Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Zivilkammer) - 2 O 248/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Bundesland Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung in Anspruch.

2

Die Klägerin ist ein in Dessau-Roßlau ansässiges Unternehmen, welches Altschrott ankauft und sodann weiter veräußert.

3

Das Polizeipräsidium Dortmund führte seit August 2013 Ermittlungen gegen in Dortmund ansässige und bundesweit agierende Tätergruppen rumänischer Herkunft, bei denen auch Telefonüberwachungen durchgeführt wurden.

4

Am 27.09.2013 wurde um 14:44 Uhr von den im Rahmen der Telefonüberwachung überwachten Anschluss 0152/... per SMS die Adresse des Firmengeländes der Klägerin mitgeteilt.

5

Der Geschäftsführer der Klägerin beendete am Freitag, den 27.09.2013 seinen Geschäftsbetrieb nach Feierabend und verschloss anschließend die Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände und das Betriebsgrundstück.

6

In dem nun folgenden Zeitraum zwischen dem 29.09.2013 bis 29.09.2013 kam es zu einem Einbruch auf dem Betriebsgelände der Klägerin.

7

Am Sonntag, dem 29.09.2013 rief der im Rahmen der Dortmunder Ermittlungsgruppe tätige KHK L. in der D. Polizeidienststelle an und fragte nach, ob dort ein Einbruchsdiebstahl gemeldet wurde (vgl. Blatt 124 d. A.).

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Die Geschäftsführer der Klägerin bemerkten den Einbruchsdiebstahl auf dem Betriebsgelände der Klägerin am 30.09.2013 und erstatteten noch am selben Tag Strafanzeige.

9

Die Klägerin behauptet,

10

aufgrund des Einbruchsdiebstahls in der Zeit vom 27.09.2013 bis 29.09.2013 sei ihr ein Schaden in Höhe von 32.985,00 € entstanden, zumal u. a. 5,5 Tonnen Kupfer entwendet worden seien.

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Die Klägerin meint, es liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor.

12

Aufgrund der im Rahmen der Telefonüberwachung registrierten und gespeicherten SMS vom 27.09.13 um 14:44 Uhr hätte die Polizei Dortmund bereits vor der Tatbegehung von der geplanten Diebstahlstat Kenntnis erlangen müssen. Insoweit habe die Verpflichtung bestanden, den Diebstahl zu verhindern oder zumindest die Täter auf frischer Tat zu stellen (vgl. Blatt 4 d. A.).

13

Die Klägerin beantragt,

14

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.985,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

15

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die angefallenen vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten als Schadenersatz in Höhe von 1.239,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Das beklagte Land bestreitet den von der Klägerin behaupteten Schaden nach Grund und Höhe.

19

Das beklagte Land bestreitet, dass Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen vor der Tatausführung Kenntnis von der Tat gehabt hatten und im Rahmen präventiven Einschreitens die Tat hätten verhindern können.

20

Die Auswertung der im Rahmen der Telefonüberwachung gespeicherten Informationen erfolge derart, dass sämtliche in vornehmlich rumänischer Sprache geführten Telefongespräche und übermittelten SMS-Nachrichten zunächst durch Dolmetscher übersetzt und sodann durch die eingesetzten Beamten ausgewertet werden (vgl. Blatt 34, 35 d. A.).

21

So habe die hier in Rede stehende SMS durch den Beamten KHK L. erst am 16.10.2013 ausgewertet werden können (vgl. Blatt 36 d. A.).

22

Es sei nicht möglich gewesen, in dem Zeitraum zwischen dem 27.09.2013, 14:44 Uhr und den tatsächlichen Einbruch die in Rede stehende SMS-Nachricht auszuwerten und sodann Beamte eines anderen Bundeslandes auf eine bevorstehende Tat hinzuweisen (vgl. Blatt 104 d. A.).

23

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist unbegründet.

25

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, denn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt nicht vor.

26

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die eingesetzten Amtsträger bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Amtspflichten schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gemäß § 839 Abs. 1 BGB gehandelt haben.

27

Zwar ist die Polizei verpflichtet, strafbare Handlungen zu verhüten (vgl. Palandt/Sprau, 73. A., § 839 BGB Rz. 131 m. w. N.).

28

Insoweit handelt der Amtsträger fahrlässig, der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwider handelt (vgl. Palandt/Sprau, 73. A., § 839 BGB Rz. 52 m. w. N.).

29

Gemessen hieran ist ein zumindest fahrlässiges Verhalten der für das Bundesland Nordrhein-Westfalen tätigen Amtsträger nicht ersichtlich.

30

Der vom beklagten Land geschilderte Ablauf bei der Auswertung der im Rahmen der Telefonüberwachung erlangten Daten erscheint sachgerecht und auch in der konkreten Verfahrensweise unumgänglich.

31

Es liegt auf der Hand, dass die in rumänischer Sprache geführten Telefonate bzw. übermittelten SMS-Nachrichten zunächst von einem Dolmetscher für die rumänische Sprache übersetzt und sodann in übersetzter Form dem jeweiligen Amtsträger zur weiteren Bearbeitung und Auswertung vorgelegt werden.

32

Von daher kann nicht erwartet werden, dass etwaige SMS-Nachrichten unmittelbar bzw. nur wenige Minuten nach deren Übermittlung analysiert und ausgewertet werden.

33

Hierauf hat das beklagte Land zutreffend hingewiesen (Anlage K 2, Blatt 11, 12 d. A., sowie Klageerwiderung S. 3 bis 5, Blatt 35 bis 37 d. A.).

34

Sofern die eingesetzten Amtsträger sich an diesem sachgerechten Ablaufplan halten, handeln sie nicht in fahrlässiger Weise ihren Amtspflichten zuwider.

35

Vielmehr entsprach es der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt, dass sie den zu Recht als sachgerecht erachteten Ablaufplan befolgten und erst nach Erlangung der durch einen Dolmetscher angefertigten Übersetzung die entsprechenden Informationen auswerteten.

36

Es liegt von daher auf der Hand, dass in dem sehr kurzen Zeitraum zwischen dem 27.09.2013, 14:00 Uhr und dem tatsächlichen Einbruch zwischen dem 27.09.2013 und 29.09.2013 eine Auswertung der hier in Rede stehenden SMS-Nachricht und eine Kontaktaufnahme mit Beamten eines anderen Bundeslandes zwecks Information über zu erwartende Straftaten nicht geleistet werden konnte.

37

Auch insoweit erachtet das Gericht die Argumentation des beklagten Landes als richtig (vgl. Schriftsatz vom 01.10.2015/S. 4/Blatt 104 d. A.).

38

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Polizeibeamte L. am 29.09.2013 in einem Telefonat mit der D. Polizeidienststelle nachfragte, ob dort ein Einbruchsdiebstahl gemeldet worden sei.

39

Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der betreffende Polizeibeamte fahrlässig handelte, indem er nicht schon vor dem 29.09.2013 Verbindung mit der D. Polizeidienststelle aufnahm.

40

Es ist insoweit weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass KHK L. unmittelbar nach Übermittlung der vom 27.09.2013/14:44 Uhr datierenden SMS und noch vor dem 29.09.2013 belastbare und greifbare Erkenntnisse hinsichtlich der vom 27.09. bis 29.09.2013 begangenen Diebstahlstat hatte.

41

Im Ergebnis war die Klage abzuweisen.

42

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

43

Streitwert: 32.985,00 €


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