Steuerabzug durchgeführt wurden.
724Dass dies der Fall war, hat auch der Angeklagte, wie auch zu sämtlichen anderen Fällen, bestätigt. Der Angeklagte hat auch zu diesem Fall angegeben, dass die Struktur aufgesetzt worden sei, CumEx-Leerverkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Vereinnahmung von nicht zuvor einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag durchzuführen. Die Vereinnahmung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sei die einzige Profitquelle gewesen.
725Dass die konkreten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte wie festgestellt durchgeführt wurden, folgt aus den zu den einzelnen Trades in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus den Transaktionsheften.
dd. Gutschrift/ Erstattungsverfahren
726Die Feststellungen zur Auskehr des jeweiligen Bruttodividendenbetrages durch die Depotbank sowie zur Erstattung von Steuern und Solidaritätszuschlägen an diese beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Bescheiden des BZSt betreffend die jeweiligen Sammelanträge. Auch der Zeuge PT. hat bestätigt, dass die die Depotbank für die Vereinnahmung der Zahlungen für den Fonds verantwortlich war.
727Betreffend die Steueranmeldung beruhen die Feststellungen auf den im Wege eines Selbstleseverfahrens eingeführten Körperschaftsteuer-Datenbankauskünften hinsichtlich der jeweiligen Aktien. Die Formulare enthielten dabei Rubriken, in welche u.a. die jeweilige Art der Einkommensquelle (Dividende oder Dividendenkompensationszahlung), deren Höhe sowie Schuldner eingetragen werden konnte.
728Die weiteren Feststellungen zum elektronischen Sammelantragsverfahren beruhen wiederum auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KO.. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zum MD. Equity Bezug genommen.
729Auch die Berufsträgerbescheinigungen wurden auf dem Wege eines Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt, so dass die Feststellungen zu diesen hierauf beruhen.
ee. Abwicklung des Fonds
730Die Feststellungen zur Abwicklung des Fonds beruhen erneut auf der Einlassung des Angeklagten. Insoweit wird auf die Ausführungen zum NA. Eigenhandel Bezug genommen.
ff. Profit
731Die Feststellungen zur grundsätzlichen Profitbeteiligung des Angeklagten und Dr. D.s beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem damit im Einklang stehenden Inhalt des bereits benannten Investment Arranger Agreements vom 12.08.2008, ferner auf der ebenfalls hiermit übereinstimmenden Aussage des Zeugen PT., der bekundete, dass zunächst WK. den noch mit Dr. D. und dem Angeklagten zu teilenden Gewinn aus den Geschäften vereinnahmt hatte.
732Die Feststellungen zu der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Gewinns, wie er zwischen WK. und der C. verteilt werden sollte, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen PT. und YQ.. Die beiden Zeugen haben die vorgenommenen Abzüge vom Reingewinn wie festgestellt bestätigt. Die Angaben des Zeugen PT. hierzu sind aufgrund dessen mehrjähriger Befassung mit CumEx-Geschäften, auch mit der hiermit einhergehenden Profitverteilung, glaubhaft. Sie werden gestützt durch die bestätigenden Angaben des Zeugen YQ., der im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit die Angaben des Zeugen PT. anhand der Beleglage überprüft hatte.
733Die Feststellungen zum prozentualen Gewinnanteil, der auf Dr. D. und den Angeklagten entfallen sollte, folgen aus den Bekundungen des Zeugen PT. sowie dem Annex zum Investment Arranger Agreement zwischen der C. und WK. vom 12.08.2008.
734Hiernach sollte von dem zunächst von WK. vereinnahmten Gewinn ein Anteil von 30 % an Dr. D. und den Angeklagten fließen.
735Der über zwei Sitzungstage vernommene Zeuge PT. hat am ersten Sitzungstag bekundet, dass nach seiner Erinnerung zwischen WK. und Dr. D. sowie dem Angeklagten in 2009 die Absprache bestanden habe, dass die beiden über die C. mit 30 % bis 40 % am Gewinn hätten beteiligt werden sollen. Er bekundete weiter, dass diese Regelung in 2010 auf eine hälftige Teilung zwischen C. und WK. geändert worden sei, weil Dr. D. und der Angeklagte hierauf bestanden hätten.
736Er gab an, dass sich vordringlich Herr NS. um die Vereinbarungen hinsichtlich der Gewinnverteilung gekümmert habe. Aus seiner eigenen Erinnerung sei die Teilung von etwa 1/3 C. zu 2/3 WK. erfolgt, weil es bei WK. vier Partner gegeben habe und nur zwei bei der C.. In den Folgejahren hätten Dr. D. und der Angeklagte aber erkannt, dass es auch andere Wettbewerber im Markt gebe und auf eine entsprechende, hälftige Teilung gedrungen.
737Am zweiten Sitzungstag bekundete der Zeuge auf Vorhalt des Annexes betreffend die Vergütung zum Investment Arranger Agreement zwischen der C. und WK. vom 12.08.2008, dass sich die dort genannte 30 %-ige Profitverteilung mit seiner Erinnerung einer Partizipation Dr. D.s und des Angeklagten für das Jahr 2009 von 1/3 decke. Es seien, so der Zeuge PT., jedenfalls weniger als 50 % gewesen. Er habe keine positiven Erinnerungen daran, dass die Vereinbarung bereits in 2009 auf 50 % erhöht worden sei.
738Auf Vorhalte der Kammer aus den Urteilen WG./PT. und Dr. D. bekundete der Zeuge am Ende seiner Vernehmung folgendes:
739Wenn er in seinem eigenen Verfahren bezüglich der Fonds 2009 gesagt habe, dass die prozentuale Verteilung 50/50 gewesen sei, werde dies schon stimmen, da damals seine Erinnerung noch präziser gewesen sei. Wenn er im D.-Verfahren gesagt habe, dass die prozentuale Verteilung 50/50 gewesen sei, so sei dies seine grundsätzliche Erinnerung.
740Die Kammer ist angesichts der Bekundungen des Zeugen PT. sowie der Urkundslage davon überzeugt, dass hinsichtlich des im Jahre 2009 aufgelegten MS. Fund eine Profitverteilung zwischen der C. und WK. im Verhältnis 30/70 vereinbart war und gelebt wurde.
741Der Zeuge PT. hat – wie dargestellt – über zwei Sitzungstage hinweg durchgehend bekundet, dass und warum er eine solche Gewinnverteilung in Erinnerung hatte. Insbesondere seine Angaben zu den Hintergründen für eine Änderung der Gewinnverteilung erst in 2010, dass nämlich Dr. D. und der Angeklagte sich der Existenz mit WK. konkurrierender Anbieter bewusst wurden, sind durchweg plausibel und nachvollziehbar. Denn, wie dargestellt, gingen Dr. D. und der Angeklagte in 2010 nur noch betreffend des MD. Hedge gemeinsame Wege mit WK.. Eine Fortsetzung der Zusammenarbeit, wie sie dem MS. Fund zu Grunde lag, erfolgte nicht. Vielmehr bedienten sich Dr. D. und der Angeklagte betreffend den AV. der Dienste von HQ..
742Der Zeuge PT. hat über zwei Tage hinweg mehrfach nachdrücklich auch auf vielfältige Nachfragen bekundet, dass die Profitbeteiligung der C. im Jahre 2009 weniger als 50 % gewesen sei.
743Seine Angaben werden auch durch den ihm vorgehaltenen Annex zum Investment Arranger Agreement gestützt, wonach 30 % Beteiligung der C. an den Nettoeinnahmen vereinbart waren.
744Dass der Zeuge PT. am Ende seiner zweitägigen Vernehmung auf Vorhalte von Passagen aus den Urteilen Diabls/PT. und Dr. D. bekundete, dass seine dortigen Angaben zu einer 50 %-igen Profitverteilung der 2009er Fonds schon stimmen würden, steht der Glaubhaftigkeit seiner vorangegangenen Angaben zu einer abweichenden Profitverteilung, die sich mit der Urkundslage deckt, nicht entgegen.
745Diese Angaben folgten als letzte Aussagen am Ende des zweiten Vernehmungstages. Der Zeuge PT. hatte zuvor mehrfach sich konsistent und insbesondere plausibel nachvollziehbar dahingehend erklärt, dass der Profit der C. für das Jahr 2009 30 % habe betragen sollen und die Profitverteilung erst im Jahre 2010 zugunsten der C. geändert worden sei. Dem Zeugen PT. war anzumerken, dass er von der fortlaufenden Vernehmung zu diesem Einzelaspekt und der Fortführung der Vernehmung an einem zweiten Sitzungstag erheblich genervt war. Der Zeuge vermittelte dabei den Eindruck, sich nicht länger hiermit beschäftigen und nur noch das angeben zu wollen, was – vermeintlich – von ihm erwartet wurde.
746Ferner ist zu sehen, dass Gegenstand des Verfahrens gegen Dr. D. nicht der hiesige MS. Fund war, seine Angaben in dem Verfahren gegen Dr. D. sich mithin auch nur auf die dort gegenständlichen Fälle beziehen konnten. Die Profitverteilung bezüglich des einzigen 2009er-Fonds des D.-Verfahrens (dem MD. Equity), beruhte auf der Besonderheit des „PS.-Treffens“.
747Hinsichtlich der Äußerungen des Zeugen in dessen eigenem Verfahren WG./PT. ist zu berücksichtigen, dass die dortige Angabe einer höheren Profitverteilung der C. zu einer für den Zeugen PT. günstigeren Einziehungsentscheidung führte, er also als damaliger Angeklagter ein Interesse daran hatte, den Profit der C. möglichst hoch darzustellen.
748Die Kammer hatte von den letzten – kurzen – Erklärungen des Zeugen den Eindruck, dass sich dieser genötigt sah, seine früheren Angaben zu verteidigen. Angesichts der über zwei Tage hinweg gezeigten Aussagekonstanz im hiesigen Verfahren sowie der plausiblen und durch das weitere Geschehen gestützten Erläuterung der Änderung einer Profitverteilung erst im Jahre 2010 werden hierdurch die vorangegangenen Angaben des Zeugen nicht in Zweifel gezogen.
gg. Vorstellungsbild des Angeklagten
749Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beruhen auf dessen geständiger Einlassung. Es wird insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen zum NA. Eigenhandel Bezug genommen.
d. Feststellungen zum MD. Hedge
aa. Fondsstruktur
750Die Feststellungen zur Fondsstruktur des MD. Hedge, der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank und zu dem Prime Broker beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den damit im Einklang stehenden, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, namentlich wiederum dem Handelsregisterauszug der NA. Invest, dem Depotbankvertrag vom 29.04.2010 zwischen der NA. Invest und der UA. sowie dem „International Prime Brokerage Agreement“ vom 03.05.2010 zwischen XH. und NA. Invest für den MD. Hedge.
bb. Vorbereitung
751Die Feststellungen zu den für die Durchführung der Transaktionen erforderlichen Vorbereitungshandlungen beruhen zunächst wiederum auf der Einlassung des Angeklagten sowie dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Dabei handelt es sich insbesondere um die E-Mail von NS. an Dr. EL. vom 08.12.2009, aus der dessen Initiative hervorgeht, für die Dividendensaison 2010 einen Publikums-Hedgefonds aufzusetzen. Der Ablauf des hiernach und nach Einschaltung des Angeklagten angestoßenen NA.-internen Genehmigungsprozesses ergibt sich aus der Vorlage von Herrn XY. vom 06.01.2010 und dem Protokoll der Partnersitzung vom 12.01.2010.
752Das Treffen des Angeklagten mit XY. und Dr. MC. nach erfolgter Genehmigung ergibt sich aus der E-Mail des Angeklagten an Dr. EL. vom 21.01.2010, 16:59 Uhr, mit welcher der Angeklagte Dr. EL. über den Inhalt des Gesprächs „vom letzten Freitag“ wie festgestellt informiert.
753Der Umstand und Zeitpunkt der Stellung des Erlaubnisantrags durch NA. Invest bei der BaFin ergibt sich aus einer E-Mail des Angeklagten an Paul NS. vom 26.02.2010, mit der der Angeklagte NS. hierüber informierte. Die weitere Einbindung des Angeklagten in den von der NA. Invest zu durchlaufenden Erlaubnisprozess bei der BaFin und den dafür zu erstellenden Dokumenten folgt auch aus dessen E-Mails an NS. vom 10.03.2010 und an Dr. EL. vom 08.04.2010. In seiner ersten E-Mail erklärte der Angeklagte, dass sie mit NA. bezüglich der „Sales-Dokumente“ in Kontakt seien und diese „fast nichts“ hätten. Der Angeklagte schließt mit den Worten: „Wir müssen den Kram erstellen.“ In seiner zweiten E-Mail erklärt der Angeklagte Dr. EL. wörtlich „Tax unter keinen Umständen erwähnen, nur antworten, wenn Sie danach gefragt werden, was ich für sehr unwahrscheinlich halte.“
754Die Probleme bei der Suche nach einer geeigneten Depotbank ergeben sich weiterhin aus einer E-Mail von NS. an den Angeklagten und dessen Mitarbeiter EF. vom 26.03.2010, mit der er wie festgestellt um Prüfung bittet, sowie aus einer E-Mail von EF. an einen Mitarbeiter des ebenfalls als Depotbank infrage kommenden Bankhauses CK., mit der er wie festgestellt auf Bitten des Angeklagten eine überarbeitete Version des Entwurfs des Depotbankvertrags übersendet.
755Das Tätigwerden von Dr. D. bei der Suche nach einer Depotbank ergibt sich wiederum auch aus dessen E-Mail an Herrn XY. vom 16.04.2010, in der er sich wie festgestellt darum bemüht, die NA. Bank hierfür zu gewinnen.
756Die Gewinnung der UA. als Depotbank des Fonds ergibt sich zudem auch aus der E-Mail von Dr. D. vom 26.04.2010, mit der er die Herren XY., GX. und Dr. EL. darüber informiert, dass der Vorstand der UA. dem am selben Tag unter der Bedingung des Abschlusses eines besonderen „Fee Arrangement“ zugestimmt habe. Das Tätigwerden des Angeklagten hiernach ergibt sich wie festgestellt auch aus den E-Mails von Herrn GX. an den NA. Invest-Mitarbeiter Herrn Brauer vom 21.04.2010, vom Angeklagten an die UA.-Mitarbeiterin Frau Scholze vom 26.04.2010 und an Dr. EL. vom selben Tag. Die festgestellte, vom Angeklagten verantwortete Erstellung von Zeichnungsscheinen ergibt sich aus dessen E-Mails vom 27.04.2010 an Frau Scholze.
757Die Feststellung dazu, dass hinsichtlich der geplanten Anlagestrategie die aufsichtsrechtliche Meldeschwelle nicht überschritten werden sollte, folgt wiederum aus den „Investment Guidelines“ des MD. Hedge, aus denen eine Volumenbegrenzung auf 2,90 % je Emittent hervorgeht.
758Die Feststellungen zu dem zu durchlaufenden Erlaubnisverfahren bei der BaFin werden zudem gestützt durch die Bekundungen des Zeugen Dr. EL., der die persönlichen Gespräche mit BaFin-Mitarbeitern, auf die ihn der Angeklagte vorbereitete, wahrnahm und deren Ablauf wie festgestellt schilderte.
759Auch die Feststellungen zur anfangs erfolglosen Suche nach einer geeigneten Depotbank beruhen ergänzend auf den Bekundungen des Zeugen EL.. Der Zeuge schilderte im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Angeklagten und im Einklang mit den eingeführten, oben genannten Urkunden die Entwicklung unter Benennung diverser erfolglos angefragter Banken und der Idee von Dr. D. zur Einschaltung der NA. Bank bis letztlich die UA. als Depotbank gewonnen werden konnte. Dabei gab der Zeuge auch die Gründe für die ablehnende Haltung der zuvor angefragten Banken an.
cc. Durchführung der Transaktionen
760Die Feststellungen zu den durchgeführten Transaktionen beruhen einerseits auf den Bekundungen des Zeugen PT. als für die Planung der Transaktionen Verantwortlichem sowie ergänzend dem Zeugen Dr. EL., andererseits auf den wie im Rahmen des NA. Eigenhandels im Wege des Berichts durch den Vorsitzenden eingeführten wesentlichen Daten der jeweiligen Transaktionen einschließlich der gegenläufig abgeschlossenen Derivate.
761Dr. EL. sagte aus, dass es beim MD. Hedge genauso gelaufen sei wie zuvor beim MD. Equity. Daneben bekundete der Zeuge PT., soweit er sich noch erinnern konnte, dass Grundsätzlich erneut die Calendar-Spread-Strategie Anwendung gefunden habe, wobei sich die B-Clear-Regeln geringfügig geändert hätten.
762Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei sämtlichen festgestellten Transaktionen um CumEx-Leerverkaufstransaktionen über den Dividendenstichtag handelte, kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zu Ziff. 2.b.cc) verwiesen werden, wobei im Unterschied zum MD. Equity beim MD. Hedge zu allen Transaktionen sogenannte KD111-Belege vorlagen, was – wie ausgeführt – ein weiteres Indiz für das Vorliegen von CumEx-Transaktionen darstellt. Daneben hat die Kammer erneut insbesondere den Dividendenlevel als Indiz berücksichtig, der sich – unter Berücksichtigung des „Spreads“ – nach Aussage des Zeugen PT. für 2010 bei ca. 78 % oder 79 % bewegte.
763Dass die konkreten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte wie festgestellt durchgeführt wurden, folgt ebenfalls aus den zu den einzelnen Trades in die Hauptverhandlung eingeführten wesentlichen Transaktionsdaten.
dd. Gutschrift/ Erstattungsverfahren
764Die Feststellungen zur Erstattung von Steuern und Solidaritätszuschlägen beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich den Kapitalertragssteueranmeldungen der UA. vom 09.06.2010 und 12.07.2010 mit dem festgestellten Inhalt sowie der Anweisungsverfügung des Finanzamts Düsseldorf-Altstadt vom 30.07.2010.
ee. Abwicklung des Fonds
765Die Feststellungen zur Abwicklung des Fonds einschließlich des Erfordernisses eines „Durchhalters“ beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
ff. Profit
766Die Feststellungen zur Profitbeteiligung des Angeklagten und Dr. D. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem damit im Einklang stehenden Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere der als Anlage zur E-Mail vom 23.08.2010 kanzleiintern an den Angeklagten übersandten „Übersicht Profit UM. Trades 2010“, aus der sich der festgestellte Gesamtertrag von 4.860.998,00 Euro für den MD. Hedge ergibt.
gg. Vorstellungsbild des Angeklagten
767Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beruhen auf dessen geständiger Einlassung. Insoweit wird auf die Ausführungen zum NA. Eigenhandel Bezug genommen.
e. Feststellungen zum AV.
aa. Fondsstruktur
768Die Feststellungen zur Fondsstruktur des AV. sowie zur Beteiligung und den Aufgaben der sonstigen bei diesem Projekt agierenden Gesellschaften beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, der hiermit im Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten sowie den ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Zeugen JG. und VO..
769So ergibt sich bereits aus dem „Ausführlichen Fondsprospekt“ vom März 2011, dass als Depotbank YM. und als Anlageberaterin HQ. fungierten. Aus dem Beschluss des Aufsichtsrats der LR. Invest vom 11.03.2010 folgt ferner, dass der AV. ein Teilgesellschaftsvermögen der LR. Invest war und es sich um einen „112er-Fonds“ handelte.
770Der Angeklagte hat wie auch schon zu sämtlichen anderen Fällen insbesondere Angaben dazu getätigt, welche juristischen und natürlichen Personen an den Strukturen in welcher konkreten Weise beteiligt waren. So hat der Angeklagte konkret die beteiligte Fondsgesellschaft, die Depotbank, die Vermögensverwalterin, die Primebroker und den Hauptanleger benannt. Der Angeklagte hat dabei insbesondere auch das Zusammenwirken der vertraglichen Vereinbarungen erläutert und dargestellt, welche Besonderheiten bei der Errichtung des Spezialsondervermögens zu beachten waren.
bb. Vorgeschichte
771Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen erneut auf der Einlassung des Angeklagten sowie den hiermit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen VO. und JG..
772Der Angeklagte hat Angaben dazu getätigt, wie sich sein Kontakt zur LR. Bank ergab und inwieweit er vor dem Jahre 2008 für sie Tätig geworden ist. Er hat angegeben, die LR. Bank bei der Erlangung einer Vollbanklizenz beraten und den Prozess begleitet zu haben. Es habe sich um sein erstes von ihm akquiriertes bankaufsichtsrechtliches Mandat gehandelt. Zudem habe er die LR. Bank gelegentlich in bankaufsichtsrechtlicher Sicht beraten. Er habe auch in 2008 den Kontakt zwischen JG. und VO. hergestellt. Diese Geschäfte mit der LR. Bank habe er an Dr. D. vorbei durchführen wollen.
773Der Zeuge VO. hat die Angaben des Angeklagten in ihrem Kern bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, dass er durch die Akquise des Angeklagten auf diesen aufmerksam geworden sei. Der Angeklagte sei in bankaufsichtsrechtlicher Sicht von der LR. Bank mandatiert worden. Dies habe insbesondere auch die rechtliche Begleitung der LR. Bank zur Vollbank durch den Angeklagten im Zuge einer KWG-Novelle nach sich gezogen.
774Der Zeuge VO. hat weitere Angaben zur Gründung der LR. Bank, ihrer Vorstands- und Aktionärsstruktur und ihrem ursprünglichen Geschäftsgegenstand getätigt. Er hat auch dazu bekundet, wie Herr YR. in die Bank gekommen sei.
775Der Zeuge VO. hat ferner weitere Angaben zu dem Geschehen im Jahre 2008 und 2009 getätigt. Hierzu hat er bekundet, vom Angeklagten mit Dr. DK. bezüglich kursschwankungsneutraler Dividendenarbitragegeschäfte mittels Futurekontrakten in Kontakt gebracht worden zu sein. Der Zeuge VO. hat das weitere Geschehen des letztlich gescheiterten Vorjahresgeschäfts entsprechend der Angaben des Angeklagten geschildert und insbesondere dargetan, warum die Investmentmanagerin von den Geschäften Abstand genommen habe.
776Die Kammer glaubt den Bekundungen des Zeugen VO.. Der Zeuge hat das Geschehen in sich stimmig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Der Zeuge legte auch seine eigenen Gedanken- und Gefühlsgänge zur damaligen Zeit dar, welche seine Angaben besonders plastisch erscheinen lassen. So bekundete er etwa, dass die Äußerungen des Angeklagten zu den „Dividendenarbitragegeschäften“, es handele sich um diskriminierte Steuerausländer, schon wegen seiner eigenen Herkunft bei ihm verfangen habe.
777Ferner gab der Zeuge VO. konkrete Gesprächsinhalte mit Details wieder, so in Bezug auf das Treffen mit dem Angeklagten und Dr. DK. am Fischmarkt in E. oder im Rahmen eines bankrechtlichen Mandates, als der Angeklagte zu ihm gesagt habe, er, der Zeuge VO., solle glücklich sein, ihn, den Angeklagten, als Anwalt zu haben.
778Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge das das Geschehen zu seinen oder einer anderen Person Gunsten oder Lasten verfälscht hat, haben sich nicht ergeben.
779Der Zeuge JG. hat zu dem weiteren Vorgeschehen – übereinstimmend mit dem Zeugen VO. – bekundet, dass er, der Zeuge VO., ihn angerufen habe, als er noch bei IW. ZO. tätig gewesen sei; die Geschäfte hätten aber nicht mit IW. Morgen durchgeführt werden können, da IW. ZO. als Leveragegeber für CumEx-Geschäfte nicht zur Verfügung gestanden habe.
780Auch diesen detaillierten Bekundungen ist die Kammer gefolgt. So konnte der Zeuge etwa das Telefonat mit den Zeugen VO. kurz vor seinem Weggang bei IW. ZO. verorten. Ferner schilderte er auch mit konkreten Angaben die Treffen von ihm, IF. und dem Zeugen VO. in DQ.. Im Zuge dessen schilderte der Zeuge JG. auch im Einzelnen sowie in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen VO., wie die Gewinnverteilung zwischen den drei Beteiligten, d.h. Dr. D. und der Angeklagte, HQ. und LR., Anpassungen zur finalen Verteilung erfahren habe.
781Ferner konnte der Zeuge JG. anschaulich die Komplikationen schildern, unter welchen die Struktur zur Hebelung des Kapitals an die Vorstellungen der Kapitalgeber angepasst werden mussten. Auch stellte er den damit einhergehenden Zeitdruck eindringlich dar, unter dem die Verfahrensabläufe aufeinander abgestimmt und die Strukturen aufgebaut werden mussten. Belastungstendenzen an seiner Aussage waren an keiner Stelle zu erkennen. Der Zeuge berichtete frei und aufgeräumt. Auch seine eigenen Handlungen stellte er nicht einseitig verzerrt zu seinen Gunsten dar.
cc. Vorbereitung
782Die Feststellungen zur Vorbereitung, dem Aufsetzen der Strukturen und deren Gestaltung beruhen wiederum zuvörderst auf dem Geständnis des Angeklagten, daneben auf den Bekundungen der Zeugen JG. und VO. sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Sämtliche Beweismittel bestätigen widerspruchslos die Einlassung des Angeklagten. Im Einzelnen:
783Der Angeklagte hat angegeben, dass zur Durchführung der Geschäfte eine Investmentaktiengesellschaft habe gegründet werden sollen; diese habe einen „112er-Fonds“ auflegen sollen. Die Genehmigung hierfür habe die BaFin erteilt. YM. sei als Depotbank, BI. als Domizialisierungsgesellschaft und HQ. als Vermögensverwalter gewonnen worden. Dr. D. habe die steuerliche Beratung übernommen und der Investor YQ. sei von Dr. DK. beigebracht worden. Man habe IM., KX. und DF. zur Hebelung des Kapitals gewinnen können. Die Gewinnverteilung sei über den BD. Fund erfolgt. Er hat angegeben, dass er es gewesen sei, der als Investmentvehikel eine Investment-AG ins Spiel gebracht und insbesondere den Genehmigungsprozess mit der BaFin bei LR. rechtlich begleitet habe. Herr KA. habe schon als Geschäftsführer der C. nur das getan, was Dr. D. und er, der Angeklagte, sich gewünscht hätten.
784Die Angaben des Angeklagten wurden widerspruchslos bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen JG. und VO.. Sie stehen ebenfalls im Einklang mit der Urkundslage, wie sie sich durch die einzelnen in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente ergibt:
785So wurden etwa die Angaben des Angeklagten sowie die Bekundungen des Zeugen VO. hierzu durch die Gründungsurkunde der LR. Invest bestätigt. Aus dieser ergeben sich – insoweit ergänzend – auch die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft sowie der Umstand, in welchem Verhältnis die Herren YR., WH. und der Zeuge VO. an der LI. GbR beteiligt waren.
