Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 218/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 20.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.09.2013 (14 M 627/13) wird die Sache unter Aufhebung der Übersendungsverfügung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24.09.2013 an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – zurückverwiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 793 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.09.2013, über die gemäß § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Übersendungsverfügung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24.09.2013 wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels des Abhilfeverfahrens aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Dieser Verfahrensmangel liegt darin, dass die Übersendungsverfügung vom 24.09.2013 den Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der mit der beim Amtsgericht am 23.09.2013 eingegangenen Beschwerdeschrift vom 20.09.2013 angekündigten Beschwerdebegründung, die mit gesondertem Schriftsatz erfolgen wird, verletzt.

2

Zudem widerspricht die Verfahrensweise des Amtsgerichts dem Zweck des Abhilfeverfahrens, die Kosten verursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, falls auf der Grundlage der Beschwerdebegründung gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Ausgangsgericht vorgenommen werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2007, 13 WF 872/07; zitiert nach juris). Das Amtsgericht kann zwar regelmäßig sofort vorlegen, wenn das Rechtsmittel ohne Begründung eingelegt wird. Hat jedoch der Beschwerdeführer, wie hier die Gläubigerin, eine Begründung angekündigt, so ist diese abzuwarten, weil andernfalls das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wird ( a.a.O, Zöller/Heßler, 29. Auflage, § 572 ZPO, Rn. 8).

3

Vorliegend hat das Amtsgericht die angekündigte Begründung nicht abgewartet, sondern bereits einen Tag nach Eingang der sofortigen Beschwerde die im übrigen ungenügende Übersendungsverfügung (vgl. KG, Beschluss vom 20.09.2007, 2 W 158/07; zitiert nach juris; Zöller, a.a.O, Rn. 10) gefertigt. Wollte sich das Amtsgericht hinsichtlich des Eingangs der Beschwerdebegründung Klarheit verschaffen, hätte es – lediglich – einer Fristsetzung bedurft.

4

Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Absatz 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Amtsgericht zurück.


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