Urteil vom Landgericht Detmold - 12 O 105/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 78,5 % sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.
Die Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 21,5 %.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus zwei notariellen Schuldurkunden des Notars S vom 4.2.2000, weil dort auch nunmehr verjährte Grundschuldzinsen tituliert seien.
3Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Flurstücks 1111, Flur X G1, eingetragen im Grundbuch von L, Blatt 222.
4Die Beklagte zu 2. betreibt die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der weiteren Grundschuldurkunde des Notars S in L vom 4.2.2000, UR-Nr. 69/2000. Diese Grundschuld besichert ein Darlehn der Beklagten zu 2. an die Klägerin und deren Ehemann über 285.000,00 DM zzgl. 16 % Zinsen seit der Grundschuldbestellung sowie einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 2,5 % des Grundschuldkapitals. Am selben Tage bestellten die Eheleute in der UR-Nr. 70/2000 des Notars S in L eine weitere Grundschuld zugunsten der Beklagten zu 1. über 165.000,00 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Urkunden wird Bezug genommen auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift (Bl. 48 ff. d. A.).
5Die notariellen Schuldurkunden wurden der Klägerin auch zugestellt.
6Im Jahre 2012 kündigten beide Beklagten aufgrund „kurzzeitiger Aussetzung der Raten“ die Darlehnsverträge mit der Klägerin.
7Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 9.3.2015 (Anl. K8, Bl. 70 d. A.) wurde unter dem Aktenzeichen 021 K 003/14 der Termin zur Zwangsversteigerung für den 22.06.2015 bestimmt.
8Hinsichtlich der vor dem 1.1.2011 fällig gewordenen titulierten Grundschuldzinsen hat die Klägerin mit Schreiben des Klägervertreters vom 22.4.2015 (Anl. K5, Bl. 65 d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben.
9Die Beklagte zu 2. wurde mit Schreiben vom 22.04.2015 vorprozessual von der Klägerin aufgefordert, den Titel herauszugeben bzw. einen Austausch vorzunehmen. Die Beklagte zu 2. lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass der Zinsanspruch im Erlösverteilungstermin ohnehin nachrangig im Rahmen der Rangklasse 4 geltend gemacht würde.
10Mit Schreiben vom 28.05.2015 verzichtete die Beklagte zu 2. auf die Vollstreckung der vor dem 1.1.2011 fällig gewordenen Zinsen. Auf Antrag der Beklagten zu 2. hob das Amtsgericht Detmold mit Beschluss vom 5.6.2015 das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der dinglichen Zinsen bis zum 31.10.2011 auf.
11Die Klägerin behauptet, sie habe mit den Beklagten vor dem Prozess Kontakt zur Verhandlung über eine Umschuldung aufgenommen. Sie benötige die Einstellung der Zwangsvollstreckung, um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen, die wahrscheinlich zum Jahresende gemeistert werden könne.
12Sie ist zudem der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei hinsichtlich der Grundschuldzinsen vor dem 1.1.2011 unzulässig, denn diese seien bereits verjährt. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch neben dem ausdrücklichen Verzicht der Beklagten zu 2. hinsichtlich der verjährten Zinsen, denn diese halte den unbeschränkten Titel auch weiterhin in ihren Händen.
13Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden vollstreckbaren Urkunden des Notars S vom 4.2.2000 (UR-Nr. 69/2000 und 70/2000) hinsichtlich der Grundschuldzinsen, die vor dem 1.1.2011 fällig geworden sind, für unzulässig zu erklären.
14Die Beklagte zu 1. hat, nachdem sie innerhalb des Verfahrens zunächst den Antrag gestellt hat, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, nach Anzeige ihrer Verteidigungsbereitschaft den Anspruch anerkannt. Daraufhin hat die Kammer antragsgemäß am 9.9.2015 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, siehe Bl. 156 f. d. A..