786Dass, entsprechend der Einlassung des Angeklagten, die erforderlichen Genehmigungen der BaFin erteilt wurden, hat die Kammer anhand der in die Hauptverhandlung eingeführten Genehmigung überprüft; die Auflage des Fonds folgt auch aus dem ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten „Ausführlichen Verkaufsprospekt“. Aus letzterem ergibt sich zudem ergänzend das Auflagedatum des Fonds sowie der Umstand, dass HW. zur Prüferin des Fonds bestimmt wurde.
787Der Zeuge VO. hat ergänzend bekundet, dass sich der Angeklagte um die Genehmigung der BaFin gekümmert habe.
788Dass der Fonds steuerbefreit war, folgt auch aus der Bescheinigung des Finanzamts GN V-Höchst nach § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2010].
789Der Administrationsvertrag zwischen der LR. Invest und BI. bestätigen die Angaben des Angeklagten betreffend die Domizialisierung der LR. Invest. Aus dieser Urkunde folgen ergänzend und die Angaben des Angeklagten vertiefend die seitens der BI. geschuldeten Leistungen im Einzelnen.
790Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten betreffend das Verhältnis zwischen der LR. Invest und HQ. durch den Inhalt des zwischen diesen beiden geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages, des Discretionary Investment Management Agreement, bestätigt.
791Der – im Wege eines Selbstleseverfahrens eingeführte – Depotbankvertrag bestätigt zudem die Angaben des Angeklagten zur Person der Depotbank.
792Der Zeuge VO. hat hinsichtlich des Kontaktes zu BI. auch die Angabe des Angeklagten bestätigt, dass es dieser war, der den Kontakt zur BI. vermittelt hatte.
793Die Angaben des Angeklagten zu den kreditgebenden Banken und dem Umstand, dass sich der Angeklagte fortwährend über den Stand der Vorarbeiten informierte, hat der Zeuge JG. bestätigt. Ferner hat der Zeuge JG. auch das weitere Geschehen wie festgestellt von der Kontaktaufnahme zu dem Zeugen VO. bis zur Auszahlung der Gewinne geschildert – mit Ausnahme der Geschehnisse betreffend das von HW. erstattete Gutachten.
794Die Bekundungen des Zeugen JG. decken sich auch mit den denjenigen des Zeugen VO.. Dieser hat das Geschehen hinsichtlich der Anbahnungsgespräche mit dem Zeugen JG. übereinstimmend geschildert; gleiches gilt hinsichtlich des Treffens im Oktober 2009 im GN. PL., in welchem die Aufgaben verteilt und die initiale Gewinnverteilung beschlossen wurde. Daneben bekundeten beide Zeugen auch im Einklang, dass die Gewinnverteilung später zu Gunsten der LR. geändert wurde.
795Dass der Angeklagte die initialen Hemmungen der LR. Bank an einer Zusammenarbeit mit HQ. zerstreute, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen VO., die insbesondere mit Blick auf die Geschehnisse um den gescheiterten Fonds in 2009 plausibel sind.
796Dass die Investoren von Dr. D. beigebracht wurden und auf ihr Kapital eine Rendite von 10 % entfallen sollte, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden Bekundungen beider Zeugen. Das Vorgehen stimmt zudem mit der in den Vorjahren in den Fällen 2 bis 4 einstudierten Praxis überein, an denen die Zeugen JG. und VO. gerade nicht beteiligt waren. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Angaben des Angeklagten, nur der Investor YQ. sei nicht von Dr. D., sondern von Dr. DK. beigebracht worden, zutreffend sind.
797Ferner hat die Kammer die Angaben des Angeklagten und die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen anhand einer Vielzahl an E-Mails, welche im Wege eines Selbstleseverfahrens eingeführt wurden, überprüft. Sämtliche in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden bestätigen die Angaben des Angeklagten und der Zeugen.
798Aus den E-Mails ergeben sich auch nochmals die weiteren Beiträge des Angeklagten für das Gelingen der Geschäfte, so hinsichtlich der Kontaktvermittlung zu MN. und der Rechtsberatung bezüglich der Zeichnungsscheine und Prospekte. So übersandte Herr EF., ein untergeordneter Mitarbeiter des Angeklagten, an Frau ML. von der LR. Bank am 24.02.2010 das Muster eines Zeichungsscheins für den Fonds verbunden mit Anmerkungen. Der Angeklagte war in „cc“ gesetzt. In einer weiteren E-Mail vom 21.03.2010 fordert der Zeuge JG. den Angeklagten auf, den Prospekt schnellstmöglich fertig zu stellen.
799Die Betreuung der Investoren durch den Angeklagten belegt etwa eine E-Mail vom 01.03.2010 des Angeklagten unter anderem an den Zeugen VO., in welchem er um einen Entwurf von Zeichnungsscheint und Prospekt bittet, um die Investoren „ruhig zu stellen“.
800Auch die Erstellung des Gesellschaftsvertrags der LI. GbR durch den Angeklagten ist durch den E-Mail-Verkehr bestätigt. So bedankt sich Frau ML. in ihrer E-Mail vom 09.11.2009 an den Angeklagten für die Übersendung ebenjenes Gesellschaftsvertrages.
801Schließlich ist auch die maßgebliche Einflussnahme des Angeklagten auf die Geschehensabläufe belegt. So teilen Dr. D. und der Angeklagte mit E-Mail vom 28.10.2009 dem Zeugen JG. mit, dass keine Einwände gegen die YM. als Depotbank bestünden. Mit E-Mail vom 04.11.2009 bittet ferner der Angeklagte seinen Mitarbeiter Herrn QR., ihm den Lebenslauf des gemeinsamen Freundes KA. zu übersenden, da die Möglichkeit bestehe, dass dieser in den Aufsichtsrat der LR. Invest einziehe.
802Ergänzend beruhen die Feststellungen um den Gutachtenentwurf von HW. auf den Bekundungen des Zeugen VO., welcher das Geschehen wie festgestellt – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – geschildert hat. Dass es im Ergebnis bei dem Entwurf des Gutachtens von HW. blieb, beruht auf den Bekundungen des Angeklagten, wonach der Zeuge VO. auf sein und des Anratens von Dr. D. die Beratung durch HW. abgebrochen habe.
803Die Versuche von Dr. D. und dem Angeklagten, auf das Ergebnis des Gutachtens von HW. Einfluss zu nehmen und dieses in ihrem Sinne zu ändern, ergibt sich exemplarisch aus einer E-Mail von Herrn QR. an Herrn LZ. von HW. vom 31.03.2010. Der Angeklagte war in dieser E-Mail in „cc“ gesetzt. Die E-Mail weist den Betreff „Steuerliches Gutachten zur Nutzung von Markteffizienzen bei dem Handel mit Aktien über den Hauptversammlungsstichtag“ aus. Herr QR. nimmt in dieser E-Mail Bezug auf ein Telefonat zwischen Herrn LZ. und dem Angeklagten und übersendet entsprechende Gutachten zum AV. und einem ZG. Fonds.
804Diese E-Mail steht im Zusammenhang mit der E-Mail vom selben Tag, mit welcher Herr LZ. dem Zeugen VO. den bereits erwähnten Gutachtenentwurf von HW. übersandte.
805Dass der Versuch des Angeklagten und Dr. D.s letztlich vergeblich war, die Ansicht von HW. zu beeinflussen, ist zudem durch die E-Mail von Herrn LZ. an Herrn DB. (ebenfalls HW.) vom selben Tag zu entnehmen. Aus dieser geht hervor, dass keine Änderungen zu der Entwurfsfassung seitens HW. erfolgten.
806Der Inhalt des – ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten – Gutachtenentwurfs von HW. belegt die von Dr. D. abweichende Meinung zur Steuerrechtmäßigkeit der avisierten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte.
807Soweit der – auch in der Hauptverhandlung anwaltlich beratene – Zeuge VO. Eingangs seiner Befragung durch die Kammer durch seinen Zeugenbeistand hat erklären lassen, dass er in seinem eigenen Verfahren, in welchem er aufgrund einer Verfahrensabsprache auch aufgrund seines Geständnisses zu einer mehrjährigen nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe verurteilt wurde, ein falsches Geständnis abgelegt habe und in Wirklichkeit vom Angeklagten über das gesamte Geschehen getäuscht worden sei, glaubt die Kammer dem Zeugen VO. nicht.
808Denn im Zusammenhang mit dem genannten HW.-Gutachten hat der Zeuge VO. bei seiner Vernehmung bekundet, dass er sich angesichts des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 habe weiter absichern wollen. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Zeuge bereits vor dem Erhalt des HW.-Gutachtensentwurfs Zweifel daran hatte, ob die geplanten Geschäfte als CumEx-Leerverkaufsgeschäfte nicht in den Anwendungsbereich vorstehenden BMF-Schreibens fallen könnten. Bereits dies lässt sich nicht mit seiner Behauptung in Einklang bringen, er sei von dem Angeklagten getäuscht worden und habe in seinem eigenen Strafverfahren ein unwahres Geständnis abgelegt.
809Diese Behauptung ist darüberhinausgehend auch schwerlich mit den weiteren Angaben des Zeugen VO. in Einklang zu bringen, dass er sich bei neuen Geschäftsmodellen immer vorab sehr gut abgesichert habe, sowie dem Umstand, dass es sich alleine bei der Anlage des Investors YQ. von 50.000.000,00 Euro eine die regelmäßig höchste Einzelanlage von 50.000,00 Euro um das Tausendfache übersteigenden Investition handelte, welche anschließend nochmals um das 20-fache gehebelt wurde. Es ist überaus fernliegend, dass der sich besonders tief einarbeitende Zeuge VO. über den konkreten Inhalt eines für die LR. Bank derart wichtigen Geschäftsmodells, die bei einem Fehlschlag in ihrer Existenz gefährdet gewesen wäre (und war), keine bis in die letzten Verästelungen gehenden eigenen Gedanken gemacht hätte.
810Schließlich hatte der Zeuge VO. jedenfalls mit dem Erhalt des Gutachtenentwurfs von HW., in welchem die Risiken offen ausbuchstabiert wurden und in dem HW. von der Durchführung der Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht dringend abriet, Kenntnis sämtlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände. Dass er dieses zur Kenntnis genommen hat, ist durch E-Mails belegt.
811Die vorstehende Bewertung hat jedoch nicht zur Folge, dass die zuvor dargelegten Angaben des Zeugen VO. zum objektiven Tatgeschehen als unglaubhaft anzusehen wären.
812Zunächst ist hinsichtlich der Bekundungen des Zeugen hervorzuheben, dass diese spontan, freimütig und ohne jedes Anzeichen eines Kalküls erfolgten. Der Zeuge schilderte zusammenhängend und in sich stimmig die damaligen Geschehensabläufe. Besonders hervorzuheben ist nochmals, dass die Angaben des Zeugen VO. mit denjenigen des Zeugen JG. und des Angeklagten sowie einer dichten Urkundslage übereinstimmen. Worauf die Motivation des Zeugen beruht, nunmehr ein falsches Geständnis zu behaupten, vermag die Kammer nicht zu ergründen. Die Schilderung des objektiven Geschehens, die der Zeuge auch selbst mit seiner seitens seines Zeugenbeistandes abgegebenen Erklärung nicht in Abrede stellt, wird hierdurch in keiner Weise erschüttert.
dd. Durchführung der Transaktionen
813Die technischen Details zur Durchführung der jeweiligen Transaktionen hat der Zeuge JG. erneut in Übereinstimmung mit der sich aus der Hauptverhandlung ergebenden Urkundslage wie festgestellt bekundet.
814Dass es sich bei den Geschäften ausnahmslos um CumEx-Leerverkaufsgeschäfte handelte, bei denen auf die Dividendenkompensationszahlung keine Steuer einbehalten und abgeführt worden war, ergibt sich zunächst – wiederum – aus der Argumentation zu den Fällen 1 bis 4, auf die Bezug genommen wird.
815Der Angeklagte hat gleichfalls zu diesem Fall angegeben, dass die Struktur mit dem Ziel aufgesetzt worden sei, ausschließlich CumEx-Leerverkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Vereinnahmung von zuvor nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag durchzuführen. Auch bei diesen Geschäften sei die Vereinnahmung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag die einzige Profitquelle gewesen.
816Der Zeuge JG. hat die Angaben des Angeklagten bestätigt. Der Zeuge JG. hat dabei umfangreiche Angaben zur Handelsstrategie gemacht und sein diesbezügliches Vorgehen aus der Sicht des Traders detailliert geschildert.
817Der Zeuge JG. hat sich insbesondere dazu geäußert, dass er im Markt nach Leerverkäufern Ausschau gehalten habe. Mit den Vermittlern habe sich HQ. über Stücke, Anzahl und Preis unterhalten und sei dann mit den Marktteilnehmern zusammengebracht worden. Es habe sich bei den Geschäften um – mit Cashfutures abgesicherte – auf physische Lieferung gerichtete Futurekontrakte gehandelt. Die marktunzutreffende Bepreisung der zur Absicherung eingesetzten Futurekontrakte habe der Gewinnverteilung gedient. Dabei könne aus dem Dividendenlevel auch geschlossen werden, dass es sich um den Leerverkauf eines Steuerausländers gehandelt habe. Der Dividendenlevel habe bei den Geschäften bei durchschnittlich 79 % gelegen, wobei in den Fonds nur ein Dividendenlevel von durchschnittlich 93 % gehandelt worden sei. Der Fonds habe seinen Gewinn nur aus der unzutreffenden Bepreisung der Futurekontrakte generiert; ohne eine Zahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag hätten sich die Geschäfte für den Fonds als Verlustgeschäfte dargestellt.
818Ferner hat die Kammer die konkreten Transaktionsdaten durch die auszugsweise Verlesung der Transaktionshefte eingeführt. Aus diesen ergibt sich wiederum das vom Zeugen JG. beschriebene Handelsmuster sowie der Umstand, dass der AV. OL.-Futures der PU. verwendete und diese über die Börse abgewickelt wurden. Ferner hat die Kammer anhand dieser Daten die in den Fonds gehandelten Dividendenlevel stichprobenhaft nachgerechnet; auch insoweit haben sich keine Widersprüche ergeben.
819Der Umstand, dass die OL.-Futures eine Lieferzeit von „t+4“, statt wie bei anderen Futures „t+2“, vorsah, ergibt sich aus den bereits zum MD. Equity dargestellten Bekundungen des Zeugen PT., welcher auch deren Vorteile erläuterte.
820Die konkreten Feststellungen zu den einzelnen Transaktionen und der Vereinnahmung der Dividendenkompensationszahlung folgen aus den verlesenen Auszügen aus den Transaktionsheften.
ee. Gutschrift/ Erstattungsverfahren
821Hinsichtlich der Vereinnahmung und Auszahlung von Dividendenkompensationszahlung, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag durch die Depotbank beruhen die Feststellungen auf dem Nachforderungsbescheid des Finanzamtes München vom 30.04.2019 gegenüber der YM. Bank France S.A. als Rechtsnachfolgerin der YM. Bank Deutschland GmbH, der Ergänzenden Begründung zum Nachforderungsbescheid des Finanzamtes München vom 30.04.2019 gegenüber YM. Bank France S.A. als Rechtsnachfolgerin der YM. Bank Deutschland GmbH vom 21.08.2019 sowie der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt München gegenüber der YM. Bank France S.A. als Rechtsnachfolgerin der YM. Bank Deutschland GmbH vom 21.08.2019.
822Ferner hat der Zeuge JG. bestätigend bekundet, dass die auf die durchgeführten Geschäfte entfallenden Dividendenkompensationszahlungen, Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge durch die Depotbank gezahlt worden seien.
823Die Feststellungen zur Anmeldung der Steuererstattung beruhen hinsichtlich der einzelnen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen auf den entsprechenden Formularen, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Formulare enthielten im Abschnitt: „Kapitalerträge mit Steuerabzug nach § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG (25 %)“ in Zeile 10 „Summe der Erstattungsanträge i.S.d. § 44 b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG“ in den Spalten „Kapitalertragsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ die festgestellten Beträge, indes keine weiteren Hinweise zum Hintergrund der Geschäfte.
824Hinsichtlich der Bescheidung der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen folgen die Feststellungen aus den jeweiligen Verfügungen zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Finanzamt München für Körperschaften, die ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Dass die Beträge an die YM. ausgezahlt worden sind ergibt sich wiederum aus dem genannten Nachforderungsbescheid des Finanzamtes München.
825Die Feststellungen zu den Berufsträgerbescheinigungen beruhen auf deren Inhalt; sie wurden im Wege eines Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.
ff. Abwicklung des Fonds
826Die Feststellungen zur Abwicklung des Fonds ergeben sich aus den im Wege von Selbstleseverfahren eingeführten Vorstandsbeschluss der LR. Invest vom 30.03.2011.
gg. Profit
827Die Feststellungen zur Profitbeteiligung des Angeklagten und Dr. D.s beruhen wiederum auf der Einlassung des Angeklagten und dem damit im Einklang stehenden Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, ferner auf der ebenfalls hiermit übereinstimmenden Aussage der Zeugen JG. und VO..
828Die Einlassung des Angeklagten wird insbesondere bestätigt durch den Inhalt der im Wege von Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Genussrechtsvereinbarung zwischen HQ. und C. sowie der Anlageberatungsvereinbarung zwischen HQ. und der LR. Bank.
829Die Gewinnverteilung hat insbesondere auch der Zeuge JG. wie festgestellt bekundet. An den Geschäften habe HQ. vorweg verdienen wollen und einen Teil des Dividendenlevels in Höhe von durchschnittlich vier Dividendenpunkten über entsprechend marktunzutreffend bepreiste Futures auf französische Aktien an den weiteren Beteiligten vorbei vereinnahmt. Hierzu habe man sich des von HQ. aufgelegten MP. Fund bedient. Nur der weitere, zwischen dem in den MP. Fund und den AV. gehandelte Dividendenlevel sei zwischen HQ., C. und LR. entsprechend den Absprachen über den BD. Fund aufgeteilt worden. Der über den Dividendenlevel von 93 % hinausgehende Anteil habe nach Abzug der Kosten der Befriedigung der Investoren für ihre Anlage gedient.
830Der Zeuge VO. hat hierzu weiter bekundet, dass WH., YR. und er zusammen einen Betrag zwischen 6.000.000,00 Euro und 8.000.000,00 Euro erhalten haben, was sich mit dem aus der Vereinbarung über die Gewinnverteilung ergebenden Profitanteil deckt.
hh. Vorstellungsbild des Angeklagten
831Die Feststellungen zur subjektiven Seite beruhen wiederum auf dem Geständnis des Angeklagten. Insoweit wird auf die Ausführungen zum NA. Eigenhandel Bezug genommen.
III. Feststellungen zum Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens
832Die allgemeinen Feststellungen zu Umfang und Komplexität der Ermittlungen beruhen auf den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen GA., ZU., KO., SA., YQ., YS. (LKA NRW), XP., KD., YI. und EH..
833Alle Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass eine Unmenge an Datenmaterial zur Verfügung gestanden habe, die habe ausgewertet werden müssen, während sie sich in eine unbekannte Materie, die eine Vielzahl von Akteuren mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen betroffen habe, hätten einarbeiten müssen. Die Zeugen GA., YS. und YQ. haben ferner bekundet, dass die Handelsabläufe und Profitverteilungsmechanismen äußerst komplex und von Verschleierungen geprägt gewesen seien.
834Die Feststellungen zu den Ermittlungen zum NA.-Komplex beruhen auf den Bekundungen der Zeugen GA., YS. und YQ., ferner auf insoweit ergänzenden und bestätigenden Angaben des Angeklagten.
835Die Feststellungen, dass der Angeklagte die Durchsuchungen betreffend Dr. D. im TV.-Komplex, in dem er nicht als Beschuldigter geführt wird, wahrgenommen hat, beruhen auf dessen Angaben.
836Die Einzelheiten zu den Vernehmungen des Angeklagten haben die Zeugen GA., YS. und YQ. überstimmend mit der Einlassung des Angeklagten bestätigt. Die Angaben stimmen mit den auszugsweise, nämlich nur hinsichtlich der Vernehmungstage und -orte sowie der anwesenden Personen, verlesenen Vernehmungsprotokolle überein.
837Die weiteren Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens folgen aus dem Inhalt der (auszugsweise) verlesenen Urkunden, etwa der Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.04.2014, der Abtrennungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2016 sowie dem Schreiben des LKA NRW vom 24.02.2016. Die Zeugen YS. und YQ. haben dem Inhalt dieser Urkunden entsprechend bekundet.
838Auch sämtliche weiteren Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens beruhen auf den Bekundungen der Zeugen YS. und YQ., welche den Sachverhalt, so wie ihn die Kammer festgestellt hat, übereinstimmend geschildert haben. Hinsichtlich der Feststellung, dass nach den ersten Vernehmungen des Angeklagten weitere Beschuldigte, insbesondere QA., JG. und PT. vernommen wurden, werden ihre Bekundungen bestätigt durch die Angaben der Zeugin GA.. Den letztgenannten Umstand haben die Zeugen JG. und PT., soweit es sie betraf, ebenfalls übereinstimmend bekundet.
839Die Feststellungen zu den Ermittlungen betreffend den MS. Fund beruhen hinsichtlich ihres Ursprungs und Fortgangs auf den Bekundungen des Zeugen EH., der erläuterte, dass zunächst das Finanzamt München an seine Abteilung herangetreten sei, mit der Bitte, sich die Transaktionen des MS. Fund auf steuerstrafrechtliche Relevanz anzusehen. Der Zeuge EH. hat ferner zu den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen betreffend den MS. Fund bekundet. Er hat auch erläutert, dass die von ihm geleitete Ermittlergruppe seit 2013 mit der Aufklärung der ZG.-Lieferketten betraut gewesen sei und die Aufklärung dieser rund zehn Jahre gedauert habe. Der Zeuge EH. hat in dem Zusammenhang dezidiert dargestellt, dass für jede einzelne Transaktion zunächst die Daten aus den Geschäftsunterlagen um den Hauptversammlungstag herausgesucht werden mussten; mit den so gewonnenen Informationen zu Art und Stücken habe dann ein Abgleich mit dem Depot erfolgen können. Von dort habe dann die Kette jeder einzelnen Aktie mit Handels- und Liefertag zurückverfolgt werden können. Hierbei hätten die Ermittler die Unterlagen jedes Depots in der Kette nach den betroffenen Stücken und Stückzahlen durchsuchen und mit den bereits gewonnenen Erkenntnissen abgleichen müssen. Erschwerend und die Aufklärung der Lieferketten verlangsamend sei hinzugekommen, dass die involvierten Banken ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik gehabt hätten. Es sei daher erforderlich gewesen, nach dem Erhalt der jeweiligen Depotunterlagen und deren zeit- und arbeitsintensiver Auswertung zeitaufwendige Rechtshilfeersuchen zu stellen. Erst im Anschluss hieran hätten die Arbeiten an derselben Aktie fortgesetzt werden können.
840Wann der Angeklagte als Beschuldigter betreffend dieses Fonds geführt wurde, dass, wann und wie er hiervon Kenntnis erlangte, ergibt sich aus der verlesenen Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.08.2017.
841Die Feststellungen betreffend den Gang der Ermittlungen zum AV. beruhen ferner auf den Bekundungen der Zeugen YS. und YQ., die den Ursprung der Ermittlungen zu diesem Komplex wie festgestellt übereinstimmend dargestellt haben.
842Dass und wann der Angeklagte betreffend den AV. als Beschuldigter geführt wurde, ergibt sich aus der verlesenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 30.12.2015, welche ausweislich des Aktenzeichens noch in dem NA.-Komplex erfolgte und von welcher der Angeklagte in dem dortigen Verfahren – wie dargestellt – Kenntnis erlangte. Der Zeuge KD. hat die Bekundungen der Zeugen hinsichtlich der Herkunft der Ausgangsunterlagen bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass er und eine Kollegin bei dem LKA NRW seit Herbst 2015 mit einem Vorermittlungsverfahren betraut gewesen seien. Der Zeuge KD. hat ferner bekundet, dass nach einer Sichtung der Unterlagen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien aufgrund derer es – wie festgestellt – zu mehreren Durchsuchungen und Vernehmungen ab 2016 gekommen sei. Diese Ermittlungsmaßnahmen hätten zu weiteren Unterlagen geführt, die er mit einer Kollegin bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2020 ausgewertet habe. Zu einem Stillstand der Ermittlungen sei es bis zu seiner Pensionierung nicht gekommen.
843Der Zeuge hat hierzu anhand der ihm auszugsweise vorgehaltenen Vermerke und (Zwischen-)Berichte vom 30.12.2015, 29.03.2016, 03.05.2016, 01.07.2016, 25.07.2016, 19.09.2016, 04.10.2016, 12.01.2017, 17.02.2017, 08.08.2017, 07.02.2018, 29.03.2018, 30.01.2019, 20.03.2020 und April 2020 im Einzelnen und detailliert erläutert, dass und welche Ermittlungsmaßnahmen erfolgt waren bzw. erfolgen sollten (insbesondere Durchsuchungen) und inwieweit die Auswertung der aus den vorigen Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse gediehen war.
844Die weiteren Feststellungen zum Gang der Ermittlungen betreffend den AV. beruhen auf den Bekundungen des Zeugen XP., der die Geschehnisse wie festgestellt bekundet hat.
845Der Zeuge XP. hat hierzu insbesondere bekundet, dass er die Abteilung im März 2021 übernommen habe; die Abteilung sei um weitere zwei Kollegen ergänzt worden. Das Team habe ab März – inklusive ihm – aus vier Kollegen bestanden. Er und die beiden neuen Kollegen hätten sich erst über einen Zeitraum von mindestens drei bis vier Monaten einarbeiten müssen. Erst danach seien die Ermittlungen wieder betrieben worden. In der Zeit zwischen der Pensionierung des Zeugen KD. bis zur Übernahme durch ihn, habe das „Ermittlerteam“ aus einer Person bestanden, die sich fast ausschließlich mit der Aktenführung, d.h. mit der Aktenpflege, dem Fortführen von Asservatenlisten und dem Bearbeiten von Akteneinsichtsgesuchen beschäftigt habe. Dies sei fast die einzige Beschäftigung des Kollegen gewesen. Er selbst sei von dem zu sichtenden und verwaltenden Aktenbestand regelrecht „erschlagen“ worden.
