Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (4. Zivilkammer) - 4 O 48/15
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.621,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 14.08.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche geltend.
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Die Klägerin ist im Bereich Brandtechnologie tätig und erteilt Prüfberichte für das Brandverhalten und Nebenerscheinungen für die Bereiche Bau, Verkehr, Konsum und F&E sowie Feuerwiderstandsprüfungen von Bauteilen.
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Die Parteien waren durch einen Dienstleistungsvertrag verbunden.
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Nachdem der Beklagte unter dem 31.03.2014 bei der Klägerin Angebote über Brandprüfungen von Schrumpfschläuchen und Kabelmaterialien eingeholt hatte, erteilte er der Klägerin unter dem 08.05.2014 vier entsprechende detaillierte Prüfaufträge. Grundlage des Auftrages war die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
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Die Klägerin übermittelte die Prüfberichte dem Beklagten elektronisch.
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Am 30.07.2014 stellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Rechnung in Höhe von insgesamt 7.621,95 €. Diesen Rechnungsbetrag macht die Klägerin vorliegend geltend.
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Mit E-Mail vom 23.09.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihm eine Vereinbarung über die Ratenzahlung zukommen lassen wollte. Er habe leider noch nichts erhalten, außer eine 2. Mahnung. Er bat um Übersendung der Vereinbarung zur Unterschrift.
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Dem Beklagten wurde sodann unter dem 01.10.2014 ein Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung zur Unterschrift übersandt. Eine Unterzeichnung durch den Beklagten erfolgte nicht.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Vertrag mit dem Beklagten erfüllt habe.
- 10
Die Klägerin trägt vor, dass die jeweils übermittelten Prüfberichte handschriftlich mit Hilfe eines Signatur-Pads unterschrieben worden seien. Charakteristische Informationen der Unterschrift würden im Dokument abgespeichert. Änderungen am Dokument würden die Signatur und das Dokument ungültig machen. Der Beklagte sei bei Übermittlung der Dokumente zudem darauf hingewiesen worden, dass der jeweilige Bericht im Format PDF/A-1b dargestellt und mit jedem Viewer geöffnet werden könne. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass die jeweils vorgelegten Dokumente ausgedruckt werden können. Damit werde auf die Übersendung der Prüfberichte in Papierform verzichtet. Einwendungen gegen eine solche Übermittlung habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr habe der Beklagte nach Rechnungserhalt sogar um Ratenzahlung gebeten.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.621,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 14.08.2014 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszustellenden Kostenquote zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin vollständige Prüfberichte erstellt und dem Beklagten übermittelt hätte. Er trägt vor, dass die Klägerin dem Beklagten nur E-Mails geschickt habe. Die Klägerin sei jedoch verpflichtet, ihm die Prüfergebnisse schriftlich an seine Adresse mitzuteilen. Aus dem Auftrag ergebe sich die Lieferanschrift des Beklagten.
- 17
Der Beklagte trägt weiterhin vor, dass er die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass er die Prüfberichte bei seinen Ausschreibungen vorlegen müsse und elektronisch übermittelte Daten gefälscht werden könnten. Die potentiellen Auftraggeber des Beklagten würden die Aushändigung verstofflichter Prüfberichte verlangen.
- 18
Der Beklagte erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, da ihm die Prüfberichte nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden seien.
- 19
Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 10.11.2015 gab keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 611 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 7.621,95 € nebst Zinsen wie erkannt zu.
- 22
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte kann die Bezahlung der Rechnung vom 30.07.2014 nicht mit der Begründung verweigern, dass die Klägerin verpflichtet wäre, die Prüfergebnisse schriftlich per Post zu übersenden. Eine dahingehende vertragliche Pflicht der Klägerin ist nicht ersichtlich.
- 23
Weder aus den durch den Beklagten erteilten Aufträgen noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geht hervor, dass der Vertrag nur erfüllt ist, wenn die Prüfberichte dem Beklagten per Post schriftlich zugegangen sind. Soweit in den Aufträgen eine Anschrift des Beklagten als Lieferanschrift aufgeführt ist, lässt dieses nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass eine Lieferung in Papierform per Post zu erfolgen hatte.
- 24
Der Beklagte hat seine Behauptung, dass er die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass elektronisch übermittelte Daten gefälscht sein könnten, nicht bewiesen. Ein Schreiben des Beklagten, dass er der Klägerin Gelegenheit gegeben habe, die Leistungen nachzubessern, liegt nicht vor. Insofern ist auch nicht ersichtlich, wann der Beklagte ein solches Schreiben verfasst haben will. Vielmehr hat die Klägerin E-Mails vom 17.06.2014 und 18.06.2014 an den Beklagten vorgelegt, mit welchen sie die Berichte über die brandtechnischen Prüfungen mit entsprechenden Informationen und Hinweisen übersandt hat. Sie teilte dem Beklagten auch mit, dass die Dokumente jederzeit ausgedruckt werden können. Mit dem E-Mail Versand als PDF/A-1b verzichtet die Klägerin auf die Übersendung der Prüfberichte in Papierform.
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Der Beklagte hat vorgerichtlich gegen diese Vorgehensweise gegenüber der Klägerin keine Einwendungen erhoben. Er hat die Klägerin sogar mit E-Mail vom 23.09.2014 darum gebeten, ihm eine Vereinbarung über die Ratenzahlung zukommen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechnung vom 30.07.2014 bereits gestellt.
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Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte keine überzeugenden und entscheidungserheblichen Einwendungen erbracht, dass die von der Klägerin vorgenommene Übermittlung der Prüfberichte nicht vertragsgerecht bzw. diese Übermittlung unsicher ist und gefälscht werden kann. Der Beklagte kann die Prüfberichte ausdrucken. Damit stehen sie ihm in Papierform zur Verfügung.
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Aufgrund der gemachten Ausführungen steht der Klägerin die Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen wie am 30.07.2014 berechnet zu.
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Die Zinsverurteilung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 i.V.m. Nr. 7.1. der AGB der Klägerin.
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Dem Feststellungsantrag der Klägerin war aus dem Gesichtspunkt des Verzuges stattzugeben, da der Beklagte verpflichtet ist, die Klageforderung zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergingen gemäß §§ 91, 709 ZPO.
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