Beschluss vom Landgericht Darmstadt (3. Strafvollstreckungskammer) - 3a StVK 1314/18

Tenor

Der Antrag der Klinik für forensische Psychiatrie [...] als Einrichtung des Maßregelvollzugs auf richterliche Genehmigung einer Fixierung vom "01.10.2018" - eingegangen bei den Justizbehörden Darmstadt am 16.08.2018 - wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen der Untergebrachten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Die Untergebrachte befindet sich seit mehreren Jahren in der Klinik für forensische Psychiatrie [...] als Einrichtung des Maßregelvollzugs (im Folgenden: Maßregelvollzugseinrichtung).

Die Maßregelvollzugseinrichtung stellte unter dem "01.10.2018" - eingegangen bei den Justizbehörden Darmstadt am 16.08.2018 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) einen unmittelbar an den Vorsitzenden der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt adressierten "Antrag auf richterliche Genehmigung einer Fixierung".

Hierzu führte die Maßregelvollzugseinrichtung im Wesentlichen das Folgende aus:

Die Untergebrachte habe den beiden sie begleitenden Pflegekräften am Nachmittag des 16.08.2018 signalisiert, dass sie nach dem Ende eines Hofganges nicht wieder auf die Station in ihr Zimmer zurückkehren werde. Es sei mehrfach erfolglos sowohl von therapeutischer als auch pflegerischer Seite versucht worden, mit der Untergebrachten in Kontakt zu treten und sie dazu zu bewegen, ihr Zimmer aufzusuchen. Die Untergebrachte habe schließlich unter Zusammenziehen aller verfügbaren Kräfte im Hof überwältigt werden, auf einer Trage fixiert und in ihr Zimmer verbracht werden können. Die Untergebrachte habe sich nach der Zugriffssituation nicht kooperativ gezeigt, geschimpft und den Beteiligten gedroht. Sie sei verbaler Intervention nicht zugänglich gewesen. Aufgrund der vorliegenden Diagnose und der gehäuften Zwischenfälle in den vergangenen sechs Monaten - namentlich konkreten Androhungen tödlicher Gewalt gegenüber Person des unmittelbaren Umfeldes und einer Vielzahl von suizidalen Handlungen - habe eine sofortige Entfixierung nach Verbringen in ihr Einzelzimmer nicht erfolgen können. Wegen der fehlenden verbalen Erreichbarkeit in Verbindung mit der erheblichen Körperkraft und -masse der Untergebrachten (ca. 200 Kilo/195 cm) sei die Untergebrachte in ihrem Zimmer am Bett (beide Arme, beide Beine, Brust und Bauch) mit Gurten fixiert worden. Die Fixierung sei um 16:00 Uhr erfolgt. Eine Entfixierung habe um 16:30 Uhr aufgrund des weiterhin anhaltenden Zustandes der fehlenden Ansprechbarkeit und Kooperationsfähigkeit nicht erfolgen können.

Auf Nachfrage des Dezernenten, dem der Antrag am 21.08.2018 vorgelegt wurde, teilte die Maßregelvollzugseinrichtung mit, dass die Fixierung der Untergebrachten um die Mittagszeit des 21.08.2018 beendet worden sei.

Dies bestätigte die Maßregelvollzugseinrichtung nochmals mit Schreiben vom "21.08.2018" - eingegangen bei den Justizbehörden Darmstadt am 27.08.2018. Sie erläuterte, dass sich die Untergebrachte insoweit nun reguliert und absprachefähig gezeigt habe und zum Schutz vor eigen- als auch fremdaggressiven Handlungen nun in einem besonders gesicherten Zimmer untergebracht habe werden können.

II.

Der Antrag der Maßregelvollzugseinrichtung war mangels Statthaftigkeit zurückzuweisen.