846Schließlich beruhen die Feststellungen zum Fortgang der Ermittlungen in den US-Pensionsfondsfällen auf den Bekundungen des Zeugen YQ., der ausgeführt hat, dass aus seiner Sicht die Ermittlungen betreffend die hier gegenständlichen US-Pensionsfonds mit der Verifizierung der Angaben des Angeklagten 2019 abgeschlossen waren. Seine Bekundungen werden ergänzt und bestätigt, durch die auszugsweise verlesene Anklage gegen Dr. DK. vom 01.12.2020, welche diese US-Pensionsfonds zum Gegenstand hat.
847Sämtliche zum Gang des Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeugen haben sachlich, detailliert und belastungsfrei berichtet. Die Kammer folgt durchweg ihren Angaben.
848Die Feststellungen zum Gang des hiesigen Strafverfahrens sowie zur teilweisen Verfahrensabtrennung ergeben sich aus den diesbezüglichen Beschlüssen der Kammer.
IV. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
1. Strategiewechsel/Ausbruch aus der „Phalanx“
849Die Feststellungen zum Strategiewechsel des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung.
850Seine diesbezüglichen detaillierten Angaben werden hinsichtlich des Verteidiger- und Strategiewechsels bestätigt durch die insoweit übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen Prof. KV.. Diese Bekundungen des Zeugen Prof. KV. sind glaubhaft. Auch er hat die damaligen Geschehnisse detailliert geschildert. Widersprüche zu den Angaben des Angeklagten sind nicht zu Tage getreten. So schilderte der Zeuge etwa nachvollziehbar und anschaulich die Mandatsanbahnung und die rechtliche Beratung des Angeklagten bis zur Mandatsniederlegung.
851Zwar war im weiteren Verlauf der Vernehmung des Zeugen eine starke Tendenz zur Belastung des Angeklagten zu erkennen, etwa in Gestalt von – neben der Sache liegenden – Schilderungen des Privatlebens des Angeklagten oder im Zusammenhang mit der damaligen Verteidigerhonorierung. Diese Belastungstendenz erschüttert jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der – für den Angeklagten günstigen – Bekundungen des Zeugen zu dem Strategiewechsel des Angeklagten, zumal die Angaben des Zeugen im Kern seiner Aussage mit weiteren Beweismitteln sowie der Einlassung des Angeklagten im Einklang stehen.
2. Aufklärungsbeiträge
852Hinsichtlich der Aufklärungsbeiträge des Angeklagten beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugen GA., ZU., YS., YQ., KD. und JG. sowie den eingeführten Urkunden. Im Einzelnen:
853Die Zeugen GA., YS. und YQ. haben die Aufklärungsbeiträge des Angeklagten wie festgestellt übereinstimmend dargestellt bestätigt und – neben der herausragenden Stellung der Angaben des Angeklagten und deren Bedeutung für die Ermittlungen – insbesondere auch herausgestellt, welche Beschleunigung mit den Angaben des Herrn QA. eintrat. Dass dieser aufgrund der Initiative des Angeklagten Angaben gemacht hat, haben die Zeugen GA., YS. und YQ. ebenfalls bestätigt.
854Auch die Zeugin ZU. hat in ihrer Vernehmung die Angaben der Herren QA. und CF. aus Sicht des BZSt für die Ermittlungen als sehr hoch bewertet. Auf der Grundlage dieser Angaben sei erstmals die Berechnung des Dividendenlevels und damit der schnelle Nachweis des Vorliegens von CumEx-Geschäften möglich gewesen. Herr QA. habe hierfür dem BZSt auch seinen Future Price Calculator zur Verfügung gestellt.
855Der Zeuge JG. hat die Angaben der Zeugen GA., YS. und YQ. bestätigt, wonach er sich aufgrund der Ansprache des Angeklagten im Jahre 2017 dazu entschlossen habe, die Ermittler in Deutschland bei der Aufklärung der Sachverhalte zu unterstützten.
856Die besondere Bedeutung für das Vorankommen der Ermittlungen – insbesondere betreffend den AV. – aufgrund des vom Angeklagten zur Zusammenarbeit bewegten Zeugen JG. hat – in Übereinstimmung mit den Zeugen GA., YS. und YQ. – auch der Zeuge KD. bestätigt. Die Angaben des Herrn JG. zum Dividendenlevel hätten die Aufklärung, ob es sich um CumEx-Geschäfte handele, deutlich beschleunigt.
857Dass und welche Aufklärungsbeiträge der Angeklagte erbracht hat und welchen Wert diese für den Fortgang der Ermittlungen hatten, ergibt sich – die vorstehenden Beweismittel bestätigend – ferner aus den Ausführungen der Zeugin GA. im auszugsweise verlesenen Vermerk vom 19.03.2018 an das Landgericht Bonn (der Prüfbitte), in welcher sie die Angaben des Angeklagten quantitativ und qualitativ einordnet und dabei auch auf die Herbeischaffung der weiteren aussagewilligen Herren QA., CF. und JG. verweist.
858Ferner ergeben sich die Aufklärungsbeiträge des Angeklagten auch aus dem vernehmungsergänzend verlesenen Vermerk des Zeugen YQ. vom 20.11.2024, welcher inhaltlich wiederum mit den Bekundungen der hierzu vernommenen (damaligen) Ermittler übereinstimmt.
859Dass schließlich auch Herr YR. auf Initiative des Angeklagten bei den Ermittlungsbehörden Angaben getätigt hat, ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten auch aus dem auszugsweise verlesenen Vernehmungsprotokoll vom 30.04.2017, in welcher Herr YR. dies gegenüber den Vernehmungsbeamten angab.
860Der Umstand, dass sich die Aufklärungsbeiträge des Angeklagten auch im Ergebnis in konkrete Anklagen und Verurteilungen umgesetzt haben, wie von den Zeugen GA., YS. und YQ. übereinstimmend bekundet, hat die Kammer auch anhand der Urteile des Landgerichts Bonn in Sachen WG. und PT. vom 18.03.2020 – 62 KLs-213 Js 41/19-1/19 –, in Sachen XY. vom 01.06.2021 – 62 KLs-213 Js 32/20-1/20 –, in Sachen Dr. EL. vom 09.02.2022 – 62 KLs-213 Js 131/20-3/20 –, in Sachen Dr. D. vom 13.12.2022 – 62 KLs-213 Js 116/20-2/20 – und in Sachen ZV. HV. vom 16.05.2023 – 29 KLs-214 Js 16/22-5/22 – beziehungsweise durch die auszugsweise verlesene Anklage der Staatsanwaltschaft Köln in Sachen Dr. DK. vom 01.12.2020 – 213 Js 117/20 – festgestellt. Aus der Beweiswürdigung der genannten Urteile ergibt sich dabei auch, dass die dortigen Feststellungen auch auf den Bekundungen des Angeklagten als dortigem Zeugen beruhten.
861Die Initiierung der Kontaktaufnahme durch seine damaligen Verteidiger hat auch der Zeuge Prof. KV. wie festgestellt bestätigt.
3. Keine Zusagen der Staatsanwaltschaft
862Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, ihm sei von der Staatsanwaltschaft Köln in Person der Zeugin GA. versprochen worden, dass ein Antrag auf Absehen von Strafe nach § 153b StPO gestellt werde, folgt die Kammer dem nicht.
863Dass dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt verbindliche Zusagen zu einer ihn betreffenden, bestimmten Sachbehandlung – einschließlich des Stellens eines Antrags nach § 153b StPO – gemacht wurden, ergibt sich zunächst aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen GA. und Prof. KV.. Die Kammer glaubt den Bekundungen der Zeugen.
864Die Zeugin GA. hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie gegenüber dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Versprechen hinsichtlich dessen eigener Sachbehandlung getätigt habe. Motivation und Ziel der Zeugin war damals, dies geht aus dem Gesamtinhalt ihrer Aussage hervor, möglichst umfänglich und lange von dem Angeklagten als Zeugen im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit profitieren zu können. Diesem Zweck hätte eine bedingungslose verbindliche Zusage, zumal bereits im Frühjahr 2017, entgegengestanden. Zudem waren die Ermittlungen über einen langen Zeitraum hinweg auch davon geprägt, dass die Angaben des Angeklagten durch andere Erkenntnisquellen, etwa auch die Aussagen weiterer Beschuldigter, bestätigt würden. Auch dieses prozesshafte Geschehen spricht dagegen, dass dem Angeklagten bereits im Frühjahr 2017 verbindlich eine bestimmte Sachbehandlung zugesichert sein soll.
865In Übereinstimmung hiermit stehen die Bekundungen des Zeugen Prof. KV.. Dessen Angaben sind, aus der Perspektive eines erfahrenen Verteidigers, ebenfalls plausibel. So leuchtet dessen Erklärung, dass er selbst es bereits als großen Erfolg gewertet habe, dass die Staatsanwaltschaft Köln die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 153b StPO trotz des immens hohen Steuerschadens nicht von vornherein ausgeschlossen habe, ohne weiteres ein. Der Zeuge Prof. KV. hat auch im Einzelnen nachvollziehbar sowie durch die Angaben der Zeugin GA. im Detail bestätigt, dass der Angeklagte selbst durch sein Aussageverhalten mit dazu beigetragen habe, sich von dem Ziel einer Verfahrenseinstellung zu entfernen. So soll etwa der Angeklagte bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft München „in alte Erklärungsmuster zurückgefallen“ sein.
866Es bestehen insbesondere mit Blick auf vorstehende Erwägungen keine Anhaltspunkte, die Glaubhaftigkeit dieser übereinstimmenden Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Hierbei erkennt die Kammer durchaus eine insbesondere bei dem Zeugen Prof. KV. zu Tage getretene Tendenz, den Angeklagten in ein schlechtes Licht rücken zu wollen, etwa indem er – ungefragt – Umstände aus dessen Privatleben offenbarte. Auch die Zeugin GA. nahm, in der Hauptverhandlung konfrontiert mit den Behauptungen des Angeklagten, erkennbar einen „Verteidigungsmodus“ ein, der eine teilweise über die objektive Schilderung von erlebten Tatsachen hinausgehende Aussage zur Folge hatte.
867Trotz dessen sieht die Kammer nicht, dass ihr die Zeugen die Existenz einer verbindlichen Zusage der Zeugin GA. verschwiegen hätten. Der „Verteidigungsmodus“, in dem sich die beiden Zeugen befanden, ist angesichts der seitens des Angeklagten in der Hauptverhandlung erhobenen – aus Sicht der Zeugen als solche darstellenden – Vorwürfe nachvollziehbar. Dass dieser aber auch eine übereinstimmende, bewusste Lüge zum Nachteil des Angeklagten beinhaltet, die zudem im Widerspruch zu einem weitaus lebensnäheren Sachverhalt stünde, ist nicht anzunehmen.
868Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die übereinstimmenden Bekundungen der beiden Zeugen mit dem Inhalt der in die Hauptverhandlung zu dieser Thematik eingeführten Urkunden im Einklang stehen. Die Angaben des Angeklagten stehen demgegenüber in einem unauflösbaren Widerspruch zu dessen Bekundungen in den vorangegangenen Strafverfahren:
869Zunächst spricht der Inhalt der – nachfolgend noch eingehend dargestellten – Vermerke vom 15.12.2016 und 19.03.2018 sowie das Schreiben der Zeugin GA. vom 16.06.2017 an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt dafür, dass es keine dahingehenden Zusagen gegeben hat. Insbesondere dem Inhalt der Prüfbitte vom 19.03.2018 ist zu entnehmen, dass die Zeugin GA. sich etwa ein Jahr, nachdem sie laut dem Angeklagten eine Antragstellung nach § 153b StPO zugesagt haben soll, gar nicht sicher war, ob § 46b StGB in seiner damaligen Fassung – die bandenmäßige „normale“ Steuerhinterziehung war damals noch nicht miterfasst – überhaupt Anwendung finden könne. Hiermit ist die frühere verbindliche Zusage einer Antragstellung schwerlich in Einklang zu bringen. Zudem schreibt die Zeugin GA. wenige Monate nach der angeblichen Zusage an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, dass eine Anwendung des § 46b StGB nach vorläufiger Einschätzung vorstellbar sei. Auch dies spricht deutlich gegen eine vorangegangene verbindliche Festlegung seitens der Zeugin gegenüber dem Angeklagten und dessen Verteidigern.
870Schließlich sprechen auch die eigenen schriftlichen Äußerungen des Angeklagten hiergegen:
871So schrieb der Angeklagte zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 13.12.2022, an seinen damaligen Verteidiger Prof. JW., dass er nun 5.000.000,00 Euro gezahlt, aber „nichts in der Hand“, „keine Zusage“ habe. In einer E-Mail vom 10.01.2023 an seine Verteidiger führte der Angeklagte aus, „serviles Verhalten, ohne adäquate Gegenleistung in Form von Klarheit einzufordern“, werde es mit ihm „nicht mehr geben.“
872Der Angeklagte vermochte zudem den Widerspruch seiner hiesigen Einlassung zu seinen Bekundungen in den CumEx-Strafverfahren, in denen er als Zeuge ausgesagt hatte, nicht plausibel zu erklären. So ergibt sich auch aus den vorstehend benannten Urteilen betreffend Dr. D. und XY., dass der hiesige Angeklagte als dortiger Zeuge selbst bekundet hat, dass ihm keinerlei Zusagen gemacht worden seien.
873Der Angeklagte versuchte seine damaligen Aussagen dahingehend zu erklären, dass er damals, dem Rat seiner Verteidiger entsprechend, wahrheitsgemäß auf die Frage geantwortet habe, ob sein eigenes Verfahren ohne Strafe ende. Er sei nach wie vor der Meinung, dass er wahrheitsgemäß geantwortet habe, da ihm die Zeugin GA. (angesichts des Zustimmungserfordernisses der Kammer) nie eine solche Zusage habe geben können.
874Der Widerspruch zwischen Einlassung und Aussage ist hierdurch nicht aufgelöst. Denn der Angeklagte hat nicht die Frage verneint, ob ihm zugesichert worden sei, dass sein Verfahren ohne Strafe ende; er hat vielmehr weit allgemeiner angegeben, dass ihm kein konkreter Vorteil in Aussicht gestellt worden sei. Dies folgt aus den Antworten des Angeklagten, wie sie sich aus den Beweiswürdigungen der Urteile gegen Dr. D. und XY. ergeben. Es besteht kein Anhalt dafür, dass dort die Angaben des Angeklagten – noch dazu übereinstimmend – unzutreffend wiedergegeben sind.
875Die Kammer verkennt nicht, dass der Inhalt der E-Mail vom 31.05.2017 des Verteidigers Prof. KV. unter anderem an den Verteidiger Prof. JW. auf den ersten Blick für die Annahme der seitens des Angeklagten behaupteten Zusage spricht.
876In dieser E-Mail berichtet der Zeuge Prof. KV. über ein Gespräch mit der Zeugin GA. und führt zu diesem aus, dass Frau GA. laufend an der Verfügung arbeite. Man wolle sich nach den Vernehmungen in München noch einmal zusammensetzen, um gemeinsam zu entscheiden, ob der Verfahrenskomplex aus München übernommen und in die Verfügung nach § 153b StPO mit einbezogen werden solle. Auch im Hinblick auf die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens nach § 153b StPO i.V.m. § 46b StGB stehe Frau GA. uneingeschränkt zu den getroffenen Absprachen. Ohne ihre Bereitschaft, das Verfahren gern. § 153b StPO i.V.m. § 46b StGB einzustellen, in Frage zu stellen, habe Frau GA. mitgeteilt, dass in zwei oder drei Punkten Widersprüche entstanden seien, die sie gerne vor Abgabe der Verfügung klären wolle.
877Allerdings bekundete der Verfasser dieser E-Mail, der Zeuge Prof. KV. auf Vorhalt hierzu, dass man sich mit der Zeugin GA. auf einen gemeinsamen Weg hin zu einer Verfahrenseinstellung gemacht habe. Er blieb dabei, dass es keine verbindliche Zusage der Zeugin gegeben habe.
878Diese Erläuterung bestärkt, auch unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der E-Mail die Annahme, dass eine Verfahrenseinstellung „im Gespräch“ war, es aber zu keinem Zeitpunkt die verbindliche Zusage seitens der Zeugin GA. gab, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass laut dieser E-Mail die Zeugin GA. Wert darauf legte, dass zuvor entstandene Widersprüche in der Aussage des Angeklagten geklärt würden. Dies steht der Annahme, dass es bereits einige Monate zuvor eine verbindliche (und bedingungslose) Zusage gegeben habe, entgegen.
879Davon, dass dem Angeklagten wie festgestellt durch die Staatsanwaltschaft Köln über Jahre vermittelt worden ist, dass er eine reale Chance habe, dass die Staatsanwaltschaft Köln einen Antrag nach § 153b Abs. 1 StPO stelle und damit letzten Endes die Möglichkeit einer Anklagevermeidung bestehe, eine solche Bereitschaft aber nicht bestand, ist die Kammer demgegenüber überzeugt:
880Dass die damalige Entscheidungsträgerin, die Zeugin GA., eine solche Absicht nie hatte, hat sie selbst so bekundet.
881Dass aber eine solche Sachbehandlung den vormaligen Verteidigern des Angeklagten kommuniziert worden ist, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen Prof. KV.. Dieser hat, wie bereits dargelegt erklärt, dass man „sich auf einen gemeinsamen Weg“ begeben habe, an dessen Ende bei gutem Verlauf ein Antrag nach § 153b Abs. 1 StPO habe stehen können. Der Zeuge Prof. KV. hat nachvollziehbar und aus Sicht eines erfahrenen und renommierten Wirtschaftsstrafverteidigers dezidiert erläutert, dass und warum es bereits ein Erfolg gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft Köln dies bei der Höhe des (eingetretenen und versuchten) Steuerschadens überhaupt in Betracht gezogen habe. Dass und warum es hierzu aus seiner Sicht nicht kam, hat er ebenso nachvollziehbar erläutert.
882Die Bekundungen des Zeugen Prof. KV. stehen im Einklang mit dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
883So ist bereits in dem unter anderem von der Zeugin GA. unterschriebenen Vermerk vom 15.12.2016 erklärt:
884„Durch die Verteidigung wurde die Möglichkeit einer Verfahrenserledigung nach § 153a StPO angesprochen, insbesondere im Hinblick auf die bereits erbrachten Aufklärungsbeiträge in den vergangenen Vernehmungen. Mit Blick auf das Gewicht des vorgeworfenen Tatbeitrags erklärte die Staatsanwaltschaft, dass dies nicht in Betracht komme. Denkbar sei allenfalls eine Strafmilderung bzw. das Absehen von Strafe nach § 46b StGB. Im Hinblick auf den gewichtigen Tatvorwurf gegen den Beschuldigten sei ein ebenso wesentlicher Aufklärungsbeitrag erforderlich.
885Der Beschuldigte stellte daraufhin in Aussicht, sich u.a. zur Mechanik der Transaktionen zu äußern. Er habe insoweit Erkundigungen eingeholt, um aktiv an der Sachaufklärung mitwirken zu können. Unter diesen Voraussetzungen erscheine die Anwendbarkeit des § 46b StGB nach vorläufiger Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorstellbar. Durch die Staatsanwaltschaft wurde insoweit verdeutlicht, dass eine entsprechende Zusage derzeit nicht erfolgen kann. Eine abschließende Bewertung sei vielmehr erst nach Kenntnis und Prüfung der Einlassung im Hinblick auf einen messbaren Aufklärungserfolg möglich.“
886Dies belegt, dass ein Absehen von Strafe für die Staatsanwaltschaft Köln „denkbar“ war.
887In einem Schreiben vom 16.06.2017 führte die Zeugin GA. als damalige sachbehandelnde Staatsanwältin an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt aus:
888„Darüber hinaus hat er bereits umfangreiche Aufklärungsbeiträge geleistet. (…) Zwar sind die Vernehmungen des Beschuldigten Dr. O. noch nicht vollständig abgeschlossen (…) doch erscheint bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Gesamtlösung für den Beschuldigten O. als sinnvoll. Diese könnte unter Berücksichtigung der Aufklärungsbeiträge nach § 46b StGB entweder in einem Verfahrensabschluss nach § 153b i.V.m. § 46b StGB liegen (vorbehaltlich einer abschließenden Würdigung der Aussage durch die Staatsanwaltschaft und Erteilung der Zustimmung der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer) oder in einer alle Komplexe erfassenden Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn.“
889Dies belegt wiederum, dass durch die Staatsanwaltschaft Köln in Person der Zeugin GA. nach außen der Eindruck vermittelt wurde, die Staatsanwaltschaft Köln halte eine Sachbehandlung nach § 153b Abs. 1 StPO aufgrund der geleisteten Aufklärungsbeiträge für möglich. Dies folgt aus der Nennung beider alternativer Vorgehensweisen.
890Letztlich führte die Zeugin GA., nach ausführlicher Schilderung unter anderem der Aufklärungsbeiträge des Angeklagten in ihrer Prüfbitte vom 19.03.2018 gegenüber dem Landgericht Bonn aus, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Köln eine Anwendung des § 46b StGB in Betracht zu ziehen sei. Sie bat das Landgericht Bonn um Prüfung, ob (auch beim Angeklagten) ein Absehen von Strafe aus Sicht der Kammer in Betracht komme. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Köln seien verfahrensfördernde Angaben von CumEx-Geschäften grundsätzlich geeignet, ein Absehen von Strafe bzw. eine Strafmilderung nach § 46b StGB zu bewirken.
891Auch hier belegt die Nennung beider Alternativen (des Absehens von Strafe sowie der Strafmilderung), dass auch die erstgenannte Alternative seitens der Staatsanwaltschaft nicht aus dem Blick genommen wurde.
892Soweit die Zeugin GA. selbst verneinte, dass auch nur der Eindruck der Möglichkeit eines Absehens von Strafe – auch in Gestalt einer Verfahrenseinstellung mit Zustimmung der Strafkammer – erweckt worden sei, ist dies weder mit ihren eigenen schriftlichen Äußerungen noch mit den mit der Urkundslage übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen Prof. KV. zu vereinbaren.
4. Abänderungsbescheide/ Haftungsbescheide/ Rückzahlungen durch Dritte
893Hinsichtlich des NA. Eigenhandels und des MD. Equity beruhen die dahingehenden Feststellungen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Finanzberichten des Finanzamtes für Großunternehmen E. vom 21.01.2025 und des BZSt vom 23.01.2025.
894Ergänzend beruhen sie hinsichtlich des MD. Equity auf den Bekundungen der Zeugin EQ. (BZSt), welche zu den Angaben im Finanzbericht des BZSt zum MD. Equity ergänzt hat, dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 11.000.000,00 Euro gezahlt habe, von denen über 8.000.000,00 Euro als rechtskräftig verbucht werden konnten.
895Die Feststellungen betreffend die Rückforderungen hinsichtlich der vom MS. Fund getätigten Geschäfte beruhen auf den – im Wege eines weiteren Selbstleseverfahrens eingeführten – Haftungsbescheiden vom 04.11.2020 gegenüber den Herren PT. und WG. sowie der FB. und der LJ., im Übrigen auf dem verlesenen Finanzbericht des BZSt vom 23.01.2025 und den Bekundungen der Zeugin EQ.. Letztere hat insbesondere die Angaben im Finanzbericht bestätigt, wonach bislang keine Zahlungen auf die Haftungsforderungen verzeichnet werden konnten.
896Dass das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt betreffend den MD. Hedge mehrere Haftungsbescheide erlassen hat, gegen die von den Beteiligten Einspruch eingelegt worden ist, sowie der Umstand, dass nach Zahlungen durch die Depotbank der Einspruch von ihr zurückgenommen worden ist, ergibt sich zunächst aus den Bekundungen des Zeugen YI., der dies wie festgestellt bekundet hat. Diese Bekundungen stimmen mit den sich auch aus dem verlesenen Finanzbericht des LBF NRW vom 09.12.2024 ergebenden Angaben überein, welches auch die weiteren, den MD. Hedge betreffenden Feststellungen zum Besteuerungsverfahren trägt.
897Hinsichtlich des AV. beruhen die Feststellungen auf dem – im Wege eines Selbstleseverfahrens eingeführten – Nachforderungsbescheid des Finanzamtes München vom 30.04.2019 und den von dem Finanzamt München jeweils am 21.08.2019 erlassenen Bescheiden über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und die ergänzende Begründung zum Nachforderungsbescheid gegenüber der YM. Bank France S.A. als Rechtsnachfolgerin der YM. Bank Deutschland GmbH, im Übrigen auf dem verlesenen Finanzbericht des Finanzamt München vom 21.11.2024.
898Die Feststellungen zum Stand der Besteuerungsverfahren und der Rückzahlungen betreffend die ZG.-Fälle und die HI Aktien 1 Fund und JS Future Fund beruhen schließlich auf den Bekundungen der Zeugin EQ..
5. Zahlungen des Angeklagten
899Hinsichtlich der seitens des Angeklagten geleisteten Zahlungen beruhen die Feststellungen – neben der Einlassung des Angeklagten – auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
900Dass Gegenstand der Einziehung in dem Verfahren gegen Dr. D. die hiesigen Fälle des NA.-Komplexes waren, ergibt sich aus dem im Wege eines Selbstleseverfahrens eingeführten Urteil des Landgerichts Bonn in Sachen Dr. D..
901In einem verlesenen Schreiben der Verteidiger des Angeklagten an den damaligen Vorsitzender der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn zu dem Verfahren gegen Dr. D. erklären Erstgenannte, dass der Angeklagte eine Zahlung in Höhe von 13.666.999,00 Euro auf den MD. Hedge veranlasst habe und vor diesem Hintergrund beantragt werde, von einer Einziehungsentscheidung durch die Kammer abzusehen. In einem weiteren verlesenen Schreiben der Verteidiger in dem genannten Verfahren vom 12.12.2022 zitieren diese aus einer E-Mail der Compliance-Abteilung der Bank, wonach für die Freigabe des Differenzbetrages zwischen den bereits überwiesenen 5.000.000,00 Euro zu den avisierten 13.666.999,00 Euro ein – zitierter – Fragenkatalog zu beantworten sei; mit Beantwortung dieser Fragen wäre man – so die Bank – „in der Lage (…), die noch ausstehenden Zahlungen jeweils zeitnah mit unserem Compliance ab[zu]wickeln.“
902Dass die Kammer in dem Verfahren gegen Dr. D. vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass er, der Angeklagte, nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen 50.000.000,00 Euro bei einem Treuhänder hinterlegt hatte, von einer Einziehungsentscheidung betreffend den hiesigen Angeklagten Abstand nahm, ergibt sich aus dem verlesenen Beschluss der Kammer vom 13.12.2022.
903Dass der Angeklagte nach den 5.000.000,00 Euro weitere 6.000.000,00 Euro auf den MD. Equity zahlte, hat die Kammer bereits vorstehend unter Ziffer 4. dargestellt.
