Beschluss vom Landgericht Detmold - 4 Qs 19/08

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.068,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2007 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwer-deführer auferlegt, allerdings werden die Beschwerdegebühr um 40 % ermäßigt und 40 % der notwendigen Auslagen des Be-schwerdeführers der Staatskasse auferlegt.


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