Das hessische Maßregelvollzugsgesetz sieht die richterliche Genehmigung der "Fixierung" einer Person im Vollzug der Unterbringung nicht vor. Es regelt die "Fesselung" als besondere Sicherungsmaßnahme in § 34 HMaßrVollzG und weist die Zuständigkeit für die Anordnung der Maßnahme (alleine) der Einrichtung des Maßregelvollzugs unter obligatorischer ärztlicher Mitwirkung und Überwachung bei der Durchführung der Maßnahme zu. Regelungen, die einen Richtervorbehalt zum Gegenstand hätten, finden sich dagegen nicht. Der gerichtliche Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug ist durch die Möglichkeit der betroffenen Person sichergestellt, einen Antrag gemäß § 138 StVollzG in Verbindung mit §§ 109 ff. StVollzG an das Gericht zu richten.

Auch lässt sich ein Richtervorbehalt nicht unmittelbar aus der von der Maßregelvollzugseinrichtung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Zwar sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder bindend. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht - entsprechend den Gegenständen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Regelungen nur für die Länder Baden-Württemberg und Bayern und nur insoweit getroffen, als es § 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Baden-Württemberg als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und festgestellt hat, dass es in Bayern derzeit insgesamt an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung fehlt. (Vorläufige) Regelungen für das Land Hessen und mit Blick auf § 34 HMaßrVollzG hat es nicht getroffen.

Schließlich scheidet auch eine Ableitung der Statthaftigkeit des Antrages unmittelbar aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.07.2018 niedergelegten Grundsätze aus. Zwar ergeben sich wesentliche strukturelle Parallelen vor allem zwischen dem dort auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüften § 25 PsychKHG BW und der hier in Rede stehenden Rechtsgrundlage, namentlich § 34 HMaßrVollzG; insbesondere sieht § 34 HMaßrVollzG - wie dargelegt - ebenfalls keinen Richtervorbehalt mit Blick auf die Möglichkeit der Anordnung einer Fesselung vor. Es obliegt aber allein dem Gesetzgeber - oder im Rahmen vorläufiger Regelungen dem Bundesverfassungsgericht (vgl. auch § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG) - den Richtervorbehalt auszugestalten und insbesondere den gesetzlichen Richter (nach abstrakten Regeln) zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 2 Satz 4 GG).

Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich vorliegend eine bestimmte Ausgestaltung der Zuständigkeitsregelung nicht aufdrängt. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber eine Ausgestaltung verlangt, die zu einem effektiven durch den Richtervorbehalt vermittelten Grundrechtsschutz führt, hat es weitere Maßstäbe insoweit nicht aufgestellt. Dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich der Ausgestaltung eines Richtervorbehalts und der Bestimmung des gesetzlichen Richters ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. So könnte er die richterliche Genehmigung von Fixierungen im Rahmen strafrechtlicher Freiheitsentziehungen dem auch sonst für Fragen des Vollzugs zuständigen Gericht zuweisen, also in Fällen der Untersuchungshaft dem Ermittlungsrichter bzw. - nach Anklageerhebung - dem Gericht des ersten Rechtszugs, in Fällen der Strafhaft und des Maßregelvollzugs der Strafvollstreckungskammer. Der Gesetzgeber könnte die Zuständigkeit jedoch auch einheitlich den Betreuungsgerichten zuweisen, etwa weil dort ohnehin Sachkunde in Fragen der zwangsweisen Fixierung vorhanden ist oder mit Blick auf die Ortsnähe der Amtsgerichte und die häufig dort ohnehin bereits bestehende Eildienstbereitschaft.

Das Gericht sieht sich aus Gründen der Gesetzesbindung der rechtsprechenden Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) gehindert, einer diesbezüglichen Entschließung des Gesetzgebers vorzugreifen. Die Annahme der eigenen Zuständigkeit durch den Richter aus eigener Machtvollkommenheit heraus verbietet sich; die Zuständigkeitszuweisung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Würde der Richter außerhalb seines ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereiches tätig - zumal durch die Bekräftigung möglicherweise rechtswidriger staatlicher Zwangsmaßnahmen -, so stünde ein rechtswidriges Verhalten des Richters selbst im Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG in Verbindung mit § 464 StPO; die Untergebrachte hat die Antragsstellung nicht veranlasst.


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