904Zu den Hintergründen der weiteren Nichtzahlung konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Der Zeuge Prof. KV. hat diesbezüglich bekundet, dass er im Februar 2023 in einem Gespräch mit dem Angeklagten erfahren habe, dass es sich bei dem Treugut nicht um Geld, sondern Aktien gehandelt habe, was sich mit den Angaben des Angeklagten deckt. Soweit der Zeuge Prof. KV. weiter bekundet hat, dass ihn ein paar Tage vor seiner Vernehmung eine – von ihm nicht genannte – Person mitgeteilt habe, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Übertragung des Treuguts nicht Inhaber der Anteile gewesen sei, vermag diese Mitteilung die Kammer nicht von ihrem Wahrheitsgehalt zu überzeugen.
C. Rechtliche Würdigung
I. Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
905Der Angeklagte hat sich in allen 5 Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht.
1. Unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen
906Betreffend den Fall 1 (NA. Eigenhandel) enthielten die für die Jahre 2007 bis 2011 abgegebenen Körperschaftssteuererklärungen der NA. Gruppe sowie die beigefügten Steuerbescheinigungen betreffend den jeweiligen Veranlagungszeitraum die steuerlich erhebliche Angabe, dass auf von der NA. Bank vereinnahmte Kapitalerträge Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschläge tatsächlich einbehalten worden seien.
907Betreffend die Fälle 2 und 3 enthielten die von der RJ. Bank bzw. der FB. eingereichten elektronischen Sammelanträge sowie betreffend die Fälle 4 und 5 die seitens der UA. und der YM. erfolgten Kapitalertragsteueranmeldungen die steuerlich erhebliche Angabe, dass den Investmentfonds zuzurechnende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschläge auf Kapitalerträge einbehalten und abgeführt worden seien.
a. Auslegung
908Dieser Erklärungsgehalt ergibt sich im Hinblick auf die Körperschaftsteuererklärungen der NA. Gruppe im Eigenhandel maßgeblich aus den Eintragungen in den mit „Anzurechnende Beträge“ bezeichneten Zeilen des jeweiligen amtlichen Steuervordrucks WA zu den Körperschaftsteuererklärungen sowie den beigefügten Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen, die diese Steuerbeträge auswiesen (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20).
909Entsprechendes gilt für die Fondsfälle. Der Erklärungsgehalt der Eintragungen von entsprechenden Beträgen in die hierfür im Sammelantragsformular der Fälle MD. Equity und MS. Fund bzw. bei den Kapitalertragsteueranmeldungen im Sinne von § 45a EStG [VZ 2010] betreffend MD. Hedge und AV. vorgesehenen Felder „Kapitalertragsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ bezieht sich auf das Vorliegen sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 InvStG [VZ 2009 und VZ 2010] (vgl. BGH aaO). Nach dieser Norm waren die auf Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Steuern auf Antrag der Depotbank des Investmentvermögens zu erstatten. Die tatsächlich erfolgte Abführung der Steuer war ausdrückliche Voraussetzung für die Steuererstattung.
b. Unrichtigkeit der Angaben
910Sowohl die eingereichten Körperschaftsteuererklärungen der NA. Gruppe als auch die Sammelanträge bzw. die Kapitalertragsteueranmeldungen, die für die aufgelegten Spezial- bzw. Sondervermögen abgegeben wurden, waren im Hinblick auf vorstehenden Erklärungsgehalt sowie die verfahrensgegenständlichen im Einzelnen dargelegten Transaktionen unrichtig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
911Nach § 31 Abs. 1 S. 1 KStG [VZ 2007 – 2011] i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007 - 2011] war auf die geschuldete Körperschaftssteuer die bereits „erhobene“ Körperschaftssteuer anzurechnen. Erhoben in diesem Sinne ist die Kapitalertragsteuer, wenn sie vom Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde. Dass die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine vorherige Erhebung bedürfen soll, ist abwegig (BGH aaO). Eine vorangegangene Erhebung der Kapitalertragssteuer gab es nach den obigen tatsächlichen Feststellungen in sämtlichen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung lagen deswegen nicht vor.
2. Nicht gerechtfertigter Steuervorteil
912Aufgrund der soeben dargestellten unrichtigen Angaben wurde der NA. Gruppe als der NA. Bank übergeordnete Gesellschaft sowie den jeweiligen Fonds ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil gewährt. Denn die jeweils zur Erstattung geltend gemachten Beträge wurden vom Fiskus – in Gestalt der zuständigen Finanzämter bzw. dem BZSt – in sämtlichen Fällen ausgezahlt bzw. mit Forderungen des Fiskus verrechnet.
3. Täterschaft des Angeklagten
913Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in sämtlichen Fällen täterschaftlich verwirklicht.
914Täter i.S.d. § 25 StGB ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint; ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 13.07.2016, Az. 1 StR 94/16). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH aaO). (Mit-)Täter eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun kann auch jemand sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (BGH, Urt. v 05.09.2017, Az. 1 StR 198/17).
915Gemessen an vorstehenden Grundsätzen sind die Tatbeiträge des Angeklagten in sämtlichen Fällen bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung als täterschaftliche Begehungsweise einzuordnen. Die jeweiligen Tatbeiträge des Angeklagten waren jeweils für die Tatbestandsverwirklichung mitentscheidend und von erheblichem Gewicht; insbesondere die in sämtlichen Fällen bestehende ganz erhebliche Profitbeteiligung des Angeklagten belegt eindrücklich dessen gewichtiges Eigeninteresse an der Tatverwirklichung.
916Die Einordnung des Angeklagten lediglich als Gehilfen würde dessen Bedeutung im komplexen Gefüge des CumEx-Handels in jedem der hiesigen Fälle nicht gerecht.
a. Einzelne Fälle
aa. Eigenhandel NA. Bank
917Der Angeklagte war der engste Vertraute und Mitarbeiter Dr. D.s sowie an vorderster Stelle mit dafür verantwortlich, dass die NA. Bank in das CumEx-Geschäft einstieg und dieses über Jahre hinweg erfolgreich fortsetzte. Der Angeklagte begleitete diesen Geschäftszweig der NA. Bank über die Jahre hinweg und sorgte mit für einen reibungslosen Ablauf dieser Geschäfte.
918Sowohl Dr. D. als auch der Angeklagte waren den Mitarbeitern der NA. Bank bereits aus einem vorangegangenen Projekt bekannt. Dr. D. mag nach außen hin gegenüber der NA. Bank als gewichtigerer Part bei der dortigen Implementierung der CumEx-Eigenhandelsgeschäfte, des dort sogenannten D.-Modells, in Erscheinung getreten sein. Bereits bei dieser Implementierung kam auch dem Angeklagten ein bedeutsamer und steuernder Teil zu:
919CumEx-Geschäfte finden an der Schnittstelle von Steuerrecht und Kapitalmarktrecht statt. Der Angeklagte steuerte das bank- und kapitalmarktrechtliche know-how bei. Er erläuterte und verzahnte das Tätigkeitsfeld der Trader mit der steuerrechtlichen Einordnung Dr. D.s, indem er etwa letzterem Einzelheiten der Handelsebene erläuterte und „übersetzte“. Daneben leistete der Angeklagte, der über exzellente Englischkenntnisse verfügte, auch originäre Übersetzungsarbeit zwischen den englischsprachigen Tradern und Dr. D..
920Ohne diese fachliche und sprachliche Verzahnung wäre eine erfolgreiche Zusammenarbeit nicht möglich gewesen; der hoch arbeitsteilige CumEx-Handel hätte nicht stattgefunden.
921Die herausragende Bedeutung des Angeklagten bereits bei der Implementierung des CumEx-Handels im Hause NA. ist eindrücklich auch durch folgendes belegt:
922Bereits zu Beginn der NA. Eigenhandels forderte der Angeklagte gegenüber Dr. D. eine hälftige Profitbeteiligung ein. Der – ansonsten bei diesen Fragen durchaus konfliktbereite – Dr. D. kam diesem Ansinnen nach. Auch nahm allein der Angeklagte neben Dr. D. an dem entscheidenden Anbahnungsgespräch mit den Geschäftsleitern des Hauses NA. teil. Der Angeklagte mag für die NA.er bei diesem Gespräch – auch angesichts der Wortgewaltigkeit Dr. D.s – im Hintergrund gestanden haben. Allein seine Präsenz weist darauf hin, dass auch der Angeklagte in den Anbahnungsprozess prominent eingebunden war, bei welchem er auch gegenüber der NA. Bank mit seiner bank- und kapitalmarktrechtlichen Expertise zur Verfügung stehen sollte.
923Die Rolle des Angeklagten war auch bei der weiteren Konkretisierung und Umsetzung des CumEx-Projekts im Hause NA. gewichtig. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der damals in DQ. ansässige Angeklagte entscheidend mit dazu beitrug, dass der Kontakt zwischen der NA. Bank und den Tradern NS. und PT. gehalten und vertieft wurde. Dieser Kontakt war für die Umsetzung der CumEx-Geschäfte durch die NA. Bank essentiell. Die NA. Bank verfügte weder über die erforderlichen Kontakte am Aktienmarkt (letztlich zu Leerverkäufern), noch über eigene fachliche Expertise zur Durchführung der konkreten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte. Hierfür war sie zwingend auf die beiden genannten Aktienhändler angewiesen.
924Es war der Angeklagte, der etwa persönlichen Kontakt zu Herrn NS. pflegte und aufgrund seiner hervorragenden Englischkenntnisse auch – im Gegensatz zu Dr. D. – sehr gut mit den Aktienhändlern kommunizieren konnte. Hervorzuheben ist daneben auch, dass der Angeklagte das Vertragswerk zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen der NA. Bank und den Aktienhändlern NS. und PT. nach deren Schritt in die Selbständigkeit aufsetzte und gestaltete. Dadurch stellte der Angeklagte über die gesamte Dauer der CumEx-Eigenhandelstätigkeit der NA. Bank mit sicher, dass diese mit NS. und PT. bzw. später WK. und SQ. das nötige Wissen und die Kontakte am Aktienmarkt besaß, um die CumEx-Transaktionen überhaupt praktisch durchführen zu können.
925Daneben stand der Angeklagte auch durchgehend über die Jahre hinweg den weiteren Akteuren mit dem für das Gelingen der Geschäfte erforderlichen know-how auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts zur Verfügung. Der Angeklagte beriet etwa die Verantwortlichen der NA. Bank zu KWG-rechtlichen Themen und trug so zum Gelingen der CumEx-Geschäfte bei. So klärte etwa der Angeklagte die aufgeworfene Frage, ob das Risiko der NA. Bank, welches diese dadurch einging, dass sie Aktien auf das eigene Buch nahm, durch entsprechendes Eigenkapital unterlegt sein musste. Auch befasste der Angeklagte sich damit, ob für WK. die Erlaubnis bestand, Anlageentscheidungen (hier konkret der NA. Bank) aus einem Drittstaat heraus vorzuschlagen. Diese Frage hatte sich aus einer strafbewehrten Regelung des KWG heraus ergeben.
926Neben dieser über Jahre hinweg erfolgenden Tätigkeit auf der „Arbeitsebene“ war der Angeklagte der Hauptverantwortliche für die verschleierten Zahlungsflüsse der Provisionen der NA. Bank an ihn und Dr. D.. Der Angeklagte sorgte durch den Aufbau der C.-Struktur in ein tief verzweigtes Gesellschaftskonstrukt, das maßgeblich dazu diente, auf verschleiertem Weg Profite aus CumEx-Geschäften zu vereinnahmen und seinen freundschaftlichen Kontakt zu Dr. DK. dafür, dass er selbst und Dr. D. persönlich und an ihrer Kanzlei JR. vorbei in erheblichem Umfang finanziell von den CumEx-Transaktionen profitierten. Hierdurch kam der Angeklagte gleichzeitig dem Interesse der NA. Bank nach einer unauffälligen Außendarstellung mit Blick auf die Provisionszahlungen nach. Er trug hiermit in erheblichem Maße zur Verschleierung der Zahlungsflüsse und damit zur Verschleierung des gesamten CumEx-Eigenhandels der NA. Bank entscheidend bei.
927Das Profitinteresse des Angeklagten realisierte sich schließlich in den Dividendensaisons 2007 bis 2010 in erheblichem Umfang von 8.736.500,00 Euro. Dieser Profit belegt nochmals eindrücklich das hohe Eigeninteresse des Angeklagten an den Taten, wobei hervorzuheben ist, dass es sich um die Auszahlung einer den Erfolg des CumEx-Geschäfts voraussetzenden Gewinnbeteiligung handelte. Auch wenn der Angeklagte für die Dividendensaison 2011 keine Gewinnbeteiligung mehr erhielt, so wirkten doch seine Tatbeiträge auch in dieser Saison fort. Eine Distanzierung des Angeklagten von der weiteren Durchführung erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Diese vom Transaktionsvolumen mit Abstand geringste Saison – es wurden lediglich zwei Aktientitel gehandelt – entfaltet im Vergleich zu den weiteren vier, transaktionsstarken Dividendensaisons nicht ein derartiges Gewicht, dass für die gesamte Tat (s. unter Ziff. 6.) lediglich von einer bloßen Teilnahme des Angeklagten auszugehen wäre.
bb. MD. Equity
928Der Angeklagte trug als ausgewiesener Kapitalmarktrechtler an vorderster Stelle dazu bei, dass CumEx-Geschäfte mit Investmentfonds durchgeführt wurden. Er hob damit diese Geschäfte mit auf eine neue Stufe der Professionalisierung und Effizienzsteigerung
929Der Angeklagte war maßgeblich daran beteiligt, den „Schwachpunkt“ des bisherigen CumEx-Modells, nämlich die zeitlich verzögerte Steuererstattung, zu identifizieren und Lösungen hierfür zu entwickeln, namentlich die in den Folgejahren umgesetzten Fondsmodelle.
930Diese besonders hervorgehobene Rolle nahm der Angeklagte auch bei der Aufsetzung des MD. Equity ein.
931Neben Herrn NS. sprach sich auch der Angeklagte gegenüber den NA.-Mitarbeitern RX. und SD. für diese neue Geschäftsidee aus und steuerte sein aufsichtsrechtliches Fachwissen, das bei der Implementierung der Fonds zwingend erforderlich war, in der Folgezeit bei.
932Der Angeklagte sorgte als Rechtsberater von WK. erneut für deren Einbindung in das Geschäftsmodell der NA. Bank. Diese Einbindung war, wie bereits beim NA. Eigenhandel dargelegt, für die Durchführung der CumEx-Geschäfte durch die NA. Bank essentiell, da letztere nicht über das erforderliche know-how verfügte.
933Der Angeklagte war als Bank- und Kapitalmarktrechtler an vorderster Stelle mit der Ausarbeitung der für die CumEx-Geschäfte des MD. Equity erforderlichen vertraglichen Rahmenbedingungen befasst:
934Es war der Angeklagte, der das Vertragswerk zwischen den WK.-Gesellschaften und der NA. Invest ausarbeitete und damit die Grundlage für deren eng verzahnte Kooperation bei der Durchführung der CumEx-Geschäfte schuf.
935Auch wirkte der Angeklagte auf Seiten von WK. an der Ausgestaltung des Prime Brokerage Agreement mit, womit insbesondere die für die Profitabilität der geplanten Geschäfte unerlässliche Hebelung des eingesetzten Investorenkapitals sichergestellt war.
936Auch verantwortete der Angeklagte – angesichts der nahenden Dividendensaison unter Zeitdruck – die Dreiervereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft NA. Invest, der RJ. Bank als Depotbank und der LO.. Bei der Aufsetzung der Feeder-Struktur stellte der Angeklagte die Gewinnzuflüsse der Investoren durch die Gestaltung der „Profit Participating Loans“ sicher.
937Der Angeklagte stand auch mit Lösungen bereit, wenn Probleme auftraten, welche die Durchführung der Geschäfte gefährdeten; so lieferte er etwa Dr. EL. – erfolgreich – die Argumente, um die Bedenken der RJ. Bank hinsichtlich des kursierenden Entwurfs des BMF-Schreibens zu zerstreuen.
938Schließlich warb der Angeklagte zusammen mit Dr. D. das für das Gelingen des Fondsmodells unverzichtbare Investorenkapital ein, indem er mit zu einem HNI-Event einlud und dort potentiellen Investoren fachliche Rückfragen beantwortete.
939Ferner war der Angeklagte an der kurzfristigen Abwicklung des Fonds nach Durchführung der Geschäfte und der Verteilung der Gewinne beteiligt; hierdurch wurde die Existenz eines steuerlichen Haftungssubjekts negiert.
940Auch im Hinblick auf den MD. Equity entfaltete sich ferner die bereits dargelegte Tätigkeit des Angeklagten bei der Schaffung der C.-Struktur. Auch die Profite des MD. Equity in Richtung des Angeklagten und Dr. D.s wurden über diese hauptsächlich von dem Angeklagten verantwortete Struktur, die der Verschleierung diente, abgewickelt.
941Das erhebliche Eigeninteresse des Angeklagten am Gelingen der über den MD. Equity abgewickelten CumEx-Geschäfte ist wiederum eindrücklich belegt durch dessen hohe Profitbeteiligung über einen Betrag von 2.500.000,00 Euro.
cc. MS. Fund
942Wie bereits beim MD. Equity nahm der Angeklagte auch bei dem in etwa zeitgleich aufgesetzten MS. Fund als Bank- und Kapitalmarktrechtler und damit als „Fondsspezialist“ eine besonders hervorgehobene Rolle ein.
943Wiederum war der Angeklagte maßgeblich mit der Ausarbeitung des Vertragswerks zwischen den verschiedenen Akteuren betraut und damit für die Schaffung der Grundstruktur zur Durchführung der CumEx-Geschäfte verantwortlich.
944Insbesondere war es erneut der Angeklagte, der die für die Struktur essentielle Dreiervereinbarung zwischen MM. Fund, LJ. und FB. erarbeitete.
945Bereits im Vorfeld führte der Angeklagte Anbahnungsgespräche unter anderem mit der Rechtsabteilung der LJ.. Er verhandelte Anpassungen der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen der LJ.. Dies verdeutlicht, dass der Angeklagte tief in die Schaffung der für die folgenden CumEx-Geschäfte erforderlichen Rahmenbedingungen involviert war und entscheidenden Einfluss auf die verschiedenen Akteure nahm.
946Nochmals unterlegt wird die Bedeutung des Angeklagten und seiner fachlichen Expertise etwa dadurch, dass er die Investment Guidelines, deren Existenz rechtlich zwingend erforderlich war, erstellte.
947Daneben war der Angeklagte auch mit der Betreuung und Interessenvertretung der Investoren befasst. Auch dies stellte einen gewichtigen Beitrag für das Gelingen der CumEx-Geschäfte dar. Denn ohne Investorenkapital wäre keine Kreditgewährung erfolgt; die Geschäfte hätten nicht stattgefunden.
948Erneut entfaltete die Tätigkeit des Angeklagten bei der Schaffung und Unterhaltung der C.-Struktur Bedeutung bei diesem Fondsgeschäft. Denn wiederum wurden die dem Angeklagten und Dr. D. zugedachten Profite über diese Struktur abgewickelt.
949Das hohe Eigeninteresse des Angeklagten an den CumEx-Geschäften des MS. Fund wird wiederum durch den hohen Profit deutlich, den der Angeklagte generierte. Die Profitbeteiligung des Angeklagten an den Geschäften belief sich auf den hälftigen Betrag des von WK. Capital an ihn und Dr. D. gezahlten Anteils am Pre-Trading in Höhe von 3.104.358,50 Euro.
dd. MD. Hedge
950Bei den 2010 aufgelegten Fonds handelte es sich um eine weitere Effizienzsteigerung der CumEx-Geschäfte, die maßgeblich durch den Angeklagten mitgesteuert wurde.
951Erstmals wurden CumEx-Geschäfte mittels eines Publikums-Hedgefonds, so auch der MD. Hedge, durchgeführt. Der Angeklagte brachte hierbei seine in den USA erworbenen Vorkenntnisse zu Hedgefonds sowie seine ausgewiesene Expertise zu den deutschen sogenannten „112er-Fonds“ ein.
952Die besondere Bedeutung des Angeklagten bei dem Aufsetzen dieses Fondsmodells wird schon dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte mit den NA.-Verantwortlichen auch auf der Ebene der Entscheider XY. und Dr. MC. bei persönlichen Treffen zusammenarbeitete. Der Angeklagte sorgte erneut durch Erstellung von Entwürfen für die praktische Umsetzung des Fondsmodells. Er begleitete und beriet Dr. EL., um die für die Durchführung unerlässliche Erlaubnis der BaFin für das Fondsmodell zu erlangen. Dabei zeigte er wegen der zeitkritischen Auswechslung der gegenüber der BaFin angegebenen Depotbank – bei deren Suche er wiederum half – erheblichen persönlichen Einsatz.
953Auch in Bezug auf die von der RJ. Bank geforderten erhöhten Depotbankgebühren sorgte der Angeklagte für eine Aufteilung unter den Beteiligten, um den Fortgang sicherzustellen.
954Der Angeklagte sorgte zudem dafür, dass die erforderliche Abstimmung zwischen der UA. und dem Prime Broker XH. trotz der Unerfahrenheit der UA. auf diesem Gebiet möglichst reibungslos verlief.
955Schließlich war der Angeklagte abermals in die Betreuung der Investoren eingebunden, indem er die erforderlichen Zeichnungsscheine erstellte.
956Wiederum floss der Profit der Geschäfte an Dr. D. und ihn über die C.-Struktur, so dass insoweit auf die vorigen Ausführungen Bezug genommen wird.
957Erneut hatte der Angeklagte ein erhebliches Eigeninteresse am Gelingen der Geschäfte, welches durch dessen hohe Profitbeteiligung in Höhe von 2.430.499,00 Euro dokumentiert ist.
ee. AV.
958Hinsichtlich der hervorgehobenen Bedeutung des Angeklagten als einem der führenden Experten für deutsche Hedgefonds wird auf die Ausführungen zum MD. Hedge Bezug genommen. Auch für die Aufsetzung des AV. war der Angeklagte maßgeblich mitverantwortlich. Daneben hatte der Angeklagte auch an erster Stelle bei der Gründung der LR. Invest, mit welcher von vornherein inbesondere CumEx-Geschäfte durchgeführt werden sollten, als Experte mitgewirkt.
959Der Angeklagte gestaltete das Vertragswerk der Protagonisten des AV. maßgeblich mit; so war es der Angeklagte, welcher beispielsweise den Gesellschaftsvertrag der LI. GbR entwarf und LR. der Erstellung der Zeichnungsscheine und Prospekte beriet.
960Der Angeklagte begleitete auch – wie bereits beim MD. Hedge – als Rechtsexperte den Genehmigungsprozess bei der BaFin und stellte hiermit die praktische Umsetzung der CumEx-Geschäfte sicher.
961Darüberhinausgehend hatte der Angeklagte einen besonders hohen Anteil daran, die verschiedenen Akteure des AV. zusammenzubringen.
962Es war der Angeklagte, der die LR. Bank als eigene Mandantin mit CumEx-Modellen erstmals in Kontakt gebracht und durch die Vermittlung zu IW. ZO. mit dem für die weitere Tatausführung unverzichtbaren Aktienhändler JG. bekannt gemacht hatte.
963Daneben vermittelte der Angeklagte der LR. Bank den für den Betrieb des Fonds erforderlichen Kontakt zum Fondsadministrator sowie zum Prospektprüfer.
964Schließlich kümmerte sich der Angeklagte auch im Rahmen des AV. um die Betreuung der Investoren, deren Kapital für die Durchführung der Geschäfte zwingend benötigt wurde.
965Der Profit aus den Geschäften des AV. floss an Dr. D. und den Angeklagten wiederum über die C.-Struktur, so dass insoweit erneut auf die vorigen Ausführungen Bezug genommen wird.
966Das ganz erhebliche Eigeninteresse des Angeklagten am Gelingen der Geschäfte folgt wiederum aus dessen hoher Profitbeteiligung, nämlich in Höhe von 6.802.406,33 Euro.
b. Zurechnung der Abgabe der Erklärungen
967Der Annahme von Täterschaft des Angeklagten steht in sämtlichen Fällen nicht entgegen, dass der Angeklagte weder an der Erstellung noch an der Abgabe von Steuererklärungen, Erstattungsanträgen oder Kapitalertragssteueranmeldungen selbst mitwirkte.
968Die in den Erklärungen enthaltenen unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen sind ihm gemäß § 25 Abs. 2 StGB oder gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Entweder handelte der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit den jeweils Erklärenden oder ihm waren deren Handlungen, wenn die Erklärenden ohne Vorsatz handelten, nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen.
969In jedem Fall war dem Angeklagten bewusst und von ihm gewollt, dass nach der Durchführung der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte ein Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ohne Angabe, dass es sich um solche Geschäfte handelte, erfolgen würde. Eine dahingehende – erfolgreiche – Antragstellung war essentieller Bestandteil einer jeden CumEx-Strategie.
4. Vorsatz
970Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen vorsätzlich.
971Dem Angeklagten war bewusst, dass sowohl im NA.-Eigenhandel als auch in den Fondsfällen CumEx-Leerverkaufsgeschäfte durchgeführt und dadurch die Erstattung einer Steuer bewirkt werden sollte, die weder beim Leerverkäufer noch sonst abgezogen oder abgeführt worden war. Daneben war dem Angeklagten auch bewusst, dass die Erklärenden gegenüber dem Fiskus unrichtige Angaben zu den Umständen der Transaktionen machen würden. Er billigte dies, weil andernfalls eine Steuererstattung nach seiner Vorstellung nicht erfolgt wäre.
972Der Vorsatz des Angeklagten erstreckte sich insbesondere auch auf die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile. Hierzu reicht es aus, wenn der Täter es erkennt oder zumindest für möglich hält, dass der angestrebte Steuervorteil zu Unrecht gewährt oder belassen wird; weder dem Grunde noch der Höhe nach ist eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs Voraussetzung des Hinterziehungsvorsatzes (BGH, Urt. v. 08.09.2011, Az. 1 StR 38/11 mwN).
973Diese Voraussetzungen sind in der Person des Angeklagten erfüllt; denn ihm war spätestens im Jahre 2006 im Zuge der Diskussionen um das Jahressteuergesetz 2007 bewusst, dass die begehrte Steuererstattung mit dem Gesetz nicht in Einklang stehen könnte. Dies ist indiziert durch die vom Angeklagten wahrgenommene Gefahr, dass ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen könnte und seine Überlegungen dazu, wer „die Zeche zahlen“ müsse.
