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StVollzG § 138 Anwendung anderer Vorschriften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Landshut - 3 StVK 192/24
2. August 2024
3 StVK 192/24 2. August 2024
Beschluss vom Landgericht Memmingen - 44 T 860/24
16. Juli 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 572/23
12. Juni 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 154/23 (MVollz)
21. Juni 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 232/21
15. März 2023
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 201 AR 111/22
16. November 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 260/22
6. Oktober 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1024/21
3. Mai 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 33/21
10. Februar 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 97/20 (MVollz)
9. Juni 2020
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