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BRAO § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden haben einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 62 KLs 1/24
3. Juni 2025
62 KLs 1/24 3. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 1842/24
3. April 2025
2 S 1842/24 3. April 2025
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH II – 3- 1/23
15. Juli 2024
BayAGH II – 3- 1/23 15. Juli 2024
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - AGH 17/14 (I 8)
9. März 2015
AGH 17/14 (I 8) 9. März 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 49/08
2. September 2008
5 Sa 49/08 2. September 2008
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LB 3551/01
13. Dezember 2001
8 LB 3551/01 13. Dezember 2001