974Schließlich handelte der Angeklagte auch hinsichtlich der seine Täterschaft begründenden Umstände vorsätzlich. Der Angeklagte war sich als karrierebewusster Partner und Vertrauter von Dr. D. seiner zentralen Rolle bei der Vorbereitung der CumEx-Geschäfte bewusst und vertrat seine Stellung auch nach außen hin – belegt durch die von ihm geforderte hälftige Gewinnverteilung mit Dr. D..
5. Rechtswidrigkeit und Schuld
975Der Angeklagte handelte schließlich auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht gegeben. Ein Ausschluss oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist nicht ersichtlich.
6. Konkurrenzen
976Die Tathandlungen des Angeklagten im Rahmen der Eigenhandelsgeschäfte der NA. Bank, des MD. Equity, des MS. Fund, des MD. Hedge sowie des AV. Fund sind nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts jeweils eine Tat gemäß § 52 StGB.
977Danach sind Tatbeiträge eines Beteiligten, die sich im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes erschöpft haben, zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen. Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung ist dabei ohne Belang, ob es sich bei den anderen Beteiligten, die die tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornehmen, um Mittäter, Gehilfen oder gutgläubige Werkzeuge eines mittelbaren Täters handelt (BGH, Urt. v. 24.10.2018, Az. 5 StR 477/17).
978Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich – gewichtige – vorbereitende und organisatorische Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der CumEx-Geschäfte wahrnahm, an den konkreten Transaktionen oder den jeweiligen Anträgen bzw. Steueranmeldungen zur Erstattung der Steuer jedoch weder praktisch noch beratend beteiligt war.
979Die fünf Taten stehen zueinander wiederum im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB. Die Taten standen bereits aufgrund der jeweils unterschiedlichen beteiligten Rechtssubjekte, Strukturen und Abläufe nebeneinander. Zudem beruhen sie jeweils auf getrennten Tatentschlüssen des Angeklagten.
SP.. Keine Verjährung
980In keiner der fünf Taten ist gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 StGB Verjährung eingetreten.
981Gemäß der seit dem 29.12.2020 geltenden Fassung des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. In jedem der fünf Fälle liegt, wie nachstehend ausgeführt wird, das in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO genannte Regelbeispiel vor.
982Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 376 Abs. 1 AO n.F. am 29.12.2020 war in keinem der Fälle Verjährung eingetreten. Sie betrug nach § 376 Abs. 1 AO in den seit dem 24.12.2008 geltenden Fassungen zehn Jahre. Die Verjährungsfrist begann für jede der fünf Taten gemäß § 78a S. 1 StGB mit Eintritt des Erfolgs, mithin frühestens in dem Zeitpunkt in dem der jeweilige rechtswidrige Steuervorteil durch die NA. Bank bzw. den jeweiligen Fonds bzw. dessen Depotbank erlangt wurde. Dies war frühestens mit Bekanntgabe des jeweiligen unrichtigen Steuerbescheids bzw. der zeitlich jedenfalls nicht maßgeblich vorgelagerten Auszahlung der Fall. Dies trat frühestens im Jahre 2009 betreffend die Fälle 1 (NA. Eigenhandel 2007 bis 2011), 2 (MD. Equity) und 3 (MS. Fund) sowie 2010 betreffend die Fälle 4 (MD. Hedge) und 5 (AV.) ein. Dabei ist hinsichtlich des NA. Eigenhandels, bei dem auf Konkurrenzebene von einem uneigentlichen Organisationsdelikt, wie vorstehend unter Ziff. I.6. dargestellt, auszugehen ist, dem Grundsatz in dubio pro reo folgend auf den Taterfolg des ersten Teilakts abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2020, Az. 1 StR 328/19); dieser trat mit Bescheidung der Körperschaftsteuererklärung des Jahres 2007 im April 2009 ein.
983Die Verjährungsfrist ist in jedem Fall gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Anordnung der Bekanntgabe, dass gegen den Angeklagten das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, unterbrochen worden. In jedem der Fälle erfolgte dies durch den Vermerk, dass gegen den Angeklagte ein Ermittlungsverfahren geführt wird und die folgende Gewährung von Akteneinsicht an den bzw. die damaligen Verteidiger des Angeklagten.
984Bezüglich des NA.-Komplexes (Fälle 1, 2 und 4) wurde der Angeklagte von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß Verfügung vom 09.05.2014 (Az.: 113 Js 952/13) als Beschuldigter geführt. Nach Austrennung des Verfahrens gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln 19.02.2016 gewährte sie dem Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht unter dem 24.02.2016 auch in das ausgetrennte Verfahren (Az. 113 Js 522/16).
985Hinsichtlich des MS. Fund (Fall 3) wurde der Angeklagte mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.08.2017 (Az.: 113 Js 1437/15) als Beschuldigter geführt und seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt.
986Betreffend den AV. (Fall 5) wurde der Angeklagte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 30.12.2015 als Beschuldigter geführt (Az. 113 Js 952/13). Das Verfahren wurde mit derselben Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln abgetrennt. Auch insoweit erlangte der Angeklagte durch die am 19.02.2016 verfügte und am 24.02.2016 ausgeführte Akteneinsicht Kenntnis davon, dass gegen ihn auch in Bezug auf diesen Fonds ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.
987Schließlich wurde die Verjährung betreffend die Fälle 1, 2, 4 und 5 auch durch die im Jahre 2016 beginnende Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigtem unterbrochen. Die Vernehmung bezog sich auf das Ursprungsverfahren sowie sämtliche aus diesem ausgetrennte Verfahren, d.h. auf alle verfahrensgegenständliche Verfahren mit Ausnahme des MS. Fund.
D. Strafzumessung
I. Fall 1: NA. Eigenhandel
988Der für die Strafzumessung maßgebliche Strafrahmen war im Fall 1 – wie auch den weiteren Fällen – dem nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB einfach gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. Der Strafrahmen betrug damit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.
1. Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO
989Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO ist eröffnet. Der Angeklagte hat in Fall 1 die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung erfüllt. Der Hinterziehungsbetrag übersteigt die für eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ maßgebliche Wertgrenze bei weitem. Ein „großes Ausmaß“ im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,00 Euro vor (BGH, Urt. v. 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). Die danach zu Grunde zu legende Grenze ist in Fall 1 mit einem Gesamtanrechnungsbetrag von 166.574.656,04 Euro um mehr als das 3.331-fache überschritten. Da es für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO nicht darauf ankommt, ob der Täter den nicht gerechtfertigten Steuervorteil für sich oder für einen anderen erlangt, gilt dies auch für das Regelbeispiel und für die darin benannte Erlangung in einem großen Ausmaß. Nicht maßgeblich ist daher, dass der Angeklagte nicht selbst die vollständige vorgenannte Summe für sich vereinnahmte. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass sein Handeln zu der nicht gerechtfertigten Erlangung einer Steuererstattung in großem Ausmaß in der genannten Größenordnung und damit deutlich über 50.000,00 Euro, führt.
990Unter Abwägung der nachfolgend im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzuweichen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist sie nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen.
991Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
992-
993
er – auch in Bezug auf die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten – vollumfänglich geständig war und dieses Geständnis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Zuge seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen abgelegt hat;
der Angeklagte hat das Geständnis auch nicht etwa durch sein Verteidigungsverhalten entwertet, insbesondere nicht durch seine Behauptungen zur Existenz einer verbindlichen Zusage der Staatanwaltschaft:
995Zwar hat der Angeklagte behauptet, dass die Zeugin GA. ihm die Einstellung „seines“ Verfahrens bzw. eine dahingehende Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft Köln verbindlich zugesichert hätte. In seinen der behaupteten Zusage nachfolgenden zeugenschaftlichen Vernehmungen vor Gericht hat der Angeklagte demgegenüber mehrfach bekundet, dass er keinerlei Zusagen von der Staatsanwaltschaft erhalten habe. Seine damaligen Verteidiger hätten die Frage, ob ihm seitens der Staatsanwaltschaft Straffreiheit zugesichert worden sei, „kommen gesehen“ und ihm dazu geraten, diese Frage zu verneinen.
996Dieses Äußerungsverhalten des Angeklagten ist nicht geeignet, entscheidenden Einfluss auf die Bedeutung seines Geständnisses für die Strafzumessung zu nehmen.
997Denn der Angeklagte war in seinem eigenen Strafverfahren nicht zur Wahrheit verpflichtet. Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Gesinnung (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2014, Az. 1 StR 589/13) des Angeklagten vermochte die Kammer aus dessen Prozessverhalten nicht zu ziehen.
998Insbesondere hat der Angeklagte nicht etwa seine früheren Verteidiger der Begehung einer Straftat (der Teilnahme an einer falschen uneidlichen Aussage) bezichtigt und auch selbst keine Aussagedelikte begangen. Denn die damaligen Bekundungen des als Zeugen vernommenen Angeklagten stimmten mit der Wahrheit überein: eine Zusage gab es nicht.
999Schließlich erkennt die Kammer auch an, dass der Angeklagte nicht nur aus taktischen Gründen bereits während des Ermittlungsverfahrens gestanden hat, sondern dieses Geständnis auch von der Einsicht getragen wurde, sich unrecht verhalten zu haben. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht sofort am ersten Tag seiner Vernehmung ein vollständiges Geständnis abgelegt, sondern sich insbesondere die Einräumung der subjektiven Tatseite über mehrere Vernehmungstermine entwickelt hat, spricht für die Ernsthaftigkeit des Bemühens des Angeklagten, sein Fehlverhalten aufzuarbeiten.
1000-
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es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt;
-
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der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat;
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das Erfolgsunrecht der Tat durch die zwischenzeitliche Rückzahlung vollumfänglich ausgeglichen ist und der Angeklagte hieran durch seine Aufklärungsbeiträge (hierzu sogleich) einen wesentlichen Anteil hatte; hierbei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass die Zahlungen teilweise noch nicht rechtskräftig sind;
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1004
die Tat einen sehr langen Zeitraum zurückliegt und der Angeklagte sich über ein Jahrzehnt dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sah: seit der letzten gewährten Steueranrechnung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2011 im Oktober 2013 sind mehr als 11 Jahre und seit der ersten gewährten Steueranrechnung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2007 im April 2009 mehr als 16 Jahre vergangen; das Ermittlungsverfahren dauerte gerechnet von den ersten auch gegen den Angeklagten gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen im Jahre 2014 etwa 11 Jahre an;
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1005
der Angeklagte durch das medial intensiv verfolgte gesamte Strafverfahren und insbesondere durch seine umfangreichen Aufklärungsbeiträge, dem „Ausbrechen aus der Phalanx“, über ein Jahrzehnt hinweg erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war und ist; der Angeklagte sieht sich mit massiven Anfeindungen und öffentlichen Meinungsäußerungen konfrontiert; es erfolgten – für das hiesige Verfahren nicht relevante – Äußerungen über sein Privatleben und Vorverurteilungen; hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit sucht und damit zu der medialen Aufmerksamkeit beigetragen hat sowie dass sich bereits seine Aufklärungsbeiträge positiv für ihn ausgewirkt haben;
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1006
der Angeklagte insgesamt 11.000.000,00 Euro an das BZSt zur Schadenswiedergutmachung gezahlt hat; obwohl die Zahlung auf die Steuerschuld betreffend den MD. Equity erbracht wurde, hat die Kammer dies auch bezüglich des Eigenhandels zugunsten des Angeklagten bewertet, da hieraus das grundsätzliche Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung spricht und die Verbuchung auf die Haftungsschuld des MD. Equity auf Veranlassung des Landgerichts Bonn erfolgte; worauf die Nichtzahlung des vollständigen, zunächst versprochenen Betrages in Höhe von 13.666.666,00 Euro beruhte, vermochte die Kammer nicht festzustellen, so dass die Kammer allein die erfolgte Zahlung positiv bewertet hat;
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1007
der Angeklagte ganz erhebliche Aufklärungsbeiträge zu einer Vielzahl von CumEx-Sachverhalten geleistet hat; durch die Mitwirkung des Angeklagten sind hohe Beträge an den Fiskus (zurück)geflossen, über eine halbe Milliarde Euro; insoweit ist ebenfalls von hervorgehobener Bedeutung, dass der Angeklagte als erster aus der Reihe der Hauptbeschuldigten zu einer Aussage bereit war und sich zahlreichen Vernehmungsterminen über mehrere Jahre hinweg stellte. Er kooperierte eng und weitestgehend rückhaltlos über einen langen Zeitraum mit den Ermittlungsbehörden. Die Bedeutung der Aufklärungsbeiträge des Angeklagten wird im Folgenden noch eingehend gewürdigt. Sie hat bereits umfassend Eingang gefunden in die hier vorzunehmende Abwägung, ob ein besonders schwerer Fall trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nicht anzunehmen ist;
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der Angeklagte einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung bezüglich seiner Mitwirkung an den ZG. Fonds sowie der US-Pensionsfonds ausgesetzt ist;
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der Angeklagte sich aufgrund der hiesigen Verurteilung der Gefahr von anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß §§ 114, 114a BRAO bis zu einem möglichen Vertretungsverbot ausgesetzt sieht.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1011-
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das Vorgehen des Angeklagten von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war; dieses zeichnete sich insbesondere als hochprofessionell und arbeitsteilig aus;
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die unter Mitwirkung des Angeklagten errichtete Struktur auf Dauer, das heißt auf die über Jahre fortlaufende Erzielung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen angelegt war und es sich um einen langen Tatzeitraum handelte, in dem der Angeklagte das Ziel hatte, an einem Modell zur Schädigung des Steueraufkommens mitzuwirken;
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der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil ganz erheblich war, nämlich mit 166.574.656,04 Euro mehr als das 3.331-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß zu erfassen ist;
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der Angeklagte Dritte in die konkrete Gefahr der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie gebracht hat, die sich vielfach auch realisiert hat;
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1016
der Angeklagte seine Profitanteile über den Rechnungsweg TF./C. bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt (unter Einbeziehung von Off-Shore-Gesellschaften und Trusts) leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert;
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1017
der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat im Einzelhandel ungeachtet seiner Anwaltsvergütung mit 8.736.500,00 Euro.
Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände und auch unter Hinzuziehung des im Folgenden näher dargestellten, vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre.
2. Milderung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
1019Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht.
a. Anzuwendende Fassung
1020Dabei ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB diese Norm in der bis zum 01.08.2013 geltenden Fassung anzuwenden, da mit der an diesem Tag in Kraft getretenen Neufassung eine Einengung ihres Anwendungsbereichs durch das Merkmal des Zusammenhangs zwischen Anlasstat und Aufklärungstat eingetreten ist; im Übrigen sind die Voraussetzungen der Norm auch unter Zugrundelegung der Neufassung erfüllt, da dieser Zusammenhang vorliegend gegeben ist.
1021Hinsichtlich des Katalogs des § 100a Abs. 2 StPO, auf welchen § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB verweist, ist die für den Angeklagte mildere zum 01.07.2021 in Kraft getretene Fassung gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden.
1022Gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a) StPO dieser Fassung ist eine Katalogtat auch eine Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden hat, handelt.
b. Tatbestandvoraussetzungen
1023Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB in der hiernach anzuwendenden Fassung liegen vor.
aa. Verwirklichung einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe
1024Der Angeklagte hat mit § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO eine Straftat verwirklicht, die im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist; hierbei sind auch Schärfungen für besonders schwere Fälle zu berücksichtigen, § 46b Abs. 1 S. 2 StGB.
bb. Aufklärungshilfe
1025Der Angeklagte hat bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Katalogtat des § 100 Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte.
1026Der Angeklagte hat sich umfangreich zu den verfahrensgegenständlichen sowie weiteren CumEx-Sachverhalten geäußert. Hierbei hat der Angeklagte konkrete Angaben zu Tatbeiträgen sowie dem jeweiligen Vorstellungsbild zahlreicher weiterer Beteiligter getätigt. Bei den Sachverhalten, zu denen sich der Angeklagte eingelassen hat, handelte es sich durchweg um Sachverhaltskonstellationen, die den Vorwurf der bandenmäßigen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall trugen. Der Angeklagte hat durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen, dass Katalogtaten der bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 100a Abs. 2 Nr. 2a StPO) aufgedeckt werden konnten und damit einen Aufklärungserfolg i.S.d. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB herbeigeführt. Im Einzelnen:
1027Ein Aufklärungserfolg ist dann eingetreten, wenn aufgrund der Angaben des Aufklärungsgehilfen zur Überzeugung des Gerichts bestimmte identifizierbare Personen hinreichend verdächtig sind, gegen die einschlägigen Strafgesetze verstoßen zu haben und bislang unbekannter Taten – oder bekannter Taten besser – überführt werden können;
1028der „Kronzeuge“ muss durch seine Angaben demnach die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Belasteten geschaffen haben; nicht verlangt wird, dass die entsprechende Person aufgrund der Angabe des „Kronzeugen“ bereits angeklagt oder gar verurteilt worden ist (BT-Drucksache 16/6268 S. 12); es genügt, dass die Ermittlungsbehörden aufgrund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse hinsichtlich von Tatgenossen und Tatbeiträgen gesammelt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.1985, Az. 1 StR 508/85).
1029Auch kann bei Offenbarungen mehrerer Angeklagter die Anwendung der „Kronzeugenregelung“ z. B. nicht allein mit der Begründung versagt werden, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht bereits dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit den Aufklärungserfolg bewirkt; die Kundgabe allgemein bekannter Tatsachen, bloße Vermutungen und nicht nachweisbare Behauptungen, insbesondere unzureichende Angaben über den mutmaßlichen Täter oder die Tat, sind hingegen nicht ausreichend, um einen Aufklärungserfolg zu begründen; vielmehr müssen die Angaben des Aufklärungsgehilfen so konkret sein, dass sie einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten und so zu abgesicherten Erkenntnissen über Täter und deren Beiträge führen (BT-Drucksache 16/6268 S. 12).
1030Dabei hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Aufklärungserfolg eingetreten ist, von der Überzeugung des Tatrichters in der Hauptverhandlung ab; dieser ist weder gehalten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen, um einen Aufklärungserfolg herbeizuführen, noch braucht er abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben (BGH, Beschl. v. 22.02.1994, Az. 1 StR 20/94).
1031Der Aufklärungsbeitrag ist dabei wesentlich, wenn die Tat ohne diesen nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sichere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az. 5 StR 26/16).
1032Entscheidend ist somit, ob der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGH, Urt. v. 17.06.N07, Az. 1 StR 187/97).
1033Zusammenfassend müssen die Beiträge des „Kronzeugen“ den Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden verbessern, einer Überprüfung standhalten und zur Gewinnung abgesicherter Erkenntnisse führen (vgl. Maier in: MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2020, § 46b StGB Rdnr. 49).
1034Nach vorstehenden Grundsätzen ist aufgrund der Angaben des Angeklagten sowohl ein Aufklärungserfolg in erheblichem Umfang eingetreten als auch von einem wesentlichen Aufklärungsbeitrag des Angeklagten auszugehen. Hierbei ist im Blick zu halten, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des § 46b StGB bewusst weit gestaltet hat (vgl. BT-Drucksache 16/6268 S. 12; BGH, Beschl. v. 19.05.2010, Az. 5 StR 182/10).
1035Die Angaben des Angeklagten haben bewirkt, dass eine Vielzahl von Personen hinreichend verdächtig ist, eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in bandenmäßiger Begehungsweise verübt zu haben.
1036Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen; ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist ebenso wenig erforderlich wie ein Mindestmaß an konkreter Organisation oder festgelegten Strukturen; erforderlich ist eine ausdrücklich oder konkludent getroffene Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urt. v. 14.06.2023, Az. 1 StR 304/22). Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt; nicht erforderlich ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (BGH aaO). Eine Bandenabrede kann etwa auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung – sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung – anschließt (BGH aaO). Ferner genügt, dass sich jeder bewusst ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewusstsein erfüllt sind (BGH aaO).
1037Gemessen an diesen Grundsätzen besteht auch aufgrund der Angaben des Angeklagten ein hinreichender Verdacht, dass sich zahlreiche, im Einzelnen zu benennende Personen einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 100a Abs. 2 Nr. 2a StPO strafbar gemacht haben. Es besteht hinreichender Verdacht, dass insbesondere sämtliche verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte, bei denen jeweils ein Steuerschaden im zwei- bis dreistelligen Millionen Euro-Bereich entstand, von Mitgliedern einer Bande begangen wurden, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen zusammengeschlossen hatte.
1038Hinsichtlich der Eigenhandelsfälle der NA. Bank sind jedenfalls Dr. D., PT., NS., XY. und Dr. MC. hinreichend verdächtig, als Mitglieder einer Bande Steuerhinterziehungen begangen zu haben.
1039Mit Blick auf die Fondsfälle der NA. Bank (MD. Equity und MD. Hedge) trifft dies jedenfalls auf Dr. D., PT., NS., Dr. EL. und Dr. MC. zu, hinsichtlich des MS. Fund auf Dr. D., PT. und NS..
1040Auch für die CumEx-Geschäfte des AV. sind aufgrund der Angaben des Angeklagten mehrere Personen hinreichend verdächtig, die Steuerhinterziehungstaten bandenmäßig im vorstehenden Sinne durchgeführt zu haben. Dies trifft zumindest auf Dr. D., JG., VO. und YR. zu.
1041Hinsichtlich der Tatbeteiligung Dr. D.s am NA. Eigenhandel und den Fondsfällen der NA. Bank erläuterte der Angeklagte als erste Person den Ermittlern die konkreten organisatorischen Abläufe von der Planung über die Umsetzung der CumEx-Geschäfte bis hin zur anschließenden Profitverteilung. Er erklärte die Rollen der verschiedenen Protagonisten, der Depotbanken, der Investmentgesellschaften, der Feeder-Fonds (betreffend den MD. Equity), der Broker und der Trader.
1042Auch wenn sich die seitens des Angeklagten gegebenen Informationen zu einem erheblichen Teil aus den bereits beschlagnahmten und sichergestellten Daten herleiten ließen, erhellte der Angeklagte das Verständnis der Ermittler. Er vermittelte den Ermittlern damit zumindest die Überzeugung, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen.
1043Hinsichtlich der Fondsfälle der NA. Bank erläuterte der Angeklagte den Ermittlern weiter, dass es die Vereinbarung eines Profit Splits zwischen ihm und Dr. D. sowie den Asset Managern gegeben habe. Er legte im Einzelnen die Profitverteilung dar, die zwischen den Akteuren unter Außerachtlassung der Investoren erfolgte. Ferner erklärte er hinsichtlich des Profit Spilts, dass dieses vor den Investoren geheim gehalten worden sei.
1044Der Angeklagte erläuterte eingehend Dr. D.s Rolle bei der Planung und Durchführung der NA. Fälle. Dies erfolgte zum einen bei seinen Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft Köln als auch in dem gegen Dr. D. geführten Gerichtsverfahren. Auch zeigte der Angeklagte unter anderem die Lobbyaktivitäten Dr. D.s zum Zwecke der inhaltlichen Einflussnahme auf Schreiben des BMF auf.
1045Der Angeklagte tätigte insbesondere detaillierte Angaben zu den im Zusammenhang mit den Eigenhandelsfällen erstellten Scheinrechnungen der NA. Bank und der Weiterleitung der Gelder an die von Dr. D. und ihm beherrschte C.-Struktur entsprechend den hiesigen Feststellungen. Insbesondere erklärte der Angeklagte den Ermittlern die komplexen vertraglichen Strukturen; er erläuterte die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe für die Errichtung der verschiedenen Compartments der KN.. Er erläuterte ferner, dass die privat – an der Kanzlei JR. vorbei – generierten Profite von ihm und Dr. D., aufgeteilt im Verhältnis 50/50, an eine Offshore Gesellschaft, die CG. zwecks verdeckter und nicht versteuerter Vereinnahmung fließen und dass über eine weitere Struktur, die TZ. Trading Inc. sowie den ZP. Trust verdeckt weitergeleitet und in weitere Investments gesteuert werden sollten. In diesem Zusammenhang legte der Angeklagte auch die insoweit von Dr. D. genutzte Struktur der RM. bzw. den FK. Trust offen. Insbesondere schilderte der Angeklagte auch die allein zum Zwecke der – verdeckten – Vermögensverschiebung initiierte Gründung und Nutzung der RE. Ltd.
1046Die Angaben des Angeklagten sicherten die Beweiskraft der Urkundslage, über welche die Ermittlungsbehörden verfügten, ab. Der Angeklagte erklärte den Ermittlern diese und trug somit wesentlich zu deren Verständnis bei. Die Bekundungen des Angeklagten führten mit dazu, dass Dr. D. aufgrund des NA.-Komplexes rechtskräftig verurteilt wurde.
1047Der Angeklagte trug durch seine Angaben darüberhinausgehend ebenfalls wesentlich dazu bei, dass Dr. D. einer Tatbeteiligung betreffend die CumEx-Geschäfte des AV. hinreichend verdächtig ist. Auch hinsichtlich dieses Fonds schilderte der Angeklagte bereits bei seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen insbesondere die Hintergründe der Derivat-Geschäfte mit den Gesellschaften JN. und BD., deren ausschließlicher Zweck die Vereinnahmung des sogenannten Profit Splits aus CumEx-Geschäften war. Auch insoweit legte er die interne Profitverteilung zwischen Dr. D. und ihm offen sowie die Vereinnahmung der Profite über die C.-Struktur. Er erläuterte den Ermittlern auch hinsichtlich dieses Fonds die Rolle Dr. D.s wie festgestellt.
1048Dabei „versteckten“ sich wiederum die Angaben des Angeklagten bereits im Wesentlichen in den Ermittlern bereits vorliegenden Urkunden (allein aus der Kanzlei Dr. D.s und des Angeklagten waren 40.000 E-Mails sichergestellt worden). Auch insoweit trugen die Angaben des Angeklagten zum Verständnis der Ermittlungsbehörden bei und rundeten die Beweiskraft der Urkundslage ab.
1049Der Angeklagte trug durch seine Angaben auch wesentlich dazu bei, dass der damalige Prokurist der NA. Bank XY. wegen seiner Tatbeteiligung an den Eigenhandelsfällen rechtskräftig verurteilt wurde.
