Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 55/20
Leitsatz
1. § 180 Abs. 3 ZVG ist weder unmittelbar noch analog auf aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangene gemeinschaftliche Kinder anwendbar. (Rn.2)
2. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 180 Abs. 3 ZVG erfordert, dass sich gerade die Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs durch den Antragsteller nachhaltig auf die Wohn- oder sonstigen Lebensverhältnisse des gemeinschaftlichen Kindes im Sinne einer ernsthaften Kindeswohlgefährdung auswirken würde. Es müssen über die typischerweise einhergehenden Beeinträchtigungen des Kindesinteresses (wie Verlust der Umgebungsvertrautheit, notwendiger Schulwechsel) hinausgehende, besondere Umstände vorliegen, die eine gegenwärtige, ernsthafte Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls gerade wegen und im Falle der Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs nahelegen. (Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Gebührenstufe bis 5.000,00 Euro
Gründe
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Die nach §§ 30b Abs. 3, 180 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 ZVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.02.2020 ist unbegründet. Mit jenem Beschluss hat das Ausgangsgericht den auf § 180 Abs. 2, Abs. 3 ZVG gestützten Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der auf der Grundlage des Beschlusses vom 10.12.2019 betriebenen Teilungsversteigerung für die Dauer eines Jahres, zumindest aber für die Dauer von sechs Monaten, zu Recht zurückgewiesen. Zur Meidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 27.03.2020 Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken:
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I. Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 3 ZVG scheidet zum einen deshalb aus, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Danach erfordert eine längere Einstellung im Kindesinteresse, dass Miteigentümer des Grundstücks der Ehegatte oder frühere Ehegatte des Antragstellers oder sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner ist (Stöber/Kiderlen, 22. Aufl. 2019, § 180 ZVG, Rn. 271 m. w. N.). Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die damit einhergehende Wortlautgrenze einer Auslegung lassen eine Erstreckung auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften und aus ihnen hervorgegangene Kinder nicht zu. Eine solche Ausdehnung widerspräche auch dem Ergebnis einer historischen Auslegung. Denn wie die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 16.01.2020 (Bl. 63 ff. d. A.) unter Verweis auf das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 und auf die dortigen Motive richtig angeführt hat, war es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich der Regelung zwar auf Lebenspartner und frühere Lebenspartner zu erweitern, indes nicht auch auf sämtliche nichtehelichen Lebensgemeinschaften. In der Folge scheidet – mangels planwidriger Regelungslücke – auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aus.
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II. Davon unabhängig hat die Antragsgegnerseite auch nicht schlüssig vorgetragen, dass eine einstweilige Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls der beiden gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Bereits der Wortlaut des § 180 Abs. 3 S. 1 ZVG zeigt, dass die Anforderungen an diese Merkmale („zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls des gemeinschaftlichen Kindes erforderlich“) hoch sind. Mit dem sicher bedauerlichen Verlust des bisherigen Familienheims in aller Regel, ja geradezu typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen des Kindesinteresses – etwa notwendiger Schulwechsel, Verlust von Spielgefährten, Verlust von Betreuungspersonen in der Nachbarschaft, mit dem Ortswechsel verbundener Verlust der Umgebungsvertrautheit – reichen regelmäßig nicht aus (Stöber/Kiderlen, 20. Aufl. 2019, § 180 ZVG, Rnrn. 273, 275). Zu verlangen ist, dass sich gerade die Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs durch den Antragsteller nachhaltig auf die Wohn- oder sonstigen Lebensverhältnisse des gemeinschaftlichen Kindes im Sinne einer ernsthaften Kindeswohlgefährdung auswirken würde. Es müssen also besondere Umstände eine begründete gegenwärtige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls gerade wegen und im Falle der Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs nahelegen (Stöber/Kiderlen, 20. Aufl. 2019, § 180 ZVG, Rn. 273). Das wird von Antragsgegnerseite nicht einmal vorgetragen. Vorgebracht werden seit der Trennung der Eltern im schulischen Verhalten zutage getretene Verhaltensauffälligkeiten des gemeinsamen Sohnes, ferner der von beiden Kindern kommunizierte Wunsch, „dass sie gerne wieder in dieses Haus zurück würden“, deren Gefühl, „an dem Haus sehr zu hängen“, des Weiteren die Traurigkeit der beiden Kinder darüber, dass sie (vorgeblich) nicht mehr das im Rubrum erwähnte Hausgrundstück betreten können. All dies sind zweifellos zu bedauernde, indes den erhöhten Anforderungen des § 180 Abs. 3 S. 1 ZVG nicht genügende Beeinträchtigungen der Kindesinteressen.