15Die Klägerin beantragt deshalb nunmehr,
16die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2. aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars S vom 4.02.2000, URNr. 69/2000, hinsichtlich der vor dem 1.1.2011 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
17Die Beklagte zu 2. beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, die Klage sei sowohl allgemein mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als auch speziell wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 (Bl. 190 f. d. A.).
21Entscheidungsgründe
22I.
23Die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Beklagten zu 2. ist bereits unzulässig, denn mit ihr missbraucht die Klägerin das ihr prozessual zustehende Klagerecht, um eine Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen. Dies hat sich im laufenden Verfahren ergeben und ergibt sich aus Folgendem:
241.
25Die Kammer folgt der Ansicht, dass obwohl der Einwand des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich als Instrument des § 242 BGB materiell-rechtlicher Natur ist, die Klage bereits unzulässig sein kann, wenn ein prozessuales Recht missbraucht wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2014, Aktenzeichen 5 U 80/14, zitiert nach juris Tz. 49 ff. m.w.N.).
26Eine unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn die Ausübung des Rechts an sich zu missbilligen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsausübung selbst kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, sodass ihr einziger Zweck die Benachteiligung anderer Betroffener ist (Schubert, in: MüKoBGB § 242 Rn. 243).
27Das beschriebene Vorgehen selbst oder die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein, was dann der Fall ist, wenn sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt werden.
282.
29So liegt der vorliegende Fall.
30Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 8.9.2015 auf Seite 5 (Bl. 144 d. A.) ausdrücklich vor, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung benötigt werde, um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen. Sie bietet sogar Beweis an für die Tatsache, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung das Zeitproblem für eine Umschuldung lösen werde durch Vernehmung ihres Ehemannes.
31Darin zeigt sich das Interesse der Klägerin. Ihr geht es nicht um eine Abwehr der Vollstreckung bzgl. der verjährten Zinsen, sondern um eine Verzögerung.
32Dieser bewussten Verzögerung des Rechtsstreits liegt kein schutzwürdiges Interesse zugrunde, denn das Instrument der Vollstreckungsabwehrklage und auch der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung soll dem Schuldnerschutz nur insoweit dienen, als dass dem Schuldner berechtigte materiell-rechtliche Einwendungen zustehen. Zwar ist die Einrede der Verjährung grundsätzlich eine solche materiell- rechtliche Einwendung, aber deren Einsatz zur Verzögerung der Vollstreckung insgesamt ist gerade nicht der Sinn des Schuldnerschutzes aus den §§ 767, 769,770 ZPO.
33II.
34Der Beklagten zu 1. sind die Kosten des anerkannten Teils aufzuerlegen, denn das Anerkenntnis war nicht sofortig i.S.v. § 93 ZPO. Es verbleibt damit bei der Kostenfolge des § 92 ZPO.
35Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, nämlich, dass kein Klageanlass bestand und sofort anerkannt wird, lagen hier nicht vor. Ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO ist nämlich dann nicht mehr möglich, wenn die beklagte Partei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bereits einen Zurückweisungsantrag gestellt hat (vgl. Zöller/Herget, § 93 Rn. 6, Stichwort Prozesskostenhilfe). So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 26.05.2015 beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die angestrebte Klage zurückzuweisen.
36Innerhalb der Kostenentscheidung war allerdings gem. § 100 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. aufgrund ihres Anerkenntnisses die Kosten des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht (mit-)verursacht hat. Deshalb war im Wege der sog. Mehrkostenmethode zu berechnen, wie sich der Rechtsstreit durch den Antrag der Beklagten zu 2. verhältnismäßig „verteuert“ hat. Diese Quote war dann auf die verhältnismäßige Unterliegensquote der Beklagten zu 1. anzuwenden. Vorliegend hat sich der Rechtsstreit durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung um 35,6 % verteuert. Die Beklagte zu 1. unterliegt in diesem Rechtsstreit gemessen an dem Verhältnis zum Gesamtstreitwert zu 33 %. Damit haftet die Beklagte zu 1. für die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 21,5 %.
37Die weitere Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 3 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 2000 und 70/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- 021 K 003/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 80/14 1x