1050Neben den bereits dargelegten Bekundungen des Angeklagten zu den Geschehensabläufen sowie den Einzelheiten der Handelsstruktur und der – mit Blick auf die Genehmigung der CumEx-Geschäfte hervorgehobenen – Rolle Herrn VC. im Hause NA. trug der Angeklagte auch wesentlich zum Nachweis der subjektiven Tatseite des Herrn XY. bei. So erklärte er in dem Strafverfahren gegen Herrn XY., dass bei dem initiierenden Gespräch mit Verantwortlichen der NA. Bank, an welchem auch Herr XY. teilgenommen habe, die Bedeutung der Kapitalertragsteuer für das von Dr. D. unterbreitete Geschäftsmodell offen kommuniziert und auch der Aktienhandel über den Hauptversammlungsstichtag erörtert worden sei. Es seien bei diesem gemeinsamen Gesprächstermin auch Steuerrisiken erörtert worden, die sich daraus hätten ergeben können, dass die Kapitalertragsteuer von Seiten der Finanzbehörden nicht angerechnet bzw. erstattet werde. Ebenfalls sei besprochen worden, dass bereits bei den für das Jahr 2007 vorgeschlagenen Geschäften entsprechende CumEx-Leerverkaufsstrukturen zum Tragen hätten kommen sollen.
1051Der Nachweis der subjektiven Tatseite Herrn VC. stützte sich neben der Aussage des Angeklagten auch auf die Urkundslage sowie weitere Zeugenaussagen. Insbesondere die Schilderung des die Eigenhandelsgeschäfte initiierenden Treffens durch den Angeklagten stellte allerdings einen wesentlichen Bestandteil für den Nachweis der subjektiven Tatseite des Herrn XY. dar. Der Angeklagte hat daher, sowohl mit seinen umfangreichen Ausführungen zu den objektiven Gegebenheiten der Eigenhandelsgeschäfte als auch durch seine weiteren detaillierten Angaben zum damaligen Wissensstand des Herrn XY. wesentlich zu dessen Verurteilung beigetragen.
1052Bereits aufgrund der vorstehend dargelegten Aufklärungsbeiträge des Angeklagten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB erfüllt. Darüber hinaus hat der Angeklagte in großem Umfang weiteren hinreichenden Tatverdacht in vorstehendem Sinne begründet:
1053So besteht etwa aufgrund der Angaben des Angeklagten betreffend die Tätigkeit des OW. Fund, einem CumEx-Vehikel in Gestalt eines US-Pensionsfonds, hinreichender Verdacht, dass sich neben dem Angeklagten zumindest auch Dr. DK. und Herr FU. der versuchten bandenmäßigen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben. Entsprechendes gilt für den CumEx-Komplex Sheridan HP.-DA..
1054Insgesamt hat der Angeklagte durch seine Angaben, insbesondere die Benennung zahlreicher Personen verschiedener an CumEx-Geschäften beteiligter Institutionen wie Banken, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltskanzleien sowie seiner – glaubhaften – Ausführungen zum Kenntnisstand dieser Personen mit dazu beigetragen, dass die Zahl der ursprünglich Tatverdächtigen von 10 bis 20 auf einen dreistelligen Wert anwuchs. Insbesondere angesichts der durch hohe Komplexität und vielfältige Arbeitsteilung sowie auf ein längeres Engagement angelegten CumEx-Geschäfte ist mit hinreichendem Verdachtsgrad davon auszugehen, dass sich diese Beschuldigten zum Großteil der bandenmäßigen Begehung von Steuerhinterziehungstaten im dargelegten Sinn strafbar gemacht haben.
1055Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbehörden und Gerichten wahrheitsgemäß ausgesagt und dass diese Aussagen damit zu Recht Grundlage bisheriger Verurteilungen waren bzw. zukünftiger sein werden. Dies wurde bereits zuvor dargelegt.
cc. Freiwilligkeit
1056Der Angeklagte offenbarte sich den Ermittlungsbehörden auch freiwillig i.S.d. § 46b Abs. 1 StGB.
1057Freiwilligkeit ist dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte frei zur Offenbarung entschließen kann; unfreiwillig handelt hingegen, wer meint, nicht mehr anders handeln zu können (BGH, Beschl. v. 19.05.2010, Az. 5 StR 182/10); auf die Motive des Offenbarenden kommt es hierbei nicht an (BGH, Beschl. v. 07.09.2017, Az. 5 StR 359/17).
1058Vorstehende Anforderungen an die Freiwilligkeit sind in Person des Angeklagten erfüllt. Der Angeklagte war „Herr der Entscheidung“, aus der „Phalanx“ Dr. D.s auszubrechen oder sich in diese weiterhin einzureihen. Dass er sich von seinem „Ausbrechen“ und dem hieraus konsequent folgenden Aussageverhalten Vorteile in Bezug auf sein persönliches strafrechtliches Schicksal versprach, ist nachvollziehbar und steht der Freiwilligkeit nicht entgegen.
c. Strafrahmenverschiebung kraft Ermessens
1059Die Kammer hat von der durch § 46b Abs. 1 S. 1 StGB eröffneten, im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht.
aa. Ermessensausübung
1060Die Kammer hat sich bei ihrer Ermessensausübung an den folgenden Maßstab gehalten:
1061Das Gesetz führt zur Ermessensausübung in § 46b Abs. 2 StGB – nicht abschließend –Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist; während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB unrechts- und schuldspezifische Kriterien, zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (BGH, Urt. v. 20.12.2012, Az. 3 StR 426/12). Durch die vorzunehmende Gesamtabwägung wird den aus dem Schuldgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung getragen (BVerfG, Beschl. v. 07.02.1992, Az. 2 BvR 1853/91).
1062Unter Beachtung vorstehenden Maßstabs gilt Folgendes:
1063Hinsichtlich der aufklärungsspezifischen Kriterien hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Angeklagte bereits sehr früh seine Aufklärungstätigkeit begann und diese über Jahre hinweg unter erheblichem zeitlichen und persönlichem Einsatz fortsetzte. Von besonderer Bedeutung war insoweit, dass der Angeklagte sich als erste Person und zudem selbstinitiativ – allerdings auch nach Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe – aus dem Kreis der damals noch abgeschottet agierenden CumEx-Akteure zur Aussage bereit erklärte und damit die „Phalanx“ öffnete. Denn die Vergünstigung des § 46b StGB kommt in der Regel zunächst demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGH, Beschl. v. 30.08.2011, Az. 2 StR 141/11).
1064Auch hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte nicht etwa einen einzigen isolierten Aufklärungserfolg (etwa in Gestalt der Überführung und Verurteilung Dr. D.s) herbeigeführt hat. Der Angeklagte hat umfangreich zu thematisch in vieler Hinsicht hochkomplexen CumEx-Sachverhalten ausgesagt. Hierbei hat die Kammer auch die Anzahl der CumEx-Sachverhalte berücksichtigt, zu welchen sich der Angeklagte geäußert hat, ferner auch, dass der Angeklagte bei einer hohen Anzahl von Personen maßgeblich hinreichenden Tatverdacht ausgelöst hat. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass aus den Sachverhalten, die der Angeklagte durch seine Aussagen mit aufgeklärt hat, ein erheblicher im Einzelnen bereits dargelegter Zufluss von Steuern und Zinsen an den Fiskus erfolgte. Es besteht zudem die begründete Erwartung, dass sich der Betrag an Steuerrückflüssen angesichts teilweise noch nicht bedienter Haftungsbescheide noch erhöhen wird. Die bereits erfolgten Rückflüsse stellen die für den Angeklagten günstig zu bewertende Kehrseite des unrechts- und schuldspezifischen Kriteriums des von dem Angeklagten zu verantwortenden Steuerschadens dar.
1065Insbesondere den vorgenannten Kriterien hat die Kammer vor allem die Unrechts- und schuldspezifischen Kriterien gegenübergestellt, wie sie bereits als allgemeine Strafzumessungskriterien dargestellt wurden. Dabei hat die Kammer zuvörderst den besonders hohen Steuerschaden sowie die hohe Professionalität der Tatausführung berücksichtigt.
1066In die vorgenommene Gesamtabwägung hat die Kammer auch die folgende gesetzgeberische Wertung mit einbezogen:
1067Der Gesetzgeber hat mit § 46b StGB die Möglichkeit einer strafrahmenverschiebenden Milderung geschaffen für Täter der Schwerstkriminalität und der mittelschweren Kriminalität, für die tendenziell ein Ermittlungsdefizit des Staates zu beklagten ist (BT-Drucksache 16/6268 S. 2).
1068Hinsichtlich der seitens des Angeklagten mit aufgeklärten Sachverhalte ist nicht nur von einem abstrakt generellen dahingehenden Defizit auszugehen, sondern einem konkreten: Den Ermittlern fehlte nach deren eigenen übereinstimmenden Angaben zu einem erheblichen Teil die Expertise zur Durchdringung der komplexen Cum-Ex-Materie. Zwar mag sich die seitens des Angeklagten geschilderte Tatsachenlage in erheblichem Umfang, wenn auch nicht vollständig, aus dem umfangreichen Datenmaterial ergeben haben. Der Angeklagte trug maßgeblich zum durchdringenden Verständnis der Ermittler bei. So schilderte der Angeklagte insbesondere die konkreten Handelsabläufe einschließlich der für das Gesamtverständnis wichtigen Profitverteilung über Derivate sowie das juristische „Grundgerüst“ des Kapitalmarktrechts.
1069Ferner hatte der Gesetzgeber gerade auch abgeschottete Strukturen der schweren Wirtschaftskriminalität im Blick (BT-Drucksache 16/6268 S. 3). Der Angeklagte hat mit dazu beigetragen, eine solche aufzubrechen.
1070Vorliegender gesetzgeberischer Wertung stünde es diametral entgegen, im vorliegenden Fall keine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen.
bb. Kein Absehen von Strafe
1071Demgegenüber ist für ein Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 S. 4 StGB kein Raum. Hiernach kann das Gericht anstelle einer Milderung von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
1072An letztgenannter Voraussetzung scheitert bereits die Möglichkeit eines Absehens von Strafe. Zieht das Gericht ein Absehen von Strafe in Betracht, hat es unter Berücksichtigung aller Zumessungsgründe – unter Außerachtlassung der Milderungsmöglichkeit nach § 46b Abs. 1 S. 1 StGB – zu entscheiden, ob es für die Tat des „Kronzeugen“ eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängen würde, ohne dass diese Strafe exakt bestimmt werden müsste (BT-Drucksache 16/6268 S. 13).
1073Die Kammer zieht bereits kein Absehen von Strafe in Betracht, dies unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände und insbesondere mit Blick auf die Höhe des durch den Angeklagten zu verantwortenden Steuerschadens.
1074Im Übrigen wäre ein Absehen von Strafe selbst dann kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es von der Kammer in Betracht gezogen worden wäre:
1075Unabhängig davon, ob bei der vorzunehmenden Prüfung allein die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung oder aber auch die geleistete Aufklärungshilfe (so etwa: Streng/Klett-Straub in: Kindhäuser/Päffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Aufl. 2023, § 46b StGB Rdnr. 12) unbeachtet zu bleiben haben, sieht die Kammer unter Berücksichtigung der (verbleibenden) bereits dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkte nicht, dass eine Freiheitsstrafe lediglich von bis zu drei Jahren zu verhängen wäre. Eine solche scheidet selbst dann aus, wenn lediglich die Strafrahmenverschiebung, nicht aber deren tatsächliche Voraussetzungen auszuklammern sind.
3. Keine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2 StGB
1076Eine weitere Strafrahmenverschiebung über § 46a Nr. 2 StGB kam nicht in Betracht, da die seitens des Angeklagten erbrachte Zahlung in Höhe von 11.000.000,00 Euro schon nicht zur Beseitigung jedenfalls eines „überwiegenden Teils“ des Steuerschadens geführt hat.
4. Konkrete Strafzumessung
1077Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche, bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten Umstände in den Blick genommen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nicht mehr mit seinem vollen Gewicht in die Strafzumessung einzustellen war, nachdem dieser bereits zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hat. Ebenso kam auch dem erheblichen Ausmaß des mitverursachten Steuerschadens ein geringeres Gewicht zu, nachdem dieser Umstand bereits zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hat. Hierbei hat die Kammer aber ebenfalls und im Besonderen berücksichtigt, dass sowohl ein gewichtiger Teil der Aufklärungsbeiträge als auch des Steuerschadens noch nicht „verbraucht“ ist.
1078Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände kamen dem immensen Steuerschaden sowie der hohen insbesondere durch detaillierte Arbeitsteilung zum Ausdruck kommenden Professionalisierung auf der einen Seite sowie den Aufklärungsbeiträgen des Angeklagten auf der anderen Seite besondere Bedeutung zu. Insbesondere diese Faktoren waren zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
1079Die Kammer weiß, dass der in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die Verhängung einer Bewährungsstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). Der UM. Bundestag hat diese Rechtsprechung bei seinen Beratungen zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen und offensichtlich gebilligt (BT-Drucksache 17/5067 neu S. 18; BGH, Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11).
1080Mit den Aufklärungsbeiträgen des Angeklagten liegen allerdings gewichtige Milderungsgründe in vorgenanntem Sinne vor. Diese gewichtet die Kammer mit Blick auf deren zeitlichen und inhaltlichen Umfang, deren mit zu verantwortendes Ergebnis sowie mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte als erste Person überhaupt aus dem Kreis der Hauptbeschuldigten aussagte als so stark, dass eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich auszusprechen ist.
1081Dabei hat die Kammer nochmals die Wertung des Gesetzgebers mitberücksichtigt, mithilfe der Kronzeugenregelung insbesondere abgeschottete Strukturen der schweren Wirtschaftskriminalität aufzubrechen (BT-Drucksache 16/6268 S. 3). Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass dem Gesetzgeber für den Bereich des Steuerstrafrechts in besonderem Maße daran gelegen ist, dass die „Tatbeute“ zur Sicherung des Steueraufkommens zurückgelangt.
1082Dies zeigt sich etwa in der Bewertung der damaligen parlamentarischen Mehrheit in vorgenannten Beratungen zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, die auch einen – letztlich mehrheitlich abgelehnten – Antrag auf Abschaffung der Selbstanzeige (§ 371 AO) zum Gegenstand hatten: Dem Institut der Selbstanzeige lägen fiskal- und kriminalpolitische Zielsetzungen zugrunde; steuerlich relevante Informationen, die gezielt und bewusst mit krimineller Energie teilweise über Jahrzehnte dem Fiskus verheimlicht worden seien, könnten ohne Mithilfe der Beteiligten oft nicht aufgeklärt werden, vor allem dann nicht, wenn es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handele. Durch die Offenlegung steige das Steueraufkommen. Allein wegen der Selbstanzeigen im Jahr 2010, ausgelöst durch den Ankauf von Steuerdaten, könne mit Steuermehreinnahmen in Höhe von mehreren Milliarden Euro gerechnet werden (BT-Drucksache 17/5067 neu S. 18).
1083Der Angeklagte hat einen erheblichen Steuerschaden mitverursacht. Er hat aber auch in besonderem Maße zur Aufklärung einer komplexen Struktur der schweren Wirtschaftskriminalität mit vielfältigem Auslandsbezug und damit zur Regenerierung des Steueraufkommens beigetragen, indem er als erster Hauptbeschuldigter umfassend aussagte und ihm weitere Täter, teils durch die unmittelbare Motivation des Angeklagten, nachfolgten. Durch dieses Verhalten, das einherging mit jahrelangen durch sein Aussageverhalten bedingten Belastungen des Angeklagten, vermochte der Angeklagte seine Schuld erheblich zu mindern.
1084Schließlich gebieten auch nicht – auch im Steuerstrafrecht im Rahmen des Schuldangemessenen mit zu beachtende (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.1987, Az. 3 StR 373/86) – Gründe der Generalprävention die Verhängung einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe. Die Sicht, dass angesichts des hohen durch den Angeklagten mitverursachten Steuerschadens eine Bewährungsstrafe für den Kronzeugen das „falsche Signal“ sei, teilt die Kammer nicht. Eine solche Sichtweise wird der besonders hervorgehobenen Rolle des Angeklagten als erstem Hauptbeschuldigten, der im Komplex CumEx aussagte, nicht gerecht. Bereits aufgrund dieses Alleinstellungsmerkmals können aus der hier ausgesprochenen Rechtsfolgenanordnung keine allgemeinen Schlüsse etwa auf eine (zu) milde Sanktionierung von hoch organisierten Steuerstraftätern gezogen werden. Die hier vorgenommene Gewichtung der Aufklärungshilfe des Angeklagten zeigt vielmehr insbesondere bandenmäßig verbundenen Steuerstraftätern, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, die Motivation auf, als erste aus Strukturen der organisierten Wirtschaftskriminalität auszubrechen bzw. bedeutet aus deren Sicht erhebliche Risiken bei der Eingehung solcher Strukturen.
1085Insgesamt erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von
10861 Jahr und 4 Monaten
1087für tat- und schuldangemessen.
SP.. Fall 2: MD. Equity
1. Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO
1088Auch hinsichtlich des Falles 2 ist der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO eröffnet. Wiederum übersteigt der Hinterziehungsbetrag in Höhe von 60.620.300,00 Euro die Wertgröße des „großen Ausmaßes“ i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO bei weitem. Der Grenzwert von 50.000,00 Euro ist um mehr als das 1.212-fache überschritten.
1089Unter Abwägung der nachfolgend im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzuweichen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Einzelabwägung ist sie nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen.
1090Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1091-
1092
er – auch in Bezug auf die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten – vollumfänglich geständig war und dieses Geständnis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Zuge seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen abgelegt hat; hinsichtlich einer – nicht vorliegenden – „Entwertung“ Geständnisses gelten die obigen Ausführungen;
-
1093
es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt;
-
1094
der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat;
-
1095
das Erfolgsunrecht der Tat durch die zwischenzeitliche Rückzahlung vollumfänglich ausgeglichen ist und der Angeklagte hieran durch seine Aufklärungsbeiträge einen wesentlichen Anteil hatte; hierbei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass die Zahlungen überwiegend noch nicht rechtskräftig sind;
-
1096
die Tat einen sehr langen Zeitraum zurückliegt und der Angeklagte sich über ein Jahrzehnt dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sah: Seit der gewährten Steuererstattung sind nahezu 16 Jahre vergangen; das Ermittlungsverfahren dauerte gerechnet von den ersten auch gegen den Angeklagten gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen im Jahre 2014 etwa 11 Jahre an;
-
1097
der Angeklagte durch das medial intensiv verfolgte gesamte Strafverfahren und insbesondere durch seine umfangreichen Aufklärungsbeiträge, dem „Ausbrechen aus der Phalanx“, über ein Jahrzehnt hinweg erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war und ist; der Angeklagte sieht sich mit massiven Anfeindungen und öffentlichen Meinungsäußerungen konfrontiert; es erfolgten – für das hiesige Verfahren nicht relevante – Äußerungen über sein Privatleben und Vorverurteilungen; hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit sucht und damit zu der medialen Aufmerksamkeit beigetragen hat sowie dass sich bereits seine Aufklärungsbeiträge positiv für ihn ausgewirkt haben;
-
1098
der Angeklagte selbst insgesamt 11.000.000,00 Euro an das BZSt auf die Steuerschuld betreffend den MD. Equity gezahlt hat. Worauf die Nichtzahlung des vollständigen zunächst versprochenen Betrages in Höhe von 13.666.666,00 Euro beruhte, vermochte die Kammer nicht festzustellen, so dass die Kammer allein die erfolgte Zahlung positiv bewertet hat;
-
1099
der Angeklagte ganz erhebliche Aufklärungsbeiträge zu einer Vielzahl von CumEx-Verfahren geleistet hat; durch die Mitwirkung des Angeklagten sind ganz erhebliche Beträge an den Fiskus (zurück)geflossen, über eine halbe Milliarde Euro; insoweit ist ebenfalls von hervorgehobener Bedeutung, dass der Angeklagte als erster aus der Reihe der Hauptbeschuldigten zu einer Aussage bereit war und sich zahlreichen Vernehmungsterminen über mehrere Jahre hinweg stellte. Er kooperierte eng und weitestgehend rückhaltlos über einen langen Zeitraum mit den Ermittlungsbehörden. Die Bedeutung der Aufklärungsbeiträge des Angeklagten wurde bereits zuvor eingehend dargestellt. Die dortigen Erwägungen hat die Kammer auch bei der hier zu beantwortenden Frage berücksichtigt, ob ein besonders schwerer Fall trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels zu verneinen ist;
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1100
der Angeklagte einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung bezüglich seiner Mitwirkung an den ZG. Fonds sowie der US-Pensionsfonds ausgesetzt ist;
-
1101
der Angeklagte sich aufgrund der hiesigen Verurteilung der Gefahr von anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß §§ 114, 114a BRAO bis zu einem möglichen Vertretungsverbot ausgesetzt sieht.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1103-
1104
das Vorgehen des Angeklagten von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war; dieses zeichnete sich insbesondere als hochprofessionell und arbeitsteilig aus;
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1105
der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil ganz erheblich war, nämlich mit 60.620.300,00 Euro mehr als das 1.212-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß abzubilden ist;
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1106
der Angeklagte Dritte in die konkrete Gefahr der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie gebracht hat, die sich vielfach auch realisiert hat;
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1107
der Angeklagte seine Profitanteile über die C. bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt (unter Einbeziehung von Off-Shore-Gesellschaften und Trusts) leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert;
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1108
der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat betreffend den MD. Equity ungeachtet seiner Anwaltsvergütung mit 2.500.000,00 Euro.
Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände und auch unter Hinzuziehung des im Folgenden näher dargestellten, vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre.
2. Milderung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
1110Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auch in Bezug auf Fall 2 Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.
1111Die Kammer hat von der damit durch § 46b Abs. 1 S. 1 StGB eröffneten, im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit der Strafmilderung auch in Bezug auf den MD. Equity Gebrauch gemacht. Es ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die – wie hier – mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind, für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az. 3 StR 8/13).
1112Bei Ausübung des Ermessens hat die Kammer wiederum sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere die bereits zuvor dargelegten, bedacht, wobei insbesondere auch die in § 46b Abs. 2 StGB genannten Kriterien herangezogen wurden. Besondere Berücksichtigung fand hierbei erneut, dass der Angeklagte bereits sehr früh seine Aufklärungstätigkeit begann und diese über Jahre hinweg fortsetzte. Auch hat die Kammer hierbei gewürdigt, dass der Angeklagte nicht nur einen Aufklärungserfolg, sondern eine Vielzahl herbeiführte und mit dazu beitrug, dass ein erheblicher Betrag an den Fiskus zurückgelangte. Dies hat die Kammer insbesondere auch zu dem immens hohen Steuerschaden in Relation gesetzt.
1113Demgegenüber ist für ein Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 S. 4 StGB im Ergebnis kein Raum. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.
3. Keine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2 StGB
1114Eine weitere Strafrahmenverschiebung über § 46a Nr. 2 StGB kam nicht in Betracht, da die seitens des Angeklagten erbrachte Zahlung in Höhe von 11.000.000,00 Euro schon nicht zur Beseitigung jedenfalls eines „überwiegenden Teils“ des Steuerschadens geführt hat.
4. Konkrete Strafzumessung
1115Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche, bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten Umstände in den Blick genommen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nicht mehr mit seinem vollen Gewicht in die Strafzumessung einzustellen war, nachdem dieser bereits zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hat. Ebenso kam auch dem erheblichen Ausmaß des mitverursachten Steuerschadens ein geringeres Gewicht zu, nachdem dieser Umstand bereits zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hat. Hierbei hat die Kammer aber ebenfalls berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der Aufklärungsbeiträge als auch des Steuerschadens noch nicht „verbraucht“ ist. Hinsichtlich der mitberücksichtigten gesetzgeberischen Wertungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
1116Insgesamt erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von
11171 Jahr und 2 Monaten
1118für tat- und schuldangemessen.
III. Fall 3: MS. Fund
1. Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO
1119Auch hinsichtlich des Falles 3 ist der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO eröffnet. Wiederum übersteigt der Hinterziehungsbetrag in Höhe von 59.184.708,75 Euro die Wertgröße des „großen Ausmaßes“ i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO bei weitem. Der Grenzwert von 50.000,00 Euro ist um mehr als das 1.180-fache überschritten.
1120Unter Abwägung der nachfolgend im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzuweichen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Einzelabwägung ist sie nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen.
1121Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
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1123
er – auch in Bezug auf die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten – vollumfänglich geständig war und dieses Geständnis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Zuge seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen abgelegt hat; hinsichtlich einer – nicht vorliegenden – „Entwertung“ Geständnisses gelten die obigen Ausführungen;
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1124
es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt;
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der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat;
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die Tat einen sehr langen Zeitraum zurückliegt und der Angeklagte sich über ein Jahrzehnt dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sah: Seit der gewährten Steuererstattung sind nahezu 16 Jahre vergangen; das Ermittlungsverfahren dauerte gerechnet von den ersten auch gegen den Angeklagten gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen im Jahre 2014 etwa 11 Jahre an;
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der Angeklagte durch das medial intensiv verfolgte gesamte Strafverfahren und insbesondere durch seine umfangreichen Aufklärungsbeiträge, dem „Ausbrechen aus der Phalanx“, über ein Jahrzehnt hinweg erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war und ist; der Angeklagte sieht sich mit massiven Anfeindungen und öffentlichen Meinungsäußerungen konfrontiert; es erfolgten – für das hiesige Verfahren nicht relevante – Äußerungen über sein Privatleben und Vorverurteilungen; hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit sucht und damit zu der medialen Aufmerksamkeit beigetragen hat sowie dass sich bereits seine Aufklärungsbeiträge positiv für ihn ausgewirkt haben;
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1128
der Angeklagte selbst insgesamt 11.000.000,00 Euro an das BZSt zur Schadenswiedergutmachung gezahlt hat; obwohl die Zahlung auf die Steuerschuld betreffend den MD. Equity erbracht wurde, hat die Kammer dies auch bezüglich des MS. Fund zugunsten des Angeklagten bewertet, da hieraus das grundsätzliche Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung spricht und die Verbuchung auf die Haftungsschuld des MD. Equity auf Veranlassung des Landgerichts Bonn erfolgte. Worauf die Nichtzahlung des vollständigen zunächst versprochenen Betrages in Höhe von 13.666.666,00 Euro beruhte, vermochte die Kammer nicht festzustellen, so dass die Kammer allein die erfolgte Zahlung positiv bewertet hat;
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1129
der Angeklagte ganz erhebliche Aufklärungsbeiträge zu einer Vielzahl von CumEx-Verfahren geleistet hat; durch die Mitwirkung des Angeklagten sind ganz erhebliche Beträge an den Fiskus (zurück)geflossen, über eine halbe Milliarde Euro; insoweit ist ebenfalls von hervorgehobener Bedeutung, dass der Angeklagte als erster aus der Reihe der Hauptbeschuldigten zu einer Aussage bereit war und sich zahlreichen Vernehmungsterminen über mehrere Jahre hinweg stellte. Er kooperierte eng und weitestgehend rückhaltlos über einen langen Zeitraum mit den Ermittlungsbehörden. Die Bedeutung der Aufklärungsbeiträge des Angeklagten wurde bereits zuvor eingehend dargestellt. Die dortigen Erwägungen hat die Kammer auch bei der hier zu beantwortenden Frage berücksichtigt, ob ein besonders schwerer Fall trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels zu verneinen ist;
-
1130
der Angeklagte einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung bezüglich seiner Mitwirkung an den ZG. Fonds sowie der US-Pensionsfonds ausgesetzt ist;
-
1131
der Angeklagte sich aufgrund der hiesigen Verurteilung der Gefahr von anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß §§ 114, 114a BRAO bis zu einem möglichen Vertretungsverbot ausgesetzt sieht.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1133-
1134
das Vorgehen des Angeklagten von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war; dieses zeichnete sich insbesondere als hochprofessionell und arbeitsteilig aus;
-
1135
der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil ganz erheblich war, nämlich mit 59.184.708,75 Euro mehr als das 1.180-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß abzubilden ist;
-
1136
der Angeklagte seine Profitanteile über die C. bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt (unter Einbeziehung von Off-Shore-Gesellschaften und Trusts) leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert;
-
1137
der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat betreffend den MS. Fund ungeachtet seiner Anwaltsvergütung mit 3.104.359,50 Euro.
Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände und auch unter Hinzuziehung des im Folgenden näher dargestellten, vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre.
2. Milderung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
1139Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auch in Bezug auf Fall 3 Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.
1140Die Kammer hat von der damit durch § 46b Abs. 1 S. 1 StGB eröffneten, im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit der Strafmilderung auch in Bezug auf den MS. Fund Gebrauch gemacht. Bei Ausübung des Ermessens hat die Kammer wiederum sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere die bereits zuvor dargelegten, bedacht, wobei die in § 46b Abs. 2 StGB genannten besonderen maßgeblich Kriterien herangezogen wurden. Besondere Berücksichtigung fand hierbei erneut, dass der Angeklagte bereits sehr früh seine Aufklärungstätigkeit begann und diese über Jahre hinweg fortsetzte. Auch hat die Kammer hierbei gewürdigt, dass der Angeklagte nicht nur einen Aufklärungserfolg, sondern eine Vielzahl herbeiführte und mit dazu beitrug, dass ein erheblicher Betrag an den Fiskus zurückgelangte. Dies hat die Kammer insbesondere auch zu dem immens hohen Steuerschaden in Relation gesetzt.
1141Demgegenüber ist für ein Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 S. 4 StGB im Ergebnis kein Raum. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, die für diesen Fall entsprechend gelten.
3. Keine weitere Strafrahmenverschiebung
1142Auch für eine weitere Strafrahmenverschiebung über § 46a Nr. 2 StGB ist aus den bereits dargelegten Gründen kein Raum.
4. Konkrete Strafzumessung
1143Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche, bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten Umstände in den Blick genommen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nicht mehr mit seinem vollen Gewicht in die Strafzumessung einzustellen war, nachdem dieser bereits zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hat. Ebenso kam auch dem erheblichen Ausmaß des mitverursachten Steuerschadens ein geringeres Gewicht zu, nachdem dieser Umstand bereits zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hat. Hierbei hat die Kammer aber ebenfalls berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der Aufklärungsbeiträge als auch des Steuerschadens noch nicht „verbraucht“ ist. Hinsichtlich der mitberücksichtigten gesetzgeberischen Wertungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
1144Insgesamt erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von
11451 Jahr und 2 Monaten
1146für tat- und schuldangemessen.
IV. Fall 4: MD. Hedge
1. Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO
1147Auch hinsichtlich des Falles 4 ist der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO eröffnet. Der Hinterziehungsbetrag in Höhe von 48.797.770,18 Euro überschreitet den Grenzwert von 50.000,00 Euro um mehr als 975-fache.
1148Unter Abwägung der nachfolgend im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzuweichen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Einzelabwägung ist sie nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen.
1149Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1150-
1151
er – auch in Bezug auf die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten – vollumfänglich geständig war und dieses Geständnis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Zuge seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen abgelegt hat; hinsichtlich einer – nicht vorliegenden – „Entwertung“ Geständnisses gelten die obigen Ausführungen;
-
1152
es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt;
-
1153
der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat;
-
1154
das Erfolgsunrecht der Tat durch die zwischenzeitliche Rückzahlung vollumfänglich ausgeglichen ist und der Angeklagte hieran durch seine Aufklärungsbeiträge einen wesentlichen Anteil hatte; hierbei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass die Zahlungen bereits rechtskräftig sind;
-
1155
die Tat einen sehr langen Zeitraum zurückliegt und der Angeklagte sich über ein Jahrzehnt dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sah: seit der gewährten Steuererstattung sind nahezu 15 Jahre vergangen; das Ermittlungsverfahren dauerte gerechnet von den ersten auch gegen den Angeklagten gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen im Jahre 2014 etwa 11 Jahre an;
-
1156
der Angeklagte durch das medial intensiv verfolgte gesamte Strafverfahren und insbesondere durch seine umfangreichen Aufklärungsbeiträge, dem „Ausbrechen aus der Phalanx“, über ein Jahrzehnt hinweg erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war und ist; der Angeklagte sieht sich mit massiven Anfeindungen und öffentlichen Meinungsäußerungen konfrontiert; es erfolgten – für das hiesige Verfahren nicht relevante – Äußerungen über sein Privatleben und Vorverurteilungen; hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit sucht und damit zu der medialen Aufmerksamkeit beigetragen hat sowie dass sich bereits seine Aufklärungsbeiträge positiv für ihn ausgewirkt haben;
-
1157
der Angeklagte selbst insgesamt 11.000.000,00 Euro an das BZSt zur Schadenswiedergutmachung gezahlt hat; obwohl die Zahlung auf die Steuerschuld betreffend den MD. Equity erbracht wurde, hat die Kammer dies auch bezüglich des MD. Hedge zugunsten des Angeklagten bewertet, da hieraus das grundsätzliche Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung spricht und die Verbuchung auf die Haftungsschuld des MD. Equity auf Veranlassung des Landgerichts Bonn erfolgte. Worauf die Nichtzahlung des vollständigen zunächst versprochenen Betrages in Höhe von 13.666.666,00 Euro beruhte, vermochte die Kammer nicht festzustellen, so dass die Kammer allein die erfolgte Zahlung positiv bewertet hat;
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1158
der Angeklagte ganz erhebliche Aufklärungsbeiträge zu einer Vielzahl von CumEx-Verfahren geleistet hat; durch die Mitwirkung des Angeklagten sind ganz erhebliche Beträge an den Fiskus (zurück)geflossen, über eine halbe Milliarde Euro; insoweit ist ebenfalls von hervorgehobener Bedeutung, dass der Angeklagte als erster aus der Reihe der Hauptbeschuldigten zu einer Aussage bereit war und sich zahlreichen Vernehmungsterminen über mehrere Jahre hinweg stellte. Er kooperierte eng und weitestgehend rückhaltlos über einen langen Zeitraum mit den Ermittlungsbehörden. Die Bedeutung der Aufklärungsbeiträge des Angeklagten wurde bereits zuvor eingehend dargestellt. Die dortigen Erwägungen hat die Kammer auch bei der hier zu beantwortenden Frage berücksichtigt, ob ein besonders schwerer Fall trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels zu verneinen ist;
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1159
der Angeklagte einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung bezüglich seiner Mitwirkung an den ZG. Fonds sowie der US-Pensionsfonds ausgesetzt ist;
-
1160
der Angeklagte sich aufgrund der hiesigen Verurteilung der Gefahr von anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß §§ 114, 114a BRAO bis zu einem möglichen Vertretungsverbot ausgesetzt sieht.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1162-
1163
das Vorgehen des Angeklagten von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war; dieses zeichnete sich insbesondere als hochprofessionell und arbeitsteilig aus;
-
1164
der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil in Höhe von 48.797.770,18 Euro mehr als das 975-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß abzubilden ist;
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1165
der Angeklagte Dritte in die konkrete Gefahr der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie gebracht hat, die sich vielfach auch realisiert hat;
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1166
der Angeklagte seine Profitanteile über die C. bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt (unter Einbeziehung von Off-Shore-Gesellschaften und Trusts) leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert;
-
1167
der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat betreffend den MD. Hedge ungeachtet seiner Anwaltsvergütung mit 2.430.499,00 Euro.
Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände und auch unter Hinzuziehung des im Folgenden näher dargestellten, vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre.
2. Milderung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
1169Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auch in Bezug auf Fall 4 Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.
1170Die Kammer hat von der damit durch § 46b Abs. 1 S. 1 StGB eröffneten, im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit der Strafmilderung auch in Bezug auf den MD. Hedge Gebrauch gemacht. Bei Ausübung des Ermessens hat die Kammer wiederum sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere die bereits zuvor dargelegten, bedacht, wobei maßgeblich die in § 46b Abs. 2 StGB genannten besonderen Kriterien herangezogen wurden. Besondere Berücksichtigung fand hierbei erneut, dass der Angeklagte bereits sehr früh seine Aufklärungstätigkeit begann und diese über Jahre hinweg fortsetzte. Auch hat die Kammer hierbei gewürdigt, dass der Angeklagte nicht nur einen Aufklärungserfolg, sondern eine Vielzahl herbeiführte und mit dazu beitrug, dass ein erheblicher Betrag an den Fiskus zurückgelangte. Dies hat die Kammer insbesondere auch zu dem immens hohen Steuerschaden in Relation gesetzt.
1171Demgegenüber ist für ein Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 S. 4 StGB erneut im Ergebnis kein Raum. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.
3. Keine weitere Strafrahmenverschiebung
1172Auch für eine weitere Strafrahmenverschiebung über § 46a Nr. 2 StGB ist aus den bereits dargelegten Gründen kein Raum.
4. Konkrete Strafzumessung
1173Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche, bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten Umstände in den Blick genommen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nicht mehr mit seinem vollen Gewicht in die Strafzumessung einzustellen war, nachdem dieser bereits zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hat. Ebenso kam auch dem erheblichen Ausmaß des mitverursachten Steuerschadens ein geringeres Gewicht zu, nachdem dieser Umstand bereits zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hat. Hierbei hat die Kammer aber ebenfalls berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der Aufklärungsbeiträge als auch des Steuerschadens noch nicht „verbraucht“ ist. Hinsichtlich der mitberücksichtigten gesetzgeberischen Wertungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
1174Insgesamt erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von
11751 Jahr
1176für tat- und schuldangemessen.
V. Fall 5: AV.
1. Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO
1177Auch hinsichtlich des Falles 5 ist der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO eröffnet. Wiederum übersteigt der Hinterziehungsbetrag in Höhe von 92.006.906,05 Euro die Wertgröße des „großen Ausmaßes“ i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO bei weitem. Der Grenzwert von 50.000,00 Euro ist um mehr als das 1.840-fache überschritten.
1178Unter Abwägung der nachfolgend im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzuweichen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Einzelabwägung ist sie nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen.
1179Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1180-
1181
er – auch in Bezug auf die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten – vollumfänglich geständig war und dieses Geständnis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Zuge seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen abgelegt hat; hinsichtlich einer – nicht vorliegenden – „Entwertung“ Geständnisses gelten die obigen Ausführungen;
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1182
es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt;
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1183
der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat;
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1184
das Erfolgsunrecht der Tat durch die zwischenzeitliche Rückzahlung vollumfänglich ausgeglichen ist und der Angeklagte hieran durch seine Aufklärungsbeiträge einen wesentlichen Anteil hatte; hierbei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass die Zahlung noch nicht rechtskräftig ist;
-
1185
die Tat einen sehr langen Zeitraum zurückliegt und der Angeklagte sich über ein Jahrzehnt dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sah: seit der gewährten Steuererstattung sind nahezu 15 Jahre vergangen; das Ermittlungsverfahren dauerte gerechnet von den ersten auch gegen den Angeklagten gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen im Jahre 2014 etwa 11 Jahre an;
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1186
der Angeklagte durch das medial intensiv verfolgte gesamte Strafverfahren und insbesondere durch seine umfangreichen Aufklärungsbeiträge, dem „Ausbrechen aus der Phalanx“, über ein Jahrzehnt hinweg erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war und ist; der Angeklagte sieht sich mit massiven Anfeindungen und öffentlichen Meinungsäußerungen konfrontiert; es erfolgten – für das hiesige Verfahren nicht relevante – Äußerungen über sein Privatleben und Vorverurteilungen; hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit sucht und damit zu der medialen Aufmerksamkeit beigetragen hat sowie dass sich bereits seine Aufklärungsbeiträge positiv für ihn ausgewirkt haben;
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1187
der Angeklagte selbst insgesamt 11.000.000,00 Euro an das BZSt zur Schadenswiedergutmachung gezahlt hat; obwohl die Zahlung auf die Steuerschuld betreffend den MD. Equity erbracht wurde, hat die Kammer dies auch bezüglich des AV. zugunsten des Angeklagten bewertet, da hieraus das grundsätzliche Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung spricht und die Verbuchung auf die Haftungsschuld des MD. Equity auf Veranlassung des Landgerichts Bonn erfolgte. Worauf die Nichtzahlung des vollständigen zunächst versprochenen Betrages in Höhe von 13.666.666,00 Euro beruhte, vermochte die Kammer nicht festzustellen, so dass die Kammer allein die erfolgte Zahlung positiv bewertet hat;
-
1188
der Angeklagte ganz erhebliche Aufklärungsbeiträge zu einer Vielzahl von CumEx-Verfahren geleistet hat; durch die Mitwirkung des Angeklagten sind ganz erhebliche Beträge an den Fiskus (zurück)geflossen, mehr als eine halbe Milliarde Euro; insoweit ist ebenfalls von hervorgehobener Bedeutung, dass der Angeklagte als erster aus der Reihe der Hauptbeschuldigten zu einer Aussage bereit war und sich zahlreichen Vernehmungsterminen über mehrere Jahre hinweg stellte. Er kooperierte eng und weitestgehend rückhaltlos über einen langen Zeitraum mit den Ermittlungsbehörden. Die Bedeutung der Aufklärungsbeiträge des Angeklagten wurde bereits zuvor eingehend dargestellt. Die dortigen Erwägungen hat die Kammer auch bei der hier zu beantwortenden Frage berücksichtigt, ob ein besonders schwerer Fall trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels zu verneinen ist;
-
1189
der Angeklagte einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung bezüglich seiner Mitwirkung an den ZG. Fonds sowie der US-Pensionsfonds ausgesetzt ist;
-
1190
der Angeklagte sich aufgrund der hiesigen Verurteilung der Gefahr von anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß §§ 114, 114a BRAO bis zu einem möglichen Vertretungsverbot ausgesetzt sieht.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – insbesondere berücksichtigt, dass
1192-
1193
das Vorgehen des Angeklagten von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war; dieses zeichnete sich insbesondere als hochprofessionell und arbeitsteilig aus.
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1194
der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil ganz erheblich war, nämlich mit 92.006.906,05 Euro mehr als das 1.840-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß abzubilden ist;
-
1195
der Angeklagte Dritte in die konkrete Gefahr der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie gebracht hat, die sich vielfach auch realisiert hat;
-
1196
der Angeklagte seine Profitanteile über die C. bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt (unter Einbeziehung von Off-Shore-Gesellschaften und Trusts) leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert;
-
1197
der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat betreffend den AV. ungeachtet seiner Anwaltsvergütung mit 6.802.406,33 Euro.
Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände und auch unter Hinzuziehung des im Folgenden näher dargestellten, vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre.
2. Milderung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
1199Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auch in Bezug auf Fall 5 Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.
1200Die Kammer hat von der damit durch § 46b Abs. 1 S. 1 StGB eröffneten, im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit der Strafmilderung auch in Bezug auf den AV. Gebrauch gemacht. Bei Ausübung des Ermessens hat die Kammer wiederum sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere die bereits zuvor dargelegten, bedacht, wobei maßgeblich die in § 46b Abs. 2 StGB genannten besonderen Kriterien herangezogen wurden. Besondere Berücksichtigung fand hierbei erneut, dass der Angeklagte bereits sehr früh seine Aufklärungstätigkeit begann und diese über Jahre hinweg fortsetzte. Auch hat die Kammer hierbei gewürdigt, dass der Angeklagte nicht nur einen Aufklärungserfolg, sondern eine Vielzahl herbeiführte und mit dazu beitrug, dass ein erheblicher Betrag an den Fiskus zurückgelangte. Dies hat die Kammer insbesondere auch zu dem immens hohen Steuerschaden in Relation gesetzt.
1201Demgegenüber ist für ein Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 S. 4 StGB im Ergebnis kein Raum, was sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die hier entsprechend gelten.
3. Keine weitere Strafrahmenverschiebung
1202Auch für eine weitere Strafrahmenverschiebung über § 46a Nr. 2 StGB ist aus den bereits dargelegten Gründen kein Raum.
4. Konkrete Strafzumessung
1203Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche, bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten Umstände in den Blick genommen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nicht mehr mit seinem vollen Gewicht in die Strafzumessung einzustellen war, nachdem dieser bereits zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hat. Ebenso kam auch dem erheblichen Ausmaß des mitverursachten Steuerschadens ein geringeres Gewicht zu, nachdem dieser Umstand bereits zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hat. Hierbei hat die Kammer aber ebenfalls berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der Aufklärungsbeiträge als auch des Steuerschadens noch nicht „verbraucht“ ist. Hinsichtlich der mitberücksichtigten gesetzgeberischen Wertungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
1204Insgesamt erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von
12051 Jahr und 6 Monaten
1206für tat- und schuldangemessen.
VI. Gesamtstrafenbildung
1207Die obigen Einzelstrafen waren gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen.
1208Zu deren Bemessung hat die Kammer insbesondere nochmals die bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Darüberhinausgehend hat die Kammer auch das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander berücksichtigt, insbesondere auch deren wirtschaftlichen und situativen Gesamtzusammenhang. Zwischen den gesamten verfahrensgegenständlichen Taten gab es keine wesentliche Zäsur; die Planung der nächsten Dividendensaison erfolgte nahtlos nach Abschluss der vorangegangenen, sofern es nicht sogar zeitliche Überschneidungen gab. Sämtlichen Taten lag das einheitliche Geschäftsmodell des CumEx-Geschäfts zugrunde. Das jeweilige Handelsmuster war im Wesentlichen gleichbleibend; hierbei hat die Kammer allerdings auch gesehen, dass der Angeklagte an der „Fortentwicklung“ des Geschäftsmodells durch die Inanspruchnahme von Investmentfonds ganz maßgeblich beteiligt war und sich diese Entwicklung durchaus von den vorangegangenen Eigenhandelsgeschäften inhaltlich absetzte. Ferner hat die Kammer nochmals mit besonderem Gewicht die Aufklärungsbeiträge des Angeklagten berücksichtigt, ebenso wie den Umstand, dass sämtliche Taten bereits geraume Zeit zurückliegen. Trotz eines – ebenfalls gewürdigten – steuerlichen Gesamtschadens in Höhe von 427.188.582,95 Euro sowie des erheblichen Gesamtprofits des Angeklagten an den verfahrensgegenständlichen Geschäften in Höhe von 23.573.764,83 Euro hat die Kammer insbesondere mit Blick auf einen übergreifenden Gesamtzusammenhang die Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten maßvoll erhöht. Sie erachtet eine Gesamtfreiheitsstrafe von
12091 Jahr und 10 Monaten
1210für tat- und schuldangemessen.
VII. Strafaussetzung zur Bewährung
1211Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
1212Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe als ein Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn eine positive Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB zu treffen ist und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
1213Eine positive Sozialprognose bedeutet gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB die Erwartung, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei sind nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind.
1214Gemessen an diesem Maßstab war dem Angeklagten eine positive Sozialprognose auszusprechen. Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte ist auch seit Vollendung der letzten verfahrensgegenständlichen Tat vor über elf Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, sodass es sich um eine zwar gewichtige, aber abgeschlossene Episode im Leben des Angeklagten handelt. Diese zeitliche Zäsur wird untermauert durch die glaubhafte Distanzierung des Angeklagten von seiner kriminellen Vergangenheit und seiner damit einhergehenden, oben bereits ausführlich dargestellten Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden seit November 2016. Der Angeklagte hat die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden insbesondere auch dann noch durch Zeugenaussagen in anderweitigen Strafverfahren fortgesetzt, nachdem gegen ihn im hiesigen Verfahren bereits Anklage erhoben worden und die Kammer in die Hauptverhandlung eingetreten war. Schließlich hat der Angeklagte bereits aus seinem persönlichen Vermögen eine erhebliche Schadenwiedergutmachung in Höhe von 11.000.000,00 Euro geleistet.
1215Es liegen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor, welche die Strafaussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen.
1216Besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen; dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren (BGH, Urt. v. 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16). Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände; vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben; die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zwei-Jahres-Grenze liegt; bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen (BGH aaO).
1217Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 StGB ist bei der Entscheidung namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
1218Unter Beachtung vorstehenden Maßstabs, insbesondere auch des durch den Gesetzgeber hervorgehobenen Stellenwerts der Schadenswiedergutmachung, ist vorliegend von besonderen Umständen auszugehen, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Insbesondere die langjährige Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und die Bereitschaft des Angeklagten, als Kronzeuge auszusagen, stellen ein erhebliches Gegengewicht zu dem vom Angeklagten mitverursachten Steuerschaden dar. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte in besonderem Maße zur Schadenswiedergutmachung beigetragen; denn es sind auch bedingt durch die Aussagen des Angeklagten bereits erhebliche Rückflüsse an den Fiskus erfolgt. Auch hat der Angeklagte persönlich Schadenswiedergutmachung in einem Umfang von 11.000.000,00 Euro geleistet. In einer Zusammenschau mit den weiteren tat- und täterbezogenen Gesichtspunkten, insbesondere auch des langen Zeitraums, den sich der Angeklagte nach der letzten Tat straffrei verhalten hat, konnte die verhängte Freiheitsstrafe, trotz des hohen Steuerschadens und der hinter den Taten stehenden hohen kriminellen Energie, wie sie durch die komplexe und eng verzahnte Arbeitsteilung zum Ausdruck kam, zur Bewährung ausgesetzt werden.
1219Vorliegend gebietet auch nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB. Zwar ist bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs auch von Gewicht, die Rechtstreue der Bevölkerung auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erhalten; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich daher zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGH, Urt. v. 30.04.2009, Az. 1 StR 342/08).
1220Vorliegend hat der Angeklagte besonders schwere Steuerstraftaten begangen; angesichts der Vielzahl an CumEx-Geschäften Beteiligter ist auch zu befürchten, dass – zumindest über viele Jahre hinweg – ein ganzer Geschäftskreis an Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Bankmitarbeitern und Aktienhändlern den durch § 370 AO zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt der Steuerhinterziehung nicht ernst genommen hat.
1221Wie bereits dargelegt handelt es sich bei der Bestrafung des Angeklagten jedoch nicht um einen der weiteren Verallgemeinerung zugänglichen Sachverhalt im Sinne genereller Nachsicht; denn der Angeklagte hat als erste Person in einem Wirtschaftsstrafkomplex erheblichen Ausmaßes ausgesagt und durch seine Aussage einen bedeutsamen Beitrag zur Aufklärung geleistet. Die gesetzgeberische Wertung, dem Täter (auch schwerer Straftaten) durch die Schaffung der Kronzeugenregelung mit der Möglichkeit der Strafmilderung bis hin zum Absehen von Strafe einen Anreiz zur Kooperation zu geben, ist auch im Rahmen der Entscheidung über eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu berücksichtigen. Denn auch das Aufbrechen krimineller, in sich abgeschlossener Strukturen durch das Institut des sogenannten Kronzeugen dient der Verteidigung der Rechtsordnung.
E. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
1222Es liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Diese ist über die Berücksichtigung der Verfahrensdauer sowie der hiermit einhergegangenen Belastungen des Angeklagten bei der Strafzumessung hinausgehend (s.o.) durch einen Vollstreckungsabschlag zu berücksichtigen.
1223Die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 S. 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK), bemisst sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen; zu berücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (BGH, Urt. v. 18.06.2009, Az. 3 StR 89/09 mwN). Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat; nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften (BGH aaO). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (BGH aaO).
1224Sofern nach vorstehenden Kriterien eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzunehmen ist, ist die Verfahrensdauer – wie auch hier geschehen – zunächst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen; hieran anschließend ist zu prüfen, ob zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; reicht diese als Entschädigung nicht aus, hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.2008, Az. GSSt 1/07). Entscheidend hierfür sind wiederum die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten; hierbei muss es stets im Auge behalten werden, wenn die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (BGH aaO).
1225Unter Beachtung des vorstehenden Maßstabs gilt Folgendes: Das insgesamt über ein Jahrzehnt andauernde Straf- und Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten dauerte in einem Umfang von insgesamt rund 2 Jahren und 9 Monaten unangemessen lange an; in diesem Umfang wurde das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert. Hierbei handelt es sich um die folgenden Zeiträume:
1226Hinsichtlich der angeklagten Sachverhalte waren die Ermittlungen – mit Ausnahme derjenigen betreffend des AV. – bereits im Jahre 2019 im Wesentlichen abgeschlossen. Die allein fortwährenden Ermittlungen zu vorbezeichnetem Fonds gerieten in der Zeit von November 2020 bis März 2021 aufgrund personeller Umorganisationen beim LKA NRW in eine Stillstandphase. Ferner waren die Ermittlungen betreffend dieses Fonds Mitte des Jahres 2021 im Wesentlichen abgeschlossen.
1227Die Kammer sieht die enorme Komplexität dieses Verfahrens sowie der hiermit zusammenhängenden zahlreichen weiteren CumEx-Verfahren; ferner erkennt sie an, dass die strafrechtliche Aufarbeitung – hier vorliegender – schwerer sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität regelmäßig aufgrund deren rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten erhebliche Zeiträume in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2005, Az. 5 StR 119/05).
1228Allerdings wäre, insbesondere mit Blick darauf, dass ein Urteil in dem ersten CumEx-Verfahren WG./PT. bereits im März 2020 verkündet wurde und der Angeklagte sich bereits vor diesem Zeitraum umfassend geständig eingelassen hatte, eine Anklageerhebung bei entsprechender personeller Ausstattung jedenfalls Anfang 2022 möglich gewesen.
1229Die Anklageerhebung erfolgte erst Ende April 2024, d.h. 2 Jahre und 4 Monate danach. Hinzuzurechnen sind die 5 Monate des weitestgehenden Stillstands der Ermittlungen. In diesem Zeitraum waren die Ermittlungen zu den anderen Fällen bereits abgeschlossen.