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Soweit die Beschwerde zudem darauf verweist, dass die in der Kindschaftssache zu dem Az. #, Amtsgericht Dessau-Roßlau, zur Entscheidung berufene Abteilungsrichterin ausweislich des zur Akte gereichten Protokolls vom 13.01.2020 (Anl. B 5, Bl. 87 f. d. A.) die „psychische Entwicklung“ der beiden Kinder als „stark gefährdet“ angesehen habe, steht dies (und zwar nach dem Protokollinhalt weder subjektiv – aus der Warte der dies aussprechenden Richterin – noch objektiv) in keinem Kontext zu der hier im Mittelpunkt stehenden Frage, ob die Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs an dem Hausgrundstück hinter dem (gerade durch eine solche Durchsetzung ernsthaft gefährdeten) Kindeswohl zurückstehen muss. Die erkennende Abteilungsrichterin hat ihre Wahrnehmung von einer starken Gefährdung der psychischen Entwicklung der Kinder – allein – auf den Dauerstreit der Eltern (und hiesigen Verfahrensbeteiligten) um eine Fortführung des Wechselmodells respektive um eine (in der Vergangenheit wohl stattgehabte) Einschränkung des Kontaktes der Kinder zum Kindsvater bezogen.
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Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerde auch deshalb unplausibel und unschlüssig, weil in Ansehung der aus dem Protokoll vom 13.01.2020 hervorgehenden (vorläufigen) Regelung – das Kind J. wohnt bei der Antragstellerin, das Kind E. wohnt beim Antragsgegner, beide Kinder sehen sich am Wochenende regelmäßig und möglichst auch noch an einem Tag in der Woche – gerade nicht zu erwarten ist, dass das vormalige Familienheim für beide Kinder auf Dauer „verloren“ ist.
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III. Da der Antragsgegner keinerlei besonderen Umstände, die einen befristeten Aufschub der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG angemessen erscheinen lassen, vorgebracht hat, kommt auch nach dieser Vorschrift keine vorläufige Einstellungsentscheidung in Betracht. Zu Recht hat das Ausgangsgericht auf den Grundgedanken der Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG verwiesen, wonach durch Abwägung der widerstreitenden Interessen verhindert werden soll, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Stöber/Kiderlen, 20. Aufl. 2019, § 180 ZVG, Rn. 226). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.
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IV. Zuletzt hat das Ausgangsgericht auch richtig geprüft, ob der Antrag des Antragsgegners vom 19.12.2019 auch als ein solcher auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO auszulegen sein könnte. Das ist bereits angesichts der Eindeutigkeit im Wortlaut des Antrags und in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist, zu verneinen. Überdies lägen aber auch keine besonderen Härtefallumstände in der Person des Antragsgegners vor, die mit den guten Sitten unvereinbar wären und eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung zur Meidung eines untragbaren Ergebnisses gebieten würden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer Schätzung des Interesses des Antragsgegners an einer (so beantragt) einjährigen Einstellung des Verfahrens und der damit verbundenen Weiterbenutzungsmöglichkeit bezüglich der verfahrensgegenständlichen Immobilie.
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Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
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Referenzen
- ZVG § 180 12x
- 6 K 30/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 30b 1x
- ZPO § 765a Vollstreckungsschutz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x