Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 T 138/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 wird auf 2.921,75 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1) kann für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 eine Vergütung i.H.v. 2.921,75 € beanspruchen, so dass der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern ist.
2Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
3Sachverständigenhonorar
4(17 Std. à 120 €), § 9 Abs. 1 JVEG 2.040,00 €
5Zeitaufwand Sekretariat
6(1 Std. à 40 €), § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG 40,00 €
7Fahrtkosten
8(251 km à 0,30 €), § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG 75,30 €
9Schreibkosten, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG 30,60 €
10Fotokopien, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG 30,10 €
11Farbkopien, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG 32,00 €
12Fotos, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG 10,00 €
13Porto-, Fax- und Telefonkosten, anteilig,
14§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG 10,00 €
15Fremdrechnung X GmbH 187,25 €
162.455,25 €
17Umsatzsteuer, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG 466,50 €
182.921,75 €
19Der Beteiligte zu 1) kann für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 ein Honorar i.H.v. 120 € pro Stunde verlangen. Nach dem Fragenkatalog des amtsgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 03.12.2014 betraf das ihm in Auftrag gegebene Gutachten nicht nur die Sachgebiete Nr. 11 (Anlagen und Geräte) und Nr. 20 (Kraftfahrzeugschäden und -bewertung) sondern auch das Sachgebiet Nr. 37 (Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Fahrzeugunfällen) der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Denn der Beteiligte zu 1) sollte in seinem Gutachten nicht nur dazu Stellung nehmen, ob am 27.05.2014 am Rotationsantrieb der Portalwaschanlage der Beklagten plötzlich ein Schaden auftrat und ggf. ob und inwieweit dieser Schaden vermeidbar war. Vielmehr sollte er auch die Frage beantworten, ob und inwieweit die fotografisch dokumentierten Schäden am PKW der Klägerin auf den Schaden am Rotationsantrieb der Portalwaschanlage und/oder darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitarbeiter der Beklagten eine so genannte Grundstellungsfahrt durchführte. Damit sollte der Beteiligte zu 1) auch ein Unfallereignis rekonstruieren, dass sich in einer Waschanlage ereignete und zu Schäden an einem Fahrzeug führte. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Anlage 1 zu § 9 JVEG unter dem Sachgebiet Nr. 37 aber keineswegs nur Fahrzeugunfälle, die sich im Straßenverkehr ereignen, sondern unter anderem auch Kollisionen zwischen beweglichen Teilen einer Autowaschanlage mit einem Fahrzeug. Auch dabei handelt es sich um ein Unfallereignis unter Beteiligung eines Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage ist hier nach § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten Honorargruppe, also der Honorargruppe 12 zu bemessen, zumal eine wesentliche Aufgabe des Beteiligten zu 1) darin bestand festzustellen, ob ein Schaden am Rotationsantrieb der Waschanlage und/oder eine so genannte Grundstellungsfahrt die Schäden am PKW des Klägerin auslösten.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVIG.
21Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG).
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