1230Vorstehende Rechtsstaatswidrigkeit wird auch nicht etwa dadurch wesentlich entkräftet, dass der Angeklagte über seine Rechtsanwälte kommuniziert hatte, möglichst nicht früh (als einer der ersten) angeklagt zu werden, um noch weitere „Boni“ durch fortwährende Aufklärung gewinnen zu können. Der Angeklagte hat die ihn treffende Verfahrensverzögerung hierdurch insbesondere nicht „verursacht“. Die Aufgabe staatlicher Stellen, in einem bestimmten Zeitraum eine sachgerechte Erledigung herbeizuführen, steht nicht zur Disposition des Betroffenen. Der Angeklagte hat sich zudem aufgrund seiner Kooperation eine Anklagevermeidung erhofft, die nicht eingetreten ist.
1231Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat ein derartiges Gewicht, dass ihr nicht mehr allein durch die bloße Feststellung der Konventionswidrigkeit Rechnung getragen werden kann.
1232Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Verfahrensdauer an sich bereits bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Eingang gefunden hat. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenfalls, dass das Verfahren, auch in der Wahrnehmung des Angeklagten, der hiervon bereits im Jahre 2014 durch die Durchsuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangte, selbst für ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren besonders lange, nämlich über ein Jahrzehnt andauerte und der Angeklagte von dem Verfahren, auch aufgrund seiner Dauer, in besonderer Weise psychisch belastet ist. Diese Belastung geht über den „Normalfall“ einer mit einem derart langen Verfahren einhergehenden hinaus; der Angeklagte ist, wie bereits dargelegt, über einen langen Zeitraum hinweg Anfeindungen und erheblicher medialer Aufmerksamkeit ausgesetzt, auch wenn er diese teils selbst forciert hat. Der Angeklagte lebte ferner in dieser Zeit mit einer, angesichts seiner Aufklärungsbeiträge und der Reaktionen der Ermittler hierauf, großen Unsicherheit hinsichtlich seiner eigenen Bestrafung.
1233Auch wenn die Verfahrensdauer bereits bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, erachtet es die Kammer bei der gebotenen wertenden Betrachtung aus den dargelegten Gründen, insbesondere mit Blick auf die erhebliche Belastung des Angeklagten mit einem über ein Jahrzehnt andauernden Straferfahren, welche durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nochmals vertieft wurde, es als angemessen, dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
F. Kein weiterer Verstoß gegen Art. 6 EMRK (faires Verfahren)
1234Einen weiteren Verstoß gegen Art. 6 EMRK, insbesondere einen solchen, der einen weiteren Abschlag auf dem Wege der Vollstreckungslösung rechtfertigen würde, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
1235Der Umstand, dass der Angeklagte insbesondere in den Jahren 2017/2018 entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten den Eindruck gewinnen konnte und musste, eine realistische Möglichkeit zu haben, eine Anklage zu vermeiden, stellt keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar.
1236Zwar gewährleistet Art. 6 EMRK, dass Strafverfolgungsbehörden keine Vertrauenstatbestände, welche das Verhalten der Verteidigung prägen können, begründen und sodann enttäuschen (Gaede in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, Art. 6 EMRK Rdnr. 317 mwN). Die Existenz eines Vertrauenstatbestandes ist insoweit Voraussetzung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK (BGH, Beschl. v. 12.12.2022, Az. 1 StR 380/22).
1237Vorliegend fehlt es an einem solchen. Dem Angeklagten war – sowohl als Rechtsanwalt als auch daneben professionell strafrechtlich beraten – bewusst, dass es zu einer Einstellung auch der Zustimmung der Strafkammer bedurft hätte.
1238Die Begründung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK trotz Fehlens eines Vertrauenstatbestandes wäre hiervon abweichend allenfalls dann denkbar, wenn durch ein Verhalten der Ermittlungsbehörden in besonders schwerwiegender Weise und unter besonderer Ausnutzung der Beschuldigtenrolle des Angeklagten auf diesen eingewirkt worden wäre.
1239Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände war hiervon nicht auszugehen. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen hochqualifizierten „Spitzenjuristen“ handelt, der über die maßgebliche Zeit hinweg intensiv von drei renommierten Strafverteidigern vertreten, beraten und insbesondere auch bei seinen jeweiligen Vernehmungen immer durch zwei von ihnen begleitet wurde. Durch sein eigenes Aussageverhalten ist er zudem in den Genuss einer ganz erheblichen Strafmilderung gekommen.
G. Einziehung
1240Gegenüber dem Angeklagten war gem. §§ 73 Abs. 1 2. Alt., 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.573.764,83 Euro anzuordnen. Der Angeklagte hat für die verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungen Provisionsversprechen in dieser Höhe erlangt. Deren Nennbetrag hat er als Wertersatz dieser Versprechen herauszugeben.
1241Die Vorschriften über die strafrechtliche Vermögensabschöpfung finden in ihrer derzeitigen Fassung gemäß Art. 316h S. 1 EGStGB Anwendung.
I. Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB
1. Erlangtes Etwas
1242Bei den jeweiligen Provisionsansprüchen handelte es sich um ein „erlangtes Etwas“ i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB. Hierunter ist jeder unmittelbar messbare wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, der dem Täter durch oder für die Tat zugeflossen ist (BGH, Beschl. v. 22.10.2019, Az. 1 StR 271/19).
1243Die Provisionsansprüche waren werthaltig; die jeweils Versprechenden wollten sie erfüllen und taten dies schließlich auch zeitnah. Es handelte sich nicht um bloße Profiterwartungen. Dass die zugrundeliegenden Provisionsgeschäfte und damit die Provisionsversprechen selbst rechtlich zu missbilligen sind, steht ihrer wirtschaftlichen Relevanz nicht entgegen.
1244Der Angeklagte hat Provisionsansprüche jeweils in der im Folgenden dargelegten Höhe als für ihn wirtschaftlich relevanten Vorteil erlangt.
1245Durch die Tat erlangt wird ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zufließt, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt (BGH, Beschl. v. 21.12.2021, Az. 3 StR 381/21); dem Täter muss hierdurch wirtschaftlich messbar etwas zugutegekommen sein (Scheier in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2024, § 73 StGB Rdnr. 28).
1246Nach vorstehenden Grundsätzen gilt folgendes: Das jeweilige Provisionsversprechen sah eine Zahlung an Dr. D. und den Angeklagten vor. Die Höhe der Zahlung belief sich auf das Doppelte des hier für die Einziehungsentscheidung zugrunde gelegten Betrages. Nach der internen Profitverteilung zwischen Dr. D. und dem Angeklagten, die durchgehend gelebt und zu keiner Zeit in Frage gestellt wurde, sollten die beiden jeweils hälftig profitieren.
1247Angesichts dieser Gesamtumstände war bereits mit Begründung des Provisionsversprechens sowie erfolgreicher Abwicklung des die Provision auslösenden (CumEx-)Geschäfts dem Angeklagten ein messbarer Vermögensvorteil in Höhe der hälftigen Provisionssumme zugeflossen und stand wirtschaftlich zu dessen Disposition. Hieran ändert nichts, dass als weiterer Schritt noch eine Zahlung der Provision zu erfolgen hatte. Denn die jeweiligen Vertragspartner und Provisionsschuldner sahen die Provisionsabrede als verbindlich an, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie erfüllt wurde.
1248Die Gesamtprovision sollte vereinbarungsgemäß auf Geheiß Dr. D.s und des Angeklagten in die seitens des Angeklagten maßgeblich aufgelegte C.-Struktur fließen. Dr. D. zog die vereinbarte interne Profitverteilung zu keinem Zeitpunkt in Zweifel. Der den Zahlungsfluss organisierende Angeklagte konnte damit jenseits der konkreten – hier nicht maßgeblichen – zivilrechtlichen Stellung Dr. D.s und des Angeklagten als Gläubigermehrheit bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung davon ausgehen, dass „sein“ Provisionsanteil bereits „verdient“ war und ihm zufließen werde.
1249Darüberhinausgehende Anforderungen an die seitens des Angeklagten erlangte faktische Verfügungsgewalt sind vorliegend nicht aufzustellen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Vermögenstrennungsprinzips. Zwar sind bei Prüfung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auch die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zu beachten, welche dieser für die sogenannten Vertretungsfälle entwickelt hat; nach dem Vermögenstrennungsprinzip muss der Zufluss bei einer Kapital- oder Personengesellschaft nicht zugleich zu einem einziehungsfähigen Ertrag beim Anteilseigner führen (BGH, Urt. v. 18.09.2024, Az. 1 StR 197/24).
1250Vorstehende Grundsätze finden bereits deshalb keine Anwendung, da es sich nicht um einen „Vertretungsfall“ handelt. Bei dem Angeklagten handelte es sich schon nicht um einen „für eine Gesellschaft handelnden Täter“. Der Angeklagte war bereits kein vertretungsberechtigtes Organ einer zur C.-Struktur gehörigen Gesellschaft. Eine solche Stellung wäre nicht mit dem Ziel der Verschleierung des Profitzuflusses beim Angeklagten vereinbar gewesen. Insoweit ist insbesondere auch keine trennscharfe Abgrenzung zu den Voraussetzungen der Dritteinziehung nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erforderlich.
1251Hinzu tritt, dass die gesamte C.-Struktur für Dr. D. und den Angeklagten lediglich einen formalen, insbesondere der Verschleierung der Geldflüsse dienenden Mantel darstellte, um den genannten Protagonisten Millionenbeträge an CumEx-Profiten zukommen zu lassen. Diese Verschleierung hatte Erfolg. Die Vermögenszuflüsse bei Dr. D. und dem Angeklagten sind durch die Zwischenschaltung eines hochkomplexen vielstöckigen Konstruktes ausländischer Gesellschaften nicht im Einzelnen rekonstruierbar. Insbesondere ist nicht zu ermitteln, welche unmittelbaren Zahlungseingänge bei Dr. D. und dem Angeklagten auf die Profite aus welchem konkreten CumEx-Geschäft zurückzuführen sind. Im Gleichklang mit dieser Komplexität waren es Dr. D. und der Angeklagte, welche die C.-Struktur faktisch beherrschten, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Diese bewusste – und erfolgreiche – Verschleierung der Vermögensspähren Dr. D.s und des Angeklagten einerseits sowie der C. andererseits ist einer Vermischung der Vermögensspähren (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2021, Az. 5 StR 443/19) gleichzustellen. Insoweit handelt es sich auch nicht etwa um die „pauschale Annahme“ eines Vermögensvorteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2005, Az. 2 BvR 1378/04), welche in Konflikt mit Art. 14 Abs. 1 GG geriete.
2. Für die Tat erlangt
1252Der Angeklagte erlangte diesen Provisionsanteil auch „für“ die abgeurteilten Taten. „Für die Tat“ sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für ein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (BGH, Beschl. v. 01.06.2021, Az. 1 StR 133/21 mwN). Demgegenüber ist das Tatbestandsmerkmal „durch die Tat“ erfüllt, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt; der abzuschöpfende Vermögensvorteil, regelmäßig die Kehrseite des Taterfolgs, muss der Tathandlung – in zeitlicher Hinsicht – nachfolgen (BGH, Urt. v. 16.04.2024, Az. 1 StR 204/23). Die Tatbeute kann nicht verteilt werden, bevor sie „eingefahren“ ist (BGH aaO). Maßgeblich ist eine die Einziehung prägende gegenständliche Betrachtungsweise (BGH aaO).
1253Nach vorstehenden Grundätzen erhielt der Angeklagte die Provisionsversprechen bzw. die zu deren Erfüllung aufgewandten Zahlungen als Gegenleistung für seine – rechtswidrigen – Tatbeiträge. Durch die Provisionsversprechen sollte die jeweils tatbestandsmäßige (Beratungs-)Tätigkeit des Angeklagten und Dr. D.s bei der Durchführung der verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte honoriert werden. Die zur Honorierung aufgewandten Mittel rührten nicht aus der „Tatbeute“ her, was nachfolgend (VI.) im Einzelnen dargelegt wird.
3. Wertersatz
1254Da die Provisionszusagen als solche nicht eingezogen werden können, war nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen. Der Wertersatz beläuft sich nach vorstehenden Ausführungen auf den hälftigen Betrag, der in Erfüllung der Provisionsversprechen an die C. gezahlt wurde. Denn diese Höhe stellt den wirtschaftlichen Wert der Provisionsversprechen dar, den der Angeklagte nach vorstehenden Ausführungen „für“ die abgeurteilten Taten erlangt hat.
SP.. Kein Abzug von Aufwendungen gemäß § 73d StGB, keine Hinzurechnung von Nutzungen gemäß § 73 Abs. 2 StGB
1255Von dem nach vorstehenden Grundsätzen ermittelten Wert sind keine Abzüge vorzunehmen, insbesondere nicht auf der Grundlage des § 73d StGB.
1256Nach § 73d Abs. 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Aufwendungen des Täters abzuziehen; außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
1257Zunächst sind insbesondere nicht etwa die Verwaltungskosten für die C.-Struktur, die bei deren Errichtung oder Unterhaltung angefallen sind, etwa die Zahlung von Löhnen und Gehältern der bei den Gesellschaften Beschäftigten, abzugsfähig.
1258Insoweit handelt es sich bereits nicht um Aufwendungen i.S.d. § 73d StGB. Das Abzugsgebot gilt nicht ausnahmslos für alle denkbaren Vermögensopfer des durch die Tat bereicherten Tatbeteiligten; abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen; erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerb (BGH, Urt. v. 19.08.2020, Az. 5 StR 558/19). Der geforderte sachliche Zusammenhang fehlt für Kosten, die der Täter für die Sicherung oder die Verwertung der Tatbeute ausgibt (BT-Drucksache 18/11640 S. 78; Scheier in: Graf/Jäger/Wittig aaO, § 73d StGB Rdnr. 8 mwN).
1259Bei vorgenannten Kosten handelt es sich um solche, die zur Sicherung und Weiterleitung der durch CumEx-Geschäfte generierten Profite an den Angeklagten und Dr. D. dienten. Sie fallen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 73d StGB heraus.
1260Ein Abzug ist aber auch insoweit nicht vorzunehmen, als über die C.-Struktur Mitarbeiter oder andere Personen (etwa Dr. DK.) für ihre Tätigkeit im Rahmen der verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte entlohnt wurden. Es greift das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB ein. Es handelt sich um Leistungen, die für die Begehung der Tat bzw. ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind.
1261Dass der Angeklagte nach § 73 Abs. 2 StGB einziehbare Nutzungen, etwa in Gestalt einer Verzinsung, tatsächlich erzielt hat, hat die Kammer nicht festgestellt.
III. Kein Ausschluss der Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 StGB
1262Die Einziehung ist auch nicht gemäß § 73e Abs. 1 StGB dadurch ausgeschlossen, dass die aus den verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungen resultierende Steuer- bzw. Haftungsschuld teilweise an den Fiskus von Dritten zurückgezahlt wurde. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um rechtskräftige Zahlungen handelte. Denn die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB ist bereits aus folgendem Grund nicht anzuwenden:
1263Vorgenannter Einziehungsausschluss greift nur, wenn Tatbeteiligte „aus der Tat“ einen Vermögensvorteil erlangt haben und insoweit Gegenansprüche des Verletzten entstanden sind; das „für die Tat“ erlangte wie insbesondere der Tatlohn vermag keinen solchen Gegenanspruch des Verletzten auszulösen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2022, Az. 1 StR 466/21; Saliger in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Aufl. 2023, § 73e StGB Rdnr. 13). Auch der Umstand, dass dem Fiskus (als „Verletztem“ i.S.d. § 73e Abs. 1 StGB) gegenüber dem Einziehungsschuldner ein Haftungsanspruch gemäß § 71 AO erwächst, ändert hieran nichts; auch hierbei handelt es sich nicht um einen auf Auskehr gerade des Tatlohns gerichteten Anspruch des Fiskus und damit nicht um einen im Rahmen des § 73e Abs. 1 StGB relevanten Gegenanspruch (vgl. BGH aaO). So bleibt auch der Anspruch des Staates auf Abschöpfung des Tatlohns von einer etwaigen erfolgreichen Inanspruchnahme eines anderen (vermögenden) Einziehungsbeteiligten unberührt (BGH, Urt. v. 16.04.2024, Az. 1 StR 204/23).
1264Keine hiervon abweichende Beurteilung folgt daraus, dass der Angeklagte selbst einen Teil der aus den verfahrensgegenständlichen Taten herrührenden Steuerschuld gezahlt hat (zu deren Berücksichtigung siehe sogleich unter VII.). Insbesondere hat der Angeklagte hierdurch nicht eine aus der hier zu treffenden Einziehungsentscheidung resultierende Zahlungspflicht bereits erfüllt. Der Angeklagte hat durch die Zahlung eine ihm gegenüber nach § 71 AO bestehende Haftungsschuld des Bundes erfüllt, indem er an das BZSt auf den gegen ihn zuvor ergangenen Haftungsbescheid zahlte; soweit er hiermit auch die Verringerung einer gegen ihn möglicherweise ergehenden Einziehungsentscheidung bezweckte, handelt es sich lediglich um ein der Erfüllungswirkung nachgelagertes Motiv. Der Angeklagte konnte durch die Zahlung nicht gleichzeitig eine Verpflichtung gegenüber dem Landesjustizfiskus zum Erlöschen bringen. Die beiden Schuldverhältnisse stehen nebeneinander; was sich bereits aus der unterschiedlichen Gläubigerstellung ergibt (vgl. auch BGH aaO).
IV. Keine Gesamtschuld
1265Dass der Angeklagte auf vorstehenden Einziehungsbetrag neben weiteren Personen als Gesamtschuldner haftet, ist nicht ersichtlich. Eine Gesamtschuld besteht nur zwischen den Tatbeteiligten, die den weitergereichten Vermögensvorteil „durch die Tat“ erlangt haben (BGH aaO). Der Angeklagte hat den Vermögensvorteil jedoch „für die Tat“ erlangt. Insbesondere besteht auch keine Gesamtschuld im Verhältnis zu Dr. D.. Insoweit haftet jeder der beiden nach vorstehenden Ausführungen für seinen jeweiligen (hälftigen) Profitanteil. Eine entsprechende – ohnehin lediglich der Warnung der Vollstreckungsbehörden dienende (BGH, Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20) – Tenorierung hatte daher zu unterbleiben.
V. Keine Maßgeblichkeit – etwaiger – steuerrechtlicher Verjährung
1266Eine etwaig eingetretene steuerrechtliche Verjährung ist nach § 73e Abs. 1 S. 2 StGB nicht maßgeblich. Vorstehende Vorschrift findet gemäß Art. 316j Nr. 1 EGStGB Anwendung (vgl. BGH aaO).
VI. Einzelne Fälle
1267Im Einzelnen waren dem Angeklagten nach vorstehenden Ausführungen die folgenden Einziehungsbeträge zuzurechnen:
1. NA. Eigenhandel
1268Die NA. Bank leistete aufgrund von Scheinrechnungen der Bank TF. Zahlungen an diese, welche die Bank TF. – wiederum auf der Grundlage weiterer Scheinrechnungen – an die CG. bzw. in 2010 an die C. Consultancy und damit in den Zugriffsbereich des Angeklagten weiterleitete. Der wirtschaftliche Wert, den der Angeklagte erlangte, entspricht nach vorstehenden Ausführungen der Hälfte der jeweiligen Zahlungsbeträge, die mit der Höhe der vorangegangenen Provisionsversprechen übereinstimmen.
1269Weil die NA. Bank die Zahlungen bereits kurz nach Ende der Dividendensaison, nämlich am 23.08.2007, 02.09.2008, 14.08.2009 und 21.07.2010 zur Anweisung brachte, während die festgesetzte Steuererstattung jeweils erst im April des übernächsten Jahres ausgezahlt wurde, ist ausgeschlossen, dass es sich bei den vom Angeklagten vereinnahmten Zahlungen um teilweise weitergeleitete Tatbeute handelte.
1270Im Einzelnen wurden nachfolgende Zahlungen seitens der NA. Bank veranlasst:
1271|
Grund |
Gesamtbetrag |
Anteil des Angeklagten |
|
Dividendensaison 2007 |
1.285.000,00 Euro |
642.500,00 Euro |
|
Dividendensaison 2008 |
5.188.000,00 Euro |
2.594.000,00 Euro |
|
Dividendensaison 2009 |
5.500.000,00 Euro |
2.750.000,00 Euro |
|
Dividendensaison 2010 |
5.500.000,00 Euro |
2.750.000,00 Euro |
|
Gesamt: |
8.736.500,00 Euro |
2. MD. Equity
1272Entsprechend den obigen Ausführungen war der Wert des Provisionsversprechens der WK. Capital gegenüber dem Angeklagten mit der Hälfte der pauschal mit NS. vereinbarten und im Folgenden an die C. gezahlten 5.000.000,00 Euro, mithin 2.500.000,00 Euro zu bemessen. Auch insoweit gilt, dass die Zahlung sich nicht aus der Tatbeute, also der Steuererstattung speiste, sondern aus dem von WK. betriebenen, zeitlich dem Steuererstattungsverfahren vorgelagerten Pre-Trading.
3. MS. Fund
1273Hinsichtlich des MS. Fund unterlag ein Betrag in Höhe von 3.104.359,50 Euro der Einziehung. Dieser ergibt sich aus dem hälftigen von WK. Capital versprochenen und an die C. bezahlten Betrag in Höhe von 6.208.719,00 Euro. Dieser von WK. Capital an die C. veranlassten Zahlung lagen die aus dem Pre-Trading der WK. Capital auf die Transaktionen erwirtschafteten Gewinne zu Grunde; sie entsprangen mithin nicht der erst später erfolgten Steuererstattung durch das BZSt.
4. MD. Hedge
1274Hinsichtlich des MD. Hedge unterlag, den vorstehenden Ausführungen entsprechend, ein Betrag in Höhe von 2.430.499,00 Euro der Einziehung. Hierbei handelt es sich um den hälftigen von WK. Capital als Provision versprochenen und an die C. gezahlten Betrag in Höhe von 4.860.998,00 Euro. Dieser von WK. Capital an die C. veranlassten Zahlung lagen die aus dem Pre-Trading der WK. Capital auf die Transaktionen erwirtschafteten Gewinne zu Grunde; sie entsprangen somit wiederum nicht der Zahlung durch den Fiskus.
5. AV.
1275Betreffend den AV. beliefen sich die an die C. von der BD. Ltd. auf der Grundlage des Provisionsversprechens in Gestalt einer Genussrechtsvereinbarung geleisteten Zahlungen auf einen Betrag in Höhe von 13.604.812,65 Euro, wovon der hälftige Anteil auf den Angeklagten entfiel, mithin ein Betrag in Höhe von 6.802.406,33 Euro. Die von der BD. Ltd. an die C. erfolgten Zahlungen beruhten wiederum auf Pre-Trading-Gewinnen des BD. Fund, nicht auf (Steuer-)Zahlungen von YM. an den AV..
VII. Zahlungen des Angeklagten
1276Die seitens des Angeklagten geleisteten Zahlungen auf seine Haftungsschuld betreffend den MD. Equity waren dergestalt zu berücksichtigen, dass in Höhe der geleisteten Zahlungen von 11.000.000,00 Euro eine Vollstreckung gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu unterbleiben hat. Denn die Vollstreckung des vollständigen Einziehungsbetrages unter Außerachtlassung vorstehender Zahlung des Angeklagten stellte sich als unverhältnismäßig dar.
1277Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine bewusste Entscheidung dahingehend getroffen, dass Härten, die im Einzelfall mit der Einziehungsentscheidung verbunden sein können, nicht im Erkenntnisverfahren, sondern ausschließlich im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden sollen (BGH, Urt. v. 06.12.2023, Az. 2 StR 471/22).
1278Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann; zu solchen Besonderheiten zählen zwar nicht diejenigen Umstände, die der Gesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat, wie etwa dem Abzugsverbot § 73d Abs. 1 S. 2 StGB unterliegenden Aufwendungen; im Übrigen sind dem Gericht vom Gesetzgeber aber keine Beschränkungen auferlegt worden, welche Gesichtspunkte es bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf; auch die Entreicherung kann im Sinne einer Gesamtschau grundsätzlich weiterhin Berücksichtigung finden (BGH aaO). Die Annahme von Unverhältnismäßigkeit wird immer bei Verletzung des Übermaßverbotes anzunehmen sein; dessen Verletzung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen (BGH aaO).
1279Nach vorstehenden Grundsätzen gilt folgendes: Der Angeklagte hat, wenn auch unter dem „Druck“ einer Einziehungsbeteiligung bzw. Einziehungsentscheidung in dem gegen Dr. D. gerichteten Verfahren Schadenswiedergutmachung in erheblicher Höhe geleistet. Diese Zahlung ist nicht nur auf der Strafzumessungsebene, sondern auch bei der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zu honorieren. Denn es erscheint, auch unter Berücksichtigung der bereits dargelegten erheblichen Aufklärungshilfe des Angeklagten unbillig, diesen neben der existenzvernichtenden primären Steuerschuld hiervon unabhängig auf die Rückzahlung der erhaltenen Provisionen in Anspruch zu nehmen.
H. Kein Berufsverbot
1280Ein Berufsverbot ist gegenüber dem Angeklagten nicht auszusprechen. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 StGB kann das Gericht die Ausübung des Berufs für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt wird, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.
1281Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll; es darf nur dann verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird; Voraussetzung hierfür ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) zu der Überzeugung führt, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (BGH, Beschl. v .26.03.2024, Az. 4 StR 416/23 mwN). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an die Annahme einer weiteren Gefährlichkeit i.S.d. § 70 Abs. 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn der Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig wird, insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Straftaten abhalten wird (BGH aaO mwN).
1282Vorliegend ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Täter und Taten insbesondere zu berücksichtigen, dass letztere bereits nahezu 15 Jahre zurückliegen, ohne dass der Angeklagte in der Zeit erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre; der Angeklagte hat ferner durch seine massive Aufklärungshilfe sowie sein frühes Geständnis eindrücklich über viele Jahre hinweg belegt, dass er von seinem rechtswidrigen Verhalten im Kontext seiner anwaltlichen Berufsausübung Abstand nimmt.
1283Der Angeklagte ist erstmalig straffällig geworden. Er ist nachhaltig geprägt durch das gegen ihn geführte, über ein Jahrzehnt andauernde Ermittlungsverfahren. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass er nun, im Jahre 2025 oder später, erneut erhebliche Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung vornehmen werde. Diese Einschätzung ändert sich auch nicht, wenn weitere – hier abgetrennte – im Jahre 2011 begangene (Versuchs-)Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung von CumEx-Geschäften mittels US-Pensionsfonds in die Betrachtung mit einbezogen werden.
1284I. Kosten
1285Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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